{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091118.1bvr245508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"1 BvR 2455/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2455/08 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau E...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Heinzel,\n                    Hauptstraße 221, 44649 Herne -\ngegen a) den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Juni 2008\n         - L 5 B 89/08 R -,\n\n       b) den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 6. März 2008 - S 4 R\n          355/07 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und die Richter Gaier,\n                                Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. November 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein    1\nsozialgerichtliches Verfahren.\n\n                                       I.\n  Die 1955 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit November 2005 Rente wegen       2\nErwerbsminderung. Der Rentenversicherungsträger legte der Berechnung der Rentenhöhe einen gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI um 0,108 gekürzten Zugangsfaktor zugrunde. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Beschwerdeführerin im\nDezember 2007 Klage gegen die Kürzung des Zugangsfaktors und beantragte Prozesskostenhilfe. Zu diesem Zeitpunkt waren beim Bundessozialgericht bereits mehrere Revisionsverfahren zur Frage der einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Kürzung des Zugangsfaktors nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3\nSGB VI anhängig (B 5 R 32/07 R; B 5 R 88/07 R).\n\n  Der Rentenversicherungsträger und das Sozialgericht schlugen vor, das Klageverfahren der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss der bereits beim Bundessozialgericht anhängigen Parallelverfahren ruhend zu stellen. Dies lehnte die Beschwerde-\n\n\n                                       1/5\n\nführerin ab.\n\n  Das Sozialgericht lehnte sodann den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im März 2008 ab. Die Klage habe keine Erfolgsaussichten, da die Rechtmäßigkeit\nder Kürzung des Zugangsfaktors durch den Anfragebeschluss des 5. Senats des\nBundessozialgerichts vom 29. Januar 2008 (B 5a/5 R 32/07 R, juris) geklärt sei. Auch\nverschiedene Landessozialgerichte hätten in diesem Sinne entschieden. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts, der in seinem Urteil vom 16. Mai 2006 (B 4 RA 22/05\nR, BSGE 96, 209 ff.) die gegenteilige Auffassung vertreten habe, sei für das Recht\nder gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständig.\n\n Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Landessozialgericht im Juni 2008          5\nzurückgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Jedenfalls handele es sich nicht um eine Rechtsverfolgung, die\nnicht mutwillig erscheine.\n\n Die hiergegen eingelegte Gegenvorstellung wurde vom Landessozialgericht mit Beschluss vom 21. August 2008 verworfen. Das Landessozialgericht verwies auf seine\nGründe in der Beschwerdeentscheidung. Im Übrigen fehle nach den zwischenzeitlich\nergangenen Entscheidungen des 5. Senats des Bundessozialgerichts vom 14. August 2008 (u. a. B 5 R 32/07 R; NZS 2009, S. 385 ff.) auch die notwendige Erfolgsaussicht.\n\n  Die bereits am 24. Juli 2008 erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen         7\ndie Entscheidung des Sozialgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landessozialgerichts. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Das Abwarten der anderen\nVerfahren, in denen sie keine Möglichkeit habe, ihre persönlichen Interessen und\nRechtsauffassungen einzubringen und darzulegen und so Einfluss auf den Verfahrensausgang zu nehmen, stelle keine gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit dar. Ihre Klage sei daher nicht mutwillig. Auch sei nicht ausgeschlossen, dass der Rentenversicherungsträger auch bei für ihn negativem Ausgang der Musterverfahren den\ngegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Bescheid nicht ändere, sondern an\nseiner Rechtsauffassung festhalte. Die Ruhendstellung ihres eigenen Verfahrens sei\ndaher auch im Vergleich zu einer vermögenden Partei keine zumutbare Handlungsalternative. Damit sei nicht nur der Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit verletzt, sondern der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit auf rechtliches Gehör entzogen.\nAuch der Beschluss des Sozialgerichts verletze sie in diesen Rechten, weil er der\nKlage die Erfolgsaussichten abspreche, obwohl sie sich auf ein rechtskräftiges Urteil\ndes Bundessozialgerichts stützen könne. Das Sozialgericht habe damit in unzulässiger Weise eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die An-           8\n\n\n                                          2/5\n\nnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine\nAussicht auf Erfolg, weil sie jedenfalls unbegründet ist.