{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091015.1bvr352208","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"1 BvR 3522/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3522/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. R...,\n\n- Bevollmächtigte: Baumann Rechtsanwälte,\n                   Annastraße 28, 97072 Würzburg -\ngegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2008 -\n         BVerwG 4 A 3001.08 -,\n\n       b) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 - BVerwG 4\n          A 3001.07 -,\n\n       c) den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums\n          Leipzig vom 27. Juni 2007 - 14-0513.20-10/14 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Präsidenten Papier\n                                und die Richter Bryde,\n                                Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss für     1\nden Verkehrsflughafen Leipzig/Halle sowie hierzu ergangene Gerichtsentscheidungen.\n\n  1. a) Der Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004, geändert durch Beschluss vom 9. Dezember 2005, sah vor, die Südbahn des Flughafens Leipzig/Halle\ndurch Drehung um einen Winkel von 20 Grad parallel zur Nordbahn auszurichten und\nauf 3.600 m zu verlängern. Zentrales Planungsziel war der Ausbau des Flughafens\nzu einem Drehkreuz für den Luftfrachtverkehr. Die Start- und Landebahnen sollten\nauf der Grundlage der unbefristeten Nachtfluggenehmigung vom 20. September\n1990 in der Gestalt der Genehmigung vom 14. März 2000 im Wesentlichen ohne zeitliche Einschränkung für den Luftverkehr zur Verfügung stehen. Grundsätzlich untersagt waren lediglich An- und Abflüge im Rahmen von Ausbildungsflügen zwischen\n\n\n                                       1/12\n\n22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Ansonsten verwies der Planfeststellungsbeschluss die Flughafenanwohner auf passiven Lärmschutz.\n\n  Auf Klagen lärmbetroffener Anwohner - darunter nicht der Beschwerdeführer - verpflichtete das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. November 2006 den im\nAusgangsverfahren beklagten Freistaat Sachsen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut darüber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb weiter\nbeschränkt wird, soweit es nicht um Frachtflüge zum Transport von Expressgut geht\n(BVerwG 4 A 2001.06, BVerwGE 127, 95; sowie Beschlüsse vom 2. Mai 2007 -\nBVerwG 4 A 2000.07 bis 4 A 2002.07 -).\n\n Mit dem vorliegend angegriffenen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27.          4\nJuni 2007 traf der Freistaat Sachsen unter anderem folgende betriebliche Regelungen, die ab Inbetriebnahme der Start- und Landebahn gelten sollen:\n\n4.7.1. Beschränkungen in der Nachtzeit                                                  5\n\nIn der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr Ortszeit (Nachtzeit) wird der Flugbetrieb auf dem    6\nFlughafen Leipzig/Halle zum Schutz der Nachtruhe beschränkt. Flugbewegungen in\nder Zeit zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr sind nur wie folgt zulässig:\n\n4.7.1.1. Im gewerblichen Passagierverkehr                                               7\n\n4.7.1.1.1. Starts und Landungen von Luftfahrtunternehmen des gewerblichen Linien- und Bedarfsluftverkehrs (außer Lufttaxiverkehr) von 22.00 bis 23.30 Uhr und\nvon 5.30 bis 6.00 Uhr.\n\n4.7.1.1.2. Verspätete Landungen und Starts in der Zeit von 23.30 bis 24.00 Uhr, sofern die planmäßige Ankunfts- oder Abflugzeit am oder vom Flughafen Leipzig/Halle\nvor 23.30 Uhr liegt und die Ankunft oder der Abflug vor 24.00 Uhr erfolgt; verfrühte\nLandungen in der Zeit von 5.00 bis 5.30 Uhr, sofern die planmäßige Ankunftszeit\nnach 5.30 Uhr liegt.\n\n4.7.1.1.3. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach 4.7.1.1.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben und gewerblichen Linien- oder Bedarfsluftverkehr am Flughafen Leipzig/Halle durchführen,\nzum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge\ndieser Luftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 23.30 Uhr und von 5.30 bis\n6.00 Uhr.\n\n4.7.1.2. Im gewerblichen Luftfrachtverkehr                                             11\n\n4.7.1.2.1. Flüge von Luftfahrtunternehmen, die logistisch in das Luftfrachtzentrum     12\nam Flughafen Leipzig/Halle eingebunden sind, in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.