{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091015.2bvr243808","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"2 BvR 2438/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2438/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Z...\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Prof. Dr. Gunter Widmaier,\nDr. Ali B. Norouzi, in Sozietät Redeker Sellner Dahs & Widmaier Rechtsanwälte,\nHerrenstraße 23, 76133 Karlsruhe -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 516/08 -,\n\nb) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2008 - 4 KLs 650 Js 43304/\n   07 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung\n   und anderer verdeckter Ermittlungen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/\n   24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198), insbesondere § 160a StPO\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, inwieweit das Grundgesetz Beschuldigte vor der Verwertung der Ergebnisse heimlicher Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren schützt, soweit diese Ermittlungsmaßnahmen sich gegen Angehörige des\nBeschuldigten richten, denen das Zeugnisverweigerungsrecht des § 52 StPO zusteht.\n\n Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2008    2\nunter anderem wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit schwerer\n\n\n\n                                        1/6\n\nräuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht\nMonaten verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer liegt zur Last, im Januar 1993 gemeinsam mit einem Mittäter in B. eine Sparkasse überfallen zu haben. Von der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers - der zu den Vorwürfen keine Angaben gemacht\nhatte - überzeugte sich das Gericht maßgeblich anhand mehrerer Gespräche zwischen dem Mittäter und dem Bruder des Beschwerdeführers, die im Dezember 2007\nim Pkw des Bruders des Beschwerdeführers geführt und aufgrund einer prozessual\nordnungsgemäßen richterlichen Anordnung nach § 100f Abs. 2, 3 StPO im Rahmen\neines anderweitigen Ermittlungsverfahrens von der Kriminalpolizei überwacht und\nprotokolliert wurden. Den dort gefallenen Äußerungen des Bruders des Beschwerdeführers entnahm die Strafkammer, dass der Beschwerdeführer seinerzeit an der\nTat beteiligt gewesen sei. In der Hauptverhandlung verweigerte der Bruder des Beschwerdeführers das Zeugnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Sein Gesprächspartner\nbestritt eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer widersprach der Verwertung der abgehörten Gespräche in der Hauptverhandlung erfolglos.\n\n  Im Rahmen der Revision erhob der Beschwerdeführer eine Verfahrensrüge, mit der        3\ner die Verwertung der geschilderten Gespräche angriff und die Auffassung vertrat, insofern müsse ein Verwertungsverbot eingreifen. Der Generalbundesanwalt beantragte, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Die Verfahrensrüge sei\nunbegründet. Der Gesetzgeber habe bewusst und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Großen Lauschangriff vom 3. März\n2004 (BVerfGE 109, 279) über die nach § 53 StPO geschützten Berufsgruppen hinaus keine Beweiseinschränkungen für Erkenntnisse, die mittels einer telekommunikativen Überwachung außerhalb des privaten Kernbereichs gewonnen worden seien,\nvorgenommen. Im Gegensatz zu § 53 StPO schütze § 52 StPO die Zwangslage eines Zeugen, der zur Wahrheit verpflichtet sei, aber befürchten müsse, dadurch einem\nAngehörigen zu schaden. Nicht hingegen werde die Wahrheitsfindung oder der Angeklagte vor der Verwertung konfliktbehafteter Beweismittel abgeschirmt. Eine Konfliktlage entstehe ausschließlich in einer vernehmungsähnlichen Situation; eines über\ndas in einer solchen Situation eingreifende Zeugnisverweigerungsrecht hinausgehenden Schutzes des Angehörigenverhältnisses bedürfe es nicht. Dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts entsprechend verwarf der Bundesgerichtshof die Revision\nmit Beschluss vom 23. Oktober 2008 ohne weitere Begründung.\n\n 3. Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3 GG.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung; ihre Annah-\n\n\n                                         2/6\n\nme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers geboten. Das\nBundesverfassungsgericht hat die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen\nbereits entschieden. Danach ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.\n\n  Prüfungsmaßstab ist in erster Linie das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren. Dieses wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten\ndes Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht\nauf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und in Art. 1 Abs. 1 GG, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>), und den Staat zu korrektem und fairem Verfahren verpflichtet (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>). An dem Recht auf ein faires Verfahren\nsind diejenigen Beschränkungen zu messen, die von den speziellen Gewährleistungen der grundgesetzlichen Verfahrensgrundrechte nicht erfasst werden (vgl.\nBVerfGE 57, 250 <274>; 109, 13 <34>).