{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091109_1bvr214609","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091109.1bvr214609","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-11-09","aktenzeichen":"1 BvR 2146/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2146/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Felix Schulz,\n                    Laudahnstraße 1, 50937 Köln -\ngegen& sect; 158 Abs. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und\n       in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. November 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 158 Abs. 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit (FamFG), der für die Vergütung der berufsmäßig tätigen Verfahrensbeistände in Kindschaftssachen Fallpauschalen vorsieht.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten\nRechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.\n\n  a) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen ein Gesetz richten, sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer muss durch\ndie angegriffene Norm in seinen Grundrechten selbst, gegenwärtig und unmittelbar\nbetroffen sein (vgl. BVerfGE 115, 118 <137>). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der\nBeschwerdeführer hat seine Selbstbetroffenheit nicht im Sinne von § 23 Abs. 1\nSatz 2, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert dargetan (vgl. BVerfGE 40, 141\n<156>). Es fehlen jegliche Angaben zu seiner Ausbildung, zu Art und Umfang seiner\nkonkreten beruflichen Tätigkeit und zu seiner individuellen Vergütungssituation in der\nVergangenheit. So ist insbesondere nicht zu ersehen, ob die Neuregelung des Ver-\n\n\n                                          1/4\n\ngütungsrechts für ihn persönlich überhaupt mit rechtlichen oder wirtschaftlichen\nNachteilen verbunden ist.\n\n  b) Außerdem steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der in § 90 Abs. 2      4\nSatz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität entgegen.\nDanach soll die Verfassungsbeschwerde nur dann zulässig sein, wenn sie trotz Erschöpfung der regelmäßig verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung einer Grundrechtsverletzung erforderlich ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <103>). Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen\nVerwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflussten Vollzugsakt - wie vorliegend die Festsetzung der Vergütung gegen die\nStaatskasse gemäß § 158 Abs. 7 Satz 6 in Verbindung mit § 168 FamFG voraus, so\nkann sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen diesen Vollzugsakt als den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des Einzelnen richten (BVerfGE 1, 97 <102 f.>). Das\ngilt nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum lässt, der es ermöglicht, die vom Betroffenen behauptete Grundrechtsverletzung zu vermeiden, sondern auch dann, wenn - wie hier - ein solcher\nSpielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 f.>; 74, 69 <75>; 86, 15\n<23>). Auch in diesem Fall erfordert der Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst\ndie für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung darüber\nherbeiführen, inwieweit die beanstandete Regelung Rechte der Bürger beeinträchtigt\nund ob sie mit der Verfassung vereinbar ist. Es gehört zu den Aufgaben eines jeden\nGerichts, im Rahmen seiner Zuständigkeit bei Verfassungsverletzungen Rechtsschutz zu gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 <145>; 68, 376 <380>). Handelt es sich\num ein förmliches Gesetz und teilt das Fachgericht die geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, so setzt es das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG aus\nund führt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbei. Im anderen Fall\nist gegen die letztinstanzliche Entscheidung die Verfassungsbeschwerde gegeben.\nErreicht werden soll damit, dass das Bundesverfassungsgericht nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl.\nBVerfGE 79, 1 <20>; 97, 157 <165>; 102, 197 <207>). Die mit der Anrufung der\nFachgerichte verbundene umfassende gerichtliche Vorprüfung soll bewirken, dass\ndem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der\nFachgerichte vermittelt wird (vgl. BVerfGE 8, 222 <227>; 72, 39 <43>; 86, 382\n<387 f.>).\n\n Nach diesen Maßstäben ist der Beschwerdeführer gehalten, die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütungsansprüche gemäß § 168 FamFG zu beantragen und gegen die Beschlüsse der Fachgerichte mit dem Rechtsbehelf der Beschwerde gemäß\n§§ 58 ff. FamFG vorzugehen.\n\n Vorliegend ist eine Verweisung auf den Rechtsweg auch nicht unzumutbar. Es ist        6\nweder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Beschwerdeführer bereits durch die gesetzliche Regelung zu nicht mehr korrigierbaren Dispositionen im Sinne der Recht-\n\n\n                                         2/4\n\nsprechung des Bundesverfassungsgerichts veranlasst werden könnte (vgl. BVerfGE\n97, 157 <164> m.w.N.). Überdies werden die Fachgerichte bestehende einfachrechtliche Unklarheiten im Hinblick auf die neue Vergütungsregelung zu klären haben, wie\netwa die Frage, ob die Fallpauschale bei mehreren Kindern für jedes Kind gesondert oder nur einmal anfällt, ob sie für jeden Verfahrensgegenstand entsteht und ob\nsie sowohl für das einstweilige Anordnungsverfahren als auch für das anschließende\nHauptsacheverfahren gewährt wird. Erst eine umfassende fachgerichtliche Klärung\nder genannten einfachrechtlichen Fragen und fachgerichtliche Ermittlungen und Bewertungen der einzelnen Sachverhalte können Anhaltspunkte für das Ausmaß und\ndie Wirkung der neuen Vergütungsregelung ergeben, die Voraussetzung einer abschließenden verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht\nsind. Insbesondere könnte ein etwa mehrfaches Entstehen der Fallpauschale für in\neinem Verfahren betroffene Geschwisterkinder im Rahmen einer Mischkalkulation\nunzulängliche Einnahmen in anderen Fällen ausgleichen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 8\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier              Kirchhof\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2009 - 1 BvR 2146/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2009 - 1 BvR 2146/09 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091109_1bvr214609.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091109.1bvr214609\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091109_1bvr214609.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-09/1-bvr-2146-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091109_1bvr214609.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091109_1bvr214609.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-09/1-bvr-2146-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/11/rk20091109_1bvr214609.html","retrieved":"2026-07-10 10:59:04.230946+00:00"}}