{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20091006_2bvr258008","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091006.2bvr258008","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-10-06","aktenzeichen":"2 BvR 2580/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2580/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C ...\n\n- Bevollmächtigte: Prof. Dr. Rainer Hamm, Dr. Regina Michalke, Jürgen Pauly\n                   in Sozietät Hamm, Michalke, Köberer, Pauly, Kirsch,\n                   Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - 1 StR\n         484/08 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Münster vom 7. März 2008 - 7 KLs 44 Js\n          1032/02 (6/06) -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Zulässigkeit und der Folgen einer      1\nFristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren.\n\n                                        I.\n  1. Wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen wurde der Beschwerdeführer durch Urteil des Landgerichts Münster vom 7. März 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Als Betreiber eines großen Autohauses hatte er Umsatzsteuern in Höhe von etwa 2,4 Millionen Euro hinterzogen. Dem Urteil\nging folgender Verfahrensablauf voraus:\n\n  Das Hauptverfahren gegen den Beschwerdeführer wurde erstmals ab Juni 2006 an        3\ninsgesamt 18 Verhandlungstagen geführt. Wegen einer Erkrankung des Beschwerdeführers musste es im Januar 2007 abgebrochen und im Juli 2007 erneut begonnen\n\n\n                                        1/14\n\nwerden. Am 19. September 2007, dem zehnten Hauptverhandlungstag, stellten die\nVerteidiger des Beschwerdeführers mehrere Beweisanträge. Nach Verlesung des\nletzten Antrags traf der Vorsitzende folgende Anordnung:\n\nDen Beteiligten wird zur Stellung von weiteren Beweisanträgen eine Frist bis zum          4\n26.09.2007 gesetzt.\n\n Auf entsprechenden Antrag der Verteidigung verlängerte der Vorsitzende die Frist         5\nbis zum 9. Oktober 2007. Am nächsten Verhandlungstag beantragte der Verteidiger\ndes Beschwerdeführers, diese Frist aufzuheben und verlangte den Erlass eines\nKammerbeschlusses. Nach einer Unterbrechung wurde folgender Beschluss verkündet:\n\nDie vom Vorsitzenden angeordnete Fristsetzung für Beweisanträge wird bestätigt.           6\nNach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es vor allem in umfangreichen Verfahren zulässig und sinnvoll, solche Fristen zu setzen. Die gesetzte\nFrist erscheint angemessen.\n\n  Die Verteidigung stellte auch noch nach dem 9. Oktober 2007 Beweisanträge, die          7\nentgegengenommen und denen zum Teil nachgegangen wurde, obwohl es der Kammer ausweislich der Urteilsgründe „von vornherein klar erschien, dass diese im Ergebnis nichts zur Entlastung des Angeklagten beitragen könnten“. Im Rahmen seines\nSchlussvortrages am 27. Verhandlungstag stellte der Verteidiger des Beschwerdeführers vier Hilfsbeweisanträge auf Vernehmung eines Zeugen. Deren Erhebung\nlehnte das Landgericht im Urteil ab, weil sie zum Zwecke der Prozessverschleppung\ngestellt seien. Die verspätete Benennung des Zeugen, dessen Vernehmung verlangt\nwurde - wobei seine Bedeutung übertrieben dargestellt worden sei -, sei von dem\nZweck geprägt, eine Verurteilung an diesem Tage zu verhindern. Die Beweisaufnahme habe zuvor bereits häufiger beendet werden sollen. Dies sei jeweils daran gescheitert, dass die Verteidigung, nachdem seitens des Gerichts auf das bevorstehende Ende der Beweisaufnahme und das Anstehen der Plädoyers hingewiesen worden\nsei, weitere Beweisanträge gestellt habe, die schon viel früher hätten gestellt werden\nkönnen und allesamt in der Sache ohne Bedeutung gewesen seien.\n\n 2. Durch Beschluss vom 23. September 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die              8\nRevision des Beschwerdeführers als unbegründet.\n\n a) Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3          9\nStPO sowie des Rechts auf ein faires Verfahren sei sowohl unzulässig als auch unbegründet.\n\n aa) Für einen erschöpfenden Vortrag im Rahmen der Revision seien nämlich auch           10\ndie Verfahrenstatsachen vorzutragen, die der erhobenen Rüge entgegenstehen\nkönnten. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch versäumt. Mit seiner Rüge mache\ner geltend, die Strafkammer habe die Hilfsbeweisanträge im Urteil wegen Verschleppungsabsicht abgewiesen, ohne zuvor auf den Ablehnungsgrund der Verschleppungsabsicht hinzuweisen. Aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der\n\n\n                                         2/14\n\nStrafkammer ergebe sich jedoch, dass dieser Hinweis erfolgt sei. Danach sei am 11.