{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091111_1bvr285308","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091111.1bvr285308","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-11-11","aktenzeichen":"1 BvR 2853/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2853/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1.des Herrn Dr. B…,\n2. der Frau D…\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike Donat,\n                   Kaiser-Wilhelm-Straße 93 VI, 20355 Hamburg -\n     gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Celle\n              vom 16. September 2008 - 16 U 36/08 -,\n\n            b) das Urteil des Landgerichts Lüneburg\n               vom 19. März 2008 - 2 O 230/04 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Eichberger,\n                                Masing\n\nam 11. November 2009 einstimmig beschlossen:\n\n\n\nDas Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 2008 - 16 U 36/08 -\nund das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 19. März 2008 - 2 O 230/04 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Die Urteile werden aufgehoben. Die\nSache wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Geldentschä-       1\n\n\n\n                                        1/9\n\ndigungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte am Rande einer Großdemonstration.\n\n  1. a) Die Beschwerdeführer hielten sich am 13. November 2001 im Wendland auf,         2\nweil sie als Mitglieder des „Komitees für Grundrechte und Demokratie e.V.“ die Demonstrationen anlässlich des für denselben Tag vorgesehenen Castortransports in\ndas Zwischenlager Gorleben beobachten wollten. Für einen Korridor von 50 Metern\nbeiderseits der Bahnstrecke war ein Demonstrationsverbot verhängt. Die Beschwerdeführer wurden um 7:10 Uhr von Bundespolizeibeamten angetroffen, während sie in\neiner Entfernung von circa 3 km von den Bahnschienen in ihrem Auto saßen. Die Polizeibeamten nahmen beide Beschwerdeführer zusammen mit circa 70 anderen Bürgern in Gewahrsam. Die Gruppe wurde zunächst auf einem Feld festgehalten. Sanitäre Anlagen waren dort nicht vorhanden. Jedenfalls die weiblichen Festgehaltenen\nwurden im Bedarfsfall in ein Waldstück geführt, wo sie ihre Notdurft verrichten konnten. Um 9:30 Uhr wurden die Personalien festgestellt, außerdem wurden mitgeführte\nGegenstände durch die Polizei sichergestellt. Um circa 11:00 Uhr wurden die Beschwerdeführer und die anderen festgehaltenen Personen in einen Gefangenenbus\nverbracht; dabei musste sich der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle begeben,\nwährend die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Frauen in einer\n4-Personen-Zelle untergebracht wurde. Gegen 13:15 Uhr - nachdem der Castortransport den fraglichen Streckenabschnitt bereits passiert hatte - erreichte der Gefangenenbus eine als so genannte Gefangenensammelstelle eingerichtete Halle, wo\ndie Gefangenen jeweils eine Isomatte und eine Decke erhielten und sich so ausgestattet auf dem nackten Betonfußboden aufhalten mussten. Der Beschwerdeführerin\nwurden ein Mobiltelefon und mehrere Stifte abgenommen. Sie wurde mehrfach durch\nPolizeibeamte fotografiert und mit einer Videokamera aufgenommen. Frühestens um\n17:20 Uhr wurden die Beschwerdeführer entlassen.\n\n  Nach den im hier zugrunde liegenden Ausgangsverfahren streitig gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers habe er nach Ankunft in der Gefangenensammelstelle\nnoch bis circa 15:00 Uhr in dem Bus verweilen müssen. Während seines Aufenthalts\nin der Zelle habe er vergeblich versucht, durch Klopfen und Rufen auf sich aufmerksam zu machen, um die in dem Bus vorhandene Toilette benutzen zu können. Da\nhierauf nicht reagiert worden sei, habe er sich gezwungen gesehen, seine Notdurft in\nseiner Zelle zu verrichten. Zuvor, während des Aufenthalts auf dem Feld, habe ebenfalls keine Möglichkeit bestanden, eine Toilette aufzusuchen. Vielmehr hätten sich\ndie männlichen Festgehaltenen in aller Öffentlichkeit am Zaun eines Privatgrundstücks erleichtern müssen. Ebenso wenig seien in der Gefangenensammelstelle Toiletten vorhanden gewesen. Verpflegung sei erstmals in der Sammelstelle, also nach\n15:00 Uhr gereicht worden.