{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091022.2bvr254908","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-10-22","aktenzeichen":"2 BvR 2549/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2549/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Cornelius Nestler,\n                    Bischof-Kindermann-Straße 4, 61462 Königstein -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 - 3 Ws 1035/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 2. Oktober 2008 - 4 StVK\n          56/08 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                den Richter Mellinghoff\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\nam 22. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Beschlüsse des Landgerichts Kassel vom 2. Oktober 2008 - 4 StVK 56/08\n     - und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2008 - 3\n     Ws 1035/08 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Kassel zurückverwiesen.\n  2. Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen\n     zur erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit (§ 57 Abs. 1 StGB).\n\n\n\n\n                                       1/15\n\n                                          I.\n 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Limburg vom 15. November 2006 wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in acht\nFällen, davon in sieben Fällen in nicht geringen Mengen, sowie wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\nZwei Drittel der Strafe waren am 5. Juni 2008 verbüßt; als Endstrafentermin ist der 7.\nOktober 2010 vermerkt.\n\n 2. a) Am 8. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung        3\nder Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe.\n\n  b) Der Leiter der Justizvollzugsanstalt Kassel trat diesem Antrag mit Schreiben vom    4\n9. Januar 2008 unter Übersendung des Protokolls der letzten Vollzugsplankonferenz\nentgegen. In seiner ablehnenden Stellungnahme hob er hervor, dass der Beschwerdeführer die Straftaten als Mitglied einer mafiös organisierten subkulturellen Gruppe\nvon Aussiedlern und Russen begangen habe, die Geschäfte mit Drogen bis in hessische Justizvollzugsanstalten hinein organisiert hätten. Es habe sich hierbei um eine\norganisierte Gruppierung mit streng hierarchischer Gliederung, der strikten ethnischen Abschottung nach außen, der Einschüchterung und Disziplinierung von Abweichlern sowie Ablehnung jeglicher staatlicher Autorität gehandelt. In den abgeurteilten Gewalttätigkeiten sowie in einer egozentrisch motivierten Ausrichtung der\nLebensführung des Beschwerdeführers erkannte der Leiter der Justizvollzugsanstalt\neine dissoziale Lebensausrichtung, weswegen dem Beschwerdeführer empfohlen\nworden sei, sich um Aufnahme in eine sozialtherapeutische Anstalt zu bemühen. Das\nInteresse des Beschwerdeführers hieran sei jedoch verlorengegangen, weil er aufgrund der Länge der Behandlung auf eine bedingte Entlassung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt hätte verzichten müssen. Zusammenfassend stellte er dem Beschwerdeführer trotz seines nunmehr angepassten Vollzugsverhaltens, seiner Mitarbeit im\nLeistungsbereich und seiner familiären Bindungen nicht die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Legalprognose.\n\n c) Auch die Staatsanwaltschaft trat einer bedingten Entlassung entgegen. An eine        5\nPrognose, ob der Beschwerdeführer sich künftig straffrei führen werde, seien mit\nBlick auf die Anlasstaten erhöhte Anforderungen zu stellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers und seine Persönlichkeitsstruktur (egozentrische Ausrichtung seiner Lebensführung) seien nicht in der Lage, eine positive Sozialprognose zu begründen.\n\n d) Im Anschluss an die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April            6\n2008 beschloss die Strafvollstreckungskammer einen Tag später die Einholung eines\npsychiatrischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob von dem Beschwerdeführer noch die Gefahr der Begehung von Straftaten ausgehe. Mit Schreiben vom\n28. Juli 2008 übersandte der Sachverständige sein Gutachten. Dabei kam er zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass er das Risiko schwerwiegender Straftaten bei\n\n\n                                         2/15\n\ndem Beschwerdeführer aus heutiger Sicht, relativ zu früher, als nicht wesentlich geringer einschätze. Das Risiko erneuter Straffälligkeit resultiere aus einer nicht auszuschließenden Bereitschaft zur erneuten Integration in eine kriminelle Subkultur sowie\naus seiner dissozialen Kompetenz, die allerdings keinen Krankheitswert aufweise.