\nHauptverhandlungstag, nachdem der Gerichtsbeschluss verkündet worden sei, der\ndie Fristsetzung des Vorsitzenden bestätigt habe, mit den Verfahrensbeteiligten die\nBedeutung der Fristsetzung erörtert worden. Der Vorsitzende habe darauf hingewiesen, dass es als Indiz für eine Verschleppungsabsicht gewertet werden könne, wenn\nBeweisanträge erst nach Fristablauf gestellt werden, und dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Zurückweisung der Beweisanträge wegen Prozessverschleppung in Betracht komme. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet gewesen, dies\nmitzuteilen. Infolgedessen sei die erhobene Verfahrensrüge unzulässig.\n\n bb) Die Rüge sei auch unbegründet. Das Landgericht habe die Hilfsbeweisanträge          11\nzu Recht wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt. Die entsprechenden Voraussetzungen habe es unter umfassender Betrachtung aller Umstände festgestellt,\nwobei es ihm nicht verwehrt gewesen sei, das voraussichtliche Beweisergebnis vorweg zu würdigen. Auf den Umstand, dass es als Indiz für eine Verschleppungsabsicht gewertet werden könne, wenn Beweisanträge nach Fristablauf gestellt werden,\nseien die Verfahrensbeteiligten hingewiesen worden. Die Strafkammer habe auch\nohne Rechtsfehler dargelegt, dass die beantragte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verzögerung des Verfahrens geführt hätte. Es sei auch zulässig gewesen, die\nHilfsbeweisanträge gestützt auf den Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung\nerst im Urteil abzulehnen. Es habe kein Anlass bestanden, dem Beschwerdeführer\nnochmals die Möglichkeit zur Verteidigung gegen den Verschleppungsvorwurf zu geben.\n\n  b) Soweit mit der Revision darüber hinaus die Verletzung von § 246 Abs. 1 StPO gerügt werde, sei diese Rüge unbegründet. Eine Befugnis zur Fristsetzung folge aus\ndem Recht und der Pflicht des Vorsitzenden zur Sachleitung des Verfahrens. Bei\nVerfahren, die bereits seit längerem andauerten, insbesondere solchen mit einer\nHauptverhandlung, die mindestens zehn Verhandlungstage umfasse, sei eine solche\nVorgehensweise regelmäßig im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz angezeigt, um eine hinreichend straffe Verhandlungsführung zu ermöglichen. § 246 Abs. 1\nStPO verbiete demgegenüber lediglich aufgrund des im Strafprozess geltenden Prinzips materieller Wahrheit eine Präklusion von Beweisvorbringen aufgrund Zeitablaufs. Eine Präklusion stelle dies indes nicht dar. Würden Anträge nicht innerhalb der\ngesetzten Frist gestellt, ergäben sich deutliche Indizien für das Vorliegen einer Verschleppungsabsicht. Der Antragsteller sei verpflichtet, Gründe für die verspätete Antragstellung nachvollziehbar und substantiiert darzulegen. Die Amtsaufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO, bleibe hiervon unberührt.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs.     13\n1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 1. Soweit der Bundesgerichtshof den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Vortrag als nicht hinreichend ansehe, liege darin eine Art. 19 Abs. 4 GG und\n\n\n                                         3/14\n\nArt. 103 Abs. 1 GG verletzende Überspannung der Anforderungen an eine Verfahrensrüge. Nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung sei ein Vortrag zu den\ninformellen Äußerungen des Vorsitzenden nach der Fristsetzung nicht erforderlich\ngewesen. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich die Hinweise auch auf Hilfsbeweisanträge bezogen hätten. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde,\ner hätte die Beweisanträge auch unbedingt stellen können, werde übersehen, dass\nes Sache der Verteidigung sei, in welcher Form sie Beweisanträge stelle. Die formalen Anforderungen hinsichtlich der Fristsetzung und der damit verknüpften Hinweise\nseien unklar gewesen und seien es immer noch. Daher müsse es ausreichen, wenn\nsich der Beschwerdeführer auf die Wiedergabe des Protokolls beschränke.\n\n  2. Soweit die Hilfsbeweisanträge erst in den Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt worden seien, liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf\nein faires Verfahren vor. Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Vorwurf, mit einem Beweisantrag nichts weiter als eine Verfahrensverschleppung zu bezwecken,\nauch bei einem Hilfsbeweisantrag gemäß § 244 Abs. 6 StPO durch Beschluss vorab\nbekannt zu geben sei, damit Gelegenheit bestehe, sich dagegen zu verteidigen, sei\nvon Verfassungs wegen geboten. Aufgrund der zwischenzeitlichen Verbescheidung\nmehrerer Beweisanträge habe für die Verteidigung kein Anlass bestanden, davon\nauszugehen, dass ein Beweisantrag gerade wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt werde. Der Beschwerdeführer habe nicht mit der Deutung rechnen müssen,\ndass im Hilfsbeweisantrag ein konkludenter Verzicht auf eine Vorabbescheidung liege.