{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091117.1bvr271708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"1 BvR 2717/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2717/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. h.c. Franz-Joseph Peine,\n                    Kurpromenade 56, 14089 Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Kammergerichts vom 12. September 2008 - 2 Ss 228/08 - 1\n   Ws (B) 315/08 -,\n\nb) das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juni 2008 - (331 OWi) 3091 PLs\n   918/08 (262/08) Umw -,\n\nc) den Bußgeldbescheid des Bezirksamts Spandau von Berlin vom 4. März 2008 -\n   Ord 311 - 0258/08 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin vom 5. Dezember 2005 (GVBl S. 735)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\nam 17. November 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Juni 2008 - (331 OWi) 3091\n     PLs 918/08 (262/08) Umw - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil\n     wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.\n  2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                         1/10\n\n  3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n  4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in\n     Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung einer Geldbuße wegen einer             1\nOrdnungswidrigkeit gemäß § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin (LImSchG Bln).\n\n                                           I.\n  1. Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Frau und sechs gemeinsamen Kindern zur Miete ein Reihenhaus in Berlin. Nach dem Beschwerdevorbringen sind alle\nMitglieder der Familie „musikbegeistert, einige praktizierende Musiker“. Die Tochter\ndes Beschwerdeführers spielt Klavier, nahezu jeden Tag übt sie am späten Nachmittag für etwa eine Stunde.\n\n  Nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils spielte die damals sechzehnjährige Tochter des Beschwerdeführers am Sonntag, dem 3. Februar 2008, zu Übungszwecken bis gegen 19:00 Uhr etwa eine Stunde lang Präludien und Französische\nSuiten von Bach am Klavier. Der Nachbar des Beschwerdeführers, Herr R., fühlte\nsich hierdurch gestört und rief nach einer halben bis einer dreiviertel Stunde die Polizei zum Ort. Er will das Klavierspiel zwar wochentags, nicht aber an Sonntagen hinnehmen. Der Polizeibeamte K. konnte bei seinem Erscheinen die Klaviermusik in der\nWohnung des Herrn R. deutlich wahrnehmen und empfand diese ebenfalls als belästigend, sofern es sich nicht um einen kurzfristigen Einzelfall handeln sollte. Nachdem\nder Polizeibeamte sich entfernt hatte, spielte die Tochter des Beschwerdeführers\nnochmals für circa eine Viertelstunde weiter am Klavier.\n\n Das Bezirksamt setzte mit Bußgeldbescheid vom 4. März 2008 gegen den Beschwerdeführer wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß § 4, § 15 Abs.\n1 Nr. 4 LImSchG Bln ein Bußgeld von 75 € fest. Gemäß § 4 LImSchG Bln ist es an\nSonn- und gesetzlichen Feiertagen verboten, Lärm zu verursachen, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört wird. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln\nhandelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 LImSchG Bln\nohne eine zugelassene Ausnahme nach § 10 LImSchG Bln oder eine Genehmigung\nnach § 11 LImSchG Bln Lärm verursacht, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich\ngestört wird.\n\n Gegen den Bußgeldbescheid erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Mit Urteil des            5\nAmtsgerichts vom 4. Juni 2008 wurde gegen ihn unter Feststellung des geschilderten\nSachverhalts gemäß den vorgenannten Vorschriften eine Geldbuße von 50 € festgesetzt. Die Sachverhaltsfeststellung beruhe auf der weitgehend geständigen Einlassung des Beschwerdeführers, den damit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen\n\n\n\n                                          2/10\n\nR. und K. sowie der Inaugenscheinnahme des Fotos des Raumes mit dem Klavier.