\nWenn der Beschwerdeführer auf sich gestellt sei, werde seine Gefährlichkeit als gering eingeschätzt. Bei ihm ließen sich Auffälligkeiten der Persönlichkeit und Akzentuierungen von Persönlichkeitszügen, nicht aber psychische Störungen oder Krankheiten feststellen; spezielle psycho- oder sozialtherapeutische Maßnahmen seien\ndeshalb nicht angezeigt. Inwieweit das familiäre/soziale Umfeld in der Lage sei, eine\npsychisch stabilisierende Wirkung auf den Probanden auszuüben, lasse sich nicht\nmit Sicherheit einschätzen, werde insgesamt aber eher skeptisch gesehen. Der soziale Empfangsraum werde zum Teil auch durch die Gruppe der russischen Aussiedler bestimmt. Berücksichtige man die vom Gericht festgestellte besondere Bindung\nan subkulturelle Strukturen und die innerhalb der Strukturen beschriebene Einvernahme der Individuen, so falle auf, dass der Beschwerdeführer keine Angaben bezüglich eventueller Probleme bei der Trennung von dieser Gemeinschaft mache. Für\neine Sozialprognose wären Lockerungsbewährungen über einen längeren Zeitraum\nförderlich. Insgesamt sei fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, die mit einem normalen täglichen Erwerbsleben verbundenen narzisstischen Kränkungen und\nFrustrationen zu ertragen und nicht den Verlockungen des schnellen illegalen Gelderwerbs zu erliegen. Wenn der Beschwerdeführer seine positive Entwicklung am Beispiel der Abkehr von einer materialistischen Lebensweise schildere, möge das unter\nden Bedingungen des Vollzuges zutreffen, sei aber nicht zu vergleichen mit Situationen außerhalb der Haft.\n\n  e) Mit der Ladung zur mündlichen Anhörung des Gutachters fragte die Strafvollstreckungskammer am 4. September 2008 bei der Justizvollzugsanstalt nach der Anschrift des bei ihr tätig gewesenen Diplom-Psychologen an, dessen zeugenschaftliche Einvernahme der Verteidiger des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17.\nSeptember 2008 beantragte. Hintergrund für dessen Benennung als Zeuge waren 12\ntherapeutische Gespräche, die der Beschwerdeführer in der Zeit von Juli 2007 bis\nAnfang 2008 mit dem Anstaltspsychologen geführt hatte. Im Anschluss an diese Gespräche habe dieser erhebliche und relevante Veränderungsprozesse bei dem Beschwerdeführer konstatiert, die Risikofaktoren deutlich abgeschwächt beziehungsweise beseitigt hätten. Mit ihm seien die künftigen Lebensperspektiven, differenziert\nnach subjektiven und objektiven Zukunftsperspektiven, ausführlich besprochen worden. Im Verlauf des therapeutischen Gesprächs habe der Beschwerdeführer auch\nden Beschluss gefasst, zur beruflichen Weiterbildung an einem Schweißerlehrgang\nteilzunehmen, der seine Chancen auf dem freien Arbeitsmarkt und damit die Möglichkeit des legalen Gelderwerbs deutlich erhöhe. Der Anstaltpsychologe sei zu der Feststellung gekommen, dass der Beschwerdeführer sich aus der Subkultur gelöst habe.\nUnter Hinweis auf weitere Einzelheiten, die in das Wissen des Anstaltspsychologen\ngestellt wurden, wies der Verteidiger des Beschwerdeführers auf die Erheblichkeit\ndieses Beweisantrages hin, der im Zusammenhang mit der Feststellung des Sach-\n\n\n                                          3/15\n\nverständigen von der nicht auszuschließenden Bereitschaft des Beschwerdeführers\nzur erneuten Integration in eine kriminelle Subkultur und der dissozialen Kompetenz\nzu sehen sei.\n\n  f) Bei der mündlichen Anhörung des Sachverständigen am 1. Oktober 2008 erläuterte dieser sein Gutachten. Dabei wies er eingangs darauf hin, dass das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers sich - trotz dissozialer Züge und narzisstischer Charaktereigenschaften - im normalpsychologischen Bereich bewege, in dem die\nnormale persönlichkeitsbeurteilende Kompetenz eines Richters für die Prüfung der\nLegalprognose eines Verurteilten ausreichend sei und er als Psychiater eigentlich\nauch nur Hinweise auf Regeln der allgemeinen Lebenserfahrungen, vertieft durch kriminologische Zusatzerkenntnisse, geben könne.\n\n  Hinsichtlich der Stellungnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers in seinem          9\nSchreiben vom 17. September 2008 ging der Sachverständige davon aus, dass man\ndie dort angeführten Tatsachen als zutreffend unterstellen könne, ohne dass sich\ndies entscheidend auf die angestellten prognostischen Erwägungen auswirke. Der\nBeschwerdeführer sei imstande, sich taktisch auf Situationen einzurichten in dem\nSinne, dass er sich durchaus auch bewusst dafür entscheiden könne, legal zu leben\nund sich an Normen zu halten, genauso wie er sich zu Zeiten seiner Straffälligkeit frei\nfür den Weg der Kriminalität entschieden habe. Der Beschwerdeführer könne straffrei\nleben, wenn er sich hierzu entschließe. Er sehe den Beschwerdeführer so, dass er\nzwar nicht erneut als Einzeltäter straffällig werde, aber sich aus seiner Vergangenheit\nheraus die Möglichkeit aufzeige, dass er im Zusammenhang mit anderen delinquent\nwerden könne. Im Übrigen sei der unmittelbare zwingende Rückschluss von dem\nVerhalten des Beschwerdeführers in der Haftsituation auf sein künftiges Leben in\nFreiheit nicht möglich. Es gebe nämlich kriminalitätsförderliche Neigungen bei dem\nBeschwerdeführer, bei denen es letztlich in seinem Willen liege, ob er ihnen nachgebe oder nicht. Dissoziale Züge wie bei dem Beschwerdeführer könne man aber\ndurchaus auch bei strafrechtlich nicht auffällig gewordenen Personen etwa aus der\nUnterhaltungsbranche oder dem Wirtschaftsleben beobachten. Soweit vorgetragen\nwerde, der Beschwerdeführer habe in den Gesprächen mit dem Anstaltspsychologen\nEinsicht gezeigt, wolle er nicht ausschließen, dass er eine solche Einsicht gewonnen\nhabe. Das Wissen um das Unrecht seines Tuns und die Einsicht, ein ungeregelter\nLebenswandel könne für ihn schädlich sein, würden aber nicht zwingend ausschließen, dass er bei geeigneter Konstellation, das heißt beim Zusammenwirken mit entsprechend geneigten Mittätern, in Freiheit erneut straffällig werden könnte.