{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091028.2bvr223609","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-10-28","aktenzeichen":"2 BvR 2236/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2236/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes polnischen Staatsangehörigen F...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Mertens & Partner GbR,\n                   Heegbarg 12, 22391 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 6. Oktober\n         2009 - Ausl 20/09 -,\n\n      b) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2009 - Ausl 20/09 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richter Broß,\n                                  Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n Die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen zum Zweck\nder Strafvollstreckung.\n\n                                         I.\n  Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsangehöriger, lebt seit November 2001       2\nin Deutschland und ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Die Republik Polen ersucht auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls um Auslieferung des Beschwerdeführers. Er ist durch Urteil des Bezirksgerichts Gdansk vom\n16. Februar 1998 wegen Vergewaltigung, gemeinschaftlichen Diebstahls und Anstiftung zur Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden,\nvon denen noch zwei Jahre und zwei Monate zu verbüßen sind.\n\n\n\n\n                                         1/12\n\n 1. Nachdem der Beschwerdeführer in Deutschland in Auslieferungshaft genommen         3\nwurde, ordnete das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. August\n2009 zunächst deren Fortdauer an. Die gegen die Zulässigkeit der Auslieferung erhobenen Einwendungen stünden der Fortdauer der Auslieferungshaft nicht entgegen.\nEine abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung sei jedoch\nnoch nicht möglich, weil zur Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer Deutscher\nim Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sei, erst weitere Bescheinigungen, insbesondere\nder Registrierschein der Mutter des Beschwerdeführers nach § 15 BVFG, eingesehen werden müssten.\n\n a) Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass seine Auslieferung nach § 80      4\nAbs. 3 IRG unzulässig sei, weil er Deutscher sei und der Auslieferung nicht zugestimmt habe, greife dieser Einwand nach den bisher vorliegenden Informationen nicht\ndurch. Der Beschwerdeführer besitze ausschließlich die polnische, nicht aber die\ndeutsche Staatsangehörigkeit.\n\n  Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand sei der Beschwerdeführer insbesondere        5\nnicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG. Zwar besäßen nach dieser Vorschrift die Ehegatten und Abkömmlinge vertriebener deutscher Volkszugehöriger die\ngleiche Rechtsstellung wie die Vertriebenen selbst. Deutscher sei der Ehegatte oder\nAbkömmling aber nur, wenn er als Ehegatte beziehungsweise Abkömmling des Vertriebenen in Deutschland Aufnahme gefunden habe (BVerfGE 2, 98 <100 f.>). Wegen dieses Zusammenhangs müssten Ehegatten und Abkömmlinge grundsätzlich\nmit den Volksdeutschen geflohen oder vertrieben und aufgenommen worden sein,\nzumindest sei ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang erforderlich (BVerwGE\n90, 173 <176 f.>). Gleichgestellt werde dabei eine spätere Übersiedlung aus Gründen der familiären Einheit (BVerwGE 90, 173 <177>). Das sei vorliegend indes nicht\nder Fall.\n\n Die Übersiedlung des Beschwerdeführers nach Deutschland sei nicht zum Zweck          6\nder Zusammenführung mit seiner Mutter und seinen Brüdern, sondern zum Zweck\nder Heirat erfolgt. Der Beschwerdeführer sei insbesondere nicht durch äußere Umstände daran gehindert gewesen, mit seinen Familienangehörigen in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, um dort Aufnahme zu finden. Im Jahre 1990, als seine\nMutter mit seinen Brüdern nach Deutschland übergesiedelt sei, habe er seinen Wehrdienst bereits abgeleistet gehabt. Er habe danach mehrere Jahre auf verschiedenen\nArbeitsplätzen in Polen gearbeitet und sei erst im November 2001 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelt, wo er noch im selben Monat seine jetzige Ehefrau geheiratet habe.