\nDer Beschwerdeführer habe mit der am Tattag für circa eine Stunde erfolgten Klaviermusik entgegen § 4 LImSchG Bln an einem Sonntag zugelassen, dass Lärm verursacht werde, durch den jemand in seiner Ruhe erheblich gestört werde. Das Gericht verkenne dabei nicht, dass schon nach dem Wortlaut des § 4 LImSchG Bln, der\neine Erheblichkeit der Störung verlange, die Klaviermusikübungen objektiv störend\ngewesen sein müssten. Demgemäß entspreche es der ständigen Rechtsprechung\ndes Gerichts, dass sich allein aufgrund der Angaben nur eines Hausbewohners, nur\neiner Mietpartei, nur eines Nachbarn diese objektive Feststellung nicht sicher treffen\nlasse. Hier sei es aber nicht nur der Nachbar des Beschwerdeführers, der die Musikübungen als störend empfunden habe, sondern auch der Polizeibeamte K., dessen Angaben auch schon deshalb besondere Bedeutung hätten, weil er in den offenbar bestehenden Nachbarschaftsstreit in keiner Weise verwickelt sei. Der Wand an\nWand zum Nachbarn gelegene Ort, wo das Klavierspiel stattfinde, erscheine als wenig geeignet für die regelmäßigen Klavierübungen der Tochter. An solchen ungeeigneten Orten sei stundenlanges Klavierspiel in Berlin nicht erlaubt. Dass gerade auch\ndie örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien, sei in Ziffer 4 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin ausdrücklich vorgesehen. Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, dass hier ein\nKlavierspielen von täglich einer Viertelstunde bis zu einer halben Stunde auch in\nschlecht isolierten Wohnungen noch nicht als objektiv störend einzuordnen sein werde, da dieser zeitliche Rahmen hier gesprengt worden sei. Ob sich für Hausmusik\nim Rahmen der Sozialadäquanz hier eine andere Beurteilung der Rechtslage ergeben würde oder ob auch bei Hausmusik die Immissionen stets durch die Benutzung\nvon Schalldämpfern zu begrenzen seien, könne hier dahinstehen. Die regelmäßigen\nKlavierübungen der Tochter des Beschwerdeführers ließen sich jedenfalls nicht mehr\nunter dem Begriff der Hausmusik einordnen.\n\n Der hiergegen gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde mit Beschluss des Kammergerichts vom 12. September 2008 verworfen.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer unmittelbar den         7\nBußgeldbescheid und die gerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar § 4, § 15\nAbs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln an. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 103 Abs.\n2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  Art. 103 Abs. 2 GG sei verletzt, weil die Rechtsanwendung durch das Amtsgericht        8\nüber den Inhalt der gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgehe. Klavierspiel und Musizieren generell stellten keinen Lärm im Sinne des Landes-Immissionsschutzgesetzes\ndar. Zudem verzichte die Berliner Rechtspraxis auf jeden nachprüfbaren Versuch, mit\ndessen Hilfe bestimmt werde, ob das Klavierspiel ruhestörend sei. Nach der Interpretation der Berliner Behörden liege ein Verstoß gegen das Gesetz vor, wenn ein beliebiger Bürger behaupte, das Klavierspiel störe ihn in seiner Ruhe erheblich und wenn\nein herbeigerufener Polizist behaupte, das stimme. Die angegriffenen Entscheidun-\n\n\n                                         3/10\n\ngen seien auch mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar. Der Beschwerdeführer wolle\ndas in musikalischen Wettbewerben erwiesene pianistische Talent seiner Tochter\nfördern und sie zu einer auch musikalisch gebildeten Person erziehen. Dazu diene,\ndass er seine Tochter zum Üben am Klavier anhalte, sie zu häuslichen Konzerten\nermuntere und sie musiktheoretisch unterrichte. Ziel und Mittel fielen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Landesmusikrat Berlin e.V. und der            9\nDeutsche Tonkünstlerverband Berlin e. V. Stellung genommen. Sie halten das angegriffene Urteil des Amtsgerichts angesichts des hohen kulturellen und gesellschaftlichen Werts der Musikausübung für unvertretbar.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr\nstatt, soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Juni 2008 angreift (1.). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bußgeldbescheid vom\n4. März 2008 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen (2.).\n\n 1. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c            11\nAbs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG liegen vor, soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Juni 2008 angreift.\n\n  Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen betreffend den            12\nBestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht\nbereits entschieden (vgl. etwa BVerfGE 71, 108 <114 ff.>; 73, 206 <234 ff.>; 75, 329\n<340 ff.>; 78, 374 <381 f.>; 92, 1 <16 ff.>). