{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091029.1bvr172909","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"1 BvR 1729/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1729/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder A...,\nvertreten durch den Geschäftsführer,\n\ngegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2009 - L 9 B 64/09 AS NZB RG -,\n\n      b) den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.\n         Februar 2009 - L 9 B 189/08 AS NZB -,\n\n      c) das Urteil des Sozialgerichts Köln 13. Oktober 2008 - S 28 AS 78/08 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und die Richter Gaier,\n                                Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Beschwerdeführerin, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende,          1\nmacht die Verletzung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG in einem\nsozialgerichtlichen Klageverfahren geltend.\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin und ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (im Folgenden: Leistungsempfänger) stritten vor dem Sozialgericht über die Übernahme der\nRechtsanwaltskosten, die dem Leistungsempfänger in einem erfolgreichen Widerspruchsverfahren entstanden sind. Die Beschwerdeführerin hatte einen auf § 31 Abs.\n2 SGB II gestützten Bescheid über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II wegen\nVersäumnis eines Meldetermins aufgehoben, nachdem der anwaltlich vertretene\nLeistungsempfänger im Widerspruchsverfahren vorgetragen hatte, er habe die Einladung zu dem Meldetermin nicht erhalten. Die Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten lehnte sie mit der Begründung ab, die\nHinzuziehung eines Bevollmächtigten sei nicht im Sinne von § 63 Abs. 2 SGB X notwendig gewesen, weil der Leistungsempfänger auf die vor Erlass des Absenkungs-\n\n\n                                          1/8\n\nbescheids durchgeführte schriftliche Anhörung nicht reagiert habe.\n\n  Da der zuständige Kammervorsitzende in der beigezogenen Verwaltungsakte der          3\nBeschwerdeführerin lediglich ein Anhörungsschreiben, nicht jedoch den Fragebogen,\nauf den im Anhörungsschreiben Bezug genommen und um dessen Ausfüllung dort\ngebeten wurde, finden konnte, bat er die Beschwerdeführerin um Übersendung des\nFragebogens. Nach dessen Übersendung trug der Leistungsempfänger vor, er habe\n„den nunmehr im Klageverfahren übersandten Anhörungsbogen“ nicht erhalten. Die\nBeschwerdeführerin wandte daraufhin unter anderem ein, da ein Anhörungsschreiben inklusive des dazugehörigen Antwortschreibens automatisch zusammen zentral\nversandt werde, sei es nahezu ausgeschlossen, das der Leistungsempfänger zwar\ndas Anhörungsschreiben selbst, nicht jedoch das dazugehörige Antwortschreiben erhalten haben wolle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung wies sie nach einem entsprechenden Hinweis des Kammervorsitzenden darauf hin, dass sich auf dem in der\nAkte befindlichen Anhörungsschreiben kein Absendevermerk befinden könne, weil\nAnhörungsschreiben zentral versandt würden. Sie trug weiterhin vor, dass der Leistungsempfänger nicht bestritten habe, das Anhörungsschreiben erhalten zu haben.\nEr habe lediglich vorgetragen, dass er den Anhörungsbogen nicht erhalten habe. Sie\nglaube daher nicht, dass er das Anhörungsschreiben selbst nicht erhalten habe.\n\n Das Sozialgericht verurteilte die Beschwerdeführerin ohne Zulassung der Berufung      4\nzur Übernahme der im Widerspruchsverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten\ndes Leistungsempfängers in Höhe von 309,40 Euro. Zur Begründung führte es aus,\ndie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren sei in der\nRegel notwendig. Es sei nicht erkennbar, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf\nden Vortrag der Beschwerdeführerin andere Maßstäbe gelten könnten. Denn die Beschwerdeführerin verkenne, dass der Leistungsempfänger vorgetragen habe, ein Anhörungsschreiben nicht erhalten zu haben. Die Beschwerdeführerin trage jedoch die\nBeweislast für den Zugang des Anhörungsschreibens. Diesen Nachweis habe sie\nnicht führen können. Sie habe noch nicht einmal nachweisen können, dass sie ein\nAnhörungsschreiben überhaupt abgesandt habe. Soweit sie die Auffassung vertrete,\ndie Ausführungen des Leistungsempfängers seien nicht glaubhaft, überzeuge dies\nnicht.