\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht sei, im Rahmen von § 83b Abs. 2           7\nSatz 1 Buchstabe b) IRG komme es in diesem Fall nicht darauf an, ob überwiegende\nschutzwürdige Interessen des Beschwerdeführers gegen die Auslieferung sprächen,\nweil der Beschwerdeführer Unionsbürger sei und sich auf den Schutz gegen Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit berufen könne, teile der Senat diese Ansicht\n\n\n\n                                        2/12\n\nnicht. Die vom Beschwerdeführer für unzulässig erachtete Privilegierung eigener\nStaatsangehöriger durch den deutschen Gesetzgeber finde ihre eindeutige Grundlage in Art. 4 Nr. 6 RbEuHb und stimme mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überein (BVerfGE 113, 273 <298 f.>).\n\n c) Soweit der Beschwerdeführer - hilfsweise - rüge, die Justizbehörde Hamburg habe als Bewilligungsbehörde zu Unrecht festgestellt, dass keine überwiegenden Interessen an der Strafverfolgung im Inland bestünden, stehe dieser Einwand der Zulässigkeit der Auslieferung ebenfalls nicht entgegen. Es sei nicht Aufgabe des Senats,\neine eigene Abwägung der Interessen vorzunehmen. Vielmehr dürfe er die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nur darauf überprüfen, ob dieser ein Ermessensfehler\nunterlaufen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.\n\n Zwar sei im Rahmen der Prüfung der schutzwürdigen Interessen nach § 83b Abs. 2        9\nSatz 1 Buchstabe b) IRG maßgeblich zu berücksichtigen, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht würden. Dies habe die Bewilligungsbehörde auch\nausdrücklich gemacht, die betreffende Frage aber verneint. Sie habe nicht nur die\nDauer des ständigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Bundesrepublik\nDeutschland mitberücksichtigt, sondern auch in ihre Erwägungen mit eingestellt,\ndass der Beschwerdeführer hier verheiratet sei und in Hamburg über einen Arbeitsplatz als Gummiarbeiter verfüge. Die Bedeutung dieser Gesichtspunkte habe die Bewilligungsbehörde in zulässiger Weise relativiert.\n\n  2. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. September 2009 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig. Es\nverwies dabei im Wesentlichen auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom\n5. August 2009. Nach Vorlage weiterer Bescheinigungen führte es ergänzend aus,\ndass der Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 40a\nSatz 2 StAG als Spätaussiedler oder als Abkömmling einer Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG erworben habe.\n\n Darüber hinaus lehnte es das Hanseatische Oberlandesgericht mangels Klärungsbedarfs ab, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob ein Unionsbürger wie der Beschwerdeführer, der seit acht Jahren in Deutschland lebe und dort sozialversicherungspflichtig arbeite, in rahmenbeschlusskonformer Auslegung von\nArt. 4 Nr. 6 RbEuHb einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sei, wenn\ndas deutsche Recht eine unterschiedliche Behandlung vorsehe, im Rahmen einer\nAbwägung aber die Gleichstellung zulasse.\n\n Der Europäische Gerichtshof weise in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 darauf hin,     12\ndass mit dem fakultativen Ablehnungsgrund in Art. 4 Nr. 6 RbEuHb die vollstreckende Justizbehörde in die Lage versetzt werden solle, der Frage besondere Bedeutung\nbeizumessen, ob die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe erhöht werden könnten (Rs. C-66/08,\nKozlowski, EuZW 2008, S. 581, Rn. 45). Dies bedeute, dass im Rahmen der Prüfung\nnach § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG, ob das schutzwürdige Interesse des\n\n\n                                        3/12\n\nVerfolgten an der Strafvollstreckung im Inland überwiege, maßgeblich mit zu berücksichtigen sei, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung erhöht würden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Dezember\n2008 - 1 AK 51/07 -, NStZ-RR 2009, S. 107). Es sei aber nicht Sache des Europäischen Gerichtshofs, die im Rahmen der Prüfung nach § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG vorzunehmende Abwägung selbst vorzunehmen oder in dem Sinne vorzugeben, dass unter bestimmten Umständen ein nichtdeutscher Verfolgter einem\ndeutschen gleichzustellen sei.\n\n  Schließlich bekräftigte das Hanseatische Oberlandesgericht, dass es nicht seine       13\nAufgabe sei, eine eigene Abwägung der Interessen vorzunehmen. Die Entscheidung\nder Bewilligungsbehörde, ob im Sinne des § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG das\nschutzwürdige Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland überwiege, sei vom Senat nicht, wie der Beschwerdeführer meine, vollumfänglich zu prüfen.