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist im dargelegten Umfang zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des\nBeschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 2 GG angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde\nist insoweit zulässig und offensichtlich begründet. Die Anwendung von § 4, § 15\nAbs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln durch das Amtsgericht ist mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar.\n\n a) Die mittelbar angegriffenen Regelungen von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln       13\nsowie das hierauf beruhende Urteil des Amtsgerichts müssen sich am Maßstab des\nArt. 103 Abs. 2 GG messen lassen.\n\n  Zwar gelten für die verwaltungsrechtliche Vorschrift des § 4 LImSchG Bln als solche   14\ngrundsätzlich nur die Anforderungen des allgemeinen rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG). Ihre Auslegung und ihre Anwendung im Einzelfall müssen die der richterlichen Rechtsfindung allgemein gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen wahren (vgl. hierzu etwa BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292\n<303>; 82, 6 <13>; 111, 54 <81 f.>).\n\n Art. 103 Abs. 2 GG erfasst insbesondere Straf- und Bußgeldtatbestände (vgl.            15\nBVerfGE 81, 132 <135>; 87, 399 <411>). Legt eine Sanktionsnorm - wie § 15 Abs. 1\n\n\n\n                                         4/10\n\nNr. 4 LImSchG Bln - das bewehrte Verhalten nicht selbst fest, sondern verweist\nsie auf eine verwaltungsrechtliche Vorschrift, müssen beide Vorschriften in ihrer Gesamtheit sowie ihre Auslegung und Anwendung im Einzelfall den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG genügen (vgl. zu derartigen „Blanketttatbeständen“ BVerfGE 75, 329 <340 ff.>; 87, 399 <407>; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/\nDürig, GG, Art. 103 Abs. 2 GG, Rn. 208 <Bearbeitungsstand Dezember 1992>).\n\n b) aa) Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - ein besonderes Bestimmtheitsgebot. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, die Voraussetzungen der Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung so konkret\nzu umschreiben, dass Anwendungsbereich und Tragweite der Straf- oder Ordnungswidrigkeitentatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen.\nDiese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Sie soll einerseits sicherstellen,\ndass die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit\nStrafe bedroht ist. Sie soll andererseits gewährleisten, dass der Gesetzgeber über\ndie Strafbarkeit oder die Bußgeldvoraussetzungen entscheidet. Insoweit enthält\nArt. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und\nder rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung oder einer Verhängung von Geldbußen festzulegen (vgl. BVerfGE 78, 374\n<382>; BVerfGK 11, 337 <349>).\n\n  Das schließt allerdings nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die der Deutung        17\ndurch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht steht der\nGesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu\ntragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Bußgeldnormen unvermeidlich, dass in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall\nmuss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar oder bußgeldbewehrt ist. In Grenzfällen ist auf diese\nWeise wenigstens das Risiko einer Ahndung erkennbar (vgl. BVerfGE 71, 108\n<114 f.>; 78, 374 <381 f.>; 92, 1 <12>; stRspr).\n\n  bb) Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein      18\nVerbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung oder Bußgeldbewehrung. Dabei ist „Analogie“ nicht nur im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Maßgebend für die Auslegung einer\nGesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte\nWille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem\nSinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht. Dabei kommt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der Wortsinn einer Vorschrift die unübersteigbare Grenze. Dies gilt\nauch dann, wenn infolge des Bestimmtheitsgebots besonders gelagerte Einzelfälle\naus dem Anwendungsbereich eines Straf- oder Bußgeldgesetzes herausfallen, obwohl sie ähnlich strafwürdig erscheinen mögen wie das pönalisierte Verhalten. Es ist\n\n\n                                          5/10\n\ndann Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er die Strafbarkeitslücke bestehen\nlassen oder durch eine neue Regelung schließen will (vgl. BVerfGE 71, 108\n<114 ff.>; 73, 206 <234 ff.>; 92, 1 <11 ff.>; 105, 135 <157>).