{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091106.1bvr141008","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-11-06","aktenzeichen":"1 BvR 1410/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1410/08 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jann Berghaus, Franz-A. Duin, Kerstin\n                   Strüber, Dr. Ralf Kiehne, Christoph Brand, Dr. Jan Reshöft,\n                   Julianenburger Straße 31, 26603 Aurich –\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. April 2008 - 3 UF\n      110/07 –\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\nam 6. November 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. April 2008 - 3 UF\n     110/07 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 6\n     Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.\n  2. Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n  3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung, mit der          1\ndas Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Umgangsregelung zu seinen Lasten eingeschränkt hat.\n\n  1. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger und von Beruf Kapitän,     2\nist der Vater der im April 1999 geborenen Tochter E. Die Kindesmutter ist spanische\n\n\n                                         1/7\n\nStaatsangehörige. E., die zweisprachig aufwuchs, hat die deutsche und spanische\nStaatsangehörigkeit. Nachdem die Kindeseltern zunächst mit ihrer Tochter in Spanien gelebt hatten, zogen sie etwa im Jahr 2003 nach Deutschland. Im August 2005\nheirateten die Kindeseltern. E. wurde im selben Jahr in einer deutschen Grundschule eingeschult. Bedingt durch seinen Beruf war der Beschwerdeführer regelmäßig für\nmehrere Monate abwesend. Daran schlossen sich jeweils Zeiträume von bis zu zwei\nMonaten an, in denen er ununterbrochen zu Hause war und der Familie zur Verfügung stand. Zuletzt war der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar bis Juni 2007\nin Nigeria berufstätig. Im Januar 2007 trennte sich die Kindesmutter von dem Beschwerdeführer. Ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren und ihre Tochter von der Grundschule abzumelden, verzog die Kindesmutter mit E. nach Spanien.\nDer Beschwerdeführer veranlasste daraufhin im Februar 2007 ein Rückführungsverfahren nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ), in welchem schließlich ein Anhörungstermin vor einem spanischen Gericht am 11. Juli 2007 anberaumt wurde.\n\n  a) Mit - nicht angegriffenem - Beschluss vom 4. Juli 2007 übertrug das Amtsgericht   3\nAurich nach persönlicher Anhörung der Kindeseltern und des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter auf die Kindesmutter. Gleichzeitig räumte das Amtsgericht dem Beschwerdeführer das Recht ein, mit seiner Tochter\nim gesamten Monat Juli 2007 in Deutschland Umgang zu pflegen. Ferner war der Beschwerdeführer berechtigt, mit seiner Tochter einmal im Monat in Spanien und die\nHälfte der Schulferien auch im Ausland Umgang zu pflegen. Den Bedenken der Kindesmutter, dass der Beschwerdeführer gegen ihren Willen das Kind ins Ausland verbringe, sei mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts Rechnung getragen worden.\n\n  Das vom Beschwerdeführer veranlasste Rückführungsverfahren nach dem HKÜ              4\nwurde daraufhin unter Bezugnahme auf Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a HKÜ (nachträgliche Genehmigung des Verbringens von E. aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts) eingestellt.\n\n Nach dem Erlass der Umgangsregelung durch das Amtsgericht kehrte die Kindesmutter mit E. nach Spanien zurück und vereitelte dadurch den Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Tochter für den gesamten Monat Juli 2007.\n\n  b) Auf die gegen die Umgangsregelung von der Kindesmutter eingelegte Beschwerde bestellte das Oberlandesgericht Oldenburg eine Verfahrenspflegerin. In ihrer ausführlichen schriftlichen Stellungnahme gab die Verfahrenspflegerin die ihr gegenüber\ngetätigten Aussagen des Beschwerdeführers unter anderem wie folgt wieder:\n\n„In einem letzten Telefonat meinte der Vater, dass er auf keinen Fall irgendwelche     7\nZusicherungen in dem Sinne machen würde, dass er E. nur an von der Mutter bestimmten Orten und Zeiten in Spanien treffen dürfe und dass er sie in jedem Fall\nwieder zu ihr zurückbringe. Zum Schluss fügte er jedoch ein wenig resigniert hinzu,\ndass, wenn in dem jetzigen Verfahren nichts herauskäme, er des Kämpfens müde\n\n\n                                         2/7\n\nsei. Er hielte sich schließlich an das Gesetz“.\n\n c) Mit - angegriffenem - Beschluss vom 9. April 2008 änderte das Oberlandesgericht        8\nOldenburg nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers und der Verfahrenspflegerin den amtsgerichtlichen Beschluss im Ausspruch zum Umgangsrecht unter\nanderem dergestalt ab, dass das Umgangsrecht des Beschwerdeführers bis zum 31.\nMärz 2010 auf das europäische Festland des Landes Spanien beschränkt wurde.