\n\n  Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts legte die Beschwerdeführerin Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes.\nDas Sozialgericht habe den Sachverhalt passend gemacht, indem es fälschlich behauptet habe, der Leistungsempfänger habe vorgetragen, ein Anhörungsschreiben\nnicht erhalten zu haben. Es sei jedoch im gesamten Schriftverkehr stets zwischen\ndem Anhörungsschreiben und dem Anhörungsbogen unterschieden worden. Weiterhin rügte sie, das Sozialgericht habe ihr gar nicht die Möglichkeit des Beweises des\nZugangs eröffnet, da es nur darauf abgestellt habe, dass in der Verwaltungsakte ein\n„Ab-Vermerk“ fehle. Ein solcher könne jedoch in den Akten nicht vorhanden sein, da\nentsprechende Schreiben zentral von der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg aus\nversandt würden. Nunmehr könne sie jedoch in Gestalt des Druckprotokolls aus\n\n\n                                         2/8\n\nNürnberg den Nachweis führen, dass das Anhörungsschreiben abgesendet worden\nsei.\n\n  Das Landessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, ein von der Beschwerdeführerin gerügter Verfahrensmangel liege nicht vor. Das Sozialgericht habe zutreffend ausgeführt, dass\ndie Beschwerdeführerin die Beweislast für den Zugang des Anhörungsschreibens\ntrage; § 37 SGB X gelte für ein Anhörungsschreiben nicht. Zu weiteren Ermittlungen\nhabe sich das Sozialgericht schon deshalb nicht gedrängt fühlen müssen, weil die\nBeschwerdeführerin ihrer Darlegungs- und Beweispflicht nicht nachgekommen sei.\nDen Zugang des Anhörungsschreibens habe sie bis heute nicht nachgewiesen. Dem\nSenat sei auch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführerin zu dem Schluss komme,\ndas Sozialgericht habe den Sachverhalt passend gemacht.\n\n Die hiergegen erhobene Anhörungsrüge wies das Landessozialgericht als unbegründet zurück. Dabei wies es ergänzend darauf hin, zwischen der Absendung eines\nSchreibens und dessen Zugang sei zu differenzieren. Selbst wenn man zu Gunsten\nder Beschwerdeführerin von der Absendung des Schreibens ausginge, sei damit gerade der Zugang dieses Schreibens, den der Leistungsempfänger bestreite, weder\ndargelegt noch bewiesen.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, das Sozialgericht        8\nhabe von ihr etwas Unmögliches verlangt, nämlich einen „Ab-Vermerk“ auf einem\nzentral über die Bundesagentur für Arbeit versandten Schreiben, ohne ihr die Möglichkeit zu eröffnen, in dieser Frage einen tatsächlichen Beweis in Gestalt der Vorlage\ndes Druckprotokolls erbringen zu können. Sozialgericht und Landessozialgericht seien auch nicht auf ihren wesentlichen Tatsachenvortrag eingegangen, nämlich dass\nder Leistungsempfänger den Zugang des Anhörungsschreibens nicht bestreite.\nDurch die Vorlage des Druckprotokolls und in Verbindung mit dem Umstand, dass\nder Kläger bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt den Zugang des Anhörungsschreibens\nnicht bestritten habe, wäre der geforderte Beweis erbracht worden.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn\ndie von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa BVerfGE 86, 133 <146>; 89, 381 <392 f.>; 96, 205 <216 f.>).\nSie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte\nangezeigt, denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Es spricht bereits viel dafür, dass\ndie Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, weil die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. In jedem Fall ist die\nVerfassungsbeschwerde unbegründet.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin ist nicht in ihrem allein als verletzt gerügten grundrechts-   10\n\n\n                                          3/8\n\nähnlichen Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, auf das sie sich\nauch als Träger öffentlicher Gewalt berufen kann (vgl. BVerfGE 61, 82 <104 f.>), verletzt.\n\n  a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin haben weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass sie den\nwesentlichen „Tatsachenvortrag“ der Beschwerdeführerin, wonach der Leistungsempfänger lediglich den Zugang des Fragebogens zum Anhörungsschreiben, nicht\njedoch den Zugang des Anhörungsschreibens selbst bestritten habe, übergangen,\nd.h. nicht zur Kenntnis genommen und erwogen haben.\n\n Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.