\n\n  c) Gemessen hieran verletzt das angegriffene Urteil den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG. Es kann dabei offen bleiben, ob der aus § 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln zusammengesetzte Ordnungswidrigkeitentatbestand als solcher dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103\nAbs. 2 GG genügt (aa). Während dies im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des\n„Lärms“ zu bejahen ist, bedürfte die Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Tatbestandsmerkmals der „erheblichen Ruhestörung“ der eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung. Eine solche ist vorliegend jedoch nicht veranlasst, da der Verfassungsbeschwerde stattzugeben ist, ohne dass es auf die Verfassungsmäßigkeit von\n§ 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln ankäme. Denn jedenfalls hat das Amtsgericht die\nVorschriften in einer Weise angewendet, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar\nist (bb).\n\n aa) Es kann dahinstehen, ob der aus § 4 und § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln zusammengesetzte Ordnungswidrigkeitentatbestand als solcher den Anforderungen des\nArt. 103 Abs. 2 GG genügt.\n\n Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begegnet zwar der in § 4 LIm-              21\nSchG Bln enthaltene und von § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln in Bezug genommene\nBegriff des „Lärms“ im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken.\n\n Ob dies auch für das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Ruhestörung“ gilt, bedürfte der eingehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung.\n\n  § 4 LImSchG Bln definiert den Begriff der „erheblichen Ruhestörung“ nicht. Auch die     23\nBerücksichtigung des Regelungszusammenhangs mit § 3 und § 5 LImSchG Bln gibt\ninsoweit keinen Aufschluss. In der Gesetzesbegründung wird allerdings ausgeführt,\nStörungen der „Ruhezeiten“ seien dann verboten, wenn sie „erheblich“ seien. Die\nSchwelle der Erheblichkeit werde durch „das untergesetzliche Regelwerk zum\nBundes-Immissionsschutzgesetz“ bestimmt (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 15/3583, S. 11). Es liegt daher nahe, eine „erhebliche Ruhestörung“ regelmäßig\ndann anzunehmen, wenn die in dem „untergesetzlichen Regelwerk zum Bundes-Immissionsschutzgesetz“ festgelegten Immissionsgrenzwerte beziehungsweise Immissionsrichtwerte überschritten werden. Hiervon gehen mit Blick auf anlagenbedingte Geräuschimmissionen auch Ziffer 3 Abs. 3 und Ziffer 4 Abs. 3 der\nAusführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin vom 30. November 2007 (AV LImSchG Bln - ABl Nr. 56 vom 21. Dezember 2007, S. 3263) aus.\n\n Auch wenn der formalgesetzliche Ordnungswidrigkeitentatbestand von § 4, § 15             24\nAbs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln in dieser Weise ausgelegt wird, lässt sich seine hinreichende Bestimmtheit allerdings nicht ohne weiteres feststellen. Art. 103 Abs. 2 GG ver-\n\n\n\n                                          6/10\n\nlangt nach dem oben Ausgeführten zwar nicht, dass eine einzige gesetzliche Norm\nTatbestand und Rechtsfolge vollständig selbst regeln müsste. Vielmehr darf zur Konkretisierung grundsätzlich auf andere Rechtsvorschriften und Rechtsakte Bezug genommen werden (vgl. BVerfGE 75, 329 <340 ff.>; 78, 374 <382>; Schmahl, in:\nSchmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 103 Rn. 27 ff.; Schmidt-Aßmann, in:\nMaunz/Dürig, GG, Art. 103 Abs. 2 Rn. 198 ff. <Bearbeitungsstand Dezember 1992>;\nJarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 103 Rn. 55 ff.). Ob die in den genannten\nEntscheidungen entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe, an denen das Bundesverfassungsgericht derartige Normenverbindungen im Strafrecht misst, auf den\nOrdnungswidrigkeitentatbestand von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln uneingeschränkt übertragbar sind und ob dieser die zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt, lässt sich auch und gerade mit Blick auf das Musizieren in der\neigenen Wohnung nicht ohne weiteres beantworten. Diese Fragen, mit denen sich\nauch die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht auseinandersetzt, bedürfen\nim vorliegenden Verfahren jedoch keiner Entscheidung. Wie im Folgenden (II. 1. c)\nbb)) ausgeführt wird, ist der Verfassungsbeschwerde stattzugeben, ohne dass es auf\ndie Verfassungsmäßigkeit von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln entscheidungserheblich ankäme.