\n\n Eine Vernehmung des Anstaltspsychologen, dessen Anschrift dem Gericht mit                10\nSchreiben vom 17. September 2008 mitgeteilt worden war, erfolgte nicht.\n\n 3. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2008 lehnte die Strafvollstreckungskammer eine           11\nStrafaussetzung zur Bewährung ab. Sie war der Ansicht, die Aussetzung der Reststrafe könne derzeit unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden. Schon vor den Anlassdelikten der vorliegenden Voll-\n\n\n\n                                          4/15\n\nstreckung sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sich gänzlich straffrei zu führen. Die der Vollstreckung der jetzigen Strafe zugrunde liegenden Straftaten selbst\nzeugten von erheblicher krimineller Energie. Der Beschwerdeführer habe sich an einem in Justizvollzugsanstalten hineinreichenden und mafiös organisierten Ring von\nDrogenschmugglern beteiligt. Für den Weg in die Kriminalität habe sich der Beschwerdeführer seinerzeit frei und ohne Druck innerpsychischer Zwänge entschlossen; die Bindungen zu seiner Ehefrau hätten ihn davon nicht abhalten können.\n\n  Zwar habe sich der Beschwerdeführer während des Strafvollzuges beanstandungsfrei geführt. Auch habe er durch berufsbildende Maßnahmen in der Haft die Bereitschaft gezeigt, sich eine legale Lebensperspektive für die Zeit nach seiner Haftentlassung aufzubauen. Er sei nach seinen Darlegungen auch bemüht gewesen,\nEinsicht in die Ursachen seiner Straffälligkeit durch Gespräche mit einem Anstaltspsychologen zu gewinnen.\n\n  Gleichwohl habe sich das Gericht nicht die erforderliche Überzeugung zu verschaffen gemocht, dass der Beschwerdeführer sich mit der für eine bedingte Entlassung\nerforderlichen Gewissheit straffrei führen werde. Er sei nach den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen zwar nicht aus Gründen einer bei ihm bestehenden\npsychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert rückfallgefährdet, weise aber Charakterzüge auf, die ihn als in besonderer Weise rückfallgefährdet erscheinen ließen.\nDer Sachverständige habe für das Gericht überzeugend und nachvollziehbar auf narzisstische Persönlichkeitszüge und einzelne dissoziale Charaktereigenschaften, insbesondere mangelnde Empathie, hingewiesen, die hier die Gefahr einer erneuten\nStraffälligkeit begründeten.\n\n  Das Gericht könne insoweit die Darlegungen aus dem Schreiben des Verteidigers           14\ndes Beschwerdeführers vom 17. September 2008 als zutreffend unterstellen, ohne\ndass sich hieraus durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des\nSachverständigen oder ein Anlass zu weiteren Maßnahmen der Sachaufklärung ergeben würden. Es werde durchaus als glaubhaft angesehen, dass sich der Beschwerdeführer derzeit unter der besonderen Situation einer längeren Strafhaft und\neiner von ihm angestrebten Entlassung von subkulturellen Kreisen der Haftanstalt\ndistanziert habe und derzeit eine auf eine legale Lebensperspektive ausgerichtete\nLebensplanung verfolge. Dem Gericht sei nicht die Glaubwürdigkeit dieser gegenwärtigen Einstellung, sondern ihre künftige Stabilität unter den besonderen Bedingungen und Anforderungen des Lebens in Freiheit zweifelhaft. Der Beschwerdeführer habe sich bereits einmal angesichts der materiellen Einschränkungen des Lebens\nin Freiheit für den Weg der Kriminalität entschieden und könne eine solche Entscheidung jederzeit erneut treffen, falls seine derzeit bekundete Einstellung zu einer legalen Lebensführung wieder in sich zusammenbreche. Die Stabilität des derzeit bekundeten Einstellungswandels sei dem Gericht auch deshalb zweifelhaft geblieben, weil\nder Beschwerdeführer die ihm angetragene Behandlung in der Sozialtherapie abgelehnt habe. Obwohl dem Sachverständigen darin zu folgen sein möge, dass solche\nMaßnahmen nicht indiziert gewesen seien, sei dies doch weder dem Beschwerdefüh-\n\n\n                                          5/15\n\nrer noch der Justizvollzugsanstalt damals bekannt gewesen. Dass der Beschwerdeführer nicht auf die Chance einer Zwei-Drittel-Entlassung verzichten wollte, um\ndurch ein Durchlaufen des ihm angetragenen Therapieprogramms bis zur Endstrafenverbüßung sodann seine längerfristige Chance auf ein legales Leben in Freiheit\nzusätzlich abzusichern, lasse es als durchgreifend zweifelhaft erscheinen, ob der\nderzeitige Entschluss längere Zeit über eine Haftentlassung hinaus andauern könne. Die Gefahr erneuter Straffälligkeit rühre im Kern aus der vom Sachverständigen\naufgezeigten dissozialen Handlungskompetenz zusammen mit seinen narzisstischen\n(selbstbezogenen, auf materielle Bedürfnisbefriedigung ausgerichteten) Persönlichkeitsanteilen her.\n\n Zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen sehe das Gericht keinen Anlass; dieser habe sein Gutachten in der mündlichen\nErläuterung überzeugend gegen die Einwendungen des Beschwerdeführers verteidigt. Der Sachverständige habe dabei klargestellt, dass der Beschwerdeführer durchaus infolge seiner hinter den Delikten stehenden Persönlichkeitszüge erhöht rückfallgefährdet erscheine.