{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091009.2bvr211509","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-10-09","aktenzeichen":"2 BvR 2115/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2115/09 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heisse, Kursawe, Eversheds,\n                   Maximiliansplatz 5, 80333 München -\ngegen a) die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München\n         vom 14. September 2009 - 15 Ausl A 623/09 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. September\n          2009 - OLGAusl. 15 Ausl. A 623/09 (117/09) -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\nam 9. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. September 2009 - OLG-Ausl. 15 Ausl. A 623/09 (117/09) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit in ihm die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung\nfür zulässig erklärt wird. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird\ninsoweit an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.\nDie Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 14.\nSeptember 2009 - 15 Ausl. A 623/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem\nGrundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Bewilligungsentscheidung wird aufgehoben.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n\n                                         1/11\n\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen die Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Griechenland zum Zwecke der Strafverfolgung.\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche und die griechische Staatsangehörigkeit. Er soll zur Strafverfolgung an die Republik Griechenland ausgeliefert werden\nund befindet sich seit dem 25. Juni 2009 in Auslieferungshaft. Von griechischen Behörden sind seit Ende Mai 2009 bislang drei Europäische Haftbefehle gegen den Beschwerdeführer erlassen worden.\n\n Zunächst ersuchte die Republik Griechenland auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls vom 21. Mai 2009 um die Auslieferung des Beschwerdeführers.\nDieses Auslieferungsverfahren, das bereits Gegenstand einer früheren erfolgreichen\nVerfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war (Az. 2 BvR 1826/09), betraf ein\nStrafverfahren wegen der Einflussnahme auf Mitarbeiter der griechischen Fernmeldeorganisation O... im Zeitraum zwischen dem 13. Februar 1998 und September\n2003. Die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2009 hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. September 2009\nauf, im Wesentlichen wegen verfassungswidriger Anwendung von Verjährungsvorschriften durch das Oberlandesgericht.\n\n  Die nunmehr vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München vom 7. September 2009 und der Generalstaatsanwaltschaft\nMünchen vom 14. September 2009 betreffen die Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Athen vom\n29. Juni 2009. Dieser bezieht sich auf einen ganz anderen Tatkomplex als der Europäische Haftbefehl des Vormonats, nämlich den Vorwurf eines Eingehungsbetrugs\nim Zeitraum zwischen 2002 und dem 19. Mai 2003 bei Vertragsabschluss über das\nzentrale Sicherheitssystem der Olympischen Spiele in Athen 2004. Bei diesem sogenannten „C4I“-Sicherheitssystem handelt es sich um ein integriertes Verwaltungs-,\nKontroll-, Kommunikations- und Harmonisierungssystem. Der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der S... Hellas A.E., einer Tochtergesellschaft der S... AG, bei\nAbschluss eines Vertrages zwischen der S..., einem US-amerikanischen Sicherheitstechnologiekonzern mit weltweit etwa 45.000 Beschäftigten, und dem griechischen\nStaat über das Sicherheitssystem der Olympischen Spiele in Athen 2004 - in Mittäterschaft mit unbekannten Personen der S... - einen Eingehungsbetrug zu Lasten des\ngriechischen Staates begangen. Konkretisiert wird der Vorwurf damit, dass der Beschwerdeführer in Mittäterschaft mit unbekannten Mittätern der S... den für die Auftragsvergabe zuständigen Organe der griechischen öffentlichen Hand gegenüber\n\n\n                                          2/11\n\ndargestellt habe, dass sowohl die Liefergesellschaft S... als auch die Gesellschaft\nS... Hellas A.E. die Möglichkeit besäßen, das Sicherheitssystem „C4I“ für die Olympischen Spiele von Athen für den vollständigen