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die           16\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten\noder grundrechtsgleichen Rechten.\n\n                                        I.\n 1. Die Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen und die Ablehnung der im         17\nSchlussvortrag gestellten Hilfsbeweisanträge wegen Verschleppungsabsicht durch\ndas Landgericht erst im Urteil ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese\nVorgehensweise verletzt den Beschwerdeführer weder in seinem Recht auf ein faires\nVerfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG noch werden die\nGrenzen richterlicher Rechtsfindung, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2\nSatz 2 GG, überschritten.\n\n a) aa) Aufgabe des Strafprozesses ist es, den Strafanspruch des Staates um des       18\nSchutzes der Rechtsgüter Einzelner und der Allgemeinheit willen in einem justizförmigen Verfahren durchzusetzen und dem mit Strafe Bedrohten eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte zu gewährleisten. Der Strafprozess hat das aus der Würde\n\n\n                                        4/14\n\ndes Menschen als eigenverantwortlich handelnder Person abgeleitete Prinzip, dass\nkeine Strafe ohne Schuld verhängt werden darf (vgl. BVerfGE 80, 244 <255>; 95, 96\n<140>), zu sichern und entsprechende verfahrensrechtliche Vorkehrungen bereitzustellen. Zentrales Anliegen des Strafprozesses ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip nicht verwirklichen lässt. Die\nStrafprozessordnung gestaltet das Strafverfahren als ein vom Prinzip der materiellen Wahrheitserforschung beherrschten Amtsprozess aus, in dem das Gericht von\nAmts wegen zur Erforschung der Wahrheit verpflichtet ist (§ 244 Abs. 2 StPO). Der in\nden Vordergrund gestellten Sicherung der Gerechtigkeit durch Aufklärung des wahren Sachverhalts entspricht das Recht des Angeklagten, sich durch die Stellung von\nBeweisanträgen, die nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden können,\nan der Aufklärung des Sachverhalts aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 57, 250 <279>;\n63, 45 <69>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August\n1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999 <1000>). Demnach kann der Anspruch\ndes Angeklagten auf ein faires Verfahren auch durch verfahrensrechtliche Gestaltungen berührt werden, die der Ermittlung der Wahrheit und somit einem gerechten Urteil entgegenstehen (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>; 118, 212 <231>).\n\n  Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse, die dem Beschuldigten            19\nnach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräumen sind und deren Ausgestaltung obliegt jedoch in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in\nden vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen obliegenden\nRechtsauslegung und -anwendung. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt allerdings erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass\nrechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 64, 135\n<145 f.>). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 <250>;\n80, 367 <375>). Das Rechtsstaatsprinzip, das die Idee der Gerechtigkeit als wesentlichen Bestandteil enthält (vgl. BVerfGE 7, 89 <92>; 74, 129 <152>; stRspr), fordert\nnicht nur eine faire Ausgestaltung und Anwendung des Strafverfahrensrechts. Es gestattet und verlangt auch die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen\nStrafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>). Verfahrensgestaltungen, die\nden Erfordernissen einer wirksamen Strafrechtspflege dienen, verletzen daher nicht\nvon vornherein den grundrechtlichen Anspruch auf ein faires Strafverfahren, wenn\nverfahrensrechtliche Positionen des Angeklagten oder Beschuldigten dabei, gemessen am früheren Zustand, zurückgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss des\nZweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469\n<1474>). Es bedarf vielmehr einer Gesamtabwägung.\n\n Eng mit dem Erfordernis einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege verknüpft ist zudem das Beschleunigungsgebot. Auch dieser verfassungsrechtliche Grundsatz ist\n\n\n\n                                         5/14\n\nbei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren zu berücksichtigen (vgl.\nBVerfGE 41, 246 <250>; 63, 45 <68 f.>). Eine funktionstüchtige Strafrechtspflege erfordert nicht nur die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs überhaupt, sondern auch eine Durchsetzung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, dass die\nRechtsgemeinschaft die Strafe noch als Reaktion auf geschehenes Unrecht wahrnehmen kann. Unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Zwecke der\nKriminalstrafe in Frage; sie beeinträchtigen auch das verfassungsrechtlich abgesicherte öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im\nStrafprozess, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann (vgl.