\n\n Die Beschwerdeführerin trägt - ebenfalls im Ausgangsverfahren streitig geblieben -     4\nvor, dass sie darum gebeten habe, mit dem Einsatzleiter zu sprechen, was ihr verweigert worden sei. Außerdem habe sie mehrfach erfolglos gefordert, einem Richter vorgeführt zu werden.\n\n\n                                         2/9\n\n b) Die Beschwerdeführer beantragten zunächst bei dem Amtsgericht Uelzen, die           5\nRechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung festzustellen. Mit Schriftsatz vom 29. Juli\n2004 erhoben sie außerdem die hier zugrunde liegende Amtshaftungsklage gegen\ndas Land Niedersachsen und die Bundesrepublik Deutschland bei dem Landgericht\nLüneburg. Sie begehrten unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung\neiner Geldentschädigung in Höhe von 2.000 € (Beschwerdeführer) beziehungsweise\n500 € (Beschwerdeführerin) wegen der erlittenen rechtswidrigen Freiheitsentziehung. Das Landgericht setzte das Verfahren zunächst bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung aus.\n\n  c) Mit - hier nicht angegriffenen - Beschlüssen vom 4. März und vom 11. März 2007     6\nstellte das Amtsgericht Uelzen fest, dass die Ingewahrsamnahme der Beschwerdeführer rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung führte das Gericht jeweils weitgehend gleichlautend aus, gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes in seiner damaligen Fassung (NGefAG a.F.) könnten Personen von\nder Polizei in Gewahrsam genommen werden, sofern dieses unerlässlich sei, um die\nunmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern; gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 NGefAG a.F. sei zudem ein Gewahrsam zur Durchsetzung eines Platzverweises zulässig. Erkenntnisse darüber, dass von den\nBeschwerdeführern am fraglichen Tag eine Gefahr ausgegangen sei, lägen nicht vor.\nAuch im Rahmen einer Gefahrenprognose habe die Polizei nicht wie geschehen vorgehen dürfen, denn insoweit wäre als milderes Mittel ein Platzverweis in Betracht gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beschwerdeführer einer solchen Anordnung widersetzt hätten, hätten nicht vorgelegen. Unabhängig hiervon wäre gem.\nArt. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nach der Ingewahrsamnahme unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen gewesen, was ebenfalls unterblieben sei. Schließlich sei die Maßnahme auch deshalb unverhältnismäßig gewesen, weil die Beschwerdeführer erheblich über den Zeitpunkt hinaus, in dem der Castortransport den\nfraglichen Streckenabschnitt passiert habe, festgehalten worden seien.\n\n Soweit die Beschwerdeführer darüber hinaus beantragt hätten festzustellen, dass        7\nauch ihre Behandlung durch die Polizei während des Gewahrsams aus den näher\nbezeichneten Gründen rechtswidrig gewesen sei, habe es einer Entscheidung hierüber nicht bedurft, denn ein weitergehendes Feststellungsinteresse als an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Gewahrsams als solchen sei in dem Verfahren\nnach § 19 Abs. 2 Satz 1 NGefAG a.F., in dem es nicht um Schadensersatzansprüche\ngehe, nicht gegeben.\n\n  d) Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 19. März 2008 wies das Landgericht Lüneburg die Klage sodann als unbegründet ab. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beschwerdeführer über die Bedingungen des Gewahrsams sei die gemäß\n§ 847 BGB a.F. (§ 253 Abs. 2 BGB n.F.) maßgebliche Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des begehrten Schmerzensgeldes bereits durch die Feststellung der Rechts-\n\n\n                                         3/9\n\nwidrigkeit der polizeilichen Maßnahme in den Beschlüssen des Amtsgerichts Uelzen\nerfüllt. Die Umstände des Falles rechtfertigten - selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags der Beschwerdeführer - auch keine darüber hinausgehende Entschädigung aus\nBilligkeitsgründen. Verletzungen der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts müssten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\nnicht in jedem Fall die Zubilligung einer Geldentschädigung nach sich ziehen. Eine Entschädigung in Geld komme vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Rechtsbeeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne.\nVorliegend ergebe sich aus der vom Amtsgericht rechtskräftig festgestellten Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung zugleich die Rechtswidrigkeit der Art und Weise\nihrer Durchführung. Darüber hinaus bedürfe es keiner Geldentschädigung. Die Behandlung der Beschwerdeführer während des Gewahrsams stelle keinen Menschenwürdeverstoß, sondern allenfalls eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Die Einschränkungen hinsichtlich der Toilettenbenutzung seien auf die\nbei Großereignissen wie dem Castortransport üblichen organisatorischen Unwägbarkeiten zurückzuführen und daher entschädigungslos hinzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte während der Einkesselung in dem Waldstück von der dort bestehenden Möglichkeit, seine Notdurft im Freien zu verrichten, Gebrauch machen können.\nSoweit er behaupte, dass ihm während des Aufenthalts in dem Gefangenenbus trotz\nKlopfens und Rufens nicht geöffnet worden sei, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn nach seinem eigenen Vortrag hätten auch andere Gefangene versucht,\nlautstark auf sich aufmerksam zu machen, so dass nicht auszuschließen sei, dass\ndie Einsatzkräfte den Beschwerdeführer lediglich überhört hätten. Eine Herabwürdigung könne hierin daher nicht gesehen werden. Der weiteren Behauptung, in der\nGefangenensammelstelle seien überhaupt keine Toiletten vorhanden gewesen, stehe der Vortrag der Beschwerdeführerin entgegen, wonach dunkle Toilettenhäuschen\nohne Spülung zur Verfügung gestanden hätten.\n\n  e) Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das Urteil des Landgerichts mit der           9\nBerufung. Mit Urteil vom 16. September 2008 wies das Oberlandesgericht Celle das\nRechtsmittel als unbegründet zurück. In der Sache habe das Landgericht den geltend\ngemachten Schmerzensgeldanspruch zu Recht verneint. Dabei habe es nicht verkannt, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen sei und den Beschwerdeführern dem Grunde nach ein Ausgleich für das erlittene Unrecht zustehe, wie sich\nunmittelbar aus Art. 5 Abs. 5 EMRK ergebe. Allerdings müsse dieser Ausgleich nicht\nzwingend durch eine Geldentschädigung erfolgen. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt möglicher Verletzungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht zwingend. Vielmehr könne unter Umständen\nbereits ein Urteil, welches die Rechtswidrigkeit der Schädigung feststelle, dem Geschädigten eine Genugtuung verschaffen, neben der eine Geldentschädigung nicht\nmehr geboten sei.\n\n So liege es hier. Zwar hätten außer der Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch         10\ndie Umstände der Unterbringung die Beschwerdeführer merklich belastet. Jedoch\n\n\n\n                                          4/9\n\nmüsse bei der nach Billigkeit zu treffenden Entscheidung, ob und in welcher Höhe\nden Beschwerdeführern ein zusätzlicher Ausgleich in Geld zuzusprechen sei, auch\ndie schwierige Lage der Sicherheitsbehörden berücksichtigt werden, die sich einer\nnur schwer zu bewältigenden Aufgabe zu stellen gehabt hätten. Dabei hätten sie\nnicht für jede Eventualität Vorsorge treffen können. So sei die Behandlung der Eingeschlossenen vorliegend nicht erwünscht gewesen, sondern Folge äußerer Zwänge und begrenzter Möglichkeiten. In ihr habe daher keine Missachtung der betroffenen Personen und ihrer Rechte gelegen. Da sich die Freiheitsentziehung hier nur\nüber wenige Stunden hingezogen habe und keine nachhaltigen Beeinträchtigungen\nverursacht habe, reiche unter Berücksichtigung der Situation der Sicherheitsbehörden aus, dass die Beschwerdeführer durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der\nMaßnahme einen Ausgleich ihres immateriellen Schadens erlangt hätten.\n\n 2. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die Abweisung des geltend gemachten             11\nGeldentschädigungsanspruchs in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 sowie\nArt. 1 Abs. 1, auch in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen hätten Bedeutung und Tragweite dieser Grundrechte grundlegend verkannt.\n\n  Soweit die Gerichte in der die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheidung des         12\nAmtsgerichts eine ausreichende Genugtuung sähen, verkennten sie, dass der Geldentschädigungsanspruch stets die Feststellung der Rechtswidrigkeit voraussetze.