{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091007.1bvr017809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"1 BvR 178/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 178/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder I... GmbH & Co. KG,\n\n- Bevollmächtigte: Anwaltskanzlei Zuck,\n                   Vaihinger Markt 3, 70563 Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Januar 2009 - 3\n         U 1620/08 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. November\n         2008 - 3 U 1620/08 -,\n\n       c) das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juli 2008 - 3 O\n          4125/08 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen des Land- und Oberlandesgerichts in einem Patentverletzungsverfahren richtet, ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist teilweise schon unzulässig und, soweit zulässig, ohne\nsachliche Erfolgsaussicht.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin als gewillkürte Prozessstandschafterin für die Patentinhaberin eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt (vgl. BVerfGE 31,\n275 <280>; 72, 122 <131>).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist hingegen zulässig, soweit die Beschwerdeführerin als Beteiligte des Ausgangsverfahrens eine Verletzung ihres eigenen Anspruchs\nauf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BVerfGE 82,\n286 <295 f.>; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Bd. 2,\n§ 90 Rn. 362 [Februar 2007]).\n\n\n                                         1/5\n\n 3. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, fehlt es an der Erfolgsaussicht in   4\nder Sache. Die Beschwerdeführerin ist durch das Nichteinholen eines Sachverständigengutachtens (a) und durch den unterbliebenen Hinweis auf die nunmehr prozessuale Begründung der Berufungszurückweisung (b) nicht (mehr) in ihrem Anspruch\nauf rechtliches Gehör verletzt.\n\n  a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung\neines solchen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.>; stRspr). Art. 103\nAbs. 1 GG schützt hingegen nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiellrechtlicher Hinsicht nicht die richtige Bedeutung beimisst (vgl.\nBVerfGE 76, 93 <98>).\n\n Die Beschwerdeführerin betont in ihrer Anhörungsrüge selbst, die Auslegung eines       6\nPatents sei eine Rechtsfrage und müsse vom angerufenen Gericht eigenständig vorgenommen werden (vgl. dazu auch BGHZ 160, 204 <212>; BGH, Urteil vom 17. April\n2007 - X ZR 1/05 -, GRUR 2007, S. 959 <961>). Folgerichtig wendet sich die Beschwerdeführerin in der Anhörungsrüge nicht gegen die unterlassene Beweiserhebung, sondern nur gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Zu deren\nÜberprüfung     dient   jedoch   weder    das   Anhörungsrügen-,      noch    das\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren.\n\n b) Auf einer Überraschungsentscheidung des Oberlandesgerichts, die darin gesehen werden könnte, dass das Oberlandesgericht entgegen seinem Hinweis gemäß\n§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Berufung nicht aus materiellrechtlichen, sondern aus\nprozessualen Gründen zurückgewiesen hat, beruhen die angegriffenen Entscheidungen jedenfalls nicht.\n\n  aa) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich        8\nnicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch\nzur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfGE 60, 175 <210, 211 f.>; 64, 135 <143>; 65,\n227 <234>). Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur\nRechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen\nrechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger\nProzessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss jedoch ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren\nrechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl. BVerfGE 86, 133 <144 f.>; 98, 218 <263>).\n\n Eine gerichtliche Entscheidung kann nur dann wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm\n\n\n                                         2/5\n\ngünstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf,\ndass der Beteiligte nicht gehört wurde (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>;\n52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>).\n\n  Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör kann geheilt werden, wenn das       10\nGericht in der Lage ist, das nunmehr zur Kenntnis genommene Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>; 73, 322 <326 f.>; 107, 395\n<411 f.>). Dies ist im Verfahren der Anhörungsrüge jedenfalls dann der Fall, wenn\ndas Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Gehörsverstoß beseitigen kann, insbesondere indem es rechtliches Vorbringen nunmehr (erstmals) zur\nKenntnis nimmt und bescheidet oder auch an einer in der vorangegangenen Entscheidung überraschend eingenommenen Rechtsposition unter Angabe von Gründen festhält. Hat sich das Gericht in einem solchen Fall eine abschließende Meinung\ngebildet, kann das Bundesverfassungsgericht davon ausgehen, dass eine für den\nBeteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist, die Entscheidung also nicht auf\nder Gehörsverletzung beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 182/09 -, juris Rn. 27). Ob die Rechtsmeinung\ndes Gerichts fachrechtlich zutrifft, ist, jedenfalls im Rahmen der Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, nicht vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen.\n\n  bb) Ob hier die Beschwerdeführerin von sich aus damit hätte rechnen müssen, dass      11\ndas Berufungsgericht den mit einer neuen Rechtsbegründung unterlegten Hilfsantrag\n(„äquivalente Patentverletzung“) als in der zweiten Instanz unzulässige Klageänderung zurückweisen würde, kann offen bleiben.\n\n  Jedenfalls beruhen die angegriffenen Entscheidungen nicht auf einem unterlassenen Hinweis. Im Beschluss über die Anhörungsrüge setzt sich das Oberlandesgericht\nmit der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Anhörungsrüge auseinander,\nder Hinweis auf eine äquivalente Patentverletzung stelle keine Klageänderung, sondern eine Hilfsbegründung des bereits erstinstanzlich gestellten Antrags dar. In diesem Zusammenhang grenzt das Gericht auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Streitfall ab. Sollte die\nBeschwerdeführerin also durch die Berufungszurückweisung in verfassungsrechtlich\nerheblicher Weise „überrascht“ worden sein, so hätte sie im Verfahren der Anhörungsrüge noch hinreichend Gelegenheit erhalten, ihre abweichende Auffassung darzulegen und hierzu eine Stellungnahme des Oberlandesgerichts zu erhalten. Ob das\nOberlandesgericht in diesem Punkt zivilprozessrechtlich richtig verfahren ist, ist im\nHinblick auf die Rüge einer Gehörsverletzung nicht zu prüfen. Es ist somit davon auszugehen, dass eine für die Beschwerdeführerin günstigere Lösung ausgeschlossen\nist, die Entscheidung also nicht auf der (unterstellten) Gehörsverletzung beruht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG                    13\nabgesehen.\n\n\n\n\n                                         3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                          14\n\n              Papier                   Bryde   Schluckebier\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091007_1bvr017809.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091007.1bvr017809\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-07/1-bvr-178-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-07/1-bvr-178-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:57.471065+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-07/1-bvr-178-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-10-07","dockets":["1 BvR 178/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091007.1bvr017809","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091007.1bvr017809"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 07.10.2009 – 1 BvR 178/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-07/1-bvr-178-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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