\nEs handele sich bei § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG um eine sogenannte Koppelungsvorschrift, bei welcher der Begriff des überwiegenden schutzwürdigen Interesses auf der Tatbestandsseite mit der Ermessensregelung auf der Rechtsfolgenseite gekoppelt sei. Da für die Ausfüllung des genannten Begriffs auf der\nTatbestandsseite dieselben Kriterien wie für die Beurteilung der Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenseite maßgeblich seien, sei die Regelung - abgesehen von\nmöglichen Unterschieden in der dogmatischen Begründung - im Ergebnis als eine\neinheitliche Ermächtigung zur Ermessensausübung anzusehen, in die der unbestimmte Begriff des überwiegenden schutzwürdigen Interesses hineinrage und damit\nmaßgeblich Inhalt und Grenzen der Ermessensausübung bestimme (vgl. unter anderem Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes\nvom 19. Oktober 1971 - Gms-OGB 3/70 -, NJW 1972, S. 1411; Böhm, Die Kozlowski-Entscheidung des EuGH und ihre Auswirkung auf das deutsche Auslieferungsrecht -\nKein „Strafvollstreckungstourismus“ innerhalb Europas, NJW 2008, S. 3183 <3185>).\n\n 3. Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Das Hanseatische Oberlandesgericht ordnete daraufhin zunächst mit Beschluss vom\n30. September 2009 den Aufschub der Auslieferung an.\n\n  Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 6. Oktober 2009 wies das Hanseatische Oberlandesgericht die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung zurück. Den\nfür eine Deutscheneigenschaft des Beschwerdeführers erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Eigenschaft des Beschwerdeführers als Abkömmling einer\naufgenommenen vertriebenen Volksdeutschen und seiner eigenen Aufnahme sehe\nder Senat weiterhin nicht. Der Senat halte hiernach zur Feststellung des subjektiven\nMotivs des Beschwerdeführers für die Übersiedelung nach Deutschland weder weitere Aufklärungsmaßnahmen für notwendig noch verspreche er sich einen Aufklärungsgewinn von der vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebung.\n\n\n\n\n                                         4/12\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer sieht sich durch den Beschluss vom 14. September 2009 in          16\nseinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 16 Abs. 2, Art. 19\nAbs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG und durch den Beschluss vom\n6. Oktober 2009 in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus\nArt. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.\n\n a) Der Schutzbereich von Art. 16 Abs. 2 GG sei eröffnet, weil er Deutscher im Sinne    17\nvon Art. 116 GG sei. Bei einer Auslieferung müsse zweifelsfrei geklärt sein, dass der\nVerfolgte Nichtdeutscher sei (BVerfGE 17, 224 <227>). Dies sei vorliegend nicht der\nFall. Das Hanseatische Oberlandesgericht räume selbst ein, dass die Zweifel an der\nKausalität der Aufnahme in Deutschland mit der Eigenschaft als Abkömmling einer\nStatusdeutschen, seiner Mutter, nicht ausgeräumt worden seien. Es hätte deshalb\ndie Ausländerakten beiziehen müssen.\n\n b) Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil das Hanseatische     18\nOberlandesgericht die Vorab-Bewilligung der Justizbehörde Hamburg in beiden angegriffenen Beschlüssen nur auf Ermessensfehler überprüft und die vollständige\nÜberprüfung des unbestimmten Rechtsbegriffs „überwiegende schutzwürdige Interessen an der Vollstreckung im Inland“ nach § 79 Abs. 2 Satz 3 IRG verweigert habe.\nDie individuellen Belange des Verfolgten sollten nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts und des Gesetzgebers in Erfüllung der Pflicht aus Art. 19 Abs. 4 GG\nim Verfahren vor dem Oberlandesgericht vollständig und umfassend überprüft werden können (vgl. BVerfGE 113, 273; BTDrucks 16/1024, S. 12).\n\n c) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei im Wesentlichen dadurch verletzt, dass das Hanseatische Oberlandesgericht dem Europäischen Gerichtshof trotz einer nach Art. 35\nEUV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EuGH-Gesetz bestehenden Vorlagepflicht nicht die\nentscheidungserhebliche Frage vorgelegt habe, ob bei Unionsbürgern in rahmenbeschlusskonformer Auslegung von § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG die Auslieferung zur Strafvollstreckung zwingend abzulehnen sei, wenn diese Bürger ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Der Beschwerdeführer verweist insoweit auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart\nvom 14. Februar 2008 (- 3 Ausl 69/07 -, juris), in dem genau diese Frage für klärungsbedürftig gehalten wurde, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in\nder Rs. C-123/08 (Schlussanträge vom 24. März 2009, Wolzenburg, noch nicht in der\namtlichen Sammlung).