Gebrauch innerhalb einer Frist von\nzwölf Monaten fertig zu stellen. Hierdurch seien die zuständigen Organe der griechischen öffentlichen Hand überzeugt worden, obige Gesellschaften mit der Lieferung\ndes Sicherheitssystems „C4I“ für die Olympischen Spiele mit dem am 19. Mai 2003\ngeschlossenen Vertrag zu beauftragen. Die Darstellung des Beschwerdeführers gegenüber den für die Erteilung des Auftrags zuständigen Organen der griechischen\nöffentlichen Hand seien jedoch zur Gänze falsch gewesen, da die genannten Gesellschaften in Wirklichkeit nicht die Möglichkeit besessen hätten, die für die Erfüllung\ndes Vertrages erforderlich gewesen wären. Die griechische öffentliche Hand habe\ndas Sicherheitssystem „C4I“ bis zum heutigen Tage nicht erhalten, auch wenn sie\nden Vertragspreis sowohl an die Gesellschaft S... als auch an die Gesellschaft S...\nHellas A.E. geleistet habe. Der dem griechischen Staat bereits entstandene oder in\njedem Fall drohende Schaden belaufe sich auf den Vertragspreis gemäß dem Vertrag vom 19. Mai 2003 in Höhe von 254.999.000 €.\n\n  c) Der vorerst letzte Europäische Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erging        5\nam 14. September 2009. Darin wird dem Verfolgten nunmehr ergänzend vorgeworfen, in der Zeit nach den Olympischen Spielen, das heißt vom 23. August 2004 bis\nzum 5. Dezember 2007, einen Betrug begangen zu haben, der sich auf die Vertragsabwicklung im Nachgang zu demjenigen Eingehungsbetrug beziehen soll, der bereits\nGegenstand des vorliegenden zweiten Auslieferungsverfahrens ist. Der Tatvorwurf\nwird damit konkretisiert, dass der Beschwerdeführer zuständige Organe des griechischen Staates durch Täuschung dazu gebracht haben soll, nach den Olympischen\nSpielen den Kaufpreis für das „C4I“ System in Raten abzuzahlen.\n\n  Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragte am 4. August 2009, die Auslieferung des Beschwerdeführers für zulässig zu erklären.\n\n Auf Anforderung der Generalstaatsanwaltschaft München übermittelte das Public          7\nProsecutor Office at the Court of Appeal of Athens am 7. und 14. August 2009 drei ergänzende Faxschreiben. Darin wird erläutert, dass nach der Durchführung der Olympischen Spiele Athen, im September 2004, mehrere Änderungen des ursprünglichen\nVertrags zwischen den Parteien, also S... und der Republik Griechenland, vereinbart\nwurden. Übersandt wurde überdies ein „Verzeichnis der getätigten Zahlungen für das\nC4I-System für die olympische Sicherheit“.\n\n Das Verzeichnis enthält unter anderem die Bemerkung:                                   8\n\nUnsere Behörde hat nach dem Erhalt eines jeden Subsystems den entsprechenden            9\nBetrag von den Bürgschaftserklärungen freigegeben. Auf diese Art wurde der Betrag von 118.772.872,71 € freigegeben. Es wurde ein Betrag von 3.106.765,29 €\nnicht freigegeben, und zwar aufgrund von Minderungen bei den jeweiligen Subsystemen. Dieser Betrag wird nach der Bewilligung der Abnahme des Systems freigegeben.\n\n\n                                         3/11\n\n Hinweise auf Zahlungen an die S... Hellas A.E. finden sich entgegen der Angaben          10\nim Europäischen Haftbefehl in der übersandten Aufstellung nicht. Auch die weitere\nBehauptung des Europäischen Haftbefehls, der Kaufpreis sei entrichtet worden, findet keine Bestätigung in der Aufstellung, vielmehr verweisen die griechischen Behörden auf umfangreiche Einbehalte gegenüber der vorleistungspflichtigen Firma S....\nSo erfolgte ausweislich der Aufstellung vom 11. August 2009 die Empfehlung der zuständigen Behörde, eine Minderung in Höhe von 3.106.765,29 € vorzunehmen, die\nnach Bewilligung der Abnahme auszuzahlen sei, und einen Betrag in Höhe von\n36.900.810 € sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 26.093.423 € nicht zu entrichten,\nda Abzüge in Höhe von 21.466.551 € vorgeschlagen würden.