\n\n  Gründe in der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter, die eine nennenswerte Einschränkung des Umgangsrechts rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Zwischen den Kindeseltern sei nicht im Streit, dass der Beschwerdeführer,\nwenn er bei seiner Familie gewesen sei, sich aufmerksam und liebevoll um seine\nTochter gekümmert habe. E. habe in ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht keinerlei\nVorbehalte dagegen geäußert, den Ferienmonat Juli bei dem Beschwerdeführer in\nDeutschland zu verbringen. Die Einschränkung des Umgangsrechts dahin, dass es in\nder Zeit bis zum 31. März 2010 in Spanien stattzufinden habe, trage dem Umstand\nRechnung, dass E. noch verhältnismäßig jung und es ihr deshalb nicht zuzumuten\nsei, allein von Spanien aus ins Ausland zu reisen. Berücksichtigung hätten dabei\nauch die Befürchtungen der Kindesmutter gefunden, dass der Beschwerdeführer E.\nnach einem Umgang außerhalb Spaniens nicht wieder zur Mutter zurückkehren lassen würde. Dieses Misstrauen sei in Ansätzen nachvollziehbar. Ein Umgang über\nStaatsgrenzen hinweg bringe es mit sich, dass der Rechtsschutz gegen das Zurückhalten des Kindes durch den Umgangsberechtigten weniger effektiv sei als bei einem\nUmgang innerhalb eines Landes. Zudem tue sich der Beschwerdeführer sehr schwer\ndamit, der Kindesmutter die Rückgabe des Kindes zuzusagen. Noch gegenüber der\nVerfahrenspflegerin habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass er auf\nkeinen Fall irgendwelche Zusicherungen in dem Sinne machen werde, dass er E. nur\nan von der Kindesmutter bestimmten Orten und zu von ihr bestimmten Zeiten in Spanien treffen dürfe, und er sie in jedem Fall wieder zu ihr zurückbringen werde. Die getreue Umsetzung der mit diesem Beschluss gefassten Umgangsregelung bis Ende\nMärz 2010 sei geeignet, Zweifel daran, ob sich der Beschwerdeführer auch dann an\ndie Umgangsregelung halten werde, wenn der Umgang außerhalb Spaniens stattfinde, auszuräumen.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung             10\nseines Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Niedersächsischen Justizministerium, der Verfahrenspflegerin und der Kindesmutter zugestellt; die Beteiligten hatten\nauch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gegenstandswert.\n\n                                           II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr              12\n\n\n                                           3/7\n\nstatt.\n\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Elternrechts          13\ndes Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser\nEntscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. April 2008 verletzt den      14\nBeschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n a) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert\nwerden. Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält,\nmuss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>; 64, 180 <187 f.>). Können\nsich Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte\neine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beidseitigen Grundrechtspositionen der\nEltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger\nberücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <205>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen\nsich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar\n1993 - 1 BvR 692/92 -, FamRZ 1993, S. 662 <663>; vom 5. Februar 2002 - 1 BvR\n2029/00 -, FamRZ 2002, S. 809; vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 487/04 -, FamRZ 2004, S.\n1166 <1167>).\n\n Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht\nnicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der\nBedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\nDie Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.).\n\n  Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen       17\n(vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des\nEinzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und\nPersönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31,\n194 <210>).\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält die angegriffene räumliche Be-        18\n\n\n\n                                         4/7\n\nschränkung des Umgangsrechts nicht stand. Das Oberlandesgericht hat durch die\nBeschränkung des Umgangs des Beschwerdeführers mit seiner Tochter auf das spanische Festland sein Elternrecht materiell in seinem Umfang und seiner Tragweite\nverkannt und das Verfahren so gestaltet, dass eine umfassende Sachverhaltsaufklärung nicht gewährleistet war.\n\n  aa) Das Oberlandesgericht hat sich in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise die    19\nSorge der Kindesmutter, der Beschwerdeführer würde das gemeinsame Kind nach\neinem Umgangskontakt womöglich nicht zurückgeben, zu eigen gemacht, ohne dass\nder angegriffene Beschluss erkennen ließe, dass das Gericht dabei die relevanten\nGrundrechtspositionen des Beschwerdeführers in ausreichendem Maß berücksichtigt hätte. Das Gericht hat die Berechtigung der Sorge der Kindesmutter allein aufgrund der Äußerungen des Beschwerdeführers vor der Verfahrenspflegerin als gegeben angesehen, da er dieser gegenüber sich nicht bereit erklärt habe, Zusagen\nhinsichtlich der konkreten Umgangsausübung und Kindesrückgabe zu geben. Aus\nden in der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Äußerungen\ndes Beschwerdeführers geht jedoch nicht hervor, dass eine konkrete Gefahr besteht,\ndass der Beschwerdeführer E. nicht wieder an die Kindesmutter zurückgeben würde.