\nBVerfGE 57, 250 <280>). Zudem gebieten auch Gesichtspunkte des Opferschutzes\neine Beschleunigung des Strafverfahrens. Überlange Verfahren stellen gerade auch\nfür die Opfer von Straftaten eine besondere Belastung dar (vgl. BVerfG, Beschluss\ndes Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469\n<1474>).\n\n  bb) Bei der Prüfung, ob die angegriffenen Entscheidungen die Grenzen richterlicher      21\nRechtsfindung wahren, hat das Bundesverfassungsgericht die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode\nnicht umfassend auf seine Richtigkeit zu untersuchen. Vielmehr beschränkt es auch\nim Bereich des Strafprozesses seine Kontrolle, soweit es um die Wahrung der Kompetenzgrenzen aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG geht, auf die Prüfung, ob das\nFachgericht bei der Rechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 <1470>).\n\n  b) Nach diesen Grundsätzen begegnet vorliegend weder die Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren noch die Ablehnung von Hilfsbeweisanträgen erst im Urteil verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n aa) Den Verfahrensbeteiligten eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen zu setzen       23\nund hiernach gestellte Anträge im Einzelfall wegen Prozessverschleppung nach\n§ 244 Abs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO abzulehnen, stellt weder eine unzulässige richterliche Rechtsfindung dar, noch ist dies mit Blick auf eine Gesamtschau des Strafverfahrens verfassungsrechtlich zu beanstanden. Die Vorgehensweise des Landgerichts\nstellt keine faktische Umgehung des § 246 Abs. 1 StPO dar. Dieser verbietet eine Beweiserhebung deshalb abzulehnen, weil das Beweismittel oder die zu beweisende\nTatsache zu spät vorgebracht wurde (vgl. RGSt 12, 335; Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 246 Rn. 1). Dem liegt das Gebot, die materielle\nWahrheit zu erforschen und festzustellen, zugrunde. Unabhängig von der Frage, mit\nwelchen Inhalten und Wirkungen § 246 Abs. 1 StPO verfassungsrechtliche Kerngehalte beschreibt, folgt hieraus jedenfalls das Verbot, Beweisanträge allein wegen ihrer verspäteten zeitlichen Stellung abzulehnen. Nach dieser Vorschrift darf einem\nVerfahrensbeteiligten grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, wann er einen Beweisantrag zu stellen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89 -,\n\n\n                                          6/14\n\nNStZ 1990, S. 350 <351>). Vorliegend wurde der Beweisantrag aber nicht etwa deshalb abgelehnt, weil der Antrag verspätet gestellt war. Ablehnungsgrund war § 244\nAbs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO, weil die Stellung der Beweisanträge ausschließlich zum\nZwecke der Prozessverschleppung erfolgte.\n\n  (1) Diese Vorgehensweise führt auch nicht zu einer dem geltenden Strafverfahrensrecht fremden und verfassungsrechtlich bedenklichen „verkappten Präklusion des\nBeweisantragsrechts“ (so aber Beulke/Ruhmannseder, NStZ 2008, S. 300 <302>).\nDie hier zu beurteilende Fristsetzung bedeutet keine Ausschlussfrist, sondern führt\nim Fall ihrer Nichtwahrung durch die Verfahrensbeteiligten dazu, dass das Gericht\n„signifikante Indizien“ für das Vorliegen einer Voraussetzung des Ablehnungsgrundes der Prozessverschleppung annehmen kann. Neben den objektiven Voraussetzungen des § 244 Abs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO, wonach die verlangte Beweiserhebung nach Ansicht des Gerichts nichts Sachdienliches zugunsten des Antragstellers\nerbringen kann und des weiteren geeignet ist, den Abschluss des Verfahrens wesentlich hinauszuzögern (vgl. hierzu jüngst kritisch BGHSt 51, 333 <342 f.>), muss in\nsubjektiver Hinsicht gerade hinzukommen, dass sich der Antragsteller der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung bewusst ist und er ausschließlich die Verzögerung des Verfahrens bezweckt (vgl. BGHSt 51, 333 <336>; BGH, Beschluss vom 18. September\n2008 - 4 StR 353/08 -, NStZ-RR 2009, S. 21). Dieses subjektive Element kann sich\ndem Gericht aufgrund äußerer Beweisanzeichen erschließen (vgl. Alsberg/Nüse/\nMeyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 5. Aufl. 1983, S. 643). Als ein, im Rahmen\nder hiernach anzustellenden Gesamtbetrachtung maßgebendes Indiz für das Vorliegen der Verschleppungsabsicht, lässt der Bundesgerichtshof nunmehr eine Antragstellung nach Ablauf einer richterlich gesetzten Frist zu. Hierdurch wird das subjektive\nund damit regelmäßig schwer beweisbare Moment der Verschleppungsabsicht (vgl.