{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091109_1bvr229809","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091109.1bvr229809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-11-09","aktenzeichen":"1 BvR 2298/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2298/09 –\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder D...AG, vertreten durch den Vorstand,\ndieser vertreten durch seinen Vorsitzenden Dr. A...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP,\n                   Theodor-Heuss-Ring 9, 50668 Köln -\ngegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2009 - KZR 7/08 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. November 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulassung der Revision in einem Zivilrechtsstreit.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin und Klägerin des Ausgangsverfahrens erbringt flächendeckend Postdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte des\nAusgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) ist ein in Deutschland tätiges Telekommunikationsunternehmen, das zu einem schwedischen Konzern gehört. Postsendungen an ihre deutschen Kunden ließ sie in der Zeit von Januar 2002 bis Februar 2003 von Großbritannien aus durch einen britischen Postdienstleister verschicken.\nÜber diesen gelangten die Sendungen in den Zuständigkeitsbereich der Beschwerdeführerin, die sie zustellte.\n\n  Mit einer Klage vor dem Landgericht verlangte die Beschwerdeführerin von der Beklagten wegen dieses so genannten Remailings die Zahlung des vollen Inlandsportos\nabzüglich der Endvergütung, die sie von dem britischen Postdienstleister für die Weiterbeförderung erhalten hatte. Die Klageforderung belief sich auf rund 6,5 Millionen\nEuro. Darüber hinaus begehrte die Beschwerdeführerin im Wege der Stufenklage\nAuskunft über die Gesamtzahl der in der fraglichen Zeit im Wege des Remailings ver-\n\n\n\n                                         1/8\n\nsandten Briefe und Zahlung des sich daraus ergebenden weiteren Portos abzüglich\nder Endvergütung.\n\n  Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte die Beschwerdeführerin Berufung ein und hatte damit teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte\ndie Beklagte, rund 4,3 Millionen Euro an die Beschwerdeführerin zu zahlen und die\nbegehrte Auskunft zu erteilen. Den Zahlungsanspruch als solchen leitete das Gericht\naus Art. 25 § 3 Satz 1 des Weltpostvertrags vom 14. September 1994 (im Folgenden:\nWPV 1994) und Art. 43 § 3 Satz 1 des Weltpostvertrags vom 15. September 1999\n(im Folgenden: WPV 1999) her. Zur Höhe des Anspruchs führte es aus, das Inlandsporto für die abzurechnenden Postsendungen sei um 20 % zu kürzen, weil die Beschwerdeführerin ihre marktbeherrschende Stellung auf dem Briefzustellmarkt im\nSinne von Art. 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)\nmissbräuchlich ausnutze, wenn sie für den streitbefangenen Zeitraum für die Zustellung eingehender Briefpost die Inlandsgebühr in voller Höhe fordere. Die Inlandsgebühren überstiegen nämlich die durchschnittlichen Kosten für das Weiterleiten und\nZustellen grenzüberschreitender Briefsendungen einschließlich einer angemessenen\nGewinnspanne um mindestens 20 % und seien deshalb missbräuchlich hoch. Das\nOberlandesgericht ließ die Revision gegen sein Urteil zu. Ziffer IV des Urteilstenors\nlautet: „Die Revision wird zugelassen.“ Zur Begründung der Revisionszulassung führte der Senat in den Entscheidungsgründen aus, dass „der Rechtsstreit in Bezug auf\ndie Bestimmungen des Art. 25 § 3 WPV 1994 und Art. 43 § 3 WPV 1999 Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung“ aufwerfe.\n\n  Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts legten die Beklagte und die Beschwerdeführerin Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dieser wies die Beschwerdeführerin\ndarauf hin, dass sich die Zulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts nach seiner Auffassung nur auf die Beklagte bezog. Der Entscheidungssatz\ndes Berufungsurteils enthalte zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision\nauf eine Partei beschränke. Die Eingrenzung der Rechtsmittelzulassung ergebe sich\naber aus den Entscheidungsgründen. Das Berufungsgericht habe die Revisionszulassung damit begründet, dass der Rechtsstreit in Bezug auf Art. 25 § 3 WPV 1994\nund Art. 43 § 3 WPV 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe.\nDies betreffe aber - aus Sicht des Berufungsgerichts - lediglich die Revision der Beklagten, nicht aber die der Beschwerdeführerin, denn diese wehre sich allein dagegen, dass ihr Anspruch im Hinblick auf Art. 82 EG um 20 % gekürzt worden sei. Hinsichtlich dieser Kürzung komme es auf die Vorschriften des Weltpostvertrags nicht\nan. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin wegen der inzwischen versäumten\nFristen für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein.\n\n  Mit Beschluss vom 6. Mai 2009 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin als unstatthaft. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beschwerdeführerin erklärte er für unbegründet, weil die Beschwerdeführerin nicht ohne eigenes\nund ohne ihr gemäß § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zurechenbares Ver-\n\n\n                                         2/8\n\nschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Fristen gehindert gewesen sei. Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hätte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin nach Auffassung des Senats\ndamit rechnen müssen, dass sich aus den Entscheidungsgründen eine Beschränkung der Revisionszulassung ergab. Entsprechend verwarf das Gericht die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO.\nErgänzend führte es aus, dass die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg geblieben wäre, weil kein Revisionszulassungsgrund vorliege.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 und\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n  Durch die Verwerfung der Revision habe der Bundesgerichtshof sie in ihrem Recht        8\nauf ein faires Verfahren sowie ihrem Justizgewährungsanspruch aus Art. 19 Abs. 4\nGG verletzt und zugleich gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Postulat der Rechtsmittelklarheit verstoßen. Insoweit macht sie insbesondere geltend,\ndas Gericht habe beim Rückgriff auf seine jahrzehntealte Rechtsprechung zur Beschränkung der Revisionszulassung nicht hinreichend berücksichtigt, dass ein\nRechtsmittelführer sich seit Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde für eines\nvon zwei Rechtsmitteln - Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde - entscheiden\nmüsse. Das Gebot der Rechtsmittelklarheit sei verletzt, weil der Bundesgerichtshof\ndie Beschränkung der Revision aufgrund einer Auslegung des Berufungsurteils angenommen habe; es sei Kennzeichen einer methodengerechten Auslegung, dass\nsich die hierdurch gewonnenen Ergebnisse widersprechen könnten. Für einen Revisionskläger sei es nicht immer möglich, das Ergebnis einer vom Bundesgerichtshof\nvorzunehmenden Auslegung vorherzusehen. Revisionskläger könnten deshalb trotz\neines klaren Tenors des Berufungsurteils dazu gezwungen sein, sowohl Revision als\nauch Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, obwohl eines dieser Rechtsmittel\nzwangsläufig unzulässig sei und daher kostenpflichtig zurückgewiesen werden müsse. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aus ihrem Empfängerhorizont sei\nes gut vertretbar, wenn nicht sogar eindeutig richtig, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Revisionszulassung als unbeschränkt verstanden habe.\n\n Durch die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sieht         9\nsich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren, ihrem Justizgewährungsanspruch und dem Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Insoweit macht\nsie geltend, dass aus Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen, die der Gerichtssphäre zuzurechnen seien, keine Verfahrensnachteile für die davon betroffene Partei\nerwachsen dürften.\n\n Gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat der Bundesgerichtshof nach Ansicht der Beschwerdeführerin dadurch verstoßen, dass er ihre Nichtzulassungsbeschwerde nicht\nnur für unzulässig erklärt, sondern auch in der Sache zurückgewiesen hat, ohne zunächst gemäß Art. 234 EG den Europäischen Gerichtshof wegen der Frage anzuru-\n\n\n\n                                         3/8\n\nfen, ob die Beschwerdeführerin ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von\nArt. 82 EG missbräuchlich ausgenutzt hat.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch\nnicht zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Für eine Verletzung von Verfassungsrechten der Beschwerdeführerin ist nichts ersichtlich.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin ist allerdings auch hinsichtlich der Rügen einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG beschwerdefähig; denn\nsie ist von einer staatlichen Anstalt des Bundes zu einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft geworden, die zu etwa 70 % in privatem Streubesitz steht und deren restliche Aktien von der Bundesanstalt von Post und Telekommunikation ohne wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensführung gehalten werden (vgl. BVerfGE 115, 205\n<227 f.>). Überdies erbringt sie nach der Postreform ihre Leistungen im Wettbewerb\nmit anderen, privaten Anbietern.\n\n 2. Gleichwohl ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin verworfen hat.\n\n a) Es begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass            14\nder Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass sich unter\nengen Voraussetzungen aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils eine\nBeschränkung der im Tenor unbeschränkt formulierten Revisionszulassung ergeben\nkann.\n\n aa) Für den Zivilprozess ergibt sich aus dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG das Gebot effektiven\nRechtsschutzes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Es beeinflusst auch\ndie Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines\nRechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der\nGesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die\nbetreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang zu diesem Rechtsmittel nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu\nrechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228\n<234>; 77, 275 <284>).