\n\n Schließlich sei auch nicht zu erkennen, dass die erforderliche Stabilität einer Entscheidung des Beschwerdeführers für den Weg des legalen Lebens hier durch geeignete Bewährungsauflagen abgestützt werden könne. Er weise keine Beeinträchtigung seiner Impulskontrolle oder einer Aggressionsneigung auf, der wirksam mit der\nWeisung zur Teilnahme an einem Fußfesselprojekt entgegengetreten werden könne.\n\n 4. Hiergegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein. Die Entscheidung des Landgerichts sei in sich widersprüchlich. Die Kammer stütze ihre Prognose\nauf vom Sachverständigen festgestellte narzissistische Persönlichkeitszüge sowie\neinzelne dissoziale Charaktereigenschaften. Dies sei mit den als zutreffend unterstellten Darlegungen im Schriftsatz vom 17. September 2008 nicht zu vereinbaren.\nDarin sei dargelegt, dass der Anstaltspsychologe der Justizvollzugsanstalt Kassel im\nVerlauf von 12 therapeutischen Einzelgesprächen bei diesem erhebliche und relevante Veränderungsprozesse konstatiert habe, welche die ehemals vorhandenen Risikofaktoren deutlich abgeschwächt beziehungsweise beseitigt hätten. Das Gericht\nsei seiner von Verfassungs wegen bestehenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, indem es sich nicht um zusätzliche Erkenntnisse durch die Anhörung des - inzwischen ausgeschiedenen - Anstaltspsychologen bemüht habe. Das Gericht habe\nsich zudem mit einigen wesentlichen Gesichtspunkten nicht auseinandergesetzt.\nNicht berücksichtigt sei, dass er schon seit dem 8. Oktober 2003 ununterbrochen in\nHaft sei und die Taten zum Zeitpunkt der Verurteilung bereits mehr als drei beziehungsweise vier Jahre zurücklägen. Auch fehle die Auseinandersetzung mit dem\nUmstand, dass er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüße. Ferner berücksichtige das\nGericht nicht, dass sich sein sozialer Empfangsraum grundlegend geändert habe.\nFür den Fall weiterer Verfehlungen habe seine Ehefrau einen Scheidungsantrag angekündigt. Zudem verhalte sich die Entscheidung nicht dazu, ob das durch die angenommenen Defizite begründete Rückfallrisiko nicht durch Auflagen und Weisungen\n\n\n                                         6/15\n\nausgeräumt werden könne. Schließlich lasse die Entscheidung unberücksichtigt,\ndass die Klausel von der Verantwortbarkeit der Reststrafenaussetzung ein vertretbares Restrisiko einschließe. Zu guter Letzt habe das Gericht nicht vermocht, das angenommene unvertretbar hohe Risiko erneuter Straffälligkeit zu begründen. Es fehle\nan konkreten Tatsachen für diese Risikoeinschätzung. Anhaltspunkte dafür, dass die\ngegenwärtige Entscheidung für eine legale Lebensführung wieder in sich zusammenbräche, lägen nicht vor. Das Landgericht habe sich bei seiner Abwägung nicht an die\n„Wahrunterstellung“ der im Schreiben vom 17. September 2008 dargelegten Tatsachen gehalten und zudem nicht die vom Sachverständigen anhand von Tests festgestellte statistische Rückfallwahrscheinlichkeit, die ein geringes Rückfallrisiko belege,\nberücksichtigt.\n\n  5. Das Oberlandesgericht verwarf das Rechtsmittel mit Beschluss vom 13. November 2008 unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Das\nBeschwerdevorbringen rechtfertige keine abweichende Entscheidung. Nach der gebotenen prognostischen Gesamtwürdigung bestehe noch keine ausreichend belegbare Chance dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren werde. Auf\nden Grundsatz, dass bei einem Erstverbüßer im allgemeinen erwartet werden könne,\nder Strafvollzug übe auf ihn eine deutliche Wirkung aus und halte ihn von der Begehung weiterer Straftaten ab, könne sich der Beschwerdeführer vorliegend nicht berufen. Jener Grundsatz gelte nicht ausnahmslos. Es sei insbesondere das vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellte Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu\nberücksichtigen. Aufgrund der begangenen, besonders schwerwiegenden und gefährlichen Straftaten seien erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung zu stellen. Gegen eine günstige Sozialprognose sprächen die Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 28. Juli 2008, wonach es\nsehr fraglich sei, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, die mit einem normalen\nErwerbsleben verbundenen Frustrationen zu ertragen und nicht den Verlockungen\ndes schnellen illegalen Gelderwerbs zu erliegen. Das Risiko der Begehung schwerwiegender Straftaten schätze der Sachverständige im Verhältnis zu früher als nicht\nwesentlich geringer ein. Zwar seien die gefestigten sozialen Bindungen zu seiner Familie grundsätzlich positiv zu bewerten; sie hätten ihn jedoch in der Vergangenheit\nnicht von der Begehung von Straftaten abhalten können. Soweit der Beschwerdeführer vortragen lasse, er habe nach seiner Ablehnung einer Aufnahme in die sozialtherapeutische Anstalt ab Juli 2007 12 therapeutische Einzelgespräche mit dem Anstaltspsychologen geführt, ergebe sich hierzu aus dem Vollzugsplan, dass diese\nkeinen therapeutischen Hintergrund gehabt hätten und keinen Ersatz zu einer Behandlungsmaßnahme in der sozialtherapeutischen Anstalt darstellen könnten. Die\nKammer sei deshalb auch nicht gehalten gewesen, eine zusätzliche Stellungnahme\ndes Anstaltspsychologen einzuholen.\n\n                                           II.