\n\n  Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem       7\nBeschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen\nund die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, ist in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung\ndes Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf\ndas Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte -\nergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder\nrechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>;\n64, 135 <145 f.>). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer\nfunktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss\ndes Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 72). Insofern\nist zu bedenken, dass jedes Beweiserhebungs- und -verwertungsverbot die Beweismöglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden zur Erhärtung oder Widerlegung des\nVerdachts strafbarer Handlungen einschränkt und so die Findung einer materiell richtigen und gerechten Entscheidung beeinträchtigt; von Verfassungs wegen stellt ein\nBeweisverwertungsverbot mithin eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (vgl.\nBVerfGE 33, 367 <383>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. September 2003 - 2 BvR 1337/03 -, NStZ-RR 2004, S. 18).\n\n  Rechtsstaatlich unverzichtbar und daher von Verfassungs wegen erforderlich ist es      8\nin Konstellationen der vorliegenden Art weder, ein absolutes Verwertungsverbot hinsichtlich der von einem Angehörigen getätigten Aussagen anzunehmen (a), noch, eine Verwertung nur unter erhöhten Anforderungen zuzulassen, etwa nach einer spezifischen Abwägung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter (relatives\nBeweisverwertungsverbot; dazu b). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der\nGesetzgeber Beweisverwertungsverbote unterschiedlicher Intensität für Ermittlungsmaßnahmen gegen Berufsgeheimnisträger in § 160a StPO angeordnet hat (c).\n\n Allerdings gehört der in verschiedenen Vorschriften des Strafverfahrensrechts ga-       9\n\n\n\n                                          3/6\n\nrantierte Schutz des Angehörigenverhältnisses (vgl. § 52 Abs. 1, Abs. 3, § 97 Abs. 1,\n§ 100c Abs. 6, § 252 StPO) in seinem Kernbestand zu den rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernissen eines fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 1. März 2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, NStZ 2000, S. 489\n<490>).\n\n Dieser Kernbestand wäre möglicherweise berührt, wenn das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO angetastet würde, dessen Zweck nicht nur darin liegt,\nLoyalitäts- und Gewissenskonflikte des Zeugen zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2003 - 2 BvR 1337/\n03 -, NStZ-RR 2004, S. 18 <19>), sondern das auch Interessen des Angeklagten\nschützt (vgl. BGHSt 11, 213 <216>); auch die Absicherung dieses Rechts über das\n(grundsätzliche) Verwertungsverbot des § 252 StPO mag zum Kernbereich zählen.\nDiese Ausprägung des Angehörigenschutzes setzt jedoch zunächst immer eine Vernehmungssituation voraus, da es sonst an der Konfliktsituation fehlt, bei der das\n„Zeugnis“-Verweigerungsrecht gerade ansetzt. Fairnessgesichtspunkte sprechen zudem dafür, dem Staat auch eine bewusste Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch eine gezielte Ausforschung zeugnisverweigerungsberechtigter Personen außerhalb von Vernehmungssituationen, etwa durch Vertrauenspersonen, zu\nverwehren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. März\n2000 - 2 BvR 2017/94 u.a. -, NStZ 2000, S. 489 <490> sowie BGH, Urteil vom 29.\nApril 2009 - 1 StR 701/08 -, NJW 2009, S. 2463). Die vorliegend interessierenden Äußerungen des Bruders des Beschwerdeführers wurden jedoch weder in einer Vernehmungssituation noch unter Umgehung einer solchen Situation getätigt. Es handelt sich vielmehr um Zufallsergebnisse einer in anderer Sache angeordneten\nakustischen Überwachung.\n\n  Ebenso wenig einschlägig ist vorliegend der vom Beschwerdeführer in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt für einen besonderen Schutz des Angehörigenverhältnisses, nämlich der enge Zusammenhang mit der Menschenwürde des Beschuldigten. Die Menschenwürde schützt einen Kernbereich vertraulicher Kommunikation\nund deren räumliches Substrat, das insbesondere in der Privatwohnung besteht (vgl.\nBVerfGE 109, 279 <313 f.>). Die Anwesenheit von Personen des höchstpersönlichen\nVertrauens kann in diesem Zusammenhang einen gewichtigen Anhaltspunkt für die\nMenschenwürderelevanz des Gesprächsinhalts darstellen (a.a.O. S. 322). Dieser\nGesichtspunkt zielt jedoch auf den Schutz der Vertraulichkeit des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und seinem Angehörigen, insbesondere - wenn auch möglicherweise nicht ausschließlich - in der Wohnung. Eine besondere Privilegierung von\nGesprächen eines Angehörigen mit Dritten - wie hier - besteht von Verfassungs wegen danach nicht.