\n\n  Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7. September 2009 erklärte das Oberlandesgericht München die Auslieferung des Beschwerdeführers an die griechischen Behörden zur Strafverfolgung für zulässig und ordnete Auslieferungshaft an. Hierzu\nführte es im Wesentlichen aus:\n\n  Der dem Verfolgten zur Last gelegte Sachverhalt sei nach deutschem Recht nicht          12\nverjährt. Die von den griechischen Behörden vorgelegten Unterlagen belegten, dass\ndie vereinbarten Vertragszahlungen bislang noch nicht vollständig geleistet worden\nseien. Die letzte Teilzahlung sei am 6. Juli 2008 erfolgt. Beim Betrug beginne die Verjährung nicht schon mit dem Zeitpunkt der ersten Vermögensverfügung, sondern erst\nmit der Erlangung des letzten von Vorsatz erfassten Vermögensvorteils. Der vorgeworfene Betrug sei damit keinesfalls verjährt. Der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht Athen vom 29. Juni 2009 sei auch hinreichend konkret und genüge im Ergebnis den Anforderungen des § 83a Abs. 1 Nr. 5\nIRG.\n\n Die Generalstaatsanwaltschaft München bewilligte die Auslieferung des Beschwerdeführers unter dem 14. September 2009.\n\n                                          II.\n  Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München und die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München richtet sich die Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2009. Mit Schriftsatz seiner anwaltlichen Vertreter vom\n11. September 2009 beantragt der Beschwerdeführer zudem den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die beiden angegriffenen Entscheidungen in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 in Verbindung mit\nArt. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Dabei greift er vor allem an, dass das Oberlandesgericht den Tatverdacht nicht geprüft habe, obwohl die Voraussetzungen des\n§ 10 Abs. 2 IRG vorgelegen hätten. Das Oberlandesgericht München habe in der angefochtenen Entscheidung jegliche Auseinandersetzung mit Art. 16 Abs. 2 GG bei\nAuslegung verschiedener Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vermissen lassen und stattdessen die Anträge und Einwendungen des Beschwerdeführers mit willkürlich anmutenden Begründungen abgelehnt.\n\n\n\n                                          4/11\n\n                                         III.\n Das Bundesministerium der Justiz und das Bayerische Staatsministerium der Justiz       15\nund für Verbraucherschutz haben Stellung genommen.\n\n                                         IV.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr            16\nnach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in\ndem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang statt.\n\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte             17\ndes Beschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das\nBundesverfassungsgericht bereits entschieden; das gilt sowohl für den willkürlichen\nVerzicht auf die Begründung einer Gerichtsentscheidung (vgl. BVerfGE 50, 287\n<289>; 71, 122 <135 f.>; 81, 97 <106>) als auch für die Frage nach den Voraussetzungen einer Auslieferung deutscher Staatsangehöriger (BVerfGE 113, 273 ff.).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie          18\nsich gegen den Erlass des Auslieferungshaftbefehls richtet. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt den Darlegungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1.\nHalbsatz, § 92 BVerfGG nicht, da ihm keine substantiierte Begründung beigegeben\nist.\n\n Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Erklärung der Zulässigkeit der         19\nAuslieferung richtet, ist sie zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss des\nOberlandesgerichts München vom 7. September 2009 verstößt gegen Art. 16 Abs. 2\nSatz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Der verfassungsrechtliche Maßstab des Willkürverbots, an dem sich auch jede Gerichtsentscheidung messen lassen muss (vgl. BVerfGE 50, 287 <289>), verlangt mit\nRücksicht auf die verfassungsrechtliche Gebundenheit des Richters an Gesetz und\nRecht (Art. 20 Abs. 3 GG) - neben anderem - die Begründung einer Entscheidung jedenfalls dann und insoweit, als von dem eindeutigen Wortlaut einer Rechtsnorm abgewichen werden soll und der Grund hierfür sich nicht schon eindeutig aus den den\nBeteiligten bekannten oder für sie ohne weiteres erkennbaren Besonderheiten des\nFalles ergibt (vgl. BVerfGE 71, 122 <135 f.>; 81, 97 <106>).