\n\n4.7.1.2.2. Flüge von Luftfahrtunternehmen nach 4.7.1.2.1., die einen Wartungsschwerpunkt ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Leipzig/Halle haben, zum Zwecke der Wartung/Instandsetzung sowie Überführungs-/Bereitstellungsflüge dieser\nLuftfahrtunternehmen in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr.\n\n\n                                         2/12\n\n4.7.1.2.3. Flüge, die für Dienstleistungen im Sinne des § 4 Nr. 1 PostG erbracht         14\nwerden.\n\n...\n\n4.7.2. Definition Wartungsschwerpunkt                                                    15\n\nEin Wartungsschwerpunkt im Sinne von 4.7.1.1.3. und 4.7.1.2.2. ist gegeben, wenn         16\nein Luftfahrtunternehmen in einem gemäß § 13 LuftGerPV genehmigten Instandhaltungsbetrieb regelmäßig auf dem Flughafen Leipzig/Halle an Luftfahrzeugen gesetzlich vorgeschriebene Wartungsarbeiten einschließlich solcher vom sog. A-Check\naufwärts tatsächlich durchführen lässt.\n\n4.7.3. Die Beschränkungen unter 4.7.1. finden keine Anwendung auf:                       17\n\n...\n\n4.7.3.6. Flüge aufgrund polizeilicher oder militärischer Anforderung zur Erfüllung innerstaatlicher Aufgaben oder zur Erfüllung von Bündnisverpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\n\n4.7.3.7. Flüge aufgrund militärischer Anforderung zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland oder von Aufgaben aufgrund von Initiativen oder Mandaten der Europäischen Union, der Vereinten Nationen oder der\nNATO\n\n4.7.3.8. sonstige Flüge aufgrund militärischer Anforderung, für die eine Einflugerlaubnis der jeweils zuständigen deutschen Behörde vorliegt.\n\n...\n\n  Bereits seit März 2006 wird auf dem Flughafen Leipzig/Halle Sonderfrachtverkehr        21\naufgrund militärischer Anforderung im Rahmen des internationalen SALIS-Projekts\nabgewickelt. SALIS (Strategic Airlift Interim Solution) ist ein Programm, mit dem NA-TO und EU Engpässe im strategischen Lufttransport durch Nutzung ziviler Transportkapazitäten überbrücken. In einer internationalen Ausschreibung wurde die R...\nGmbH ausgewählt, die mit dem Flugzeug AN124-100 über das weltgrößte Serien-Transportflugzeug verfügt. Darüber hinaus hat sich bereits im Jahr 2006 eine erhebliche Verkehrssteigerung beim Passagierverkehr durch den Anforderungsverkehr von\nMilitär-Truppentransporten in Zivilflugzeugen ergeben, die insbesondere von den\nFluggesellschaften W... und N... durchgeführt werden. Die Fluggesellschaften befödern US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen zivilen und Militärflughäfen der USA und dem Nahen und Mittleren Osten. Hauptdestination in Asien ist\nder Verkehrsflughafen Kuwait. Der Flughafen Leipzig/Halle wird dabei für technische\nZwischenlandungen genutzt.\n\n b) Der Beschwerdeführer, der Eigentümer eines Wohngrundstücks in der Nähe des           22\nFlughafens Leipzig/Halle ist und den Planfeststellungsbeschluss vom 4. November\n2004 gegen sich hat bestandskräftig werden lassen, erhob nur gegen den Ergän-\n\n\n                                          3/12\n\nzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 Klage. Diese Klage wurde vom\nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juli 2008 abgewiesen (BVerwG 4 A\n3001.07, juris = BVerwGE 131, 316). Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge wurde\nvom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 zurückgewiesen (BVerwG 4 A 3001.08, juris).\n\n 2. Der Beschwerdeführer hat am 10. Dezember 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 19\nAbs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine          24\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die\nVerfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in der Sache.\n\n  1. Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 verletzten das Recht auf körperliche Unversehrtheit\naus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt         26\nden Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es\nbeinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor\nrechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Die sich aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG ergebende Schutzpflicht erfordert auch die Ergreifung von Maßnahmen\nzum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 78; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris\nRn. 9 ff.). Dass auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge\nvon der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen\ngebieten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt; ob,\nwann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art\nund dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den\nschon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 56, 54 <78>).