\n 1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2          19\nSatz 2, Art. 104 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\n\n\n                                          7/15\n\nRechtsstaatsprinzip. Die angegriffenen Beschlüsse würden die besondere Bedeutung und Tragweite des verfassungsrechtlich verbürgten Freiheitsrechts verkennen,\nweil sie Umstände, die für eine günstige Sozialprognose sprächen, nicht hinreichend\nwürdigten beziehungsweise nicht in ihre Abwägung einbezogen hätten. So hätten\ndie Gerichte zwar gesehen, dass er Erstverbüßer sei; gleichwohl hätten sie, obwohl\ner sich im Strafvollzug einwandfrei geführt habe, von der Regelvermutung, dass bei\nErstverbüßern eine positive Prognose zu vermuten sei, abgesehen. Auch hätten sie\nseine gefestigten sozialen Bindungen zu seiner Familie und sein Bemühen, Einsicht\nin die Ursachen der Straffälligkeit zu gewinnen, ebenso zur Kenntnis genommen wie\nden Umstand, dass er eine Schweißerlehre aufgenommen und dadurch Bereitschaft\ngezeigt habe, sich eine legale Lebensperspektive für die Zeit nach der Haft aufzubauen. Gleichwohl sei Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt worden, gestützt\nvor allem auf die negative Prognose des Sachverständigen, der sich die Gerichte ohne eigene substantielle Prüfung angeschlossen hätten. Dabei seien einige wichtige\nAspekte nicht erörtert worden, zum Beispiel das anhand standardisierter Testverfahren ermittelte geringe Risiko künftiger Gewalttaten sowie vor allem seine biografische\nEntwicklung, an deren Ende er alles ihm Mögliche unternommen habe, schon während der Strafhaft seine Lebensbedingungen so zu gestalten, dass ein Rückfall in\ndas kriminelle Milieu nach Entlassung ganz unwahrscheinlich werde.\n\n  Darüber hinaus hätten die Vollstreckungsgerichte den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Freiheitsrechts nicht genügt, indem sie auf eine Anhörung des Anstaltspsychologen verzichtet und so das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung verletzt hätten. Er habe mit dem Psychologen im Zeitraum zwischen Juli 2007 und\nAnfang 2008 12 therapeutische Einzelgespräche geführt, bei denen für diesen erhebliche und relevante Veränderungsprozesse seiner Person erkennbar geworden wären. Erkenntnisse aus diesen Gesprächen wären in die Prognoseentscheidung einzustellen gewesen. Dagegen spreche auch nicht die Erwägung des\nOberlandesgerichts, aus dem Vollzugsplan vom 13. Dezember 2007 ergebe sich,\ndass die Gespräche keinen therapeutischen Hintergrund gehabt hätten und keinen\nErsatz für eine Behandlungsmaßnahme in der sozialtherapeutischen Anstalt darstellen könnten. Denn eine solche Behandlungsmaßnahme sei auch nach Einschätzung\ndes Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt indiziert gewesen.\n\n  2. Die Hessische Staatskanzlei hat Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft bei dem       21\nLandgericht Frankfurt am Main und der Strafrechtsabteilung des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa übersandt. Diese halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Von einer eigenen Stellungnahme hat die Staatskanzlei abgesehen.\n\n a) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt am Main ist der Ansicht,        22\ndass eine fehlerhafte Anwendung des § 57 Abs. 1 StGB, die auf einer grundsätzlich\nunrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts oder vom Umfang\nseines Schutzbereichs beruhen könnte, nicht erkennbar sei. Die getroffene Prognoseentscheidung, die nach Einholung eines Prognosegutachtens eines externen\n\n\n                                         8/15\n\npsychiatrischen Sachverständigen erfolgt sei, liege im fachgerichtlichen Wertungsrahmen. Die Gerichte hätten eine eigene prognostische Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei angesichts der von dem Beschwerdeführer begangenen Straftaten erhöhte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung gestellt.\nAuch ein Verstoß gegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung liege nicht vor. Es\nsei unbedenklich, dass auf die Einholung einer Stellungnahme des Anstaltspsychologen verzichtet worden sei. Diese Gespräche hätten keinen therapeutischen Hintergrund gehabt. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb nach einem externen Gutachten\nnoch weitere Erkenntnisquellen hinzugezogen werden sollten. Zweifel an der Sachkompetenz des Sachverständigen hätten nicht bestanden.\n\n  b) Die Strafrechtsabteilung des Hessischen Ministeriums der Justiz, für Integration   23\nund Europa geht davon aus, dass die Gerichte eine eigenständige Bewertung unter\nWürdigung aller Umstände vorgenommen haben. Sämtliche für den Beschwerdeführer sprechende Umstände seien einbezogen worden, auch dessen Bemühungen,\nVoraussetzungen für ein künftig straffreies Leben zu schaffen. Der vom Beschwerdeführer herausgehobene Umstand seiner familiären Bindung sei hinreichend berücksichtigt worden. Die gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte (Schwere der Straftat,\nVollzugsverhalten vor Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Kassel, mangelnde Bereitschaft zur Teilnahme an einer aus damaliger Sicht empfehlenswerten Behandlung\nin der sozialtherapeutischen Anstalt) seien zurückhaltend und damit eher wohlwollend in die Abwägung eingeflossen. Gerade die Gefährlichkeit der vorausgegangenen Taten sei jedoch ein wesentlicher Aspekt. Schließlich sei nicht zu beanstanden,\ndass der Anstaltspsychologe der Justizvollzugsanstalt nicht ergänzend gehört worden sei. Die Gespräche mit ihm hätten keinen therapeutischen Charakter gehabt; außerdem sei die Thematik in der mündlichen Anhörung unter Beteiligung des Sachverständigen, des Beschwerdeführers und seines Verteidigers umfassend erörtert\nworden.