\n\n  Begründungserfordernisse und Vorgaben für richterliche Sorgfalt folgen im Auslieferungsverfahrensrecht zudem unmittelbar aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG. Deutsche\nStaatsangehörige sind durch das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 GG vor Auslieferung\ngeschützt (BVerfGE 113, 273 <292>). Das Verbot der Auslieferung (Art. 16 Abs. 2\nSatz 1 GG) ist ebenso wie das damit in Zusammenhang stehende Verbot der Ausbürgerung (Art. 16 Abs. 1 GG) nicht nur Ausdruck staatlich beanspruchter Verantwortlichkeit für die eigenen Staatsangehörigen, sondern beide Verbote sind als Freiheitsrechte gewährleistet (BVerfGE 113, 273 <293>). Diese Grundsätze haben alle\n\n\n                                         5/11\n\nStellen deutscher Staatsgewalt zu beachten. Sie sind für die Rechtsprechung maßstäblich, wenn auf der Grundlage eines grundrechtseinschränkenden Gesetzes im\nSinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in das Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG\neingegriffen werden soll (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. September 2009 - 2 BvR 1826/09 -, juris).\n\n  Die sich daraus ergebenden Mindesterfordernisse an Art und Tiefe der Begründung          22\nrichterlicher Entscheidungen im Auslieferungsverfahrensrecht sind vorliegend weder\nin rechtlicher - aa) - noch in tatsächlicher - bb) - Hinsicht erfüllt. Das Oberlandesgericht hat sich bei der verjährungsrechtlichen Prüfung des Tatvorwurfs nicht mit den\neinschlägigen innerstaatlichen Bestimmungen auseinandergesetzt, obwohl dies\nnach Lage des Falles geboten war. Überdies hat es als Darstellung im Europäischen\nHaftbefehl eine Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sein soll (§ 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG), hingenommen, die zu unpräzise war, als dass\nauf dieser Grundlage eine dem hohen Rang des Grundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz\n1 GG genügende gerichtliche Überprüfung möglich war.\n\n Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 9 Nr. 2 IRG zum Nachteil des Beschwerdeführers unter Hinweis\nauf eine „letzte Teilzahlung am 06.07.2008“ verneint, ohne nachvollziehbar zu begründen, weshalb Teilzahlungen aus dem Zeitraum nach 2004 für diese Frage von\nBedeutung sein konnten. Einer Begründung fehlender Verfolgungsverjährung hätte\nes indes bedurft.\n\n  Die mögliche Verfolgungsverjährung ist ein zentraler Aspekt des vorliegenden Auslieferungsverfahrens. Daneben war sie bereits Gegenstand der erfolgreichen Verfassungsbeschwerde gegen die vorangegangene Auslieferungsentscheidung des Oberlandesgerichts München (Az. 2 BvR 1826/09). Auch die Generalstaatsanwaltschaft\nargumentierte im Hinblick auf die jetzt angegriffene zweite Auslieferungsentscheidung noch in ihrem Antrag vom 4. August 2009 zur Beurteilung der Strafverfolgungsverjährung nach deutschem Recht so, dass die Verjährung durch Handlungen der\ngriechischen Strafverfolgungsbehörden, namentlich die Anordnung der Vernehmung\nbeziehungsweise die erste Vernehmung am 18. April 2008, unterbrochen worden sei.\nDenn die Auslieferung sei auch dann zulässig, wenn die Tat im Inland zwar nicht\nmehr geahndet werden könne, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen hätten, die ihrer Art nach geeignet seien, die\nVerjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen. Demgemäß sei der\nin dem Europäischen Haftbefehl vom 29. Juni 2009 erhobene Betrugsvorwurf, wenn\nman auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 19. Mai 2003 abstelle, noch nicht\nverjährt. Diese Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. September 2009 (Az. 2 BvR 1826/09) für\nverfassungsrechtlich unhaltbar erklärt.\n\n Im Rahmen einer Auslegung von § 78a StGB, auf den § 9 Nr. 2 IRG verweist, ist             25\nkein rechtlich vertretbarer Aspekt ersichtlich, der die Annahme fehlender Inlandsver-\n\n\n\n                                          6/11\n\njährung stützen könnte. Der angegriffene Beschluss enthält gleichwohl nur folgende\nAusführung zu diesem Problemkreis:\n\nDer dem Verfolgten zur Last gelegte Sachverhalt ist nach deutschem Recht auch          26\nunter Zugrundelegung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom\n03.09.2009, Az. 2 BvR 1826/09, nicht verjährt.\n\nDie von den griechischen Behörden vorgelegten Unterlagen belegen, dass die vereinbarten Vertragszahlungen bislang noch nicht vollständig geleistet worden sind,\ndie letzte Teilzahlung erfolgte am 06.07.2008. Beim Betrug beginnt die Verjährung\nnicht schon mit dem Zeitpunkt der ersten Vermögensverfügung, sondern erst mit\nder Erlangung des letzten vom Tatvorsatz erfassten Vermögensvorteils (Fischer,\nStGB, § 78a, Rdz. 8). Der vorgeworfene Betrug ist damit keinesfalls verjährt.