\nBeulke, in: Festschrift für Amelung, 2009, S. 543 <554>) anhand objektiver Anzeichen erschlossen. Mit der Fristsetzung betont das Gericht, aus welchen äußeren Beweisanzeichen es im Einzelfall auf das Vorliegen der Verschleppungsabsicht schließen will. Dabei handelt es sich lediglich um einen von mehreren Umständen, der das\nVorliegen auch nur einer Voraussetzung des Ablehnungsgrundes des § 244 Abs. 3,\nSatz 2, 6. Alt. StPO begründen kann. Es ist also auch zukünftig ausgeschlossen, einen Beweisantrag allein aufgrund eines zeitlich verzögerten Vorbringens abzulehnen. In die entsprechende Prüfung ist das gesamte bisherige Prozessverhalten einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 StR 658/89 -, NStZ 1990, S.\n350 <351>; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 6. Aufl. 2008, Rn. 239). Dem ist das\nLandgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen,\nals es im Wege einer umfassenden Abwägung bisherigen Prozessverhaltens die\nsubjektive Voraussetzung der Verschleppungsabsicht bejahte.\n\n (2) Die Fristsetzung lässt die Pflicht zur Ermittlung des wahren Sachverhalts unberührt. Dem Gebot der Sachaufklärung und Wahrheitserforschung als den zentralen\nVerfahrensanforderungen des Strafprozesses wird Rechnung getragen. Selbst wenn\naus der Antragstellung nach Fristablauf und etwaigen weiteren Indizien das Vorliegen\n\n\n\n                                          7/14\n\nder Verschleppungsabsicht offensichtlich ist, muss das Gericht prüfen, zu welchem\nErgebnis der Antrag führen kann. Nur wenn es überzeugt ist, dass die beantragte\nBeweiserhebung nichts Sachdienliches ergeben wird, darf es den Antrag nach § 244\nAbs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO ablehnen (vgl. BGHSt 21, 118 <122>; Senge, in: Festschrift für Kay Nehm, 2006, S. 339 <344 f.>).\n\n Gebietet somit die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit, dem Beweisantrag in der          26\nSache nachzugehen, darf er nach Fristüberschreitung nicht wegen Prozessverschleppung abgelehnt werden. Dies mildert etwaige mit der Fristsetzung einhergehende Einschränkungen der Verteidigung ab und wahrt die grundrechtlich verbürgten\nRechte des Beschuldigten auf ein faires Verfahren.\n\n (3) Auch nach einer Fristsetzung hat der Antragsteller die Möglichkeit, sich an der       27\nSachverhaltsaufklärung aktiv zu beteiligen. Der Fristablauf führt lediglich zu einer widerlegbaren Indizwirkung. Selbst wenn nach Ansicht des Gerichts dem Gebot der\nAufklärung des wahren Sachverhalts Genüge getan wurde und aus dem Umstand\nder Antragstellung nach Fristablauf und etwaiger weiterer Indizien auf das Vorliegen\neiner Verschleppungsabsicht geschlossen wird, kann der Antragsteller dieser Indizwirkung entgegentreten. Hierzu bedarf es eines Tatsachenvortrags, der den gewählten Zeitpunkt der Antragstellung näher begründet.\n\n  Dass der Antragsteller hierfür, wie teilweise angenommen, etwaige Verteidigungsstrategien offen legen müsste und hierdurch möglicherweise Einbußen in seinem\nRecht auf freie Verteidigung erleiden könnte (so Beulke/Ruhmannseder, NStZ 2008,\nS. 300 <302>; Jahn, JuS 2009, S. 372 <373>; König, StV 2009, S. 171 <172>), ist\nnicht zu beanstanden. Die „Gefahr“, dass der Angeklagte im Einzelfall gehalten ist,\nTeile seiner Verteidigungsstrategie zu offenbaren, bestand bereits nach bisheriger\nRechtsprechung. Wollte etwa der Antragsteller nach Ablehnung des Hilfsbeweisantrags wegen Prozessverschleppung durch Beschluss (vgl. BGHSt 22, 124 <125>) einen Beweisantrag gleichen Inhalts und gleicher Zielrichtung anbringen, war er gehalten, zur Entkräftung des erneuten Vorwurfs, er stelle den Antrag nicht zur\nWahrheitsfindung, die Gründe für die nunmehrige Antragstellung nachvollziehbar offen zu legen. Zudem nimmt die Rechtsprechung eine Pflicht zu näheren Ausführungen bei der Stellung von Beweisanträgen auch in anderen Fällen an. So wird dem\nTatrichter, der den Verdacht hat, die Beweistatsache werde aufs Geratewohl behauptet, das Recht zugestanden, den Antragsteller nach seinen Wissensquellen und den\nGründen für seine Vermutung zu befragen (vgl. RG, Urteil vom 22. November 1926\n- 2 D 918/26 -, JW 1927, S. 911). Gibt der Antragsteller daraufhin keine plausible\nAntwort, liegt nur ein Beweisermittlungsantrag vor, den der Vorsitzende ohne Bindung an den Ablehnungskatalog und ohne formelles Beschlusserfordernis, § 244\nAbs. 6 StPO, verwerfen kann (vgl. Schatz, Das Beweisantragsrecht in der Hauptverhandlung: Reformgeschichte und Reformproblematik, 1999, S. 354). Auch hat der\nBundesgerichtshof bisher vereinzelt das Fehlen einer nachvollziehbar begründeten\nBeweiserwartung als Indiz für das Vorliegen von Verschleppungsabsicht gewertet\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - 3 StR 10/86 -, NStZ 1986, S. 519 <520>; Urteil\n\n\n                                          8/14\n\nvom 3. August 1988 - 2 StR 360/88 -, juris, Absatz-Nr. 17).