\n\n  Bei der Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Gewährung von Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte die sich aus Art. 3 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Anforderungen zu beachten. Dabei ist keine vollständige Gleichheit Unbemittelter, sondern nur eine weitgehende Angleichung geboten (vgl. BVerfGE 9, 124 <130>; 81,\n347 <357>). Vergleichsperson ist derjenige Bemittelte, der seine Prozessaussichten\nvernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 9,\n124 <130>; 81, 347 <357>; 122, 39 <51>). Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG steht damit auch einer Besserstellung desjenigen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher von vorneherein kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko wägen muss, entgegen. Dies haben die Fachgerichte zu beachten, wenn sie beurteilen, ob eine\nbeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf\nErfolg hat und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 Satz 1 ZPO) und ob die Vertretung\ndurch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO).\n\n  Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht         10\nzu beanstanden. Ein sein Kostenrisiko vernünftig abwägender Bürger, der die Prozesskosten aus eigenen Mitteln finanzieren muss, wird ein Verfahren nicht (weiter)\nbetreiben, solange dieselbe Rechtsfrage bereits in anderen Verfahren in der Revisionsinstanz (sog. unechte Musterverfahren) anhängig ist. Er kann auf diesem Wege –\nim Falle einer in seinem Sinne positiven Entscheidung des Revisionsgerichts – vom\nAusgang dieser Verfahren profitieren, ohne selbst einem (weiteren) Kostenrisiko zu\nunterliegen. Geht das Revisionsverfahren hingegen aus Sicht des Betroffenen negativ aus, ist er nicht gehindert, sein Rechtsschutzziel im eigenen Verfahren weiter zu\nverfolgen. Das Abwarten der Entscheidung des Revisionsgerichts ist entgegen der\nAuffassung der Beschwerdeführerin auch nicht deswegen unzumutbar, weil sie beim\nRuhen ihres eigenen Verfahrens keinen Einfluss auf die Entscheidung des Revisionsgerichtes in den dort bereits anhängigen Verfahren nehmen könne. Letzteres gilt\nnämlich auch, wenn ihr eigenes Verfahren zeitgleich fortgeführt würde.\n\n Es reicht aus verfassungsrechtlicher Sicht aus, wenn dem Betroffenen nach Ergehen der „Musterentscheidungen“ noch alle prozessualen Möglichkeiten offenstehen,\numfassenden gerichtlichen Schutz zu erlangen (vgl. BVerfGE 54, 39 <41 f.>). Dies ist\nhier der Fall. Solange aber ein Betreiben des eigenen Verfahrens in zumutbarer Weise zurückgestellt beziehungsweise auch formell ruhend gestellt werden kann, ist es\nnicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte davon ausgehen, dass eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich ist. Waren – wie hier – die unechten Musterverfahren zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits beim Revisionsgericht anhängig, gilt\ndies regelmäßig auch für die Klageerhebung selbst.\n\n Aus dem grundrechtsgleichen Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103            12\n\n\n\n                                          3/5\n\nAbs. 1 GG) folgt nichts anderes.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                          14\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier         Kirchhof\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n18. November 2009 - 1 BvR 2455/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091118_1bvr245508.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091118.1bvr245508\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-18/1-bvr-2455-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-18/1-bvr-2455-08","retrieved":"2026-07-10 10:59:06.572035+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-11-18/1-bvr-2455-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-11-18","dockets":["1 BvR 2455/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091118.1bvr245508","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091118.1bvr245508"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.11.2009 – 1 BvR 2455/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-18/1-bvr-2455-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"SGB 6/77","law":"SGB 6","abbreviation":"SGB 6","ref":"77","label":"§ 77 SGB 6","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/121","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"121","label":"§ 121 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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