{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091029.1bvr044309","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-10-29","aktenzeichen":"1 BvR 443/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 443/09 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Florian Kress,\n                    Ganghoferstraße 82, 81373 München -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2009 -\n         15 WF 3/09 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 29. Dezember 2008 - 6\n          F 2421/08 (UK) -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und die Richter Gaier,\n                                Kirchhof\n\nam 29. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 29. Dezember 2008 - 6 F\n     2421/08 (UK) - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.\n     Januar 2009 - 15 WF 3/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem\n     Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des\n     Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. Januar 2009 - 15 WF 3/09 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n  2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen\n     Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n  3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein        1\nin Aussicht genommenes Verfahren auf Reduzierung titulierten Kindesunterhalts.\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Vater einer im Dezember 1995 geborenen Tochter, die             2\nbei ihrer Mutter lebt. Der Beschwerdeführer verlor im Oktober 2005 seine Anstellung\nund ist seitdem keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Mit gerichtlichem Vergleich vom 11. Mai 2006 verpflichtete er sich, seiner Tochter Unterhalt in Höhe von\n121 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1 der Regelbetragsverordnung abzüglich anteiligen Kindergeldes zu zahlen. Grundlage des Vergleichs war\ndas von ihm bezogene Arbeitslosengeld I.\n\n a) Im Ausgangsverfahren wies das Amtsgericht Heilbronn mit Beschluss vom                    3\n19. November 2008 ein Gesuch des Beschwerdeführers zurück, mit dem er Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Reduzierung des titulierten Kindesunterhalts angestrebt hatte, nachdem er nicht mehr Arbeitslosengeld I, sondern nur noch Arbeitslosengeld II bezog.\n\n Der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers half das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2008 nicht ab. Aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltsverpflichtung sei der Beschwerdeführer gehalten, sich nicht nur um Stellen zu bewerben, die seinem Beruf entsprächen. Auch dürfe er sich nicht nur an seinem Wohnort\nbewerben.\n\n  b) Mit angegriffenem Beschluss vom 21. Januar 2009 wies das Oberlandesgericht              5\nStuttgart die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zurück. Das Amtsgericht\nhabe die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Klage zu Recht verneint. Zwar\nreichten die tatsächlichen Einkünfte des Beschwerdeführers zur Zahlung des titulierten Unterhalts seiner Tochter nicht mehr aus. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen werde jedoch nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen      bestimmt,     sondern     auch     durch    seine     Erwerbsfähigkeit.  Den\nUnterhaltspflichtigen treffe bei Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, sich ausreichend um eine neue Arbeit zu bemühen. Dies gelte insbesondere im\nHinblick auf die gesteigerte Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers gegenüber seiner minderjährigen Tochter. Für die Erfüllung der Obliegenheit treffe den Beschwerdeführer die Beweislast. Dieser habe zwar dargelegt, dass er seinen Arbeitsplatz betriebsbedingt und unverschuldet verloren habe. Er habe auch dargelegt, dass\ner sich auf zahlreiche Stellen in seinem Beruf, auch unterhalb seines Ausbildungsniveaus beworben habe. Schließlich habe er auch überörtliche Bemühungen nachgewiesen. In Anbetracht der Erfolglosigkeit seiner Anstrengungen habe er sich jedoch\nnicht auf Bewerbungen in seinem Beruf beschränken dürfen. Er habe auch Arbeiten\njenseits seines Ausbildungsniveaus, notfalls auch Aushilfstätigkeiten übernehmen\nmüssen. Zu derartigen Erwerbsbemühungen habe der Beschwerdeführer nichts vor-\n\n\n\n                                          2/7\n\ngetragen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihm in der Hauptsache der Beweis gelingen werde, dass er bei entsprechenden Bemühungen nicht in\nder Lage gewesen wäre, eine Tätigkeit mit einem Einkommen von 1.300 € netto zu\nerhalten, mit der er den titulierten Unterhalt hätte sicherstellen können.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG. Die Gerichte hätten die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten\nRechtsverfolgung überspannt und damit den Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt,\ndem Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen.\n\n 3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die baden-württembergische Landesregierung und die Antragsgegnerin\ndes Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur               8\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht\nbereits entschieden sind und die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich\nbegründet ist, § 93c Abs. 1 BVerfGG.\n\n 1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem           9\nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Mit der Annahme,\nder Beschwerdeführer könne bei Ausüben der gerichtlich geforderten Aushilfstätigkeit ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.300 € monatlich erzielen, haben die Ausgangsgerichte die Anforderungen an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe überspannt.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das          10\nGrundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>;\n10, 264 <270>; 22, 83 <86>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>). Dabei\nwird es als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige\nGleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem Bemittelten gleichgestellt\nwerden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Die Auslegung und Anwendung\ndes § 114 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den -\nverfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das\nBundesverfassungsgericht kann nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist,\n\n\n                                         3/7\n\ninsbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.\n\n  Maßgeblich für die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers ist, ob er sich erfolgreich auf seine reduzierte Leistungsfähigkeit berufen kann. Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht\nist § 1603 Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung\nseiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen\nangemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage\nbefinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher ist es\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern\nauch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese\n„bei gutem Willen“ ausüben könnte.