\n\n d) Im Hinblick auf die gerügte Gehörsverletzung führt der Beschwerdeführer aus,        20\ndass das Hanseatische Oberlandesgericht den Beschwerdeführer, seine Mutter und\nseine Ehefrau für die Frage der Kausalität seiner Einreise nach Deutschland und der\nAufnahme als Abkömmling einer Vertriebenen hätte persönlich anhören müssen.\nDas Verfahrensrecht sehe vor, dass das Gericht die Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen\nund Beweismittel zu erstrecken habe (§ 77 Abs. 1 IRG, § 244 Abs. 2 StPO).\n\n\n                                         5/12\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht vorhanden. Weder hat die Verfassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme - mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg - zur Durchsetzung der als verletzt gerügten\nGrundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>). Denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.\n\n 1. Der angegriffene Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom                  22\n14. September 2009 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus\nArt. 16 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  a) Zwar ist das Oberlandesgericht in einem Auslieferungsverfahren im Hinblick auf      23\ndas Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, den Sachverhalt so weit\naufzuklären, dass die Eigenschaft des Auszuliefernden als Nichtdeutscher eindeutig\nfeststeht (vgl. BVerfGE 8, 81 <84>; 15, 249 <253>; 17, 224 <227>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 1990 - 2 BvR 116/90 -,\nNJW 1990, S. 2193).\n\n b) Der angegriffene Beschluss vom 14. September 2009 genügt diesen Anforderungen jedoch. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat den möglichen Erwerb der\ndeutschen Staatsangehörigkeit durch den Beschwerdeführer unter allen möglichen\nGesichtspunkten geprüft und seine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mit Rücksicht auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 40a Satz 2 StAG erworben hat, zunächst zurückgestellt und sich\nweitere Bescheinigungen vorlegen lassen. Es hat zudem nach Würdigung der umfassenden Äußerungen des Beschwerdeführers und des gesamten Verfahrenslaufs die\nÜberzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer kein Deutscher im Sinne des\nArt. 116 Abs. 1 GG ist, weil seine Übersiedelung nach Deutschland im November\n2001 nicht zum Zweck der Familienzusammenführung erfolgt ist. Ob und inwieweit\ndie von dem Beschwerdeführer beantragte Beiziehung der Ausländerakten diese\nÜberzeugung erschüttern könnte, wird von ihm nicht vorgetragen und ist auch sonst\nnicht ersichtlich.\n\n 2. Die angegriffenen Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom                25\n14. September 2009 und 6. Oktober 2009 lassen ferner keine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Tragweite von Art. 19 Abs. 4 GG erkennen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den unbestimmten\nRechtsbegriff der schutzwürdigen Interessen des Verfolgten nicht vollumfänglich geprüft hat.\n\n  a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67,\n43 <58>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231>; 113, 273 <310>; stRspr). Zur Gewährleistung\neffektiven Rechtsschutzes gehört, dass dem Richter eine hinreichende Prüfungsbefugnis hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Seite eines Streitfalls zukommt,\n\n\n                                         6/12\n\ndamit er einer Rechtsverletzung abhelfen kann. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes schließt allerdings nicht aus, dass je nach Art der zu prüfenden Maßnahme wegen der Einräumung von Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräumen eine unterschiedliche Kontrolldichte zustande kommt (vgl. BVerfGE 61, 82 <111>; 84,\n34 <53 ff.>).