{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091116.1bvr322906","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-11-16","aktenzeichen":"1 BvR 3229/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3229/06 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lenzen, Fischer, Witteck,\n                   Kleberstraße 6-8, 63739 Aschaffenburg -\ngegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 4. Dezember 2006 - 2 O 163/\n      06 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. November 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Auslagenerstattung im Falle eines erfolgreichen Antrages auf gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer\nnichtrichterlich angeordneten Durchsuchung.\n\n  1. Im Zuge eines gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens         2\nwurden im September 2004 dessen Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Die -\nergebnislos verlaufene - Maßnahme erfolgte wegen vermeintlicher Gefahr im Verzug\nauf polizeiliche Anordnung ohne vorherige Einholung einer ermittlungsrichterlichen\nEntscheidung (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 152 GVG). Auf Antrag des Beschwerdeführers stellte das Amtsgericht durch Beschluss vom 3. August 2005 fest,\ndass die Durchsuchung rechtswidrig gewesen sei (entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Eine Kostenentscheidung traf es nicht. Das Ermittlungsverfahren wurde später durch staatsanwaltschaftliche Verfügung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\n\n Der Beschwerdeführer erwirkte weiterhin einen Beschluss nach § 9 Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG), wonach er aus der Staatskasse für den Schaden zu entschädigen sei, den er durch die Durchsuchung erlitten habe. Im Betragsverfahren\nnach § 10 StrEG beantragte er gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft erfolglos\nden Ersatz von Verteidigungskosten, die er für den Feststellungsantrag nach § 98\nAbs. 2 Satz 2 StPO und das Grundverfahren nach § 9 StrEG aufgewendet hatte. Der\n\n\n                                        1/6\n\nBeschwerdeführer erhob daraufhin Klage nach den §§ 10, 13 StrEG, die das Landgericht mit dem von der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 4. Dezember 2006 abwies. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Beschwerdeführer\nhabe seinen Verteidiger erst nach Erledigung der Durchsuchung beauftragt. Die hierdurch entstandenen Kosten könnten daher nicht mehr der Maßnahme selbst zugerechnet werden. Denn der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG ersatzfähige Schaden betreffe nach Sinn und Zweck der Vorschrift neben Sachschäden, die durch den Vollzug\neiner Durchsuchung entstehen könnten, allein anwaltliche Tätigkeiten zur Unterbindung der Maßnahme, nicht aber solche zur nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit.\n\n  2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1,     4\nArt. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Er meint, die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit einer nachträglichen Feststellung tiefgreifender Grundrechtsverletzungen im Ermittlungsverfahren würde eingeschränkt, wenn für das Feststellungsverfahren keine Kostenerstattung vorgesehen wäre. Im Falle des Erfolges\nentsprechender Rechtsbehelfe müssten auch die durch die Rechtsverfolgung verursachten Kosten als Vermögensschaden anerkannt werden. Ansonsten würden die\nBetroffenen in Anbetracht der bei ihnen verbleibenden Kosten davon abgehalten, ihre\nRechte wahrzunehmen, so dass der Rechtsbehelf ineffektiv würde. Dementsprechend sei eine verfassungskonforme Auslegung der Entschädigungsvorschriften geboten.\n\n  3. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist\nunzulässig. Sie wird den Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz ihrer Subsidiarität ergeben, nicht gerecht.\n\n  Der aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG folgende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verlangt von einem Beschwerdeführer, alle nach Lage der Sache verfügbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachten\nGrundrechtsverletzungen in den jeweils sachnächsten Verfahren zu verhindern oder\nzu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 112, 50 <60>; stRspr). Ihm obliegt daher, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit einfachrechtlicher Rechtsbehelfe oder Verfahren sorgfältig zu prüfen und von ihnen Gebrauch zu\nmachen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig sind (vgl. BVerfGE 68, 376 <381>;\n68, 384 <388>). Dem ist der Beschwerdeführer hier nicht gerecht geworden. Bei seinem Bemühen um einen Ersatz der ihm entstandenen Auslagen für seine Verteidigung im Blick auf die Durchsuchungsmaßnahme hat er sich auf die Geltendmachung\nvon Entschädigungsansprüchen nach den §§ 9, 10 StrEG beschränkt, den Weg einer\nunmittelbaren prozessualen Erstattung seiner Verteidigungsauslagen im Feststellungsverfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO indessen nicht verfolgt.