{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091008.2bvr054708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-10-08","aktenzeichen":"2 BvR 547/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 547/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M ...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd Lütz-Binder & Kollegen,\n                    Westring 8, 76829 Landau/Pfalz -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2008 - 2 StR\n         39/08 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Marburg vom 17. August 2007 - 1 KLs 4 Js\n         8581/06 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft das aus dem Grundsatz der Verfahrensfairness    1\nfolgende Recht eines Beschuldigten auf unmittelbare und konfrontative Befragung\nvon Belastungszeugen.\n\n                                        I.\n  1. Der vielfach vorbestrafte Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts    2\nMarburg vom 17. August 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht ordnete neben der Freiheitsstrafe die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an. Die Kammer sah es unter anderem als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer den Zeugen A... mit solcher Wucht ins Gesicht geschlagen hatte, dass dieser\nsofort bewusstlos wurde und - zu Boden gehend - heftig mit dem Kopf aufschlug. Der\nBeschwerdeführer habe sodann noch mehrmals auf den am Boden liegenden A...\neingetreten und ihn dabei mit dem beschuhten Fuß insbesondere im Gesichtsbereich\ngetroffen. Der Zeuge A... habe hierdurch erhebliche Verletzungen, insbesondere im\n\n\n                                        1/9\n\nBereich des Kopfes erlitten.\n\n Ihre Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft des Beschwerdeführers               3\nstützte die Kammer vor allem auf die Aussagen der Zeugen A..., J... und J... sowie\nauf die am Tatort vorgefundenen Spuren. Ergänzend griff die Strafkammer auf die\nBekundungen zweier anonymer, von dem zuständigen Justizministerium gesperrter\nZeugen zurück. Diese Aussagen waren durch die Vernehmung polizeilicher Verhörspersonen in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Weder der Beschwerdeführer\nnoch die Verteidigung hatten Gelegenheit, die beiden gesperrten Zeugen unmittelbar\nzu befragen und Vorhalte zu machen.\n\n 2. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beschwerdeführers verwarf der        4\nBundesgerichtshof auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO\nals unbegründet.\n\n                                          II.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines         5\nRechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\nWenn das Landgericht Marburg die Überzeugung von seiner Täterschaft auf die Aussagen der Zeugen A..., J... und J... stütze, so handele es sich hierbei in Wahrheit um\neine bloße Vermutung. Keiner der genannten Zeugen habe mit Sicherheit sagen können, dass er - der Beschwerdeführer - und nicht etwa einer seiner Begleiter den Zeugen A... verletzt habe. Insbesondere habe keiner der drei Zeugen gesehen, wie er\ndem A... gegen den Kopf getreten habe. Dabei seien diese Tritte doch offensichtlich\nausschlaggebend für die Verhängung der Sicherungsverwahrung gewesen. Tatsächlich beruhe seine Verurteilung demnach entgegen den Behauptungen des Gerichts\nmaßgeblich auf den Aussagen der beiden anonymen Zeugen, obwohl deren Angaben allenfalls zur Abrundung des Beweisbildes hätten berücksichtigt werden dürfen.\nEs sei aus rechtsstaatlicher Sicht nicht hinnehmbar, dass er zu einer langen Freiheitsstrafe und zur Sicherungsverwahrung verurteilt werde, ohne zuvor die Möglichkeit gehabt zu haben, die Hauptbelastungszeugen in seiner Gegenwart direkt zu befragen. Wenn die beiden anonymen Zeugen durch das Gericht schon nicht als\n„normale“ Zeugen vernommen worden seien, so sei es doch völlig unverständlich,\nwarum sie nicht wenigstens unter akustischer und optischer Abschirmung vernommen worden seien, zumal eine solche Vernehmung unter Beteiligung seines Verteidigers in seiner - des Beschwerdeführers - Abwesenheit hätte stattfinden können. Die\nVerwertung der Aussagen der anonymen Zeugen stehe somit im Widerspruch sowohl zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu,\n\n\n                                          2/9\n\nweil die maßgeblichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE 57, 250; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07-, juris; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 196/91 -, NJW 1992, S. 168;\nBeschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93 -,\nNJW 1996, S. 448; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August\n1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245; BVerfGK 4,\n72). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung der in § 90\nAbs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96,\n245 <248 ff.>); denn sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde in Ermangelung einer den          7\nAnforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung bereits unzulässig ist, denn sie ist jedenfalls unbegründet.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen        8\nverfassungsmäßigen Rechten.\n\n  a) Prüfungsmaßstab ist hier das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren      9\naus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens gewährleistet dieses Recht dem\nBeschuldigten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>). Aus\ndem Gebot der Verfahrensfairness folgt unter anderem ein Anspruch des Beschuldigten auf materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVerfGK 4, 72 <75>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, S. 2245 <2246>).\n\n  Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse und Hilfestellungen, die dem     10\nBeschuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen\nund die Festlegung, wie diese auszugestalten sind, ist indes in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei\nder ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung aufgegeben. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau\nauf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden\nsind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde. Im Rahmen dieser\nGesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege\nsowie die Belange eines effektiven Opfer- und Zeugenschutzes in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/\n07 -, juris, Rn. 69 ff. mit zahlreichen Nachweisen).\n\n b) Vor diesem Hintergrund und unter maßgeblicher Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1\n\n\n                                         3/9\n\nSatz 1, Abs. 3 lit. d) EMRK (vgl. hierzu EGMR, StV 1997, S. 617 - van Mechelen\ngegen Niederlande -; NJW 2003, S. 2297 <2298> - N.F.B. gegen Deutschland -;\nNStZ 2007, S. 103 - Haas gegen Deutschland - sowie BGHSt 46, 93 <94 ff.>; 51,\n150 <154>) hat der Bundesgerichtshof Leitlinien zur Handhabung des Beschuldigtenrechts auf konfrontative Befragung von Belastungszeugen und zur Verwertbarkeit\nnicht konfrontierter Aussagen bei der Urteilsfindung entwickelt, die sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lassen:\n\n  Der Beschuldigte hat - als eine besondere Ausformung des Grundsatzes der Verfahrensfairness - ein Recht, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen oder befragen zu lassen. Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich, aber nicht zwingend in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten zu erfolgen. Ist der\nZeuge lediglich im Ermittlungsverfahren oder sonst außerhalb der Hauptverhandlung\nvernommen worden, muss dem Beschuldigten entweder zu dem Zeitpunkt, in dem\nder Zeuge seine Aussage macht, oder in einem späteren Verfahrensstadium die Gelegenheit gegeben werden, den Zeugen selbst zu befragen, unter Umständen über\nseinen Verteidiger befragen zu lassen (vgl. BGHSt 51, 150 <154> m.w.N.). In bestimmten Fällen kann indes auf eine Konfrontation des Zeugen mit dem Angeklagten\nverzichtet werden, etwa aus Gründen des Zeugenschutzes oder wenn zu befürchten\nist, dass der Zeuge in Gegenwart des Angeklagten nicht die Wahrheit sagen werde\n(vgl. BGHSt 46, 93 <96> m.w.N.). Allerdings muss die Justiz eine solche Einschränkung des Fragerechts durch andere Maßnahmen ausgleichen. Ein solcher Ausgleich\nkann etwa dadurch erfolgen, dass wenigstens der Verteidiger bei der Zeugenvernehmung anwesend sein und den Zeugen befragen kann oder dass dem Angeklagten\ndie Gelegenheit gegeben wird, schriftlich Fragen an den Zeugen zu richten (vgl.\nBGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 - 2 StR 525/92 -, NStZ 1993, S. 292). Auch\nkann eine audiovisuelle Konfrontationsvernehmung nach § 247a StPO - gegebenenfalls unter optischer und akustischer Abschirmung - geboten sein, um eine Verletzung\ndes Fairnessgebots zu vermeiden (vgl. BGHSt 45, 188 <190>; 46, 93 <103>; BGH,\nBeschluss vom 7. März 2007 - 1 StR 646/06 -, NStZ 2007, S. 477 <478> m.w.N.).\n\n  Selbst wenn der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt die Gelegenheit zur konfrontativen      13\nBefragung des Zeugen hatte, so verstößt dies aber nicht ohne weiteres gegen den\nGrundsatz der Verfahrensfairness. Entscheidend ist vielmehr, ob das Verfahren in\nseiner Gesamtheit einschließlich der Art und Weise der Beweiserhebung und -\nwürdigung fair war (vgl. BGHSt 46, 93 <95>). Bei der Prüfung, ob insgesamt ein faires Verfahren vorlag, kommt es auch darauf an, ob der Umstand, dass der Angeklagte keine Gelegenheit zur konfrontativen Befragung hatte, der Justiz zuzurechnen ist\n(vgl. BGHSt 51, 150 <155>).\n\n  Ein Ausschluss des Fragerechts führt regelmäßig nicht zu einem Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf die nicht konfrontierte Aussage. Vielmehr kann ein solches Defizit auch noch im Rahmen der abschließenden Beweiswürdigung ausgeglichen werden (vgl. BGHSt 46, 93 <104 f.>). Für die tatrichterliche Beweiswürdigung\nbedeutet dies, dass der Beweiswert der Angaben eines nicht konfrontierten Zeugen\n\n\n                                          4/9\n\näußerst sorgfältig und zurückhaltend gewürdigt werden müssen. Eine Verurteilung\nkann auf die Aussage eines nicht konfrontierten Zeugen regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn diese durch andere gewichtige Gesichtspunkte außerhalb der\nAussage bestätigt werden (vgl. BGHSt 46, 93 <106>; 51, 150 <155> jeweils mit weiteren Nachweisen. Ausführlich auch Schädler, in: Karlsruher Kommentar zur StPO,\n6. Aufl. 2008, Art. 6 MRK, Rn. 51 ff.; Safferling, NStZ 2006, S. 75 ff.).\n\n c) Diese Grundsätze genügen den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäben. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass auch Bekundungen, die auf in der\nHauptverhandlung nicht vernommene Gewährsleute zurückgehen, bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden dürfen. Allerdings genügen solche Bekundungen hinsichtlich ihres Beweiswerts regelmäßig nicht für die richterliche Überzeugungsbildung, wenn sie nicht durch andere, nach der Überzeugung des Strafgerichts wichtige\nGesichtspunkte und Beweisanzeichen bestätigt werden. Der Tatrichter muss sich dabei der Grenzen seiner Überzeugungsbildung stets bewusst sein, sie wahren und\ndies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen. Gesteigerte Sorgfalt ist insoweit\ngeboten, wenn Gewährspersonen - wie hier - nur deshalb nicht als Zeugen gehört\nwerden können, weil die zuständige Behörde sich weigert, ihre Identität preiszugeben\noder eine Aussagegenehmigung zu erteilen. Ein Beweisverbot, das den Willen und\ndie Fähigkeit der Gerichte in Zweifel zöge, den genannten Grundsätzen der Beweiswürdigung den zutreffenden Stellenwert einzuräumen, ist von Verfassungs wegen\nhingegen regelmäßig nicht geboten (vgl. BVerfGE 57, 250 <283 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 196/91 -,\nNJW 1992, S. 168; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Juli 1995 -\n2 BvR 1142/93 -, NJW 1996, S. 448 <449>; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten\nSenats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999; Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW\n2001, S. 2245 <2246>).\n\n d) Hiervon ausgehend begegnen die angegriffenen Entscheidungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Zwar hat das Landgericht Marburg in seiner Beweiswürdigung auch die Aussagen         17\nzweier anonymer Zeugen verwertet, die der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt\ndes Verfahrens selbst befragen oder über seinen Verteidiger befragen lassen konnte.\nIndes hat das Gericht die durch den Ausschluss des Fragerechts erfolgte Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers - im Rahmen der Beweiswürdigung - angemessen kompensiert.