\n\n  3. Das Vollstreckungsheft des Beschwerdeführers hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.\n\n                                         B.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur             25\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b\ni.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung\nder Kammer sind gegeben; die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n                                         I.\n  1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG) darf   26\nnur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>). Daraus ergeben sich für\n\n\n                                         9/15\n\ndie Strafgerichte Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung,\ndie nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind. Sie setzen unter\nanderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den\nEntzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die\nder Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>).\n\n  Um eine diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegende Entscheidung          27\nim strafprozessualen Vollstreckungsverfahren handelt es sich, wenn darüber zu befinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\n  a) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes         28\neiner zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten\nStrafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Nach § 57 Abs. 1\nSatz 2 StGB sind bei der danach anstehenden Prüfung, ob der Verurteilte außerhalb\ndes Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, namentlich seine Persönlichkeit, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die\nWirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Damit ist den Vollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt,\ndie keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2003 - 2 BvR 1661/03 -, juris), es\nalso miteinschließt, dass ein vertretbares Restrisiko eingegangen wird (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -,\nNJW 1998, S. 2202 <2203> im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB), dabei\njedoch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in angemessener Weise Rechnung zu tragen hat (vgl. BVerfGE 117, 71 <101 f.>).\n\n  b) Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich um          29\ndie Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der Strafgerichte sind.\nSie werden vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob das Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere\ndes durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 72, 105 <113 ff.>).\n\n Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen richten sich insbesondere         30\nan die Prognoseentscheidung. Für deren tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297\n<309>). Es verlangt, dass der Richter die Grundlagen seiner Prognose selbständig\nbewertet, verbietet mithin, dass er die Bewertung einer anderen Stelle überlässt. Dar-\n\n\n\n                                         10/15\n\nüber hinaus fordert es vom Richter, dass er sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und sich so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende\nPerson verschafft (vgl. BVerfGE 70, 297 <310 f.>; ferner jüngst BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2009 - 2 BvR 2543/08 -, juris;\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2009 - 2 BvR\n2009/08 -, NJW 2009, S. 1941 <1942>).\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen das verfassungsrechtliche Gebot           31\nbestmöglicher Sachaufklärung.\n\n a) Das Landgericht hat das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung verletzt, indem es davon abgesehen hat, den früheren Anstaltspsychologen, mit\ndem der Beschwerdeführer über ein halbes Jahr lang regelmäßig Gespräche zur Tatund Deliktsaufarbeitung geführt hat, anzuhören.\n\n Es ist schon für sich genommen naheliegend, dass ein Bericht des früheren Anstaltspsychologen wichtige Anhaltspunkte für die Legalprognose ergeben und damit\nzu einem umfassenderen Bild des Verurteilten beitragen kann. Jedenfalls unter den\nBesonderheiten des vorliegenden Falls konnte das Landgericht nicht ausschließen,\ndass eine Vernehmung des Anstaltspsychologen zu einer für den Beschwerdeführer\ngünstigeren Entscheidung hätte führen können.