\n\n bb) Das Amtsgericht hat § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln jedenfalls in einer Weise angewendet, die mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist.\n\n  (1) Zwar überschreitet die Auslegung des Amtsgerichts, derzufolge der Begriff des     26\n„Lärms“ auch das Musizieren in der eigenen Wohnung erfassen kann, nicht den möglichen Wortsinn und den Inhalt des gesetzlichen Ordnungswidrigkeitentatbestandes\nvon § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln.\n\n Diese Auffassung, die auch in der Kommentarliteratur zum Begriff des Lärms im          27\nSinne von § 117 OWiG nicht in Zweifel gezogen wird (vgl. Rogall, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, § 117 Rn. 5 und 26; Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009,\n§ 117 Rn. 3 und 7), wahrt jedenfalls auch die Wortlautgrenze des § 4 LImSchG Bln.\nDass das Musizieren in der eigenen Wohnung für die Nachbarschaft belästigenden\nbeziehungsweise ruhestörenden Charakter haben kann, liegt auf der Hand. Im Hinblick auf die Sozialadäquanz gegebenenfalls (verfassungsrechtlich) gebotene Einschränkungen des Tatbestandes ermöglicht angesichts seiner offenen Fassung die\nAuslegung das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Ruhestörung“.\n\n Das angegriffene Urteil verletzt den Beschwerdeführer jedoch insoweit in seinem        28\ngrundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG, als unter Zugrundelegung der\nAuffassung des Amtsgerichts jedenfalls nicht in einer für die Anwendbarkeit des § 15\nAbs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln hinreichenden Weise voraussehbar ist, wann das Musizieren in der eigenen Wohnung an Sonn- und Feiertagen eine „erhebliche Ruhestörung“\nim Sinne von § 4 LImSchG Bln darstellt.\n\n (a) Das Amtsgericht stellt seinen Ausführungen voran, dass eine „erhebliche Störung“ nur vorliegen könne, wenn die „Klaviermusikübungen objektiv störend gewe-\n\n\n                                         7/10\n\nsen“ seien. Im Übrigen geht es offenbar - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. Beschluss vom 30. März 2000 - 2 Ss 53/00 - 5 Ws\n(B) 177/00 u. a. -, juris) und entsprechend Ziffer 4 Abs. 2 AV LImSchG Bln - davon\naus, dass bei verhaltensbedingten Geräuschimmissionen jeder verständige, nicht besonders geräuschempfindliche Mensch feststellen könne, ob eine erhebliche Ruhestörung im Sinne von § 4 LImSchG Bln vorliege. Im Ausgangsverfahren sieht es auf\nder Grundlage der Aussagen des Nachbarn des Beschwerdeführers und des Polizeibeamten K. eine erhebliche Ruhestörung durch das sonntägliche Klavierspiel als erwiesen an. Diese Rechtsanwendung verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 2 GG.\n\n Das Amtsgericht unternimmt keinen Versuch, den normativen Gehalt des auslegungsbedürftigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der „erheblichen Ruhestörung“\nzu erfassen und dieses (auch) im Hinblick auf das Musizieren in der eigenen Wohnung begrifflich zu präzisieren. Es beschränkt sich insoweit auf den „Obersatz“, die\nKlaviermusik müsse „objektiv störend“ gewesen sein.\n\n  Darüber hinausgehende Vorgaben zu dem Maß der auch an Sonn- und Feiertagen           31\nerlaubten Musikausübung - etwa im Hinblick auf Lautstärke und Dauer - lassen sich\nden Ausführungen des Amtsgerichts nicht entnehmen. Das Amtsgericht führt zwar\naus, der Wand an Wand zum Nachbarn gelegene Ort, wo das Klavierspiel der Tochter des Beschwerdeführers stattfinde, erscheine als wenig geeignet für die regelmäßigen Klavierübungen. An solchen ungeeigneten Orten sei „stundenlanges“ Klavierspiel in Berlin nicht erlaubt. Wie diese Feststellung im Kontext des § 4 LImSchG Bln\nzu bewerten ist, bleibt jedoch unklar. Offenbar nimmt sie auch die unter der Woche\nstattfindenden Klavierübungen der Tochter des Beschwerdeführers in den Blick, die\njedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 4 LImSchG Bln fallen. Jedenfalls das\nim Ausgangsverfahren zu beurteilende Klavierspiel der Tochter des Beschwerdeführers am 3. Februar 2008 dauerte nicht „stundenlang“, sondern nach den Feststellungen des Amtsgerichts „ca. eine Stunde“.\n\n  Die Entscheidung, ob darin eine „erhebliche Ruhestörung“ im Sinne des § 4 LIm-       32\nSchG Bln liegt, überantwortet das Amtsgericht letztlich dem „unabhängigen Zeugen“,\nin dem angegriffenen Urteil dem Polizeibeamten K.. Es stützt seine Entscheidung\nnicht nur auf dessen Auskunft über seine Wahrnehmung von Tatsachen, sondern\nmisst offenbar auch seinen rechtlichen Beurteilungen und Wertungen, die nicht Gegenstand des Zeugenbeweises gemäß § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 48 ff.