\nDabei ist zu beachten, dass Grundrechtsschutz nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch\n\n\n                                         4/12\n\ndurch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken ist; die Grundrechte beeinflussen\ndemgemäß nicht nur das gesamte materielle Recht, sondern auch das Verfahrensrecht, soweit dies für einen effektiven Grundrechtsschutz Bedeutung hat\n(vgl. BVerfGE 53, 30 <65 ff.>; 84, 34 <45 f.>; 113, 29 <57>).\n\n Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten ein           27\nweiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt,\netwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. jüngst\nzum Nichtraucherschutz: BVerfGE 121, 317 <360>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann hier erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die\nSchutzpflicht evident verletzt hat. Nur unter besonderen Umständen kann sich diese\nGestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>;\n77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 78). Darüber hinaus hat der\nGesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten. Die Vorkehrungen des Gesetzgebers müssen für einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter -\nangemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen\nTatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Die Verfassung\ngibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum\nvertretbar gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 88, 203 <254, 262 f.>; Beschluss der 3.\nKammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris Rn. 9 ff.).\n\n b) Bei Anwendung dieser Vorgaben kann die geltend gemachte Verletzung von               28\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht festgestellt werden.\n\n Der Beschwerdeführer rügt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts habe Art. 2         29\nAbs. 2 Satz 1 GG in seiner verfahrensrechtlichen Dimension verletzt, weil es die auf\nder Grundlage von A I.4.7.3.6. bis A I.4.7.3.8. des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische\nAnforderung fehlerhaft als „zivile“ Flüge eingeordnet und von der luftrechtlichen Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März\n2000 als gedeckt angesehen habe.\n\n  aa) Bei dieser Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass die vom Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsauffassung bereits einfachrechtlich gut vertretbar ist.\n\n (1) Dies gilt vor allem, soweit das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass      31\nder Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 27. Juni 2007 keine Verkehre zum\nBetrieb zulasse, sondern lediglich den durch die luftrechtliche Genehmigung vom 20.\nSeptember 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 bereits zugelassenen Betrieb für die Nachtzeit beschränke. Der Flughafen diene nach dieser Genehmigung dem allgemeinen Verkehr (Verkehrsflughafen); die Betriebszeit betrage 24\n\n\n                                         5/12\n\nStunden täglich. Der Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 habe diese\nBetriebsgenehmigung mit Ausnahme der Regelung in A II.4.7.1. für Ausbildungs- und\nÜbungsflüge nicht beschränkt (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 22).\n\n  Es ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der einfachrechtlichen Gesetzeslage nicht zu entnehmen, dass die in Teil A I.4.7.3.6. bis 4.7.3.8. genannten Flüge\nauf militärische Anforderung - seien es militärischen Zwecken dienende Flüge in Zivilflugzeugen oder in Militärflugzeugen - einen Flughafen wie den Verkehrsflughafen\nLeipzig/Halle grundsätzlich nicht nutzen dürfen. Flughäfen werden nach § 38 Abs. 2\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) genehmigt als Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen) oder als Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflughäfen). Aus der Kommentarliteratur zu § 6 LuftVG, in dem die Genehmigung\nfür Anlage und Betrieb eines Flugplatzes geregelt ist, ergibt sich, dass auf Verkehrsflughäfen grundsätzlich jedermann starten und landen dürfe. Sie dienten dem Gemeingebrauch der Luftfahrt und seien damit allgemein zugänglich (vgl. Grabherr/\nReidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 12 <März 2004>; Reidt/Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III Teil II 5, § 4 FluglSchG Rn. 9 <April 2008>).