\n\n  b) Den sich aus diesem Maßstab ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse gerecht. Dabei ist zu beachten, dass ihnen\ndie Auslegung und Anwendung von § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG, mithin\neinfachen Rechts, zugrunde liegt. Die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts so lange entzogen, als nicht Fehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich\nunrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall\nvon einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>).\n\n  Anhaltspunkte für solche Fehler liegen nicht vor. Das Oberlandesgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG im Ergebnis als\neine einheitliche Ermächtigung zur Ermessensausübung anzusehen ist, in die der unbestimmte Begriff des überwiegenden schutzwürdigen Interesses hineinragt und damit maßgeblich Inhalt und Grenzen der Ermessensausübung bestimmt. Es hat sich\ndabei maßgeblich auf einen § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG betreffenden Beitrag im Schrifttum gestützt, der vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen\nGerichtshofs vom 17. Juli 2008 argumentiert, dass die Annahme eines überwiegenden schutzwürdigen Interesses des Verfolgten keinen Raum für eine Ermessensabwägung ermögliche (Böhm, a.a.O., S. 3185). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil über den\nEuropäischen Haftbefehl zudem keine Aussagen über den Umfang der nach Art. 19\nAbs. 4 GG erforderlichen gerichtlichen Überprüfung getroffen, sondern nur festgelegt, dass die Abwägungsentscheidung im Rahmen der Bewilligung überhaupt gerichtlich überprüft werden müsse (vgl. BVerfGE 113, 273 <314>).\n\n  3. Der angegriffene Beschluss vom 14. September 2009 entzieht den Beschwerdeführer auch nicht entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es dazu verpflichtet ist, werden die\nRechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 75, 223 <233 ff.>; 82, 159 <192 ff.>). Dabei macht\nes keinen Unterschied, ob die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof sich\nunmittelbar aus dem Gemeinschafts- oder Unionsrecht ergibt (Art. 234 Abs. 3 EGV)\noder sie innerstaatlich niedergelegt wurde (Art. 35 EUV i.V.m. § 1 Abs. 2 EuGH-Gesetz; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August\n\n\n\n                                          7/12\n\n2009 - 2 BvR 471/09 -, juris, Rn. 16). Allerdings stellt nicht jede Verletzung der Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der\ndas Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen oder\noffensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>). So behält der Fachrichter bei der Auslegung und Anwendung von Gemeinschafts- und Unionsrecht\neinen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung, der demjenigen bei der\nHandhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das Bundesverfassungsgericht, das nur über die Einhaltung der Grenzen\ndieses Spielraums wacht, wird seinerseits nicht zum „obersten Vorlagenkontrollgericht“ (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. November\n1987 - 2 BvR 808/82 -, NJW 1988, S. 1456 <1457>).\n\n  Im Rahmen dieser Willkürkontrolle haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen          31\nherausgebildet, in denen die Vorlagepflichtverletzung zu einer Verletzung des Rechts\nauf den gesetzlichen Richter führt. Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV beziehungsweise Art. 35 EUV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EuGH-Gesetz wird danach insbesondere in den Fällen unhaltbar gehandhabt, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht\noder nicht neuerlich vorlegt (Fallgruppe des bewussten Abweichens ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschafts- und\nUnionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch\nnicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche\nFrage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden\nBeurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Fallgruppe der Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Dies kann insbesondere dann der Fall sein,\nwenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschafts- und Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 ff.>).\n\n  In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob sich das Gericht hinsichtlich des         32\neuropäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001,\nS. 1267 <1268>). Zudem hat das Gericht die Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember\n2006 - 1 BvR 2085/03 -, NVwZ 2007, S. 197 <198>).