\nDaher hätte die Rechtsauffassung der angegriffenen Entscheidungen zur Konsequenz, dass eine Entschädigungsklage regelmäßig scheitern müsste. Außerdem hätten die Gerichte die durch die Beschwerdeführer erlittene Freiheitsentziehung zu Unrecht als bloß geringfügig eingestuft.\n\n  Hinsichtlich der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit      13\nArt. 1 Abs. 1 GG hätten sich die Gerichte rechtsfehlerhaft nicht mit den Fragen befasst, ob über eine Ausweiskontrolle hinausgehende Maßnahmen zur Identitätsfeststellung mit Hilfe von Foto- und Videoaufnahmen und - bei der Beschwerdeführerin -\neine Leibesvisitation erforderlich waren und ob die weitergehenden Eingriffe durch\nVerweigerung des Toilettengangs und mehrstündiges Einsperren in engen Zellen angemessen waren. Auch der Hinweis auf die Schwierigkeiten der Polizei bei Großereignissen könne dies nicht ersetzen. Derartige Einsätze kämen immer wieder vor und\nkönnten auch entsprechend vorbereitet werden.\n\n Zudem sei auch das Grundrecht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz           14\nverletzt. Diese hätten fünf Jahre lang die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung erstreiten müssen und hätten hinsichtlich der erschwerenden Umstände des Gewahrsams überhaupt keinen Rechtsschutz erhalten.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Polizeidirektion Lüneburg und der         15\nPräsident des Bundesgerichtshofs geäußert. Die Bundesregierung, die niedersächsische Landesregierung, die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Aus-\n\n\n                                          5/9\n\ngangsverfahrens vorgelegen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur             16\nEntscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG).\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt insbesondere für die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der\nMenschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 <285 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 -, NJW 2006, S. 1580).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1          18\nSatz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.\n\n a) Die Rüge der Beschwerdeführer, die Gerichte hätten zu Unrecht einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen der rechtswidrigen Ingewahrsamnahme und deren\nBedingungen verneint, betrifft in erster Linie die Auslegung und Anwendung der als\nAnspruchsgrundlage in Betracht kommenden zivilrechtlichen Vorschriften. Diese Aufgaben obliegen primär den Fachgerichten, deren Entscheidungen insoweit vom Bundesverfassungsgericht nur darauf überprüft werden können, ob ihnen eine grundsätzlich unrichtige Anschauung der betroffenen Grundrechte zugrunde liegt. Das ist\nder Fall, wenn die Normauslegung die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend\nberücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der\ngrundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 85, 248 <257 f.>).\n\n b) Nach diesem Maßstab können die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, denn die Erwägungen, aufgrund deren die Gerichte einen Anspruch der\nBeschwerdeführer auf Geldentschädigung für den erlittenen rechtswidrigen Freiheitsentzug verneint haben, werden der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht gerecht.\n\n  aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag     21\ndes allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens gebietet, weil anderenfalls ein Verkümmern des Rechtsschutzes der\nPersönlichkeit zu befürchten wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, NJW 2000, S. 2187 f. und vom 4.\nMärz 2004 - 1 BvR 2098/01 -, NJW 2004, S. 2371 <2372>). Dies gilt nicht weniger,\nwenn wie vorliegend zusätzlich das Grundrecht auf Freiheit der Person betroffen ist,\nweil es bereits an einer Rechtsgrundlage für die freiheitsentziehende Maßnahme als\nsolche fehlte. Zwar muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie die hier angegriffenen Entscheidungen im Ausgangspunkt zutreffend erkannt haben, nicht zwingend in\n\n\n                                         6/9\n\nder Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfG, NJW 2004, S. 2371\n<2372 f.