\n\n  Maßgebend für die Sozialprognose des Beschwerdeführers war die Frage, ob es            34\nihm gelingen werde, sich in Freiheit aus seiner bisherigen Verstrickung aus dem -\nvom Leiter der Justizvollzugsanstalt als mafiös organisierte Gruppe mit strenger Hierarchie und strikter Sanktionierung jedes Abweichlertums beschriebenen - subkulturellen, kriminellen Milieu zu lösen. Seinen diesbezüglichen Befund hatte der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung mit den Worten zusammengefasst, dass er\ndem Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten dissozial-narzisstischen Persönlichkeitsanteile zutraue, ein legales Leben zu führen, sofern er sich dazu entschließen wolle, und er im Übrigen vor dem Hintergrund der Vergangenheit des Beschwerdeführers eine Gefahr straffälligen Verhaltens nur im Zusammenwirken mit anderen -\ndas heißt namentlich mit Angehörigen des bisherigen Milieus - sehe. Der Beschwerdeführer hatte aber nennenswerte Bemühungen unternommen, um sich einerseits\nschon im Vollzug von diesem - nach den Worten des Leiters der Justizvollzugsanstalt\nauch dort wirkungsvoll agierenden, weil gewaltbereiten, dichten und abgeschotteten -\nsubkulturellen Milieu zu distanzieren und um sich andererseits die Möglichkeit eines\nlegalen Gelderwerbs nach Haftentlassung aufzubauen mit dem Ziel, die im Vollzug\nbegonnene Distanzierung in Freiheit fortzusetzen und vor allem durchzuhalten. So\nhat der Beschwerdeführer zum einen sein Vollzugsverhalten in auffälliger Weise geändert. Nachdem er während seines anfänglichen Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Weiterstadt noch in vielfacher Weise milieutypische Auffälligkeiten im Vollzugsverhalten - wie Besitz von Haschisch, Bedrohung von Mitgefangenen und Besitz\nunerlaubter Gegenstände - gezeigt hatte, verhielt er sich nach seiner Verlegung Anfang April 2007 in die Justizvollzugsanstalt Kassel nach der im Prognosegutachten\n\n\n\n                                         11/15\n\ndes Sachverständigen wiedergegebenen Stellungnahme der Anstalt vom 9. Januar\n2008 hausordnungsgemäß. Damit war es dem Beschwerdeführer immerhin gelungen, über einen Zeitraum von über acht Monaten milieutypische Verhaltensweisen zu\nvermeiden. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer seine Verlegung innerhalb der\nJustizvollzugsanstalt initiierte, die zu einer räumlichen Trennung von dem bisherigen\nMilieu führte. Auch dies konnte als weiterer Nachweis für ein ernsthaftes Bemühen\num Distanzierung von dieser - nach der Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt gerade gegenüber Abweichlern rigorosen und gewaltbereiten - Gruppe\nverstanden werden. Weiter hat der Beschwerdeführer - offenbar von sich aus - den\nWeg zum Anstaltspsychologen gesucht und mit diesem über einen nicht unerheblichen Zeitraum von sechs Monaten 12 Gespräche geführt. Diese Gespräche dienten auch nach den Angaben des Protokolls der Vollzugsplankonferenz der psychologischen Beratung und führten - unterstellt man wie das Landgericht die Angaben\nim Schreiben vom 17. September 2008 als zutreffend - im Rahmen einer Deliktsund Tataufbereitung zu Veränderungsprozessen beim Beschwerdeführer, die die Risikofaktoren deutlich abschwächen. Schließlich hat der Beschwerdeführer mit dem\nSchweißerlehrgang, für den er finanzielle Einbußen bei seinem Hausgeld durch geringeren Verdienst in Kauf genommen hat, seine Chancen auf einen legalen Gelderwerb in Freiheit zumindest erhöht.\n\n  Bei diesen beträchtlichen - und angesichts der in der Stellungnahme des Leiters der   35\nJustizvollzugsanstalt geschilderten Funktionsweise des subkulturellen Milieus nicht\ngering zu schätzenden - Anhaltspunkten für eine Veränderung der Persönlichkeit im\nSinne einer Emanzipation von dieser Gruppe war es für die Sozialprognose ersichtlich von Bedeutung, wie ernsthaft es dem Beschwerdeführer um seine Loslösung aus\nden bisherigen, massiven Verstrickungen zu tun ist und als wie tragfähig sich seine\nBemühungen um Distanzierung im Vollzug unter den besonderen Belastungen in\nFreiheit erweisen.\n\n  Dass die Vernehmung des Anstaltspsychologen geeignet sein konnte, gerade dazu         36\nErkenntnisse zu liefern, musste sich dem Landgericht jedenfalls nach dem Schreiben\ndes Verteidigers des Beschwerdeführers vom 17. September 2008 aufdrängen. Das\nSchreiben enthielt zahlreiche konkrete Hinweise darauf, dass der Anstaltspsychologe\nweitere Details über die konkrete Lebensplanung des Beschwerdeführers bekunden\nsowie Einschätzungen über die Ernsthaftigkeit und Tragfähigkeit der bisherigen Distanzierungsbemühungen treffen kann. Angesichts der in das Wissen des Anstaltspsychologen gestellten erheblichen Veränderungsprozesse beim Beschwerdeführer\nist es jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Vernehmung des\nPsychologen zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte\nkommen können. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht das Fehlen einer hinreichend positiven Sozialprognose weniger mit Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der - aus\nSicht des Landgerichts von ernstzunehmender Distanzierung gegenüber dem bisherigen kriminellen Umfeld getragenen - Einstellung des Beschwerdeführers begründet\nals vielmehr mit Zweifeln an deren Belastbarkeit. Diese Zweifel werden aber in der\n\n\n\n                                        12/15\n\nSache ausschließlich auf das Versagen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit gestützt. Dagegen wird die Aussagekraft seines Vollzugsverhaltens unter dem\nGesichtspunkt der Emanzipation von dem subkulturellen Milieu nicht angemessen in\nden Blick genommen. Bei solchermaßen begründeten Zweifeln an einer günstigen\nSozialprognose, die sich maßgeblich auf die zur Tat führenden Umstände und die\nstrafrechtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers stützen, war die Vernehmung\ndes Anstaltspsychologen zur Verbreiterung der Tatsachenbasis für die Prognoseentscheidung verfassungsrechtlich unverzichtbar. Sie konnte zusätzliche wie aktuelle Erkenntnisse für die Belastbarkeit der unter dem Eindruck der Haft eingetretenen\nVeränderung der Einstellung des Beschwerdeführers versprechen.