\nEs ist allerdings grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das Gericht ist insbesondere nicht gehalten, sich in den Gründen\nder Entscheidung mit jedem Vorbringen zu befassen. Art. 103 Abs. 1 GG bietet vor\nallem keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten\naus Gründen des formellen oder des materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>). Eine Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör ist nur anzunehmen, wenn sich aus den besonderen Umständen\ndes Falls ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl.\nBVerfGE 69, 141 <144>; 79, 51 <62>; 86, 133 <146>). Besondere Umstände liegen\netwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer\nPartei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber\noffensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>).\n\n  Auch wenn sich weder das Sozialgericht noch das Landessozialgericht ausdrücklich mit dem Vortrag der Beschwerdeführerin, bei dem es sich im Übrigen nicht um eigenen Tatsachenvortrag, sondern um die Interpretation des Tatsachenvortrags des\nLeistungsempfängers durch die Beschwerdeführerin gehandelt hat, auseinander gesetzt haben, liegt nach diesen Grundsätzen eine Verletzung der Pflicht, das Vorbringen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen,\nnicht vor.\n\n  In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kammervorsitzende          14\nausweislich des Protokolls ausgeführt, es sei rechtlich unerheblich, ob der Leistungsempfänger den Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin bestreite, da die Kammer\nvon Amts wegen zu prüfen habe, ob das Anhörungsschreiben zugegangen sei. Dies\nzeigt bereits, dass der Kammervorsitzende den Vortrag der Beschwerdeführerin offensichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen, ihn jedoch für rechtlich unerheblich gehalten hat.\n\n  Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts, in dem es heißt, der Leistungsempfänger habe vorgetragen, er habe ein Anhö-\n\n\n                                          4/8\n\nrungsschreiben von der Beschwerdeführerin nicht erhalten. Offensichtlich hat das\nSozialgericht den Vortrag des Leistungsempfängers von vornherein anders verstanden als die Beschwerdeführerin und angenommen, dass der Leistungsempfänger\nnicht nur den Zugang des Fragebogens zum Anhörungsschreiben, sondern implizit\nauch den Zugang des Anhörungsschreibens selbst bestritten hat. Eine solche Interpretation liegt auch nahe. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Leistungsempfänger in gleicher Weise wie die Beschwerdeführerin zwischen dem Anhörungsschreiben und dem diesem beigefügten Fragebogen unterschieden hat. Zudem\nhat die Beschwerdeführerin selbst vorgetragen, dass das Anhörungsschreiben und\nder Fragebogen üblicherweise zusammen in einem Umschlag versendet werden, so\ndass ein Zugang des Anhörungsschreibens ohne den Fragebogen oder umgekehrt\nwenig plausibel erscheint. Nach dem Rechtsstandpunkt des Sozialgerichts war die\nInterpretation des Vortrags des Leistungsempfängers durch die Beschwerdeführerin\nmithin von vornherein unzutreffend und ihr Vortrag insoweit unerheblich, so dass in\nden Entscheidungsgründen nicht auf ihn eingegangen werden musste.\n\n  Auch das Landessozialgericht hat ausweislich seiner Ausführungen in der Entscheidung über die Anhörungsrüge angenommen, dass der Leistungsempfänger den Zugang des Anhörungsschreibens selbst bestritten hat. In der Entscheidung über die\nNichtzulassungsbeschwerde ist es zudem ausdrücklich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Sozialgericht habe sich den Sachverhalt „passend gemacht“,\nindem es fälschlich behauptet habe, der Leistungsempfänger habe vorgetragen, ein\nAnhörungsschreiben nicht erhalten zu haben, eingegangen. Es hat dieses Vorbringen jedoch für nicht einleuchtend gehalten.\n\n  Die Beschwerdeführerin ist letztlich auch selbst nicht davon ausgegangen, dass der   17\nZugang des Anhörungsschreibens - gegebenenfalls ohne den Fragebogen - „unstreitig“ sei. Ihre schriftlichen und mündlichen Ausführungen zum angeblich fehlenden\nBestreiten des Zugangs des Anhörungsschreibens selbst zielten vielmehr darauf ab,\ndie Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Leistungsempfängers in Frage zu stellen.\nMit diesem wesentlichen Kern ihres Vorbringens hat sich das Sozialgericht in den\nEntscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ausdrücklich befasst. In der Sache\nwendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Fachgerichte dem angeblich\nfehlenden Bestreiten des Zugangs des Anhörungsschreibens keine rechtliche Relevanz, insbesondere bei der Bewertung der Glaubhaftigkeit des Vortrags des Leistungsempfängers, beigemessen haben. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte\njedoch nicht dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1\n<12>; 87, 1 <33>).\n\n b) Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin rügt, die Fachgerichte hätten ihr den      18\nNachweis der Absendung des Schreibens durch das später im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegte Druckprotokoll abgeschnitten, ist Art. 103 Abs. 1\nGG jedenfalls deshalb nicht verletzt, weil die angefochtenen Entscheidungen nicht\nauf dem geltend gemachten Gehörsverstoß beruhen.\n\n\n\n                                         5/8\n\n  Eine Entscheidung beruht nur dann auf einem Gehörsverstoß und verletzt damit            19\nArt. 103 Abs. 1 GG, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das betreffende\nGericht bei Kenntnisnahme und Berücksichtigung des angeblich übergangenen Vorbringens eine für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte\n(vgl. BVerfGE 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>). Nach den Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen kann jedoch ausgeschlossen werden, dass dem Begehren der Beschwerdeführerin auf Abweisung der Klage entsprochen worden wäre,\nwenn sie das Druckprotokoll hinsichtlich des Anhörungsschreibens in das Verfahren\nhätte einführen können.\n\n  Unabhängig davon, ob aus dem Druckprotokoll zwingend der Schluss gezogen werden kann, dass das Schreiben tatsächlich versandt, d.h. ausreichend frankiert zur\nPost gegeben worden ist, haben sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht entscheidend darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Zugang\ndes Anhörungsschreiben nicht habe nachweisen können. Ob die Beschwerdeführerin das Schreiben nachweislich abgesandt hat oder nicht, war aus Sicht der Gerichte\nnicht erheblich. Entscheidend war aus ihrer Sicht allein, dass selbst bei unterstellter\nAbsendung der Zugang des Schreibens beim Leistungsempfänger weder dargelegt\nnoch bewiesen ist. Dies hat das Landessozialgericht in der Entscheidung über die\nAnhörungsrüge ausdrücklich klargestellt.\n\n  Es kann dahinstehen, ob mit diesen ergänzenden Erwägungen ein etwaiger zuvor            21\nbegangener Gehörsverstoß geheilt worden ist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 3.\nKammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, juris, Rn. 13 ff.).\nIn jedem Fall geht auch aus den übrigen angefochtenen Entscheidungen hinreichend\ndeutlich hervor, dass selbst bei unterstellter Absendung des Anhörungsschreibens\nnach Auffassung der Fachgerichte nicht feststünde, dass das Schreiben in den\nMachtbereich des Leistungsempfängers gelangt ist, und deshalb zu Lasten der Beschwerdeführerin, die die Feststellungslast (materielle Beweislast) hinsichtlich des\nfür sie günstigen Umstandes des Zugangs des Schreibens trägt, davon auszugehen\nwäre, dass der Leistungsempfänger das Anhörungsschreiben nicht erhalten hat.\n\n Das Landessozialgericht hat in der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt, dass die Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2\nSatz 1 SGB X für ein Anhörungsschreiben nicht gilt, und deutlich gemacht, dass keine Vermutung dafür besteht, dass mit einfacher Post versandte Schreiben auch zugehen. Dies entspricht im Übrigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B.\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Mai 1991 - 1 BvR\n1441/90 -, juris, Rn. 13 m.w.N.).\n\n Das Sozialgericht hat zwar in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe noch nicht einmal nachgewiesen, dass sie ein Anhörungsschreiben\nüberhaupt abgesandt habe. Hierbei handelt es sich jedoch erkennbar um eine nicht\nselbstständig tragende Hilfserwägung. Für die Entscheidung des Sozialgerichts tragend war die Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis des Zugangs\n\n\n\n                                          6/8\n\ndes Anhörungsschreibens nicht habe führen können. Hieran würde nach der in dem\nangefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung des Sozialgerichts der Nachweis der Absendung nichts ändern. Soweit die Beschwerdeführerin\nsinngemäß meint, den protokollierten Ausführungen des Kammervorsitzenden in der\nmündlichen Verhandlung entnehmen zu können, dass