\n\n Hiermit in engem Zusammenhang steht das Postulat der Rechtsmittelklarheit. Das         16\nrechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns führt zu dem Gebot, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen in klarer Abgrenzung vorzuzeichnen. Der rechtsuchende Bürger muss deutlich erkennen können, welches Rechtsmittel für ihn in Betracht kommt\nund unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es zulässig ist (vgl. BVerfGE 49,\n\n\n                                         4/8\n\n148 <164>; 54, 277 <292 f.>; 87, 48 <65>; 107, 395 <416>; 108, 341 <349>;\nBVerfGK 2, 213 <218>; 6, 72 <76>). Er darf nicht mit einem für ihn nicht übersehbaren „Annahmerisiko“ und dessen Kostenfolgen belastet werden (vgl. BVerfGE 49,\n148 <164>; 54, 277 <293>; BVerfGK 6, 72 <76>). Daher deutet es auf rechtsstaatliche Defizite hin, wenn Rechtsuchende durch für sie unvermeidbare Unsicherheiten über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels in einer Vielzahl von Fällen gezwungen werden, mehrere in Betracht kommende Rechtsmittel parallel einzulegen (vgl.\nBVerfGE 107, 395 <417>).\n\n  Bei der Beurteilung der Frage, ob die Möglichkeiten und Voraussetzungen von           17\nRechtsmitteln für die Betroffenen hinreichend deutlich zu erfassen sind, ist auf die\nkonkreten Umstände des jeweiligen Verfahrens abzustellen; namentlich ist zu berücksichtigen, ob für das betroffene Verfahren Anwaltszwang besteht (vgl. BVerfGE\n93, 99 <107 ff.> für das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung). Das Gebot der\nRechtsmittelklarheit wird auch nicht in jedem Fall schon dadurch verletzt, dass der\nRechtsuchende im Wege der Auslegung ermitteln muss, welches Rechtsmittel für ihn\nin Betracht kommt, solange sich dies mit den herkömmlichen juristischen Auslegungsmethoden hinreichend deutlich feststellen lässt (vgl. BVerfGK 2, 213 <218>; 6,\n72 <76 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Februar\n2009 - 1 BvR 3582/08 -, WM 2009, S. 893 <894>).\n\n  bb) Vor diesem Hintergrund ist der Umstand von wesentlicher Bedeutung, dass die       18\nPrüfung der Frage, welches Rechtsmittel gegen ein Berufungsurteil in Zivilsachen im\nkonkreten Fall gegeben ist, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten\nobliegt, derer sich jeder Rechtsmittelführer gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO bedienen\nmuss. Dies gilt nicht nur für die Einlegung der Revision, sondern auch für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Tätigkeitsschwerpunkt dieser kleinen\nZahl besonders qualifizierter und spezialisierter Rechtsanwälte liegt im Revisionsrecht der Zivilprozessordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 1295/07 -, NJW 2008, S. 1293 <1294>). Durch\ndie Konzentration ihrer Tätigkeit auf Zivilsachen beim Bundesgerichtshof soll sichergestellt werden, dass sie mit den Rechtsanschauungen des Gerichtshofs und der\ndarauf beruhenden Auslegung und Weiterbildung des Rechts auf das Genaueste vertraut sind, auch um die Prozessparteien über die Aussichten eines Rechtsmittels\nsachgemäß beraten zu können (vgl. BTDrucks 3/120, S. 111 zu § 185).\n\n  Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Bundesgerichtshof in einer seit Jahrzehnten   19\nbestehenden ständigen Rechtsprechung, an der er auch nach der Änderung des Revisionsrechts im Jahr 2002 festgehalten hat, davon ausgeht, dass sich eine Beschränkung der Revisionszulassung aus den Entscheidungsgründen, insbesondere\naus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergeben kann (vgl. BGHZ 48, 134\n<136>; 153, 358 <360 f.>; BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97 -, NJW\n1998, S. 1138 <1139 f.>; Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 -, NJW 2003, S.\n2529; Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 -, NJW-RR 2004, S. 1365 f.; Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03 -, NJW 2004, S. 3176 <3177>; Urteil vom\n\n\n                                         5/8\n\n28. Oktober 2004 - VII ZR 18/03 -, NZBau 2005, S. 150 <151>; Urteil vom 17. Januar\n2008 - IX ZR 172/06 -, NJW-RR 2008, S. 786; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII\nZB 78/07 -, NJW 2008, S. 2351 f.; Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 159/07 -,\nNZG 2009, S. 310 <311>; Heßler, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 543 Rn. 26; Ball,\nin: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 543 Rn. 16; Reichhold, in: Thomas/Putzo, ZPO,\n30. Aufl. 2009, § 543 Rn. 8; kritisch dazu: Prütting, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3.\nAufl. 2005, § 543 Rn. 71). Angesichts ihres hohen Grades an Spezialisierung ist davon auszugehen, dass die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte mit\ndieser Rechtsprechung gut vertraut sind. Von ihnen kann erwartet werden, dass sie\ndie ihnen vorgelegten Berufungsurteile sorgfältig auch dahingehend prüfen, ob eine im Tenor ausgesprochene Berufungszulassung in den Entscheidungsgründen beschränkt wird.