{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091113.2bvr139809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-11-13","aktenzeichen":"2 BvR 1398/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1398/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. S..., O... & Partner GbR,\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2009 - 2 StR 82/09 -\n         ,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. August 2008 - 24 KLs 1/08 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. November 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500,00 € (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 StPO nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten\nRechte angezeigt, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\nSie ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92\nBVerfGG) entsprechenden Begründung unzulässig.\n\n  1. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung gehört, dass sich der Beschwerdeführer         2\nmit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt und substantiiert darlegt, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffenen Maßnahmen kollidieren sollen. Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist\ndeutlich zu machen (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. März 2009 - 2 BvR 1350/08 -, juris).\n\n\n                                         1/5\n\n 2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.                             3\n\n  a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährt grundsätzlich keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder\nmateriellen Rechts unbeachtet lässt (vgl. BVerfGE 21, 191 <194>; 60, 1 <5>; 69, 145\n<148 f.>). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs käme nur dann in Betracht, wenn\nein entscheidungserheblicher Beweisantrag unberücksichtigt geblieben oder abgelehnt worden wäre und dies im Prozessrecht keine Stütze mehr fände (vgl. BVerfGE\n50, 32 <36>; 69, 141 <143 f.>; 79, 51 <62>; 105, 279 <311>; BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Februar 1992 - 2 BvR 700/91 -, NJW 1992,\nS. 2811; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Mai 1996 -\n2 BvR 2847/95 -, NJW 1996, S. 2785 <2786>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 21. August 2001 - 2 BvR 1098/01 -, NStZ 2002, S. 43 <44>).\nDies hat der Beschwerdeführer indes nicht schlüssig dargelegt:\n\n  aa) Ausweislich des Urteils des Landgerichts Bonn vom 4. August 2008 ist die Behauptung, die in den Schreiben vom 22. und 27. Juni 2008 enthaltenen Beweisanträge seien nicht berücksichtigt worden, offensichtlich unzutreffend. In den Urteilsgründen wird ausführlich geschildert, was die Zeugen R..., W..., E..., D... und K... zu den in\nihr Wissen gestellten Beweistatsachen bekundet haben, die zum einen die sexuellen\nPräferenzen und zum anderen die psychologische Behandlung der Zeugin R... betrafen. Die Zeugin R... ist zumindest zur Frage ihrer sexuellen Vorlieben ebenfalls antragsgemäß gehört worden. Darüber hinaus ergibt sich aus der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers, dass die Zeugin R... in der Hauptverhandlung am 23.\nJuni 2008 vernommen worden ist. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, warum sie bei dieser Gelegenheit nicht auch zu den übrigen Beweistatsachen befragt\nwerden konnte, zu denen sie in den Beweisanträgen vom 22. Juni 2008 als Zeugin\nbenannt worden ist.\n\n  bb) Einen Antrag auf Vernehmung des „Zeugen X“ hat der Verteidiger des Beschwerdeführers nicht gestellt. Das Schreiben vom 22. Juni 2008 enthält an der entsprechenden Stelle einen vorformulierten Beweisantrag mit einer Leerzeile, in die der\nName und die ladungsfähige Anschrift des Zeugen eingetragen werden sollten. Dem\nInhalt nach handelt es sich um den Antrag auf Vernehmung des Zeugen C... K... alias\nC... U..., der - wie aus der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers folgt - in der\nHauptverhandlung am 23. Juni 2008 gestellt und mit Beschluss des Landgerichts\nvom 29. Juli 2008 gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 StPO zurückgewiesen worden\nist. Der Zeuge K... sollte bekunden, dass der ehemalige Lebensgefährte der Zeugin\nR..., F... S..., im Januar 2006 gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt habe, „die\nZeugin R... würde nun für ihn - den S... - laufen, sie gehöre nun ihm - dem S... -\" und\nder Beschwerdeführer solle „die Füße still halten, da man ihm sonst noch ein paar\nVergewaltigungen anhängen könne\". Das Landgericht hat in dem Beschluss vom 29.\nJuli 2008 und in dem Urteil vom 4. August 2008 ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum die behauptete Äußerung des F... S... für die Würdigung der Aussage der Zeugin R... ohne Bedeutung war. Insbesondere hat es darauf hingewiesen,\n\n\n                                            2/5\n\ndass nichts auf eine Beteiligung der Zeugin R... an dem angeblichen Komplott des\nF... S... gegen den Beschwerdeführer hindeutete. Vielmehr hat die Zeugin R..., die\nnach eigenem Bekunden keine Kenntnis vom Inhalt der Absprachen zwischen F...\nS... und dem Beschwerdeführer hatte, gerade im Hinblick auf den Vorwurf der Vergewaltigung entlastend ausgesagt, was für den Teilfreispruch ausschlaggebend war.\nDer Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Landgerichts überhaupt\nnicht auseinander und erläutert auch nicht, warum die Aussage des Zeugen K... „die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin R... weiter reduziert hätte\". Die Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache wird weder in dem abgelehnten Beweisantrag noch in der Revisionsbegründung oder der Beschwerdeschrift näher begründet.\n\n  cc) In der unterbliebenen Vernehmung des F... S... kann schon deshalb keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG liegen, weil kein entsprechender Beweisantrag gestellt worden ist.