\n\n  Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum    28\nTatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung zu diesem\nZeitpunkt. Ob eine Zahlung, die nach 2004 erfolgt ist, ein „zum Tatbestand gehörender Erfolg“ ist, hätte das Oberlandesgericht begründen müssen. Namentlich die\ndurch die griechischen Behörden ergänzend vorgelegten Unterlagen werfen die Frage auf, ob die geleisteten Zahlungen überhaupt in Erfüllung des durch den Europäischen Haftbefehl vom 29. Juni 2009 inkriminierten Vertrages vom 19. Mai 2003 erfolgt sind. Ohne eine Begründung des Oberlandesgerichts erschließt sich dies\njedenfalls nicht. Im Gegenteil: Ausweislich der Mitteilung der griechischen Behörden\nerfolgte die letzte Zahlung auf den geänderten Vertrag am 30. Dezember 2008, mithin etwa achteinhalb Monate nach der behaupteten Beschuldigtenvernehmung des\nBeschwerdeführers, er habe gemeinsam mit der S... einen Eingehungsbetrug bei Abschluss des Vertrages begangen.\n\n  Überdies lässt der Beschluss jede Auseinandersetzung damit vermissen, ob ein betrugsrelevanter, für die Verjährung maßgeblicher Schaden eingetreten ist. Das Oberlandesgericht übergeht insbesondere die verjährungsrechtlichen Folgen einer Vertragsnovation und den Umstand, dass offenbar jeweils Sicherheiten durch die S... in\ngleicher Höhe gestellt wurden.\n\n  Es hätte einer Begründung bedurft, inwieweit die nach der Vertragsänderung erfolgten Teilzahlungen aufgrund der vor dem Abschluss des ursprünglichen Vertrages liegenden Täuschung und nicht nur aufgrund späterer neu hinzutretender vertraglicher\nAbreden geleistet wurden. Zu begründen gewesen wäre auch, inwiefern eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung nach Abschluss der Olympischen Spiele vorgenommen worden sein könnte, obwohl den griechischen Behörden ausweislich des Europäischen Haftbefehls doch spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass das\nangebliche Leistungsversprechen bis zu den Olympischen Spielen nicht eingehalten\nwurde.\n\n Eine Verletzung des Willkürverbots liegt überdies im Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit den verjährungsrechtlichen Folgen der offenbar gestellten Sicherheiten.\n\n\n\n                                        7/11\n\nDas Oberlandesgericht hätte insbesondere ausführen müssen, weshalb es verjährungsrechtlich einen Vermögensschaden annehmen durfte, obwohl dem Vertragspartner zur Sicherung seines Rückzahlungsanspruchs eine werthaltige Sicherheit\ngestellt wurde. Denn die von den griechischen Behörden vorgelegten Zahlungsaufstellungen dokumentieren für den Zeitraum zwischen dem 20. Juni 2003 und dem 22.\nMai 2005, dass das Unternehmen S... für jede Vorauszahlung - in einer Gesamthöhe\nvon 121.879.638,00 € - eine entsprechend hohe Bürgschaftserklärung beim Ministerium für Nationale Verteidigung eingereicht hat.\n\n  Der angegriffene Beschluss unterschreitet das nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG gebotene Mindestmaß richterlicher Begründungstiefe auch dadurch, dass er eine zu unpräzise Darstellung des Tatvorwurfs im Europäischen Haftbefehl hinnimmt. Eine\nÜberprüfung des konkreten Auslieferungsersuchens, die dem hohen Rang des\nGrundrechts aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG genügt, war auf der vorliegend vom Oberlandesgericht München akzeptierten Tatsachengrundlage unmöglich.\n\n  Erst die Vollständigkeit und Bestimmtheit der Auslieferungsunterlagen eröffnen die    33\nMöglichkeit einer dem betroffenen Grundrecht angemessenen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfGE 113, 273 <315>). Von besonderer Wichtigkeit ist dabei die hinreichend präzise Beschreibung derjenigen Umstände, unter denen die Straftat begangen worden sein soll. Zu den zu konkretisierenden Tatumständen zählen\ninsbesondere Tatzeit, Tatort und Tatbeteiligung der gesuchten Person (§ 83a Abs. 1\nNr. 5 IRG). Anforderungen an die Schilderung des historischen Sachverhalts hängen\nzwar von Besonderheiten des konkreten Falles ab. Der Tatvorwurf muss aber wenigstens so präzise konkretisiert sein, dass eine Subsumtion unter den jeweiligen\nStraftatbestand vorgenommen werden kann und die gerichtliche Nachprüfung von\nAuslieferungshindernissen und -voraussetzungen möglich wird (vgl. Böse, in: Grützner/Pötz/Kreß <Hrsg.>, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, Kommentar, 3. Aufl., Bd. II, § 83a Rn. 8 <Februar 2008>). Namentlich der Grundsatz der Spezialität, dessen Beachtung im Auslieferungsverfahren tatsächlich und rechtlich\ngewährleistet sein muss (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\nvom 8. Februar 1995 - 2 BvR 185/95 -, NJW 1995, S. 1667), setzt eine hinreichend\npräzise Bezeichnung der Tat voraus, weil er andernfalls ins Leere greift.\n\n  Diesen Anforderungen genügen die Auslieferungsunterlagen nicht. Sie schildern lediglich in allgemeiner Weise das Vorliegen von Geschäftsbeziehungen, ergänzt um\ndie Behauptung, es habe in diesem Zusammenhang ein betrugsrelevantes Verhalten\ndes Verfolgten zum Nachteil der griechischen öffentlichen Hand gegeben. Die Umstände der vorgeworfenen Täuschungshandlung werden ebensowenig konkretisiert\nwie diejenigen der Vermögensverfügung und des Schadens, für den lediglich eine\nObergrenze angegeben wird. Der Tatvorwurf ist in dieser Form nicht unter deutsches\nStrafrecht subsumierbar. Der Europäische Haftbefehl verhält sich überdies lediglich\nfragmentarisch zu dem Zeitraum zwischen 2002 und dem 19. Mai 2003, mithin nicht\nzu den verjährungsrechtlich im vorliegenden Fall entscheidenden Aspekten des Tatvorwurfs. Soweit das Oberlandesgericht München seinem Beschluss auch noch die\n\n\n                                         8/11\n\nergänzend erfragten Mitteilungen der griechischen Behörden über „eventuelle Zahlungen zur Erfüllung des im Europäischen Haftbefehl genannten Vertrags“ zugrunde\nlegt, führen auch diese keine hinreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs herbei.\nIn welchem Kontext die Zahlungen vorgenommen wurden, bleibt unklar. Ob die Zahlungen einen strafrechtlich relevanten Vermögensschaden im Sinne des Betrugstatbestands darstellen, kann daher nicht beantwortet werden.\n\n  Auf welchem Weg das Oberlandesgericht zu seiner Ansicht gelangen konnte, der             35\nHaftbefehl gehe ersichtlich von einer gemeinschaftlichen Tatbegehung des Verfolgten zusammen mit weiteren leitenden Mitarbeitern der Firma S... aus und beschreibe\nim Folgenden die näheren Umstände der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat, ist\nnicht nachvollziehbar. Den Versuch einer Subsumtion unter § 263 StGB unternimmt\ndas Oberlandesgericht selbst nicht. Seine Ausführungen muten bisweilen so an, als\nob es - anstelle der Prüfung eines konkretisierten Tatvorwurfs - lediglich kontrollieren\nmöchte, ob die Sachverhaltsschilderung des Europäischen Haftbefehls einer möglichen Strafbarkeit des Verfolgten entgegensteht. So lässt der angegriffene Beschluss\nden Hinweis genügen, der Vorwurf des Betrugs bei Abschluss beziehungsweise Eingehung des Vertrags sei auch nicht dadurch entfallen, dass es in der Folge zu gewissen Vertragsanpassungen oder Vertragsänderungen gekommen sei. Ebenso wenig\nließen die im Laufe der Ausführung erfolgten Teilabnahmen und entsprechenden\nTeilzahlungen den geschilderten Betrugsvorwurf entfallen, da diese entsprechend\ndem Tatplan eingetreten seien.\n\n Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. September                36\n2009 beruht auf den dargelegten Grundrechtsverstößen. Es ist davon auszugehen,\ndass das Gericht bei hinreichender Beachtung der verfassungsmäßigen Rechte des\nBeschwerdeführers aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG\nzu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.\n\n  Die Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 14.               37\nSeptember 2009 verletzt den Beschwerdeführer insofern in seinem Grundrecht aus\nArt. 16 Abs. 2 Satz 1 GG als sie die bereits durch den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. September 2009 eingetretene Grundrechtsverletzung bestätigt und vertieft.\n\n                                          V.\n Da der angegriffene Beschluss vom 7. September 2009 den Beschwerdeführer bereits in seinen Rechten aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1\nGG verletzt, kann die Frage, ob auch die anderen vom Beschwerdeführer gerügten\nGrundrechtsverletzungen vorliegen, unbeantwortet bleiben.\n\n                                          VI.