{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091007_1bvr347908","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091007.1bvr347908","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"1 BvR 3479/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3479/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder\n\n1. e... GmbH,\n   vertreten durch den Geschäftsführer H...,\n\n   E... GmbH & Co. KG,\n2. vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin E... GmbH,\n   diese vertreten durch den Geschäftsführer H...,\n\n3. M... GmbH,\n   vertreten durch den Geschäftsführer L...,\n\n4. S... GmbH,\n   vertreten durch den Geschäftsführer B...,\n\n5. U... GmbH,\n   vertreten durch den Geschäftsführer B...,\n\n6. W... GmbH,\n   vertreten durch den Geschäftsführer D...,\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Fritz Ossenbühl,\n                    Im Wingert 12, 53340 Meckenheim -\ngegen § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in\n      der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513)\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n\n                                         1/6\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513). Die Änderung durch dieses Gesetz beschränkte sich bei\n§ 53 Abs. 1 UrhG auf die Einfügung der Worte „oder öffentlich zugänglich gemachte“\nam Ende des Satzes 1.\n\n  § 53 Abs. 1 UrhG war vor dieser Gesetzesänderung zuletzt im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter\nAspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABlEG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10 ff. - hier kurz: Urheberrechtsrichtlinie) durch das ab dem 13. September 2003 geltende (erste) Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003\n(BGBl I S. 1774) neu gefasst worden. Der Gesetzgeber hatte damals klargestellt,\ndass § 53 Abs. 1 UrhG auch für digitale Privatkopien gilt (vgl. BTDrucks 15/38, S. 1,\n20). Zu diesem Zweck hatte er die Worte „auf beliebigen Trägern“ in den Text eingefügt.\n\n 2. Die Beschwerdeführer, Unternehmen der Musikindustrie und Tonträgerhersteller        3\nim Sinne des 4. Abschnitts von Teil 2 des Urheberrechtsgesetzes, müssen es aufgrund der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 UrhG hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig\nsind, was Absatzrückgänge zur Folge hat. Die Tonträgerhersteller werden über § 85\nAbs. 4, § 54 UrhG an dem Aufkommen aus der urheberrechtlichen Geräte- und Speichermedienvergütung beteiligt.\n\n  3. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer am 16. Dezember 2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde der Ansicht, § 53 Abs. 1 UrhG\nsei mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre. Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG\nhabe am 1. Januar 2008 neu zu laufen begonnen, weil der Gesetzgeber bei der Urheberrechtsreform die jüngsten Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie - insbesondere die starke Zunahme digitaler Privatkopien - neu bewertet und somit eine\nneue politische Entscheidung getroffen habe.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt wurde.\n\n Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß            6\n§ 93 Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes er-\n\n\n\n                                         2/6\n\nhoben werden. Die Frist begann hier nicht deshalb neu zu laufen, weil der Gesetzgeber § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl I S. 2513) geändert hat.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde gegen Gesetze ist wegen der Tragweite eines solchen Angriffs aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 93 Abs. 3 BVerfGG an eine\neng auszulegende Ausschlussfrist gebunden (vgl. BVerfGE 23, 153 <164>; 30, 112\n<126>). Diese beginnt bei Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung\ngelegentlich der Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 255 <260>; 18, 1 <9>; 43, 108\n<116>; 80, 137 <149>). Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert oder wird\nsie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf ein (vgl. BVerfGE 56, 363\n<379 f.>; BVerfGK 7, 276 <277>).\n\n  Die Frist wird nur neu in Lauf gesetzt, wenn die Gesetzesänderung die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm begründet oder verstärkt (vgl. BVerfGE 11,\n351 <359 f.>; 12, 10 <24>; 26, 100 <109>; 45, 104 <119>; 78, 350 <356>). Dies ist\nder Fall, wenn der Gesetzgeber das materielle Gewicht einer Regelung verändert\n(vgl. BVerfGE 12, 10 <24>; 17, 364 <369>; 26, 100 <109>; 79, 1 <14>) oder wenn ihr\nAnwendungsbereich - etwa durch Präzisierung eines Legalbegriffs - eindeutiger als\nbisher begrenzt und der Vorschrift damit ein neuer Inhalt gegeben wird (vgl. BVerfGE\n11, 351 <359 f.>; 43, 108 <116>). Gleiches gilt, wenn sich durch die Gesetzesänderung für die formal identisch gebliebene Norm ein erweiterter Anwendungsbereich ergibt (vgl. BVerfGE 12, 10 <24>).\n\n 2. Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, dass der Bundesgesetzgeber            9\ndurch den Erlass des Änderungsgesetzes die angegriffene Bestimmung in seinen\nWillen erneut aufgenommen hat, solange die vorgenommene Gesetzesänderung als\nsolche die Beschwerdeführer nicht beschwert. Nur diese eher formale Sichtweise\nwird dem in § 93 Abs. 3 BVerfGG zum Ausdruck kommenden und im Rechtsstaatsgebot verankerten Grundsatz der Rechtssicherheit gerecht.