\n\n  Zudem besteht in den Prozesskonstellationen, in welchen eine Fristsetzung ernsthaft in Betracht kommt, keine gesteigerte, grundrechtlich verankerte Schutzpflicht\ndes Gerichts zur Geheimhaltung einer Verteidigungsstrategie. Eine Frist zur Stellung\nvon Beweisanträgen kann im Allgemeinen erst dann gesetzt werden, wenn das Gericht seinerseits davon überzeugt ist, alles zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs.\n2 StPO) Erforderliche unternommen zu haben. Dies setzt grundsätzlich eine Beweisaufnahme und regelmäßig ein bereits länger andauerndes Hauptverfahren voraus.\nBereits im eigenen Interesse wird das Gericht von der Möglichkeit der Fristsetzung\nkeinen übertrieben frühzeitigen und keinen ausufernden Gebrauch machen, um nicht\neine verfrühte, die Hauptverhandlung überfrachtende Stellung sachwidriger Beweisanträge zu provozieren (vgl. Basdorf, StV 1995, S. 310 <314>). Es ist jedoch fraglich,\nwelche Verteidigungsstrategie in derartigen Prozesskonstellationen noch verfolgt\nwerden könnte, die es nicht erlaubt, zur Widerlegung einer Verschleppungsabsicht\npartiell offen gelegt zu werden. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob bei später\nBeweisantragstellung allein derartige taktische Gründe im Vordergrund stehen, die\nmit dem Bedürfnis nach aktiver Teilhabe an der gerichtlichen Wahrheitsfindung kaum\netwas zu tun haben (vgl. Basdorf, StV 1995, S. 310 <314>). Jedenfalls trifft den Antragsteller gerade in solchen Situationen auch eine eigene Prozessverantwortlichkeit.\nDie vom Beweisantragsrecht gewährte Rechtsmacht bezweckt die Wahrheitsfindung\nund ist zugleich Ausdruck und Anerkennung der Subjektstellung des Angeklagten.\nDieser Subjektstellung korreliert aber wiederum die eigene Prozessverantwortlichkeit\ndes Antragstellers (so auch Schatz, Das Beweisantragsrecht in der Hauptverhandlung: Reformgeschichte und Reformproblematik, 1999, S. 341). Hieraus folgt im Einzelfall auch die Pflicht, Angaben zur Motivation der Stellung eines Beweisantrags zu\nmachen, um damit eine Prozessverschleppungsabsicht zu widerlegen.\n\n  Jedoch dürfen an das Vorliegen sachlicher Gründe für den Zeitpunkt der Antragstellung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Die Strafprozessordnung\nkennt weder einen Ablehnungsgrund der „mangelnden Plausibilität“, noch grundsätzlich das Erfordernis, Ausführungen zu zeitlichen Momenten der Antragstellung zu\nmachen (vgl. Scheffler, in: Handbuch zum Strafverfahren, 2008, Rn. VII. 803). Hinzu\nkommt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Antragsteller grundsätzlich nicht verwehrt ist, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen,\ndie er lediglich für möglich hält oder nur vermutet (vgl. BGHSt 21, 118 <125>; BGH,\nUrteil vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82 -, NJW 1983, S. 126 <127>; BGH, Beschluss vom 4. April 2006 - 4 StR 30/06 -, NStZ 2006, S. 405). Zudem hat sich das\nGericht auch selbst mit den Möglichkeiten auseinanderzusetzen, die gegen eine Verschleppungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81 -,\nNStZ 1982, S. 291 <293>; BGH, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 2 StR 490/83 -, NStZ\n1984, S. 230). Dies gebietet es, die Anforderungen an die Darlegung des zeitlichen\nGrundes der Stellung eines Beweisantrags nicht zu überspannen. Das Gericht hat\ndaher im Einzelfall zu prüfen, von welcher Gewichtigkeit die Indizien für das Vorlie-\n\n\n\n                                         9/14\n\ngen der Verschleppungsabsicht sind und hiervon ausgehend die Anforderungen an\nihre Widerlegung zu bemessen.\n\n (4) Die Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen trägt im Einzelfall auch dem     31\nGebot effektiver und beschleunigter Durchführung von Strafverfahren Rechnung.\n\n  Sie beugt der Gefahr vor, dass durch sukzessive Beweisantragstellung der Abschluss des Verfahrens hinausgezögert wird. Die leichtere Beweisbarkeit der Verschleppungsabsicht ermöglicht eine zielgerichtete Führung des Strafprozesses zur\nWahrheitserforschung. Damit wird dem verfassungsrechtlichen Anliegen einer funktionstüchtigen Strafverfolgung Rechnung getragen. Müsste das Gericht allen Anträgen\nund Anregungen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, in denen\nein konkreter Zusammenhang zur Wahrheitsermittlung nicht aufgezeigt ist, gewänne\nder Angeklagte einen Einfluss auf Umfang und Dauer des Verfahrens, der über das\nzu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die -\nauch im Interesse des Beschuldigten - rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des\nStrafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 63, 45 <68 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -,\nNJW 1997, S. 999 <1000>). Auch die Interessen der Opfer von Straftaten gebieten\neine beschleunigte Verfahrensdurchführung. Je länger ein Verfahren andauert, desto\nlänger wird das Opfer über seine Pflicht - gegebenenfalls erneut - über das Tatgeschehen aussagen zu müssen, im Unklaren gelassen (vgl. Bünger, NStZ 2006, S.