{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091117_1bvr196409","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091117.1bvr196409","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-11-17","aktenzeichen":"1 BvR 1964/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1964/09 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn A...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Virabell Schuster,\n                   Neusser Straße 96, 47877 Willich -\ngegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom\n      10. Juni 2009 - 7 KFH O 42/09 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und die Richter Gaier,\n                                Kirchhof\n\nam 17. November 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. Juni 2009 - 7 KFH O 42/09\n     - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1\n     des Grundgesetzes, soweit darin Ziffer 3 der einstweiligen Verfügung vom 27.\n     März 2009 aufgehoben wird und die Kosten des Verfahrens gegeneinander\n     aufgehoben werden. Insoweit wird das Urteil aufgehoben und die Sache an\n     das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen.\n  2. Das Saarland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Urteil.\n\n  1. Der Beschwerdeführer verkaufte unter anderem über das Internet Gold- und Silberartikel. Der spätere Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Verfügungsbeklagter) betrieb einen Einzelhandel mit Uhren und Schmuck und bot über eine Internetplattform\n\n\n                                        1/6\n\nals gewerblicher Verkäufer ein Goldarmband für Kinder zum Kauf an, ohne dabei\nüber das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht zu informieren. Deshalb forderte\nder Beschwerdeführer ihn zur Unterlassung und zur Abgabe einer strafbewehrten\nUnterlassungserklärung auf. Der Verfügungsbeklagte gab eine Unterlassungserklärung ab. Er erstreckte diese aber nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, insgesamt auf das Anbieten von Goldschmuck, sondern beschränkte sie auf Kindergoldarmbänder beziehungsweise Baby- und Kindergoldschmuckarmbänder. Weiter\nverpflichtete er sich zwar für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe, allerdings nicht, wie vom Beschwerdeführer gefordert, in Höhe von 1.000\n€, sondern lediglich in Höhe von 500 €. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die antragsgemäß\nerging. Unter Ziffer 1 des Tenors untersagte das Gericht dem Verfügungsbeklagten,\nim geschäftlichen Verkehr gegenüber privaten Endverbrauchern in dem fraglichen\nInternetauktionshaus Angebote zum Abschluss von Fernabsatzverträgen über Goldschmuck zu unterbreiten und/oder zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss solcher Verträge aufzufordern, ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss über das Widerrufsund Rückgaberecht zu informieren. Unter Ziffer 2 drohte das Gericht Ordnungsmittel\nfür jeden Fall der Zuwiderhandlung an. Unter Ziffer 3 wurden dem Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\n  Auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten führte das Landgericht eine mündliche Verhandlung durch. Vergleichsbemühungen des Gerichts führten zu keinem Erfolg. Mit Urteil vom 10. Juni 2009 bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung in Ziffer 1 und 2 des Tenors. Ziffer 3 hob das Gericht jedoch auf und entschied\nstattdessen, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben seien. Den\nUnterlassungsanspruch stützte das Gericht auf § 8 in Verbindung mit §§ 3 und 4 Ziffer 11 UWG. Die vom Verfügungsbeklagten abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die Wiederholungsgefahr habe sich nicht nur auf das Angebot von zu gravierenden Kinderarmbändern\nbezogen, sondern auch auf anderen Goldschmuck. Die Unterlassungserklärung hätte sich deshalb nach Auffassung des Gerichts - wie vom Beschwerdeführer beantragt\n- auf „Goldschmuck allgemein“ beziehen müssen. Dagegen hielt das Landgericht die\nvom Verfügungsbeklagten angesetzte Vertragsstrafe in Höhe von 500 € pro Zuwiderhandlung für ausreichend. Abschließend führte das Gericht aus, im Hinblick darauf,\ndass die einstweilige Verfügung die Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890\nZPO enthalte, sei sie zwar in Punkt 1 und 2 nicht abzuändern gewesen. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aber auch auf\ndie nach seiner Ansicht zu niedrig angesetzte Vertragsstrafe gestützt habe, sei dies\nbei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen; deshalb seien die Kosten gemäß\n§ 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die         4\nKostenentscheidung in dem Urteil und rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Die\nKostenentscheidung sei willkürlich. Obwohl das Gericht die einstweilige Verfügung\n\n\n\n                                         2/6\n\nbestätigt habe, habe es die Kosten nicht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dem Verfügungsbeklagten auferlegt, sondern sie gemäß § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben. Die dafür gegebene Begründung sei derart konstruiert, dass sie nur von sachfremden Erwägungen geleitet sein könne. In diesem Zusammenhang verweist der\nBeschwerdeführer darauf, dass er einen Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt\nhabe, wonach der Verfügungsbeklagte die fragliche Unterlassungserklärung abgeben sollte und die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden sollten.\n\n 3. Das Ministerium der Justiz des Saarlandes und der Verfügungsbeklagte des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu\nnehmen. Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen worden.\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr                 6\nstatt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3\nAbs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                                  7\n\n Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Das                 8\nRechtsmittel der Berufung stand ihm nicht offen, weil § 99 Abs. 1 ZPO die isolierte\nAnfechtung einer Kostenentscheidung ausschließt und der Beschwerdeführer durch\ndie Entscheidung in der Sache nicht beschwert ist (vgl. dazu Heßler, in: Zöller, ZPO,\n27. Aufl. 2009, vor § 511 Rn. 22).\n\n  Der Verfassungsbeschwerde fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit             9\nist nicht zu beanstanden, dass sie sich (lediglich) gegen eine Kostenentscheidung\nrichtet. Der geltend gemachte Verfassungsverstoß bezieht sich nämlich ausschließlich auf diese Entscheidung. In einem solchen Fall besteht ein Rechtsschutzbedürfnis\nfür eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Kostenentscheidung, denn anderenfalls wäre der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz lückenhaft, weil der Betroffene keine Möglichkeit hätte, sich gegen eine selbständig darin enthaltene Verletzung\nseiner verfassungsmäßigen Rechte zur Wehr zu setzen (vgl. BVerfGE 74, 78 <90>).