\n\n  dd) Was die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens anbelangt, ist der Sachvortrag in der Beschwerdeschrift wiederum unzutreffend. Aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom\n4. August 2008 ergibt sich nämlich, dass keineswegs „Aussage gegen Aussage“\nstand. Der Beschwerdeführer hat eingeräumt, dass die Zeugin R... im fraglichen Zeitraum der Prostitution nachgegangen ist und beträchtliche Zahlungen an ihn geleistet\nhat. Er hat lediglich bestritten, sie hierzu genötigt zu haben. Diesbezüglich wurde die\ngegenteilige Aussage der Zeugin R... jedoch durch weitere Beweismittel bestätigt,\ninsbesondere durch die zahlreichen Verletzungen der Zeugin, für die der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geben konnte, und durch die Aussage der Zeugin\nL... . Die Inkonstanz in der Aussage der Zeugin R... betraf nur das Randgeschehen\nund ist vom Landgericht eingehend gewürdigt worden. Zweifel am Wahrheitsgehalt\nder Aussage hatte das Landgericht nicht. Besonderheiten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Anlass zur Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hätten geben können, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar.\n\n  b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG und seines          9\nAnspruchs auf ein faires Verfahren durch den angeblich ohne entsprechenden Gerichtsbeschluss erfolgten Ausschluss der Öffentlichkeit am Nachmittag des 16. Juni\n2008 rügt, wird in der Beschwerdeschrift verschwiegen, dass die Zeugin R... am Vormittag des fraglichen Verhandlungstages noch nicht entlassen war, sondern ihre Vernehmung am Nachmittag fortgesetzt worden ist. Wie bereits der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, galt daher der vormittags gefasste Gerichtsbeschluss über den\nAusschluss der Öffentlichkeit nachmittags bis zur Entlassung der Zeugin fort, die laut\nProtokoll erst um 17.01 Uhr erfolgt ist.\n\n                                          II.\n Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach             10\nkann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600,00 € auferlegen, wenn\ndie Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Dies ist unter\n\n\n                                          3/5\n\nanderem dann der Fall, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig\noder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>). Ein Missbrauch liegt\nauch dann vor, wenn gegenüber dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben\nüber entscheidungserhebliche Umstände gemacht werden. Dabei genügt es, wenn\ndie Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt. Ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl.\nBVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 5. Dezember 1984 - 2 BvR\n568/84 -, NVwZ 1985, S. 335; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats\nvom 19. Januar 2006 - 1 BvR 1904/05 -, juris; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 30. November 2007 - 2 BvR 308/06 -, juris; BVerfG, Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2 BvR 2187/08 -, juris).\nDie Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, wenn ihm die missbräuchliche Handlung zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK\n6, 219 <220>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats\nvom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959 <2960>; BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007 - 2 BvR 308/06 -, juris;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2008 - 2\nBvR 2187/08 -, juris).\n\n  Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels substantiierter Begründung offensichtlich unzulässig. Die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers haben sich mit Inhalt und Grundlagen der angegriffenen Entscheidungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Ihre Angaben zur\nBehandlung der schriftlichen Beweisanträge vom 22. und 27. Juni 2008 waren falsch\nund geeignet, das Bundesverfassungsgericht über entscheidungserhebliche Tatsachen in die Irre zu führen. Gleiches gilt hinsichtlich des verkürzenden Sachvortrages\nzum Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung am 16. Juni 2008. Einer\nder Bevollmächtigten, Rechtsanwalt S... J..., der auch die Beschwerdeschrift verfasst\nhat, war als erstinstanzlicher Verteidiger des Beschwerdeführers unmittelbar an dem\nVerfahren vor dem Landgericht Bonn beteiligt und muss daher den tatsächlichen Verfahrensgang kennen. Die Mängel in der Beschwerdeschrift können deshalb nicht auf\nfalschen oder unzureichenden Informationen durch den Beschwerdeführer beruhen,\nsondern sind auf vorsätzliches, zumindest aber grob sorgfaltspflichtwidriges Verhalten seiner Bevollmächtigten zurückzuführen. Dies stellt einen gravierenden Missbrauch des Verfassungsbeschwerderechts dar, der die Auferlegung einer Gebühr in\nHöhe von 1.500,00 € rechtfertigt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    13\n\n                 Broß                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. November 2009 - 2 BvR 1398/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2009 - 2 BvR 1398/09 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091113_2bvr139809.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091113.2bvr139809\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-13/2-bvr-1398-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-13/2-bvr-1398-09","retrieved":"2026-07-10 10:59:05.120334+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-11-13/2-bvr-1398-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-11-13","dockets":["2 BvR 1398/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091113.2bvr139809","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091113.2bvr139809"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.11.2009 – 2 BvR 1398/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-13/2-bvr-1398-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.500,00 € (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) auferlegt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34","label":"§ 34 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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