das Sozialgericht bei Nachweis der Absendung des Schreibens zumindest weitere Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich seines Zugangs angestellt hätte, findet sich hierfür, unabhängig davon, dass\nes sich bei den protokollierten Ausführungen des Kammervorsitzenden ebenfalls nur\num Hilfserwägungen gehandelt haben dürfte, jedenfalls in dem angefochtenen Urteil keine Grundlage. Wie auch das Landessozialgericht in der Entscheidung über\ndie Nichtzulassungsbeschwerde ausgeführt hat, kämen auch bei Nachweis der Absendung des Anhörungsschreibens weitere Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen hinsichtlich des Zugangs des Schreibens nicht in Betracht. Etwaige Beweismittel\nfür den Zugang des Anhörungsschreibens hat die Beschwerdeführerin nicht benannt\nund sind auch nicht ersichtlich. Hält man, wie das Sozialgericht, den Vortrag des\nLeistungsempfängers nicht von vornherein für unglaubhaft und den Zugang des Anhörungsschreibens dementsprechend für nicht geklärt, d.h. für beweisbedürftig, hätte die Beschwerdeführerin den erforderlichen Beweis des Zugangs nur führen können, wenn sie das Schreiben etwa mittels Einschreiben und Rückschein versandt\noder mit Postzustellungsurkunde zugestellt hätte. Diese - freilich kostenaufwändigen\n-Möglichkeiten hätten ihr als Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X in Verbindung\nmit § 44b Abs. 3 Satz 1 SGB II durchaus offen gestanden (vgl. Krasney, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Juli 2009, § 65 SGB X, Rn. 2). Vor\ndiesem Hintergrund haben die Fachgerichte, wie das Landessozialgericht in der Entscheidung über die Anhörungsrüge zutreffend ausgeführt hat, von der Beschwerdeführerin auch nichts Unmögliches verlangt.\n\n 2. Die angefochtenen Entscheidungen verstoßen auch nicht gegen das Willkürverbot, das aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des objektivrechtlichen Gehalts des Art. 3 Abs. 1 GG auch gegenüber der Beschwerdeführerin\nals Träger öffentlicher Gewalt gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 35, 263 <271 f.>; 89,\n132 <141>), wobei dahinstehen kann, ob die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Verstoß mit der Verfassungsbeschwerde geltend machen könnte (vgl. insoweit\nauch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2008 - 1\nBvR 2327/07 -, juris, Rn. 14). Dass das Sozialgericht den Zugang des Anhörungsschreibens für nicht bewiesen erachtet und insoweit eine Beweislastentscheidung\ngetroffen hat, und dass das Landessozialgericht insoweit einen Verfahrensfehler des\nSozialgerichts verneint hat, ist nicht schlechthin unvertretbar.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    25\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                Kirchhof\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 1729/09 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091029_1bvr172909.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091029.1bvr172909\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-29/1-bvr-1729-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-29/1-bvr-1729-09","retrieved":"2026-07-10 10:59:02.019490+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-29/1-bvr-1729-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-10-29","dockets":["1 BvR 1729/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091029.1bvr172909","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091029.1bvr172909"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.10.2009 – 1 BvR 1729/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-29/1-bvr-1729-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"SGB 10/37","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"37","label":"§ 37 SGB 10","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"SGB 10/1","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"1","label":"§ 1 SGB 10","mentions":1},{"id":"SGB 10/63","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"63","label":"§ 63 SGB 10","mentions":1},{"id":"SGB 2/44b","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"44b","label":"§ 44b SGB 2","mentions":1},{"id":"SGB 10/65","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"65","label":"§ 65 SGB 10","mentions":1},{"id":"SGB 2/31","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"31","label":"§ 31 SGB 2","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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