\n\n  Für die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Rechtsprechung ist schließlich auch entscheidend, dass sie der Bundesgerichtshof selbst unter den Vorbehalt\nder Wahrung des Gebots der Rechtsmittelklarheit gestellt hat. Denn die Annahme einer entgegen der Tenorierung nur beschränkten Zulassung der Revision knüpft der\nBundesgerichtshof daran, dass diese sich aus den Entscheidungsgründen und insbesondere aus der Begründung der Zulassungsentscheidung „klar und eindeutig“\n(BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 -, NJW-RR 2003, S. 1192 <1193>) beziehungsweise „mit der gebotenen Deutlichkeit“ ergibt (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03 -, NJW-RR 2004, S. 1365 <1366>).\n\n cc) Es ist nichts dafür ersichtlich und von der Beschwerdeführerin - abgesehen von    21\nallgemeinen Bedenken gegen die Notwendigkeit eines Auslegungsaktes - nichts\nKonkretes dafür vorgetragen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den\nvon ihm selbst formulierten Anforderungen der Klarheit und Eindeutigkeit nicht gerecht würde, etwa weil die hierzu entwickelten Abgrenzungskriterien untauglich wären oder nicht einheitlich und konsequent angewendet würden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Entscheidungspraxis für die mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestens vertrauten Revisionsanwälte generell nicht mehr hinreichend vorhersehbar wäre.\n\n Allein der Umstand, dass es den betroffenen Rechtsanwälten in einzelnen Fällen        22\naus Gründen anwaltlicher Vorsicht geboten erscheinen kann, neben einer möglicherweise nur beschränkt zugelassenen Revision zugleich Nichtzulassungsbeschwerde\neinzulegen, führt nicht ohne weiteres zu einer unzumutbaren Erschwerung des\nRechtsmittelzugangs. Eine solche Kombination der beiden Rechtsmittel findet in der\nPraxis wohl mitunter statt (vgl. Büttner/Tretter, NJW 2009, S. 1905 <1908>). Es ist\naber weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin konkret dargetan, weshalb\nder Rechtsmittelzugang hierdurch unzumutbar erschwert sein soll, zumal beide\nRechtsmittel an dasselbe Gericht zu richten sind und die Begründungsanforderungen\nsich in erheblichem Maße überschneiden; auch die pauschal behauptete unzumutbare Kostenbelastung legt die Beschwerdeführerin nicht konkret dar. Insofern unterscheidet sich diese Konstellation grundlegend von einer Situation, in der Bürger und\n\n\n                                         6/8\n\nGerichte unnötig dadurch belastet werden, dass zur Vermeidung von Rechtsverlusten häufig zwei Rechtsmittel parallel eingelegt werden müssen, wobei diese Rechtsmittel zudem noch als solche und in ihren Voraussetzungen nicht hinreichend klar\nbestimmt sind (vgl. dazu BVerfGE 107, 395 <417>).\n\n  b) Die Anwendung der beschriebenen Grundsätze im vorliegenden Fall ist von Verfassungs wegen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch in der angegriffenen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zugrunde gelegt, dass sich eine Beschränkung der\nRevisionszulassung klar und mithin zweifelsfrei ergeben müsse. Die Begründung,\nnach der die Auslegung vorliegend zu einem solch klaren und zweifelsfreien Ergebnis im Sinne einer Beschränkung der Revision führe, lässt keine verfassungsrechtlichen Mängel erkennen. Insbesondere ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargelegt, dass der Bundesgerichtshof von seinen selbst definierten\nMaßstäben abgewichen wäre.\n\n  3. Soweit der Bundesgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt hat, ist dies von Verfassungs wegen\nebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das aus\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 57, 250 <274 f.>) vor. Der Bundesgerichtshof ist\nin verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass\ndie Beschwerdeführerin nicht ohne eigenes oder ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gehindert war, die Fristen zur\nEinlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.\n\n 4. Die Beschwerdeführerin ist schließlich auch nicht dadurch in ihrem Recht aus       25\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, dass der Bundesgerichtshof von einer Vorlage an\nden Europäischen Gerichtshof abgesehen hat. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise als unzulässig\nangesehen, weil die Beschwerdeführerin die Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht\neingehalten hat. Dafür spielten gemeinschaftsrechtliche Fragen keine Rolle. Sie waren mithin nicht entscheidungserheblich, so dass schon deshalb keine Vorlagepflicht\nim Sinne des Art. 234 EG bestand.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  26\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2009 - 1 BvR 2298/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2009 - 1 BvR 2298/09 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091109_1bvr229809.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091109.1bvr229809\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091109_1bvr229809.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-09/1-bvr-2298-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091109_1bvr229809.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091109_1bvr229809.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-09/1-bvr-2298-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091109_1bvr229809.html","retrieved":"2026-07-10 10:59:04.488649+00:00"}}