\n\n a) Der Gesetzgeber hat durch den angegriffenen § 53 Abs. 1 UrhG n.F. die in Rede        10\nstehende Zulässigkeit digitaler Privatkopien unberührt gelassen. Zulässig sind nach\nwie vor einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum\nprivaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen.\nDer Gesetzgeber hat bereits bei der letzten Urheberrechtsreform im Jahr 2003 klargestellt, dass digitale ebenso wie analoge Privatkopien zulässig sind („auf beliebigen\nTrägern“; vgl. BTDrucks 15/38, S. 1 und S. 20; zur Gesetzgebungsgeschichte vgl.\nauch Berger, ZUM 2004, S. 257 <257 f.>; Poll/Braun, ZUM 2004, S. 266 ff.; Stickelbrock, GRUR 2004, S. 736 <737>). In der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom\n6. November 2002 (BTDrucks 15/38, S. 20) heißt es: „Die aus Artikel 5 Abs. 2 Buch-\n\n\n\n                                          3/6\n\nstabe b der Richtlinie übernommene Betonung ‚beliebiger Träger’ als Zielmedium der\nKopie stellt zugleich klar, dass insofern eine Differenzierung nach der verwendeten\nTechnik (analog oder digital) nicht stattfindet.“ Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen,\ndass der Gesetzgeber das Ziel verfolgte, „das deutsche Urheberrecht der Entwicklung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie, insbesondere\nder digitalen Technologie, anzupassen“ (BTDrucks 15/38, S. 14). Diese Entwicklung\nsei unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass auch urheberrechtlich geschützte\nInhalte völlig unproblematisch und ohne Qualitätsverlust über ein weltumspannendes\nDatennetz verbreitet werden könnten (ebd.).\n\n b) Allerdings hat der Gesetzgeber damals die Frage zurückgestellt und erst bei der        11\nNovelle 2008 entschieden, ob Privatkopien auch beim Einsatz von technischen\nSchutzmaßnahmen möglich bleiben sollen (vgl. BTDrucks 16/1828, S. 18). In diesem\nZusammenhang wollte der Gesetzgeber nunmehr auch klären, ob die Schranke für\ndigitale Privatkopien enger gefasst werden soll (u.a. Verbot digitaler Privatkopien von\nMusikwerken, Beschränkung auf eine einzelne Vervielfältigung vom eigenen Original, Einführung eines Zeitfensters für ein Verbot der Digitalkopie von Filmen, keine\nPrivatkopie im Online-Bereich; vgl. BTDrucks 16/1828, S. 18; Braun, ZUM 2005, S.\n100 <102>). Der Gesetzgeber führte solche Schranken nicht ein und sah im Gegenzug davon ab, die „digitale Privatkopie beim Einsatz technischer Schutzmaßnahmen\ndurchzusetzen“ (vgl. BTDrucks 16/1828, S. 18, 20), wie es die Verbraucherverbände\ngefordert hatten.\n\n  Ungeachtet dessen hat der Gesetzgeber jedoch schon mit dem ersten Gesetz zur             12\nRegelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September\n2003 (BGBl I S. 1774) eine eindeutige Antwort auf die Frage gegeben, ob die digitale\nPrivatkopie zulässig bleiben soll, indem er es bei der Regelung des § 53 Abs. 1 UrhG\nbelassen und die Geltung für digitale Kopien sogar ausdrücklich klargestellt hat. Legt\nman die Argumentation der Beschwerdeführer zugrunde, hätte der Gesetzgeber\nschon damals berücksichtigen müssen, dass durch § 53 Abs. 1 UrhG in Verbindung\nmit der zunehmenden Verbreitung der digitalen Privatkopie ein Eingriff in das durch\nArt. 14 Abs. 1 GG garantierte Verwertungsrecht der Tonträgerhersteller (vgl.\nBVerfGE 81, 12 <16 f.>) bewirkt werde. Entsprechende Daten über kopierbedingte\nUmsatzrückgänge der Tonträgerhersteller lagen bereits vor und waren Gegenstand\nintensiver rechtspolitischer Diskussion unter Beteiligung der Musikindustrie (vgl.\nSchack, ZUM 2002, S. 497 <500>; Berger, ebd., <263 ff.>; Poll/Braun, ebd.; Lüft, in:\nWandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 53 Rn. 6; je m.w.N.). Dass sich der\nGesetzgeber die Fragestellungen, bei denen die Urheberrechtsrichtlinie sowie zwei\nWIPO-Verträge keine zwingenden, fristgebundenen Vorgaben machten, für den\n„zweiten Korb“ der Urheberrechtsreform vorbehalten hat, hätte ihn - aus Sicht der Beschwerdeführer - nicht davon freistellen können, eine im Sinne des Eigentumsschutzes verfassungskonforme Regelung zu treffen.\n\n 3. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von den Beschwerdeführern beklagte enteignende Wirkung von § 53 Abs. 1 UrhG angesichts einer immer stärkeren Verbrei-\n\n\n                                           4/6\n\ntung privater Digitalkopien bei einer etwaigen zukünftigen Urheberrechtsnovelle den\nGesetzgeber dazu zwingt, die private Digitalkopie einzugrenzen oder - im Rahmen\nseines weiten Gestaltungsraums (vgl. BVerfGE 81, 12 <21>) - sonstige Maßnahmen\nzu ergreifen, um das Eigentumsrecht der Tonträgerhersteller nicht zu entwerten.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG               14\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 15\n\n               Papier                   Bryde            Schluckebier\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 3479/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 3479/08 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091007_1bvr347908.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091007.1bvr347908\n\n\n\n\n                                       6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/rk20091007_1bvr347908.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-07/1-bvr-3479-08","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":10},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/rk20091007_1bvr347908.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/rk20091007_1bvr347908.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-07/1-bvr-3479-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/rk20091007_1bvr347908.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:57.729976+00:00"}}