\n\n  Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs bleibt dennoch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Überschreitet der ausgeurteilte Unterhalt\ndie Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen\nnicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 <381>; BVerfGK 6,\n25 <28>; 7, 135 <138>; 9, 437 <440>; 10, 84 <87>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. April 2008 - 1 BvR 2253/07 -, juris Rn. 11; stRspr).\n\n  b) Vorliegend haben die Gerichte die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt. Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO und des § 1603 BGB\ndurch das Amtsgericht und das Oberlandesgericht halten einer rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.\n\n  Zwar ist die Feststellung der Gerichte des Ausgangsverfahrens, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers werde nicht allein durch dessen tatsächlich vorhandenes\nEinkommen bestimmt, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n18. März 2008 - 1 BvR 125/06 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - XII ZR 83/\n00 -, juris Rn. 22), ebenso zutreffend wie die Annahme, dass einen Unterhaltspflichtigen bei - auch unverschuldetem - Arbeitsplatzverlust unterhaltsrechtlich die Obliegenheit trifft, sich ausreichend um eine neue Arbeit zu bemühen. Ein Unterhaltspflichtiger muss seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten\nund der Arbeitsmarktlage bestmöglich einsetzen. Minderjährigen Kindern gegenüber\n\n\n\n                                          4/7\n\nist er danach verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen.\nKann ein Unterhaltspflichtiger in seinem Beruf keine neue Anstellung erlangen, hat\ndies zur Folge, dass er auf die Annahme von Aushilfstätigkeiten verwiesen werden\nkann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 -, juris Rn. 12, 15).\n\n Doch darf von dem Unterhaltspflichtigen auch im Rahmen seiner gegenüber minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB\nnichts Unmögliches verlangt werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist\nanerkannt, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die (fiktive) Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraussetzt. Zum einen muss feststehen, dass\nsubjektiv Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und\nGesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 <139>; 9, 437 <440>; BGH, Urteil vom 15. November\n1995 - XII ZR 231/94 -, juris Rn. 18; Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 -, juris\nRn. 22).\n\n  Die Gerichte des Ausgangsverfahrens haben in Anbetracht der von dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten umfangreichen Bewerbungsunterlagen folgerichtig festgestellt, dass er sich um eine Anstellung in seinem Beruf, auch\nunterhalb seines Ausbildungsniveaus, ausreichend bemüht habe. Sie haben allerdings zu Recht und mit der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich nicht in Frage gestellt, moniert, dass der Beschwerdeführer seine Bemühungen in Anbetracht der Erfolglosigkeit seiner Bewerbungen um eine Anstellung in seinem Beruf nicht auf\nschlechter qualifizierte Tätigkeiten, insbesondere auch auf Aushilfstätigkeiten, ausgeweitet hat.\n\n  Doch ist die pauschale Annahme überspannt, dem Beschwerdeführer werde in der            17\nHauptsache aller Wahrscheinlichkeit nach nicht der Beweis gelingen, dass er bei entsprechenden Bemühungen um eine Aushilfstätigkeit, also letztlich als ungelernte\nKraft, nicht in der Lage sei, ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.300 € zu erwirtschaften. Bei Steuerklasse I ohne persönliche Freibeträge (1/2 Kinderfreibetrag)\nund den üblichen Abzügen für Steuern und Sozialversicherung müsste der Beschwerdeführer hierfür einen Bruttoverdienst von rund 2.000 € im Monat erzielen. Bei\neiner regulären Arbeitszeit von 170 Arbeitsstunden im Monat müsste der Beschwerdeführer also einen Bruttostundenlohn in Höhe von rund 11,75 € erhalten. Dies erscheint mit Blick auf die aktuellen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt - erst recht im\nRahmen der summarischen Beurteilung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren - nicht realistisch.\n\n Dies gilt umso mehr, als in den angegriffenen Entscheidungen keine hinreichenden         18\nFeststellungen dazu getroffen wurden, auf welcher Grundlage die Gerichte zu der\nAuffassung gelangt sind, der Beschwerdeführer könne mit einer Aushilfstätigkeit ein\n\n\n\n                                          5/7\n\nNettoeinkommen von monatlich 1.300 € erzielen. Die Gerichte haben ihre eigene\nSachkunde nicht näher dargelegt. Aus den angegriffenen Entscheidungen geht auch\nnicht hervor, dass die Gerichte sich mit dem derzeit mit einer Aushilfstätigkeit erzielbaren Einkommen, insbesondere den aktuellen Mindestlöhnen der verschiedenen\nBranchen auseinandergesetzt haben. Angesichts der aktuellen Mindestlöhne hätte\nes einer besonderen Begründung bedurft, dass der Beschwerdeführer mit einer Aushilfstätigkeit gleichwohl einen Bruttostundenlohn von knapp 12 € erzielen könne. Ohne nähere Begründung hätten die Gerichte aus den fehlenden Bemühungen des\nBeschwerdeführers um eine Aushilfstätigkeit - jedenfalls im summarischen Prozesskostenhilfeverfahren - nicht auf seine volle Leistungsfähigkeit in Höhe des titulierten\nKindesunterhalts schließen dürfen.\n\n Die Gerichte haben daher, indem sie die Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Klage verneint und Prozesskostenhilfe versagt haben, den ihnen eingeräumten\nEntscheidungsspielraum überschritten.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Es erscheint angezeigt, gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG nur den Beschluss des\nOberlandesgerichts aufzuheben und die Sache dorthin zurückzuverweisen, weil dem\nBeschwerdeführer damit besser gedient ist; es liegt in seinem Interesse, möglichst\nrasch eine das Verfahren abschließende Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch zu erhalten.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a          21\nAbs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2\nSatz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).\n\n         Hohmann-Dennhardt               Gaier                 Kirchhof\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091029_1bvr044309.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091029.1bvr044309\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-29/1-bvr-443-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-29/1-bvr-443-09","retrieved":"2026-07-10 10:59:01.850277+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-29/1-bvr-443-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-10-29","dockets":["1 BvR 443/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091029.1bvr044309","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091029.1bvr044309"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.10.2009 – 1 BvR 443/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-29/1-bvr-443-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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