\n305 <310>; Basdorf, StV 1995, S. 310 <312>).\n\n (5) Da die Fristsetzung wie aufgezeigt nicht zur Folge hat, dass hiernach gestellte   33\nBeweisanträge als verspätet abgelehnt werden können, wird die der Norm des § 246\nAbs. 1 StPO innewohnende gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und\nsomit die Grenzen richterlicher Rechtsfindung gewahrt.\n\n bb) Auch die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge erst im Urteil verstößt vorliegend      34\nnicht gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, welches aus Art. 2 Abs.1 und Abs. 2 in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20\nAbs. 3 GG) folgt.\n\n Zwar hat der Angeklagte das Recht, sich an der Aufklärung des wahren Sachverhalts durch die Stellung von Beweisanträgen aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 57,\n250 <279 f.>; Niemöller/Schuppert, AÖR 107 <1982>, S. 387 <427>). Jedoch ergeben sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens weder einzelne, mit Verfassungsrang ausgestattete Beweiserhebungsansprüche (vgl. Niemöller/Schuppert, AÖR 107\n<1982>, S. 387 <428>) noch konkrete Folgerungen für die Behandlung eines Beweisantrags (vgl. BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 14. August 1984 -\n2 BvR 961/84 -, NStZ 1985, S. 35).\n\n Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, Hilfsbeweisanträge, die an eine Bedingung     36\ngeknüpft sind, welche sich erst im Zuge der endgültigen Urteilsberatung erfüllt oder\nauch als nicht gegeben herausstellt, abweichend von § 244 Abs. 6 StPO erst im Urteil\n\n\n\n                                        10/14\n\nzu bescheiden (vgl. RGSt 3, 222 <224>; 29, 438 <439>). Der Antragsteller gibt durch\ndiese Form der Antragstellung zu erkennen, dass seine Beweismöglichkeiten erschöpft sind und dass er auch für den Fall, dass der Beweisantrag abgelehnt wird,\nAnträge anderer Art nicht mehr wird stellen können. Er zeigt, dass er „alle Pfeile verschossen“ hat (vgl. Mannheim, JW 1927, S. 3062 <3063>). Hinzu kommt, dass sich\nletztlich erst in der Urteilsberatung zeigt, ob die Bedingung eingetreten ist. Daher liegt\nin dieser Form der Antragstellung regelmäßig ein Verzicht auf eine Vorabbescheidung (vgl. Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 244 Rn. 92).\n\n  Die hiervon gemachte Rückausnahme in Fällen beabsichtigter Ablehnung wegen                 37\nProzessverschleppung begründete die Rechtsprechung zunächst in erster Linie mit\neiner Rücksichtspflicht gegenüber dem Verteidiger und dessen standesrechtlicher Situation (vgl. KG, Urteil vom 6. Januar 1954 - 1 Ss 427/53 -, JR 1954, S. 231 <232>).\nAuch habe der Angeklagte selbst ein Recht, schon vor Ergehen des Urteils von einem von seiner Einflussnahme unabhängigen, ihm abträglichen Verhalten seines\nVerteidigers, dessen Tragweite er ohne besonderen gerichtlichen Hinweis oft gar\nnicht werde übersehen können, in Kenntnis gesetzt zu werden, um möglicherweise\nseinen Verteidiger zur Zurücknahme des Hilfsbeweisantrags zu bewegen, oder ihm\nim äußersten Falle das Mandat zu entziehen. In der Folgezeit wurde nicht mehr explizit auf Verteidigerinteressen abgestellt, sondern allgemein betont, dass der Antragsteller die Möglichkeit erhalten müsse, den Vorwurf der Verschleppungsabsicht zu\nentkräften oder die sonst infolge der Ablehnung des Beweisantrags notwendigen\nMaßnahmen zu treffen, was nur bei einer Verbescheidung des Beweisantrags vor Urteilserlass möglich sei (vgl. BGHSt 22, 124 <125>).\n\n  Der Bestimmung des maßgebenden Entscheidungszeitpunkts liegen damit in erster              38\nLinie Schutzerwägungen zugrunde. Die genannte Rückausnahme für den Fall der\nbeabsichtigten Ablehnung wegen Prozessverschleppung dient dem Antragsteller lediglich dazu, sich vom durchaus erheblichen Vorwurf, der Antrag sei ausschließlich\nzum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt, zu entlasten. Ein solcher Antragsteller hat nämlich durch die Form des Hilfsbeweisantrags gezeigt, dass seine Beweismöglichkeiten erschöpft sind. Er hat durch die bedingte Antragstellung grundsätzlich\nauf eine Bescheidung vor Urteilserlass verzichtet. Mannigfaltige Reaktionsmöglichkeiten auf die Ablehnung des Beweisantrags wegen Prozessverschleppung stehen\nihm damit ebenso wenig zur Verfügung, wie im Falle des Rückgriffs auf einen anderen Ablehnungsgrund (kritisch zu dieser Rückausnahme Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 244 Rn. 93).