\n Der Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Dabei             39\nerscheint es angezeigt, die Sache an ein anderes Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Die Verweisung an das Oberlandesgericht Bamberg beruht auf § 95 Abs. 2\n\n                                          9/11\n\nBVerfGG (vgl. BVerfGE 4, 412 <424>; 12, 113 <132>; 107, 104 <133>).\n\n  Im Rahmen der neuen Entscheidung wird unter Beachtung des Grundrechts auf          40\nAuslieferungsschutz gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG - neben einer angemessenen\nKonkretisierung des Tatvorwurfs und der willkürfreien Untersuchung einer etwaigen\nVerfolgungsverjährung - zu prüfen sein, ob eine Tatverdachtsprüfung gemäß § 10\nAbs. 2 IRG nötig ist. Zuvörderst wird dabei als Ausprägung der grundrechtlichen\nSchutzpflicht eine vollständige Auswertung der bereits vorliegenden Aktenbestandteile - unter Einschluss auch der den Beschwerdeführer entlastenden Dokumente -\ngeboten sein. Daneben wird sich der neue Beschluss bei der Frage nach einer möglicherweise erforderlichen Tatverdachtsprüfung aber auch mit dem bisherigen Ablauf\ndes Auslieferungsverfahrens auseinanderzusetzen haben, insbesondere mit dem besonderen Umstand, dass in einem sehr komplexen Verfahren nur wenige Tage nach\nder Festnahme des Beschwerdeführers und dem Bekanntwerden von verjährungsrechtlichen Problemen bei dessen Auslieferung ein ganz anderer Haftbefehl erlassen\nwurde, dem dann am 14. September 2009 nochmals ein neuer - dritter - Haftbefehl\nan die Seite gestellt wurde.\n\n                                       VII.\n  Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                       VIII.\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 Alternative 1 BVerfGG.\n\n                Broß                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                       10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Oktober 2009 - 2 BvR 2115/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober 2009 - 2 BvR 2115/09 - Rn. (1 - 42), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091009_2bvr211509.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091009.2bvr211509\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-09/2-bvr-2115-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":18},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-09/2-bvr-2115-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:58.154202+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-09/2-bvr-2115-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-10-09","dockets":["2 BvR 2115/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091009.2bvr211509","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091009.2bvr211509"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 09.10.2009 – 2 BvR 2115/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-09/2-bvr-2115-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 7. September 2009 - OLG-Ausl. 15 Ausl. A 623/09 (117/09) - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit in ihm die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung\nfür zulässig erklärt wird. Der Beschluss wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird\ninsoweit an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.\nDie Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft München vom 14.\nSeptember 2009 - 15 Ausl. A 623/09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem\nGrundrecht aus Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Bewilligungsentscheidung wird aufgehoben.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                         1/11\n\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/16","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16","label":"Art 16 GG","mentions":18},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"IRG/83a","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"83a","label":"§ 83a IRG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"IRG/9","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"9","label":"§ 9 IRG","mentions":2},{"id":"IRG/10","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"10","label":"§ 10 IRG","mentions":2},{"id":"StGB/78a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"78a","label":"§ 78a StGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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