\n\n aa) Das Gericht hat seine Überzeugung vom Tathergang und der Täterschaft des          18\nBeschwerdeführers weder ausschließlich noch auch nur überwiegend auf die Bekundungen der anonymen nicht konfrontierten Zeugen gestützt. Vielmehr hat das Gericht\nseine Überzeugung in erster Linie aus den Aussagen der Zeugen A..., J... und J...\nund den am Tatort vorgefundenen Spuren gewonnen, von denen selbst der Be-\n\n\n\n                                         5/9\n\nschwerdeführer behauptet, sie begründeten „einen nicht unerheblichen Verdacht“,\ndass er der Täter gewesen sei. Lediglich ergänzend hierzu hat das Gericht die Aussagen der beiden anonymen Zeugen herangezogen.\n\n Ob die Aussagen der Zeugen A..., J... und J... und die Tatortspuren - wovon das        19\nLandgericht Marburg offenbar ausgegangen ist - auch ohne Berücksichtigung der\nAussagen der anonymen Zeugen für eine Verurteilung des Beschwerdeführers ausgereicht hätten, kann offen bleiben. Denn jedenfalls in einer Zusammenschau mit\nden Angaben der anonymen Zeugen rechtfertigen sie das von der Kammer gewonnene Beweisergebnis ohne weiteres.\n\n  Demgegenüber kann der Beschwerdeführer mit Erfolg nicht einwenden, die Aussagen der beiden anonymen Zeugen hätten aus Gründen der Verfahrensfairness allenfalls zur „Abrundung“ des Beweisergebnisses, nicht aber als tragendes Element der\nBeweiswürdigung verwendet werden dürfen. Es gibt keinen Verfassungsrechtssatz,\nder besagt, dass bei der Verwendung von Aussagen nicht konfrontativ befragter Zeugen die Beweiswürdigung des Strafrichters in jedem Fall auch dann Bestand haben\nmuss, wenn die Aussage des nicht konfrontierten Belastungszeugen hinweg gedacht\nwird. Dies zu verlangen käme der Annahme eines Verwertungsverbots nahe, das von\nVerfassungs wegen gerade nicht geboten ist.\n\n bb) Das Gericht hat auch deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich des eingeschränkten Beweiswerts der beiden anonymen, nicht konfrontierten Zeugenaussagen bewusst war, und hat diese Aussagen eingehend und mit großer Sorgfalt gewürdigt. Insbesondere hat die Kammer die Aussagen der beiden Zeugen einer\nvergleichenden Betrachtung unterzogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass\nsich die Zeugenaussagen im Kern decken, was für ihre Glaubhaftigkeit spreche. Außerdem hat das Gericht sich mit der Entstehung der Aussagen und deren Plausibilität\nnamentlich mit Blick auf die örtlichen Verhältnisse zum Tatzeitpunkt eingehend beschäftigt.\n\n cc) Diese äußerst sorgsame Vorgehensweise des Gerichts im Rahmen der Beweiswürdigung lässt das Verfahren in seiner Gesamtheit - auch in Ansehung der Tatsache, dass letztlich die Sicherungsverwahrung des Beschwerdeführers angeordnet\nwurde - als fair erscheinen.\n\n Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ausschluss des Fragerechts letztlich       23\nnicht auf ein Versäumnis des Gerichts zurückzuführen ist. Zu einer Konfrontation der\nbeiden anonym gebliebenen Zeugen durch den Beschwerdeführer ist es nicht gekommen, weil sich das Justizministerium geweigert hatte, die Personalien der beiden\nZeugen freizugeben. Zur Begründung haben die Behörden auf Zeugenschutzgesichtspunkte und die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege verwiesen. Den beiden Zeugen drohe bei wahrheitsgemäßer Aussage Gefahr für Leib oder\nLeben. Aus diesem Grund sei ihnen von den Strafverfolgungsbehörden Vertraulichkeit zugesichert worden. Wenn die Identität der Zeugen nun trotz dieser Vertraulichkeitszusage offenbart werde, so könne hierdurch das Vertrauen in derartige Zusagen\n\n\n                                         6/9\n\nder Strafverfolgungsbehörden insgesamt erschüttert werden. Der Einsatz von Vertrauenspersonen der Strafverfolgungsbehörden werde dann auf Dauer unmöglich\ngemacht. Der Gefahr für die Zeugen könne auch nicht durch Maßnahmen des Zeugenschutzes gemäß § 68 StPO entgegengewirkt werden. Diese Möglichkeiten seien ungeeignet, den Belangen von Zeugen Rechnung zu tragen, deren Identifizierung\nallein durch ihre Präsenz im Sitzungssaal gelingen könnte. Auch eine audiovisuelle\nVernehmung gemäß § 247a StPO komme nicht in Betracht. Selbst bei Abschirmung\nder Zeugen könnten Sprachduktus, Mimik und Gestik zur Aufdeckung der Identität\nführen.