>; NJW 2006, S. 1580 <1581>). Daher begegnet es grundsätzlich keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens\neiner anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BGHZ\n39, 124 <133>; 161, 33 <36 f.>).\n\n bb) Diese Bedingungen haben die Gerichte vorliegend aber in verfassungsrechtlich       22\nnicht mehr tragfähiger Weise verneint.\n\n  (1) So haben sie ihre Auffassung, dass die von den Beschwerdeführern erlittene        23\nRechtseinbuße durch die vom Amtsgericht festgestellte Rechtswidrigkeit des Gewahrsams hinreichend ausgeglichen sei, allein auf eine Würdigung der - unstreitigen\noder als wahr unterstellten - Umstände der Durchführung des Gewahrsams gestützt.\nDemgegenüber wird die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, die\nbereits in der rechtswidrigen Freiheitsentziehung selbst, unabhängig von den Bedingungen ihres Vollzuges, lag, in den angegriffenen Entscheidungen zwar erwähnt,\naber nicht sachhaltig gewichtend in die gebotene Gesamtschau aller Umstände des\nEinzelfalles einbezogen. Die Tatsache, dass gegen die Beschwerdeführer der so genannte Unterbindungsgewahrsam (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 NGefAG a.F.) angeordnet wurde, ohne dass nach den Feststellungen der Gerichte die Voraussetzungen dieser\nMaßnahme auch nur ansatzweise erfüllt gewesen wären, gibt dem vorliegenden Fall\naber gerade sein wesentliches Gepräge und unterscheidet ihn von den durch die Gerichte zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen, in denen es allein um die Bedingungen beim Vollzug einer an sich gerechtfertigten Freiheitsentziehung ging.\n\n  (2) Im Übrigen genügen auch die Erwägungen der Gerichte zur rechtlichen Würdigung der Umstände des Gewahrsamsvollzugs ihrerseits nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. So hat das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung maßgeblich auf die Schwierigkeiten gestützt, denen sich die Sicherheitsbehörden bei\nGroßeinsatzlagen ausgesetzt sähen, ohne aber konkret zu erörtern, welche der vom\nLandgericht festgestellten zusätzlichen Rechtseinbußen hierauf tatsächlich beruht\nhaben und inwieweit sie auch bei sorgfältiger Planung und Durchführung des Polizeieinsatzes nicht vermeidbar waren.\n\n  Zu beanstanden ist weiter, dass das Oberlandesgericht in der mindestens zehnstündigen Festsetzung der Beschwerdeführer keine nachhaltige Beeinträchtigung\ngesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten - namentlich die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Teilnahme an Demonstrationen oder deren von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Beobachtung - zukommen konnte und die der\nRechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen kann (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25>; 99, 185 <197>). Schließlich haben die angegriffenen Entscheidungen bei der\nAusgleichs- und Genugtuungsfunktion, die sie den amtsgerichtlichen Beschlüssen\n\n\n\n                                         7/9\n\nzugemessen haben, auch nicht erkennbar berücksichtigt, dass diese erst mehrere\nJahre nach dem Vollzug der angegriffenen Maßnahme ergangen sind und sich außerdem nicht ausdrücklich zu den zusätzlichen Beeinträchtigungen bei dem Vollzug\ndes Gewahrsams verhalten haben.\n\n c) Die angegriffenen Urteile beruhen auch auf den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehlern. Es ist nicht auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung\nunter angemessener Berücksichtigung der erfolgten Grundrechtsbeeinträchtigungen\nzu einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n               Papier               Eichberger              Masing\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n11. November 2009 - 1 BvR 2853/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091111_1bvr285308.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091111.1bvr285308\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091111_1bvr285308.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-11/1-bvr-2853-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091111_1bvr285308.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091111_1bvr285308.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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