\nStPO sein können (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. 2009, vor § 48 Rn. 2 f.), entscheidende Bedeutung bei.\n\n Diese Rechtsanwendung zeitigt gerade jene Wirkungen, die zu verhüten Art. 103         33\nAbs. 2 GG bestimmt ist. Sie räumt der zuständigen Behörde erhebliche Spielräume\nschon bei der Beantwortung der Frage ein, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen\nvon § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG Bln vorliegen. Die Ungewissheiten, die den genannten gesetzlichen Vorschriften ohnehin anhaften, werden damit in verfassungs-\n\n\n\n                                        8/10\n\nwidriger Weise erhöht. Bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts\nwird die Entscheidung über die Sanktionswürdigkeit nicht generell-abstrakt durch den\nGesetzgeber, sondern durch die vollziehende Gewalt für den konkreten Einzelfall getroffen. Welches Verhalten sanktionsbewehrt ist, ist für den Normadressaten nicht\nhinreichend erkennbar. Mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 103 Abs.\n2 GG ist dies nicht vereinbar.\n\n (b) Die kategoriale Unterscheidung zwischen (gegebenenfalls) erhöht schutzwürdiger „Hausmusik“ und „bloßen“ Klavierübungen, die das Amtsgericht in seiner Entscheidung andeutet, ändert an diesem verfassungsrechtlichen Befund nichts.\n\n  Sie bringt im Hinblick auf den Regelungsgehalt von § 4, § 15 Abs. 1 Nr. 4 LImSchG      35\nBln für den Streitfall letztlich keinen Erkenntnisgewinn und erscheint gerade in Zweifelsfällen als Entscheidungskriterium wenig tauglich. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Differenzierung zwischen Hausmusik\nund „Klavierübungen“ wie den hier in Frage stehenden weitgehend von der Entscheidung des am Tatort anwesenden unbeteiligten Zeugen abhängen wird.\n\n 2. Ob das Urteil des Amtsgerichts gegen die weiteren als verletzt bezeichneten          36\nGrundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG\nverstößt, kann nach alledem offen bleiben.\n\n 3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bußgeldbescheid vom 4.               37\nMärz 2008 richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.\n\n  Durch den Bußgeldbescheid ist der Beschwerdeführer nicht mehr beschwert. Nach          38\nEinlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid richtete sich das weitere Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung über den Einspruch gegen einen Strafbefehl (vgl. § 71 Abs. 1 OWiG). Danach hatte das Amtsgericht die Tat selbständig zu beurteilen, ohne auf den Bußgeldbescheid Bezug zu nehmen. Dessen\nbelastende Wirkung entfiel mit dem zulässigen Einspruch, so dass der Beschwerdeführer nur noch durch die gerichtlichen Entscheidungen beschwert wird (vgl.\nBVerfGE 85, 97 <103 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662 <2663> m.w.N.).\n\n 4. Das Urteil des Amtsgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht          39\nzurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Mit der\nAufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wird der Beschluss des Kammergerichts gegenstandlos.\n\n 5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.        40\n\n 6. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl.         41\nBVerfGE 79, 365).\n\n                Papier                 Bryde               Schluckebier\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n17. November 2009 - 1 BvR 2717/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 - Rn. (1 - 41), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091117_1bvr271708.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091117.1bvr271708\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-17/1-bvr-2717-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":21},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-17/1-bvr-2717-08","retrieved":"2026-07-10 10:59:06.144781+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-11-17/1-bvr-2717-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-11-17","dockets":["1 BvR 2717/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091117.1bvr271708","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091117.1bvr271708"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 17.11.2009 – 1 BvR 2717/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-17/1-bvr-2717-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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