\n\n b) Gemessen an diesem Maßstab verstößt der angegriffene Beschluss vom                    33\n14. September 2009 nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n\n                                          8/12\n\n Das Hanseatische Oberlandesgericht ist nicht bewusst von der Rechtsprechung            34\ndes Europäischen Gerichtshofes abgewichen. Im Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses lag keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu der Frage\nvor, ob eine nationale Vorschrift wie § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG gemeinschafts- und unionsrechtskonform so auszulegen ist, dass die Auslieferung eines\nUnionsbürgers zur Strafvollstreckung abgelehnt werden muss, wenn dieser seinen\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.\n\n  Die dahingehende Vorlagefrage des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom         35\n14. Februar 2008, a.a.O., Rn. 54 ff.) wurde vom Europäischen Gerichtshof in seinem\nUrteil vom 17. Juli 2008 mangels Entscheidungserheblichkeit nicht beantwortet\n(a.a.O., Rn. 56). Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 24. März 2009 angenommen hat, dass\nArt. 12 EGV einer nationalen Regelung entgegenstehen könne, die vorsehe, dass die\nÜbergabe eigener Staatsangehöriger in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen sei, während die Übergabe von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten nur abgelehnt werden könne, wenn sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung seien (a.a.O., Rn. 159). Die Schlussanträge der Generalanwälte des\nEuropäischen Gerichtshofs stellen jedoch lediglich unverbindliche, den Europäischen\nGerichtshof bei der Erfüllung seiner Aufgabe nach Art. 220 EGV unterstützende\nRechtsgutachten dar (vgl. etwa Karpenstein/Langner, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim,\nEUV/EGV, Bd. III, Art. 222 EGV, Rn. 12 ff. <August 2003>).\n\n  Das Hanseatische Oberlandesgericht hätte auch nicht wegen Unvollständigkeit der       36\nRechtsprechung eine Vorabentscheidung herbeiführen müssen. Es hat sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht und seine Gründe angegeben. Unter Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n16. Dezember 2008 (a.a.O.) hat das Oberlandesgericht das Urteil vom 17. Juli 2008\ndes Europäischen Gerichtshofs (a.a.O., Rn. 45) in vertretbarer Weise dahingehend\nausgelegt, dass im Rahmen der Prüfung nach § 83b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b)\nIRG, ob das schutzwürdige Interesse des Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland überwiege, maßgeblich zu berücksichtigen sei, ob die Resozialisierungschancen des Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung erhöht würden. Dabei hat es\n- ebenfalls in vertretbarer Weise - angenommen, dass neben der Resozialisierung\nweitere persönliche Umstände in die anzustellende Ermessensausübung einfließen\nkönnten.\n\n  In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist die Frage der Vereinbarkeit des § 83b   37\nAbs. 2 Satz 1 Buchstabe b) IRG mit Art. 12, Art. 17 ff. EGV wenig diskutiert worden.\nEs wird vertreten, dass das in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in\nden Vordergrund gerückte Kriterium der Resozialisierung auch ohne Verstoß gegen\ndas Diskriminierungsverbot eine unterschiedliche Behandlung von eigenen Staatsangehörigen und Unionsbürgern durch den nationalen Gesetzgeber rechtfertigen könne\n(so Böhm, a.a.O., S. 3184; Inhofer, in: Graf/Volk, Beck’scher Onlinekommentar,\n§ 83b IRG, Rn. 3 <15. Juni 2009>; vgl. in diesem Sinne inzwischen auch ausdrück-\n\n\n                                         9/12\n\nlich EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2009, Rs. C-123/08, Wolzenburg, juris, Rn. 67 ff.).\nDie von dem Oberlandesgericht Stuttgart und Generalanwalt Bot vertretene Gegenauffassung erscheint ebenfalls vertretbar, ist der Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts aber nicht eindeutig vorzuziehen.\n\n 4. Schließlich verletzen die angegriffenen Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 14. September 2009 und vom 6. Oktober 2009 nicht den Anspruch\ndes Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, dass das Oberlandesgericht weder den Beschwerdeführer selbst noch\nseine Ehefrau und Mutter zur Frage der Kausalität seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und der Aufnahme als Abkömmling einer Vertriebenen persönlich\nangehört hat.\n\n a) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge     39\nund Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner\nEntscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 18, 380 <383>). Aus Art. 103\nAbs. 1 GG ergibt sich jedoch grundsätzlich kein Anspruch auf persönliche Anhörung.