\nDes Weiteren wird aus den Bestimmungen über die Luftaufsicht im Bereich der Bundeswehr (vgl. § 30 Abs. 2 LuftVG) abgeleitet, dass Militärflugzeuge Zivilflugplätze benutzen dürfen und der Luftaufsicht der Länder unterliegen, soweit nicht Zuständigkeiten der Flugsicherung und des Luftfahrt-Bundesamtes gegeben sind. Bei Starts und\nLandungen haben Militärluftfahrzeuge die für Zivilflugplätze erlassenen Bestimmungen, wie zum Beispiel Nachtflugbeschränkungen, einzuhalten (vgl. Grabherr/Reidt/\nWysk, Luftverkehrsgesetz, § 30 Rn. 20 <November 1997>; siehe zum Ganzen auch:\nSchwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 199 ff.).\n\n  Aus dem Umstand, dass in § 8 Abs. 5 und 7 sowie § 30 LuftVG sowie im Gesetz             33\nzum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober\n2007 (FluglSchG, BGBl I S. 2550) für militärische Flugplätze Sondervorschriften existieren, ergibt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass das Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts über den Umfang der Genehmigung eines\nallgemeinen Verkehrsflughafens einfachrechtlich unvertretbar ist, zumal wenn man\nberücksichtigt, dass die Vorgaben in § 30 Abs. 1 LuftVG sowie in §§ 2 und 4\nFluglSchG für militärische Flugplätze sowie militärischen Flugverkehr weniger streng\nsind als diejenigen, die für allgemeine Flugplätze sowie den allgemeinen Flugverkehr\ngelten. Im Übrigen zeigen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten völkerrechtlichen Erwägungen - insbesondere zum Kriegsvölkerrecht - nicht auf, dass die\nRechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar ist.\n\n  (2) Des Weiteren ist entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts einfachrechtlich vertretbar, wonach die\nluftrechtliche Genehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids\nvom 14. März 2000 nicht durch den zwischenzeitlich vollzogenen Umbau des Flughafens Leipzig/Halle und die Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd im\nJuli 2007 nach § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden sei; sie habe allerdings einer\n\n\n                                          6/12\n\nerneuten Überprüfung durch die Planfeststellungsbehörde bedurft, weil die planfestgestellte Veränderung der Bahnkonfiguration eine wesentliche Änderung des Flughafens mit der Folge darstelle, dass über die Betriebszeiten des Flughafens insgesamt neu entschieden werden müsse (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 22).\n\n  Zwar hatte das Bundesverwaltungsgericht im Eilbeschluss zum vorliegenden Verfahren noch die vorläufige Auffassung vertreten (vgl. Beschluss vom 1. November\n2007 - BVerwG 4 VR 3001.07 -, juris Rn. 10), dass die ursprüngliche Betriebsgenehmigung mit den genannten Veränderungen unwirksam geworden sei. Die im hier angegriffenen Urteil vertretene Auffassung entspricht dagegen der dem Verwaltungsrecht bekannten grundsätzlichen Differenzierung zwischen Rechtswidrigkeit und\nNichtigkeit eines Verwaltungsakts (vgl. §§ 43 und 44 VwVfG).\n\n  bb) Die unter bloßer Berücksichtigung des einfachen Rechts vertretbare Auffassung       36\ndes Bundesverwaltungsgerichts, wonach die auf der Grundlage von A I.4.7.3.6. bis A\nI.4.7.3.8. des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses derzeit am Flughafen Leipzig/Halle stattfindenden Flüge auf militärische Anforderung von der luftrechtlichen\nGenehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März\n2000 gedeckt seien, verletzt nicht Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner verfahrensrechtlichen Dimension.\n\n  Es ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht das maßgebliche einfache Recht mit einem Ergebnis ausgelegt hat, das den dem Gesetzgeber bei Ausfüllung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht zukommenden\nEinschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschreitet. Denn es kann\nnicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer durch die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung zum grundsätzlichen Umfang der Genehmigung\neines Verkehrsflughafens eine die besonderen Belange der derzeit stattfindenden\nFlüge zu militärischen Zwecken berücksichtigende Abwägung vorenthalten und dass\nder Rechtsschutz des Beschwerdeführers dadurch verkürzt worden ist.