\n\n  Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und daher geeignet, die Sperrung der beiden Zeugen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu rechtfertigen. Es ist\nnamentlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörden davon ausgehen, die Sicherheit der Zeugen sei im Falle ihrer Identifizierung gefährdet. Der Beschwerdeführer ist\nwegen schwerer Gewaltdelikte vielfach vorbestraft; zuletzt wurde er wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Auch einige Angehörige des Beschwerdeführers, zu denen er enge familiäre Bindungen unterhält, haben offenbar bereits schwere Gewalttaten begangen und sind einschlägig\nvorbestraft. Die Möglichkeit, der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen könnten\nversucht sein, die Zeugen zu beeinflussen oder Rache an ihnen zu nehmen, erscheint daher als nahe liegend. Auch soweit das Justizministerium ausführt, der Gefährdung könne durch Maßnahmen des Zeugenschutzes gemäß § 68 StPO nicht entgegengewirkt werden und auch im Falle einer audiovisuellen Vernehmung nach\n§ 247a StPO könne ein wirksamer Zeugenschutz nicht gewährleistet werden, sind\ndie der Auskunftsverweigerung zugrunde liegenden Erwägungen plausibel und verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n  Darüber hinaus begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn            25\ndie Strafverfolgungsbehörden zur Begründung darauf verweisen, dass das Vertrauen\nin Zusagen der Strafverfolgungsbehörden insgesamt erschüttert würde, wenn die\nVertraulichkeitszusage gegenüber den Zeugen nicht eingehalten würde. Hierbei handelt es sich um Erwägungen, die die Funktionstüchtigkeit der Strafrechtspflege in den\nBlick nehmen und daher geeignet sind, das aus dem Fairnessgebot folgende Fragerecht des Beschuldigten zu begrenzen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Zweiten\nSenats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 69 ff.; auch EGMR (Große\nKammer), Urteil vom 27. Oktober 2004 - Nrn. 39647/98 und 40461/98 - Edwards u.\nLewis gegen Vereinigtes Königreich - abrufbar unter www.echr.coe.int).\n\n  Es liegt schließlich auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht Marburg vor. Das Gericht hat sich nachdrücklich um eine Freigabe der Personalien der beiden anonymen Zeugen bemüht und eine Entscheidung der obersten\nDienstbehörde erwirkt. Dabei hat es angeboten, erforderlichenfalls Schutzvorkehrungen zugunsten der Zeugen nach § 172 GVG, § 247, § 68 Abs. 3, § 247a StPO zu\ntreffen und diese bei der Vernehmung unkenntlich zu machen. Welche weiteren Aufklärungsmöglichkeiten das Gericht hätte wahrnehmen können und müssen, hat der\n\n\n                                          7/9\n\nBeschwerdeführer nicht aufgezeigt.\n\n 2. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß   27\n§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                       28\n\n                Broß                 Di Fabio       Landau\n\n\n\n\n                                        8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Oktober 2009 - 2 BvR 547/08 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091008_2bvr054708.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091008.2bvr054708\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-08/2-bvr-547-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-08/2-bvr-547-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:57.892364+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-08/2-bvr-547-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-10-08","dockets":["2 BvR 547/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091008.2bvr054708","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091008.2bvr054708"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.10.2009 – 2 BvR 547/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-08/2-bvr-547-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/247a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"247a","label":"§ 247a StPO","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"StPO/68","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"68","label":"§ 68 StPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"GVG/172","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"172","label":"§ 172 GVG","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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