\nEs ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll (vgl. BVerfGE 60, 175 <210 f.> m.w.N.). Soweit das Gesetz\nkeine verbindliche Entscheidung trifft, liegt die Form der Anhörung grundsätzlich im\nErmessen des Gerichts (vgl. BVerfGE 89, 381 <391>; stRspr).\n\n b) Ob eine analoge Anwendung des § 78, § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit § 244         40\nAbs. 2 StPO für das Verfahren der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union geboten sein könnte, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn\ndie Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften verstößt nicht schon als solche gegen Art. 103 Abs. 1 GG, es sei denn, das Gericht hat bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften die Bedeutung und Tragweite des Anspruchs auf rechtliches\nGehör verkannt (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 74, 228 <233>). Anhaltspunkte für\neine solche Verkennung sind jedoch nicht gegeben. Der Beschwerdeführer war nicht\ngehindert, sich vor Erlass der angegriffenen Beschlüsse umfassend schriftlich zu äußern. Soweit das Hanseatische Oberlandesgericht die persönliche Vernehmung des\nBeschwerdeführers sowie seiner Ehefrau und Mutter nach eingehender Würdigung\nder schriftlichen Äußerungen des Beschwerdeführers und des gesamten Verfahrensablaufs mit der Begründung abgelehnt hat, dass davon kein weiterer Aufklärungsgewinn zu erwarten sei, stellt dies eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende\nAuslegung des einfachen Rechts dar.\n\n 5. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt            41\nsich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                        10/12\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    43\n\n               Broß                Di Fabio    Landau\n\n\n\n\n                                       11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n28. Oktober 2009 - 2 BvR 2236/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Oktober 2009 - 2 BvR 2236/09 - Rn. (1 - 43), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091028_2bvr223609.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091028.2bvr223609\n\n\n\n\n                                    12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-28/2-bvr-2236-09","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"EuGHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 40a","ref_norm":"40a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-28/2-bvr-2236-09","retrieved":"2026-07-10 10:59:01.587299+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-28/2-bvr-2236-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-10-28","dockets":["2 BvR 2236/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091028.2bvr223609","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091028.2bvr223609"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 28.10.2009 – 2 BvR 2236/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-28/2-bvr-2236-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"IRG/83b","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"83b","label":"§ 83b IRG","mentions":11},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":7},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":5},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":4},{"id":"GG/116","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"116","label":"Art 116 GG","mentions":4},{"id":"EuGHG/1","law":"EuGHG","abbreviation":"EuGHG","ref":"1","label":"§ 1 EuGHG","mentions":3},{"id":"GG/16","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16","label":"Art 16 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"IRG/77","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"77","label":"§ 77 IRG","mentions":2},{"id":"RuStAG/40a","law":"RuStAG","abbreviation":"RuStAG","ref":"40a","label":"§ 40a RuStAG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"IRG/79","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"79","label":"§ 79 IRG","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"BVFG/4","law":"BVFG","abbreviation":"BVFG","ref":"4","label":"§ 4 BVFG","mentions":1},{"id":"BVFG/15","law":"BVFG","abbreviation":"BVFG","ref":"15","label":"§ 15 BVFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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