\n\n  Denn die Frage, ob die im Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 vorgesehene nahezu unbeschränkte Nachtflugmöglichkeit durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich von Flügen wegen militärischer Anforderung\nhätte beschränkt werden müssen, hätte der Beschwerdeführer gerichtlich überprüfen\nlassen können, wenn er den Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004\nnicht hätte bestandskräftig werden lassen. Der vom Beschwerdeführer angegriffene\nErgänzungsplanfeststellungsbeschluss enthält im Vergleich zum Planfeststellungsbeschluss vom 4. November 2004 lediglich die aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2006 gebotenen Einschränkungen hinsichtlich\ndes Nachtflugbetriebs. Es ist im Lichte des Rechts auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung\nvertreten hat, wegen des verfassungsrechtlich anerkannten Grundsatzes der Bestandskraft (vgl. BVerfGE 60, 253 <270>) sei eine Klagebefugnis gegen einen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nur dann gegeben, wenn der Kläger durch dessen\n\n\n\n                                          7/12\n\nFestsetzungen erstmals oder weitergehend als bisher betroffen werde (vgl. das angegriffene Urteil, Rn. 21).\n\n Soweit für die vom Beschwerdeführer beanstandeten Flüge auf militärische Anforderung bestimmte Transportflugzeugtypen genutzt werden, ist nicht nachvollziehbar,\nwieso deren Nutzung für den Beschwerdeführer auf der Grundlage der luftrechtlichen\nGenehmigung vom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März\n2000 unvorhersehbar und damit ohne Rechtsschutzmöglichkeit war. Denn nach § 42\nAbs. 2 Nr. 7 LuftVZO muss die luftrechtliche Genehmigung die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen, enthalten (vgl. Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 24 <November 2007>; Schwenk/Giemulla, Handbuch des Luftverkehrsrechts, 3. Aufl. 2005, S. 526).\n\n  Soweit sich der Beschwerdeführer insbesondere gegen die Nutzung des Flughafens durch zivile US-amerikanische Fluggesellschaften wendet, die US-Militärpersonal hauptsächlich zwischen verschiedenen zivilen und militärischen Flughäfen der USA und dem Nahen und Mittleren Osten befördern, hat das\nBundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung festgestellt, dass die\nErteilung der für diese Flüge erforderlichen Einflugerlaubnisse nach § 2 Abs. 7 Luft-VG in Verbindung mit §§ 94 bis 100a LuftVZO zu versagen sei, wenn durch die Benutzung des deutschen Luftraums die öffentliche Sicherheit, zu der auch die allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören, gefährdet würde (vgl. das angegriffene\nUrteil, Rn. 86). Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die\nBewohner des Bundesgebietes gegen die Erteilung dieser Einflugerlaubnisse die\nVerletzung subjektiver Rechte geltend machen können. Insoweit steht dem Beschwerdeführer ebenfalls eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung.\n\n  Im Übrigen war es auch nicht von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geboten, den Umfang der      41\nBetriebsgenehmigung des Flughafens Leipzig/Halle als dem allgemeinen Verkehr\ngewidmeten Verkehrsflughafen, auf dem grundsätzlich auch Flüge auf militärische\nAnforderung zulässig sind, im Ergänzungsplanfeststellungsverfahren erneut zur Entscheidung zu stellen. Denn die vom Beschwerdeführer beanstandeten Flüge, die übrigens bereits im Jahr 2006 und damit vor Erlass des hier gegenständlichen Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 27. Juni 2007 aufgenommen wurden, finden\nnicht ohne Regeln statt, die der Erfüllung der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1\nGG dienen. Für die genannten Flüge gelten vielmehr die für den Verkehrsflughafen\nLeipzig/Halle allgemein geltenden Regelungen.\n\n 2. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Die Rüge des Beschwerdeführers, der meint, bei der Zulassung von Flügen auf militärische Anforderung sei die Ausstrahlungswirkung des Art. 14 Abs. 1 GG auf das Verfahren nicht beachtet worden, greift nicht durch. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zu Art. 2\nAbs. 2 Satz 1 GG entsprechend.\n\n 3. Schließlich verletzen die angegriffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n\n                                         8/12\n\n  a) Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsschutzgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne\nsoll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung,\ndie seine Rechte betrifft, zu Wort kommen können, um Einfluss auf das Verfahren\nund sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>). Damit gibt\nArt. 103 Abs. 1 GG den Beteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage (vgl. BVerfGE 83, 24 <35>). Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, den Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will. Eine\ndem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs\nsetzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann (vgl. für tatsächliche Gesichtspunkte BVerfGE 84, 188 <190>).