\n\n a) Die Erstattung von Auslagen des Beschuldigten erfolgt in einem Strafverfahren        7\ngrundsätzlich über eine in dem Verfahren ergehende Kostengrundentscheidung und\n\n\n\n                                          2/6\n\ndas nachfolgende Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 464 ff. StPO. Verteidigungskosten können im Entschädigungsverfahren nach den §§ 2, 7 StrEG daher nur\nersetzt werden, soweit dem Betroffenen eine Erstattung seiner Auslagen nicht bereits nach den Kostenvorschriften der Strafprozessordnung zusteht (vgl. BGHZ 65,\n170 <176f., 179>; 68, 86 <87>; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, NJW\n2009, S. 2682; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 -, juris). Dem\nvon einer Strafverfolgungsmaßnahme Betroffenen obliegt daher, zunächst alle Möglichkeiten prozessualer Auslagenerstattung auszuschöpfen, bevor er seine Auslagen\nim Entschädigungsverfahren geltend macht.\n\n  b) Eine derartige Erstattung wäre hier in Betracht gekommen. Denn nach der einfachrechtlichen Rechtslage war es naheliegend, dass dem Beschwerdeführer bereits\nim Verfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO der Ersatz seiner Verteidigungskosten\nhätte zugesprochen werden müssen.\n\n  Eine Erstattung von Auslagen findet in einem Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung grundsätzlich nicht statt; dies gilt auch für den Fall einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (vgl. BVerfGK 3, 256; BGHSt 30, 152 <157>; BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - III ZR 298/08 -, a.a.O.). Gegenstand des Ausgangsverfahrens\nsind allerdings keine Kosten, die für eine Verteidigung gegen den im Ermittlungsverfahren bestehenden Tatverdacht angefallen sind. Vielmehr ist der Verteidiger des Beschwerdeführers im Verfahren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zum Zweck der nachträglichen Überprüfung einer bereits erledigten Ermittlungsmaßnahme tätig\ngeworden. Hierbei handelt es sich um ein selbständiges, vom Ausgang des Ermittlungsverfahrens unabhängiges Nebenverfahren, welches allein dazu dient, in Fällen\ntiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe dem\nfortbestehenden Rechtsschutz- und Feststellungsinteresse des Betroffenen zu genügen (vgl. BVerfGE 96, 27 <41 f.>).\n\n  Ob in einem derartigen Verfahren eine eigene Kostenentscheidung zu treffen ist, ist    10\nfachrechtlich nicht abschließend geklärt, erscheint aber durchaus naheliegend. Nach\nvorherrschender Auffassung soll eine Entscheidung in einem strafprozessualen Nebenverfahren zumindest dann mit einem Kostenausspruch nach den §§ 464 ff. StPO\nzu versehen sein, wenn die Entscheidung ein vom Ausgang der Hauptsache unabhängiges Zwischenverfahren abschließt; denn hierin liege eine Verfahrensbeendigung im Sinne von § 464 Abs. 1 StPO (vgl. Gieg, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 6.\nAufl., § 464 Rn. 3; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 464 Rn. 8 ff.;\nMeyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 464 Rn. 7a; Meier, in: AK-StPO, § 464 Rn. 8; Huber, NStZ 1985, S. 18, jeweils m.w.N.). In der Praxis werden erstinstanzliche Beschlüsse, die ein Feststellungsbegehren nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zum Gegenstand haben, zumindest teilweise mit einem Kostenausspruch versehen (vgl. nur AG\nLübeck, Beschluss vom 29. Juni 2005 - 100 Gs 390/02 -, juris). Für den Fall einer Beschwerde gegen die nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO getroffene gerichtliche Anordnung\neiner zwischenzeitlich erledigten Ermittlungsmaßnahme wird die Notwendigkeit einer\nKostenentscheidung auf der Grundlage von § 473 StPO bejaht (OLG Frankfurt, Be-\n\n\n                                          3/6\n\nschluss vom 14. Juli 2008 - 1 W 48/08 - juris; vgl. auch Hilger, a.a.O., § 473 Rn. 13 f.).\n\n c) Dem Beschwerdeführer hätte vor diesem Hintergrund oblegen, eine fachgerichtliche Klärung über die Erforderlichkeit einer prozessualen Kostenentscheidung herbeizuführen. Hierfür hätte ihm offen gestanden, das Fehlen eines Kostenausspruchs im\nBeschluss des Amtsgerichts vom 3. August 2005 mit einer sofortigen Beschwerde\nnach § 464 Abs. 3, §§ 304, 311 StPO zu beanstanden.\n\n  Das Rechtsmittel war nach den einfachrechtlichen Verfahrensvorschriften weder offensichtlich unzulässig, noch sind Umstände erkennbar, die seine Einlegung als für\nden Beschwerdeführer entbehrlich erscheinen lassen konnten (vgl. BVerfGE 5, 17\n<19>; 70, 180 <186>; 91, 93 <106>). Das Unterbleiben eines dem Betroffenen günstigen Kostenausspruches kann Gegenstand einer Kostenbeschwerde nach § 464\nAbs. 3 StPO sein (vgl. Gieg, a.a.O., § 464 Rn. 4, 7). Eine Anfechtung der Hauptentscheidung im Sinne von § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO - hier: des feststellenden oder die Feststellung versagenden Ausspruches nach § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO -\nwäre grundsätzlich ebenfalls statthaft (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats,\nBeschluss vom 22. Januar 2002 - 2 BvR 1473/01 -, NJW 2002, S. 1333; Pfeiffer,\nStPO, 5. Aufl., § 98 Rn. 9). Der Mindestwert des Beschwerdegegenstandes nach\n§ 304 Abs. 3 StPO war hier dem Vortrag der Verfassungsbeschwerde zufolge überschritten. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war auch zuzumuten, den\nBeschluss des Amtsgerichts in der Kostenfrage anzugreifen. Dass eine sofortige Beschwerde in der Sache nicht ohne Erfolgsaussicht gewesen wäre (zur Unzumutbarkeit der Ausschöpfung offensichtlich aussichtsloser Rechtsbehelfe vgl. BVerfGE 70,\n180 <186>; 86, 15 <22 f.>; 102, 197 <208>), ergab sich nicht nur aus der hierauf deutenden, bereits im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Beschlussfassung verbreiteten\nstrafprozessrechtlichen Literatur. Für die Notwendigkeit eines Kostenausspruches\nspricht auch das von dem Beschwerdeführer selbst angeführte Argument, dass ein\nAntrag auf gerichtliche Überprüfung einer ermittlungsbehördlich angeordneten\nDurchsuchung kostenrechtlich nicht anders behandelt werden dürfe als der nach\n§ 473 StPO zu beurteilende Fall einer Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung, da eine Auslagenerstattung sonst davon abhinge, wer die rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme angeordnet habe.\n\n d) Wäre eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 3.              13\nAugust 2005 erfolgreich gewesen, hätte der Beschwerdeführer seine durch das Feststellungsverfahren veranlassten Aufwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren\nnach § 464b StPO in Ansatz bringen können und erstattet erhalten. Des von ihm angestrengten Verfahrens nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz hätte es nicht\nbedurft, so dass die dadurch entstandenen Kosten, deren Erstattung er gleichfalls\nbegehrt, nicht angefallen wären. Es erscheint daher als möglich, dass die von dem\nBeschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte bei Ausschöpfung der Rechtsschutzmöglichkeiten nicht berührt worden wären. Auch die mit dem Grundsatz der\nSubsidiarität bezweckte umfassende fachgerichtliche Vorprüfung (vgl. BVerfGE 8,\n222 <227>; 72, 39 <43>; 120, 274 <300>) hätte erfordert, die Fachgerichte in dem\n\n\n                                            4/6\n\nzeitlich und systematisch nächstliegenden Verfahren mit der Frage der Auslagenerstattung zu befassen. In Ermangelung dessen kann die angegriffene Entscheidung\nnicht abschließend beurteilt werden. Wäre bereits im Verfahren nach § 98 Abs. 2\nSatz 2 StPO ein Kostenausspruch veranlasst gewesen und herbeigeführt worden,\nwürde die angegriffene Entscheidung sich naheliegend als verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               15\n\n               Papier                   Bryde          Schluckebier\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n16. November 2009 - 1 BvR 3229/06\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 2009 - 1 BvR 3229/06 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091116_1bvr322906.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091116.1bvr322906\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-16/1-bvr-3229-06","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":5},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464b","ref_norm":"464b","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-16/1-bvr-3229-06","retrieved":"2026-07-10 10:59:05.710374+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-11-16/1-bvr-3229-06","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-11-16","dockets":["1 BvR 3229/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091116.1bvr322906","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091116.1bvr322906"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.11.2009 – 1 BvR 3229/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-16/1-bvr-3229-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/98","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"98","label":"§ 98 StPO","mentions":9},{"id":"StPO/464","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"464","label":"§ 464 StPO","mentions":5},{"id":"StrEG/10","law":"StrEG","abbreviation":"StrEG","ref":"10","label":"§ 10 StrEG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/170","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"170","label":"§ 170 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":2},{"id":"StrEG/2","law":"StrEG","abbreviation":"StrEG","ref":"2","label":"§ 2 StrEG","mentions":2},{"id":"StrEG/9","law":"StrEG","abbreviation":"StrEG","ref":"9","label":"§ 9 StrEG","mentions":2},{"id":"StPO/304","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"304","label":"§ 304 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GVG/152","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"152","label":"§ 152 GVG","mentions":1},{"id":"StPO/105","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"105","label":"§ 105 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/311","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"311","label":"§ 311 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/464b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"464b","label":"§ 464b StPO","mentions":1},{"id":"StrEG/13","law":"StrEG","abbreviation":"StrEG","ref":"13","label":"§ 13 StrEG","mentions":1},{"id":"StrEG/7","law":"StrEG","abbreviation":"StrEG","ref":"7","label":"§ 7 StrEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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