\n\n  Die mündliche Anhörung des Anstaltspsychologen war nicht deshalb entbehrlich,       37\nweil das Landgericht die Darlegungen aus dem Schreiben des Verteidigers des Beschwerdeführers vom 17. September 2008 im Rahmen seiner Gefahreneinschätzung\n(pauschal) als zutreffend unterstellt hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Kammer\nsich - wie der Beschwerdeführer meint - in der Begründung ihrer Entscheidung zu\ndieser „Wahrunterstellung“ in Widerspruch gesetzt hat. Denn sie war unter den besonderen Umständen des Falles und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die\nEinschätzung des Anstaltspsychologen offenbar nicht - wie sonst üblich - Eingang in\ndie Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt gefunden hatte, in jedem Fall zur Anhörung des Psychologen verpflichtet: Von ihm waren - über die in sein Wissen gestellten Umstände hinaus - durchaus weitere Angaben zu erwarten, die auch zu weiteren\nErkenntnissen über die von der Kammer in Zweifel gezogene Stabilität der Einstellung des Beschwerdeführers führen konnten. So wie die Kammer sich auf die Angaben des Gutachters gestützt hat, der nach eigener Einschätzung lediglich durch kriminologische Zusatzerkenntnisse vertiefte „Hinweise auf Regeln der allgemeinen\nLebenserfahrung“ gegeben hat, war sie zur bestmöglichen Beurteilung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers gehalten, auch die tatsächlichen Erkenntnisse des\nAnstaltspsychologen zu berücksichtigen, der den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum und wohl auch intensiver als der Gutachter kennengelernt hatte. Aus\ndiesem Grund konnte auch die mündliche Anhörung, die sich mit den im Schreiben\nder Verteidigung vom 17. September 2008 dargelegten Umständen befasst hat, einen Verzicht auf die Anhörung des früheren Anstaltspsychologen nicht rechtfertigen.\nDem Landgericht, das zuvor selbst dessen Ladung zum Termin in Betracht gezogen\nhatte, musste sich aufdrängen, dass eine solche Erörterung, mag sie auch in Anwesenheit aller Verfahrensbeteiligten erfolgen, die verfassungsrechtlich gebotene Anhörung des Anstaltspsychologen nicht ersetzen konnte.\n\n  b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die auf die Gründe der Ausgangsentscheidung Bezug nimmt, leidet unter den gleichen verfassungsrechtlichen Mängeln.\nDiese werden auch durch die weiteren Erwägungen des Senats nicht ausgeräumt.\nInsbesondere entfällt die Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung nicht\nmit Blick auf das Argument des Senats, die Gespräche mit dem Sachverständigen\nhätten keinen therapeutischen Hintergrund gehabt, weshalb seine zusätzliche Anhö-\n\n\n\n                                       13/15\n\nrung nicht erforderlich gewesen sei. Unabhängig von der Frage, ob die Gespräche\nmit dem Anstaltspsychologen eine therapeutische Zielrichtung (im engeren Sinne)\nhatten, steht doch nach dem Protokoll der Vollzugsplankonferenz vom 13. Dezember\n2007 fest, dass der Beschwerdeführer jedenfalls psychologische Beratung in Anspruch genommen hat. Damit war - wie oben dargelegt - gerade nicht auszuschließen, dass die Vernehmung des Psychologen eine verlässlichere Beurteilung der entscheidenden Frage ermöglicht hätte, ob die Bemühungen des Beschwerdeführers\num Loslösung von dem kriminellen Milieu so tragfähig und belastbar sind, dass sie\ndas mit der bedingten Entlassung verbundene Restrisiko als vertretbar erscheinen\nlassen.\n\n                                       II.\n Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c          39\nAbs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.\n\n                                       III.\n Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.                   40\n\n              Voßkuhle             Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                      14/15\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2009 - 2 BvR 2549/08 - Rn. (1 - 40), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091022_2bvr254908.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091022.2bvr254908\n\n\n\n\n                                    15/15\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-22/2-bvr-2549-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-22/2-bvr-2549-08","retrieved":"2026-07-10 10:59:00.842960+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-22/2-bvr-2549-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-10-22","dockets":["2 BvR 2549/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091022.2bvr254908","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091022.2bvr254908"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.10.2009 – 2 BvR 2549/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-22/2-bvr-2549-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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