\n\n 2. Die angegriffene Kostenentscheidung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner           10\nAusprägung als Willkürverbot.\n\n Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich         11\nvertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung allerdings nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine of-\n\n\n\n                                           3/6\n\nfensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Eine\nMaßnahme ist willkürlich, die im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will,\ntatsächlich und eindeutig unangemessen ist. Schuldhaftes Handeln des Richters ist\nnicht erforderlich (vgl. BVerfGE 83, 82 <84>; 86, 59 <62 f.>; 89, 1 <13>).\n\n  Gemessen an diesem Maßstab stellt sich die Kostenentscheidung des Landgerichts           12\nals Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot dar. Sie\nist unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr verständlich. Es liegt ein eindeutiger\nund nicht nachvollziehbarer Verstoß gegen die Grundsätze der Kostentragungspflicht\nnach den §§ 91 ff. ZPO vor. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dagegen sind die Kosten gemäß § 92\nAbs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn\njede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Hier konkretisiert sich der Grundsatz, dass\nbei streitigen Verfahren die Prozesskosten regelmäßig vom unterlegenen Teil zu tragen sind, weil derjenige, der unterliegt, die Vermutung gegen sich hat, zum Streit Anlass gegeben zu haben (vgl. BGHZ 168, 57 <61>). Wer unterlegen ist, bestimmt sich\nnach dem Sachantrag: Dringt der Kläger mit ihm durch, hat er obsiegt (vgl. Bork, in:\nStein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, vor § 91 Rn. 7; Giebel, in: Münchener Kommentar\nzur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 13; Wolst, in: Musielak, Kommentar\nzur Zivilprozessordnung, 7. Aufl. 2009, § 91 Rn. 5); der Grund des Unterliegens ist\ngrundsätzlich gleichgültig (vgl. Steiner, in: Wieczorek/Schütze, Zivilprozeßordnung\nund Nebengesetze, 3. Aufl. 1994, § 91 Rn. 1). Angesichts dieser klaren Rechtslage\nund ausgehend von dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Landgerichts\nzur Hauptsache ist es nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer eine\nKostenerstattung verwehrt worden ist; denn nach Auffassung des Landgerichts hatte\ner mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch nach dem Widerspruch des Verfügungsbeklagten in vollem Umfang Erfolg (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. April 2006 - 1 BvR 2094/05 -, juris). Das Landgericht hat die vom Verfügungsbeklagten für Kindergoldarmbänder\nbeziehungsweise Baby- und Kindergoldschmuckarmbänder abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht als genügend angesehen, um hinsichtlich dieser Angebote die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen und die erlassene einstweilige Verfügung insoweit teilweise aufzuheben. Es hat vielmehr das Fortbestehen\nder Wiederholungsgefahr für den Fernabsatz von „Goldschmuck allgemein“ bejaht\nund auf dieser Grundlage die Unterlassungsverfügung nebst der Androhung von Ordnungsmitteln bestätigt.\n\n Die Beurteilung der Entscheidung als willkürlich wird nicht dadurch infrage gestellt,     13\ndass das Landgericht eine Begründung für die Kostenentscheidung gibt. Der Willkürvorwurf kann sich im Einzelfall gerade daraus ergeben, dass ohne nähere Begründung vom eindeutigen Gesetzeswortlaut abgewichen wird und der Grund hierfür nicht\neindeutig zu erkennen ist (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>); demgegenüber kann von\nwillkürlicher Missdeutung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der\n\n\n\n                                           4/6\n\nRechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>). Vorliegend gibt das Gericht\nzwar formal zumindest eine kurze Begründung für seine Kostenentscheidung, indem\nes darauf verweist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Höhe der\nVertragsstrafe nicht durchgedrungen sei. Auch die Aussage, dass die Ziffern 1 und\n2 des Tenors im Hinblick auf die Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 ZPO\nnicht abzuändern gewesen seien, soll möglicherweise zur Begründung der Kostenentscheidung beitragen. Diese Ausführungen lassen aber nicht ansatzweise einen\nBezug zu den Voraussetzungen der §§ 91, 92 ZPO erkennen und sind deshalb nicht\ngeeignet, die Beurteilung der Kostenentscheidung als willkürlich infrage zu stellen.\nDie Höhe der Vertragsstrafe ist bedeutsam für die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr besteht; sie betrifft also die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs (vgl. Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 27. Aufl. 2009, § 8 Rn. 1.32 und 1.38, § 12 Rn. 1.139). Nachdem\ndas Landgericht aber trotz des Vertragsstrafeversprechens die vom Verfügungsbeklagten abgegebene Unterlassungserklärung als nicht ausreichend angesehen hat,\nist die Höhe der Vertragsstrafe ohne Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache\ngeblieben. Deshalb ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich unter diesem Gesichtspunkt ein teilweises Obsiegen des Verfügungsbeklagten ergeben soll. Auch der Verweis des Landgerichts auf § 890 ZPO führt in diesem Zusammenhang nicht weiter;\ndenn diese Vorschrift regelt die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs, während die Höhe der Vertragsstrafe dessen Voraussetzungen betrifft.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n17. November 2009 - 1 BvR 1964/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2009 - 1 BvR 1964/09 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091117_1bvr196409.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091117.1bvr196409\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091117_1bvr196409.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-17/1-bvr-1964-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091117_1bvr196409.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091117_1bvr196409.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-17/1-bvr-1964-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091117_1bvr196409.html","retrieved":"2026-07-10 10:59:05.967038+00:00"}}