\nEs kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt\nabstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen\nbrauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu\neinem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein\nVerfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von\nsich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86,\n133 <144>).\n\n  Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht darüber hinaus, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.\nArt. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene\nBeteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie\nsind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen\nausdrücklich zu befassen. Deshalb muss ein Beschwerdeführer, damit das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, die ergeben, dass sein Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht\nerwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage nicht ein, die für das\nVerfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung\ndes Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133 <145 f.>;\nstRspr). Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt dem Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>).\n\n\n                                          9/12\n\n b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe können die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG nicht festgestellt werden.\n\n  aa) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Art. 103 Abs. 1 GG      47\nsei verletzt, weil das Bundesverwaltungsgericht seine Ausführungen dazu, dass die\nim Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss genannten Flüge auf militärische Anordnung keine „zivilen“ Flüge seien und nicht von der luftrechtlichen Genehmigung vom\n20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 erfasst seien,\nnicht hinreichend berücksichtigt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem\ndiesbezüglichen Vortrag des Beschwerdeführers Stellung genommen, indem es ausführte, der Flughafen Leipzig/Halle diene aufgrund der luftrechtlichen Genehmigung\nvom 20. September 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 als Verkehrsflughafen dem allgemeinen Verkehr. Nach der oben dargestellten Literatur bedeutete dies, dass nicht nur zivile Flugzeuge, sondern auch Militärflugzeuge einen\ndem allgemeinen Verkehr dienenden Flughafen nutzen dürfen. Auf die vom Beschwerdeführer für maßgeblich befundene Unterscheidung zwischen zivilen und militärisch veranlassten Flügen kam es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des\nBundesverwaltungsgerichts nicht an. Damit ist nicht ersichtlich, dass das Bundesverwaltungsgericht den insoweitigen Vortrag des Beschwerdeführers nicht hinreichend\nberücksichtigt hat.\n\n  bb) Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch nicht aus der Rüge des     48\nBeschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht habe ohne rechtlichen Hinweis\nund für ihn überraschend entschieden, Flüge auf militärische Anforderung könnten\nauf noch vor der Ausbauplanfeststellung 2004 ergangene Betriebsgenehmigungen\ngestützt werden. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte erkennen können, auf welche\nGesichtspunkte das Gericht bei seiner Entscheidung abstellen wird. So hat der Vorsitzende Richter des Senats - wie sich aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge vom 29. Oktober 2008 ergibt (vgl. dort Rn. 4) - in der\nmündlichen Verhandlung klargestellt, dass durch den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss keine Verkehre zugelassen worden seien, sondern dass die Zulassungsentscheidung in früheren Genehmigungen getroffen und im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss nur Beschränkungen der Betriebszeiten verfügt worden seien.\nAufgrund dieser Äußerung hätte der Beschwerdeführer damit rechnen können, dass\ndas Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit von Flügen auf militärische Anforderung die frühere Genehmigungsentscheidung vom 20.\nSeptember 1990 in der Fassung des Bescheids vom 14. März 2000 für maßgeblich\nhalten werde. Seine Rechtsauffassung, ob es diese Genehmigung für wirksam halte\noder nicht, habe das Bundesverwaltungsgericht wegen des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht offenbaren müssen. Einen solchen Hinweis auf das Ergebnis der\nEntscheidung erfordert Art. 