\nDas Gericht hat in seiner Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht\nausreichend berücksichtigt, dass sie auch dahingehend verstanden werden konnten,\ndass sich der Beschwerdeführer lediglich nicht gegenüber der Kindesmutter dahingehend binden wollte, dass er E. zu von der Mutter bestimmten Zeiten an von der Mutter bestimmte Orte bringen solle. Ein Wille, E. der Mutter tatsächlich zu entziehen,\ngeht aus dieser Weigerung nicht hervor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer gegenüber der Verfahrenspflegerin im nächsten Satz geäußert, dass er sich „schließlich an\ndas Gesetz“ halte. Eine hiernach nur abstrakte Möglichkeit, dass ein Kindesvater das\nKind nach einer Umgangsausübung nicht an die Kindesmutter zurückgibt, rechtfertigt\nkeinen so weitgehenden Eingriff in sein Elternrecht.\n\n Die Befürchtung, dass Rechtsschutz im Falle einer Kindesentziehung durch den Beschwerdeführer über Staatsgrenzen hinweg schwieriger zu erlangen sei als innerhalb\neines Staatsgebiets, genügt angesichts dieser nur abstrakten Möglichkeit ebenso\nwenig für eine verfassungsgemäße Einschränkung des Elternrechts.\n\n  Soweit das Oberlandesgericht als Rechtfertigung für die Beschränkung des Umgangs auf das spanische Festland das geringe Alter von E. und die damit einhergehende Unzumutbarkeit häufiger Flüge in das Bundesgebiet anführt, hat das Gericht\nsich nicht hinreichend mit den Gesichtspunkten auseinandergesetzt, die für die Zumutbarkeit eines grenzüberschreitenden Umgangs sprechen. So lässt das Gericht\naußer acht, dass Fluggesellschaften umfassende Möglichkeiten der Flugbegleitung\nfür Minderjährige einräumen. Darüber hinaus ist die Flugdauer zwischen Spanien\nund der Bundesrepublik nicht so lange, dass sie als solche zu einer unzumutbaren\nBelastung eines im Zeitpunkt der Entscheidung neun Jahre alten Kindes führt.\nSchließlich hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, dass E. trotz ihres\njungen Alters bereits mehrere Flugreisen beanstandungsfrei unternommen hat.\n\n\n                                         5/7\n\n  bb) Schließlich begegnet auch das vom Oberlandesgericht gewählte Verfahren erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat die Berechtigung der Sorge der Kindesentziehung allein auf die von der Verfahrenspflegerin\nwiedergegebenen Aussagen des Beschwerdeführers gestützt und damit verkannt,\ndass es nicht verfahrensrechtliche Aufgabe der Verfahrenspflegerin ist, den Willen\nder Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen.\nWenn das Gericht aufgrund der Tatsachenfeststellungen in einer Stellungnahme der\nVerfahrenspflegerin Anlass hat, an bestimmten Absichten eines Kindeselternteils zu\nzweifeln, muss es den diesbezüglichen Sachverhalt eigenständig aufklären. Hierzu\ngehört insbesondere, in der Anhörung - beispielsweise im Wege eines Vorhalts - dem\nBeschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu seinen von der Verfahrenspflegerin wiedergegebenen Aussagen Stellung zu nehmen. Dass das geschehen ist, lässt sich\nweder dem angegriffenen Beschluss noch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung entnehmen.\n\n c) Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 9. April 2008 beruht auch auf dem       23\nVerstoß gegen das Elternrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das\nOberlandesgericht bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und ausreichender\nErmittlung des Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\n 2. Da der Beschluss des Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung darüber hinaus in den weiteren von ihm\ngerügten Grundrechten aus Art. 11 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt wird.\n\n 3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1    25\nBVerfGG. Nach § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a    26\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n  5. Der Gegenstandswert war nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG      27\nfestzusetzen. Für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt der Gegenstandswert, wenn der Verfassungsbeschwerde durch die Entscheidung einer Kammer stattgegeben wird, in der Regel 8.000 €. Weder die subjektive\nnoch die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen\nwürden.\n\n        Hohmann-Dennhardt             Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. November 2009 - 1 BvR 1410/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. November 2009 - 1 BvR 1410/08 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091106_1bvr141008.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091106.1bvr141008\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-06/1-bvr-1410-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-06/1-bvr-1410-08","retrieved":"2026-07-10 10:59:03.892496+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-11-06/1-bvr-1410-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-11-06","dockets":["1 BvR 1410/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091106.1bvr141008","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091106.1bvr141008"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.11.2009 – 1 BvR 1410/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-11-06/1-bvr-1410-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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