\n\n b) Aus diesem Grund ist es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers -           12\nauch nicht geboten, die Abwägungsregelung des § 100c Abs. 6 StPO auf die vorliegende Konstellation zu übertragen. Das dort statuierte relative Beweisverwertungsverbot, das eine Verwertung von Gesprächen mit Angehörigen nur nach besonderer\n\n\n                                         4/6\n\nPrüfung der Verhältnismäßigkeit zulässt, rechtfertigt sich aus der Vermutung, das\nGespräche, die in der Wohnung des Beschuldigten mit Angehörigen geführt werden,\noftmals den Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung des Beschuldigten betreffen\nwerden und daher eines verstärkten - wenn auch nicht absoluten (vgl. BVerfGE 109,\n279 <328 f.>) - Schutzes vor staatlicher Ausforschung bedürfen. Diese Vermutung\nlässt sich auf die vorliegende Situation - Gespräch eines Angehörigen mit einem Dritten in einem Pkw - nicht übertragen (vgl. auch BGHSt 44, 138 <142>).\n\n  c) Auch die Tatsache, dass der Gesetzgeber durch § 160a Abs. 1 Satz 2 und 5,          13\nAbs. 2 Satz 3 StPO die Verwertung von Ermittlungsergebnissen für den Fall beschränkt hat, dass die Ermittlungen sich gegen nach § 53 StPO zeugnisverweigerungsberechtigte Berufsgeheimnisträger richteten oder diese betrafen, verpflichtet\ndie Strafgerichte nicht zur (sinngemäßen) Erstreckung der Regelungen des Abs. 1\noder Abs. 2 auf zeugnisverweigerungsberechtigte Angehörige. Eine solche Verpflichtung käme in Betracht, wenn in der Differenzierung des Gesetzgebers eine nach\nArt. 3 Abs. 1 GG unzulässige Ungleichbehandlung läge und zu deren Behebung eine\nErstreckung der Vergünstigung auf die vom Gesetzgeber nicht berücksichtigten Fälle\nerforderlich wäre. Es fehlt jedoch schon an einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.\n\n  Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, bestehen zwischen den Gruppen der           14\nzeugnisverweigerungsberechtigten Angehörigen einerseits und der Berufsgeheimnisträger andererseits neben einigen Gemeinsamkeiten durchaus erhebliche Unterschiede rechtlicher und tatsächlicher Art. Hier ist vor allem zu nennen, dass die Regelungen über die Verschwiegenheit der Berufsgeheimnisträger von vornherein\ngegenständlich beschränkt, dafür aber in ihrer Intensität umfassender ausgestaltet\nsind als die die Angehörigen betreffenden Vorschriften: Berufsgeheimnisträger dürfen das Zeugnis aus naheliegenden Gründen verweigern nur über das, was ihnen in\nihrer Eigenschaft als Geheimnisträger anvertraut ist (§ 53 StPO); insofern müssen sie\njedoch auch Verschwiegenheit wahren, und zwar nicht nur gegenüber Ermittlungsbehörden, sondern gegenüber jedermann (§ 203 StGB). Wer also einem Berufsgeheimnisträger als solchem ein Geheimnis anvertraut, behält damit weitgehend die Dispositionsmöglichkeit über die weitergegebenen Informationen; wer einem Angehörigen\netwas anvertraut, muss grundsätzlich damit rechnen, dass diese Information auch\nweitergegeben werden kann. Dieser Unterschied rechtfertigt jedenfalls die unterschiedliche Behandlung durch den Gesetzgeber. Einer vertieften Auseinandersetzung mit der Regelung des § 160a StPO und deren Verfassungsmäßigkeit bedarf es\nin diesem Zusammenhang nicht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG                    15\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   16\n\n                 Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Oktober 2009 - 2 BvR 2438/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2009 - 2 BvR 2438/08 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091015_2bvr243808.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091015.2bvr243808\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-15/2-bvr-2438-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 160a","ref_norm":"160a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100c","ref_norm":"100c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-15/2-bvr-2438-08","retrieved":"2026-07-10 10:59:00.588097+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-15/2-bvr-2438-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-10-15","dockets":["2 BvR 2438/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091015.2bvr243808","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091015.2bvr243808"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.10.2009 – 2 BvR 2438/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-15/2-bvr-2438-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/52","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"52","label":"§ 52 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/53","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"53","label":"§ 53 StPO","mentions":4},{"id":"StPO/160a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"160a","label":"§ 160a StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"StPO/252","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"252","label":"§ 252 StPO","mentions":2},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StPO/100c","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100c","label":"§ 100c StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/203","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"203","label":"§ 203 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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