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfGE 86, 133 <144>). Dabei\nist das Bundesverwaltungsgericht - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nur dort von seiner im Eilbeschluss vom 1. November 2007 (BVerwG 4 VR\n\n\n\n                                         10/12\n\n3001.07, juris Rn. 10) vertretenen Rechtsauffassung abgewichen, wo es die genannte Genehmigung wegen des vollzogenen Umbaus des Flughafens und der Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd für unwirksam im Sinne von § 43 Abs.\n2 VwVfG gehalten hat. Dagegen hat es nicht - wie der Beschwerdeführer meint - den\nUmbau des Flughafens für rechtlich irrelevant gehalten, sondern seine Auffassung,\ndass die Betriebsgenehmigung wegen der planfestgestellten Veränderung der Bahnkonfiguration einer Überprüfung hinsichtlich der Betriebszeiten des Flughafens bedurfte, ausdrücklich bestätigt.\n\n 4. Schließlich liegt auch die geltend gemachte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG         49\nnicht vor.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht\nnur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des\nRechtsschutzes. Der Bürger hat Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche\nKontrolle. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 35, 263\n<274>; 40, 272 <274 f.>; 77, 275 <284>). Außerdem verlangt Art. 19 Abs. 4 GG, dass\nder Richter - bezogen auf das als verletzt behauptete Recht - eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens\nhat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten\noder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie der Tatbestandswirkung von Hoheitsakten schließt dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer\nGewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, aus (vgl. BVerfGE 61, 82\n<111>). Die Bindung an einen Verwaltungsakt, der durch Ablauf der für einen\nRechtsbehelf vorgesehenen Frist bestandskräftig wurde, ist jedoch aus Gründen der\nRechtssicherheit verfassungsrechtlich anerkannt (vgl. BVerfGE 60, 253 <270>).\n\n Bei Anwendung dieser Vorgaben kann eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG wegen Abweisung der Klage des Beschwerdeführers als unzulässig nicht feststellt werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zur Vereinbarkeit des angegriffenen\nUrteils mit den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden verfahrensrechtlichen\nAnforderungen verwiesen werden.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG                     52\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    53\n\n                Papier                  Bryde              Schluckebier\n\n\n\n\n                                         11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Oktober 2009 - 1 BvR 3522/08 - Rn. (1 - 53), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091015_1bvr352208.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091015.1bvr352208\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-15/1-bvr-3522-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-15/1-bvr-3522-08","retrieved":"2026-07-10 10:59:00.410471+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-15/1-bvr-3522-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-10-15","dockets":["1 BvR 3522/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091015.1bvr352208","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091015.1bvr352208"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.10.2009 – 1 BvR 3522/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-15/1-bvr-3522-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":11},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":10},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"VwVfG/43","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"43","label":"§ 43 VwVfG","mentions":3},{"id":"LuftVG/30","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"30","label":"§ 30 LuftVG","mentions":3},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"LuftVZO/42","law":"LuftVZO","abbreviation":"LuftVZO","ref":"42","label":"§ 42 LuftVZO","mentions":1},{"id":"LuftVZO/94","law":"LuftVZO","abbreviation":"LuftVZO","ref":"94","label":"§ 94 LuftVZO","mentions":1},{"id":"PostG 1998/4","law":"PostG 1998","abbreviation":"PostG 1998","ref":"4","label":"§ 4 PostG 1998","mentions":1},{"id":"VwVfG/44","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"44","label":"§ 44 VwVfG","mentions":1},{"id":"LuftVG/6","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"6","label":"§ 6 LuftVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:59:00.410471+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}