\n\n  Dem Interesse, sich vom Makel prozessverschleppenden Verhaltens zu entlasten,              39\nwurde vorliegend Rechnung getragen. Den Prozessbeteiligten wurden entsprechende Hinweise erteilt. Damit ist bekannt, welche prozessrechtlichen Folgen ein nach\nFristablauf gestellter Antrag nach sich ziehen kann. Sie können dem Vorwurf, nur im\nInteresse der Verfahrensverzögerung zu agieren, im Vorfeld begegnen. Sie sind\nebenso wie im Falle einer Vorabbescheidung in die Lage versetzt, ihr weiteres prozessuales Verhalten einzurichten, etwa vom Selbstladerecht eines Zeugen Gebrauch\n\n\n                                          11/14\n\nzu machen. Dass der Antragsteller mit Blick auf die hiernach notwendige Begründung des Beweisantrags im Vergleich zu einer Vorabbescheidung vom Reagierenden zum Agierenden werden muss, schränkt seine Verteidigungsrechte nicht in verfassungsrechtlich unzumutbarer Weise ein und macht ihn nicht in höherem Maße\nschutzwürdig.\n\n  Der Umstand, das Beweisanträge nach Fristsetzung vorliegend - auch positiv - beschieden wurden, ändert nichts an der fehlenden Schutzwürdigkeit des Beschwerdeführers. Da es sich um unbedingt gestellte Anträge handelte, war hierüber gemäß\n§ 244 Abs. 6 StPO durch Beschluss vor Urteilserlass zu entscheiden. Soweit sich aus\ndem insoweit pauschalen Vortrag des Beschwerdeführers ergibt, dass diese Anträge\nnicht sämtlich wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen wurden, ist dies auch\ndem Umstand geschuldet, dass das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Ablehnungsgrundes nicht ein für allemal für das ganze Verfahren entschieden werden\nkann, sondern für jeden Beweisantrag und für jede einzelne Beweisfrage besonders\ngeprüft werden muss (vgl. BGHSt 21, 118 <124>). Da auch ein Antragsteller, dessen\nStreben allgemein dahin geht, den Prozess zu verschleppen, mitunter einzelne Beweiserhebungen in der Hoffnung beantragt, dass hierdurch das Verfahrensergebnis\nzu seinen Gunsten beeinflusst wird, ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die\nVoraussetzungen des § 244 Abs. 3, Satz 2, 6. Alt. StPO gegeben sind.\n\n  Zwar stellt das Landgericht hierauf nicht entscheidend ab, sondern betont, dass es       41\nden Beweisanträgen entgegen der eigenen Überzeugung stattgegeben habe. Jedoch kann sich der Beschwerdeführer infolge einer derartigen Verbescheidung nicht\nauf ein schutzwürdiges Vertrauen an der künftigen Nichtanwendung des Ablehnungsgrundes der Verschleppungsabsicht berufen. Das Gericht hat den Beweisantrag wegen Prozessverschleppung und nicht wegen zu später Antragstellung abgelehnt. Es kann vernünftigerweise kein Verfahrensbeteiligter erwarten, dass sich das\nGericht dieser Möglichkeit, welche es sich durch die Fristsetzung gerade eröffnen\nwollte, ohne weiteres entledigt.\n\n Schließlich würde die Pflicht, die wegen Verschleppungsabsicht zurückzuweisenden Hilfsbeweisanträge vorab zu bescheiden, das mit der Fristsetzung verfolgte Ziel\neiner effektiven und beschleunigten Durchführung des Strafprozesses konterkarieren. Der durch die eigentliche Fristsetzung intendierte Beschleunigungseffekt würde\ndurch die Unmöglichkeit auch in diesen Fällen vom Grundsatz des § 244 Abs. 6 StPO\nim Wege einer am Zweck orientierten, einschränkenden Auslegung abzurücken, zunichte gemacht. Dies zeigt, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers von\nder Fristsetzung erkennbar auch Hilfsbeweisanträge erfasst sein sollten.\n\n 2. Die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2\nAbs. 1 GG folgenden Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz. Die Verwerfung der\nRevision als unzulässig erschwert den Zugang zum Revisionsgericht nicht in einer\nWeise, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist.\n\n\n\n                                          12/14\n\n  Auf der Verwerfung der auf § 244 Abs. 6 StPO gestützten Verfahrensrüge als unzulässig beruht das Urteil nicht (vgl. hierzu BVerfGE 112, 185 <215>). Der Bundesgerichtshof nimmt ausdrücklich und umfangreich dazu Stellung, dass diese Rüge bei\nder gegebenen Sachlage auch unbegründet wäre. Damit kann ausgeschlossen werden, dass der Bundesgerichtshof, hätte er die Rüge als zulässig angesehen, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.\n\n Von einer weiteren Begründung der Nichtannahmeentscheidung wird gemäß § 93d         45\nAbs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                46\n\n                Broß                Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091006_2bvr258008.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091006.2bvr258008\n\n\n\n\n                                     14/14\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/rk20091006_2bvr258008.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-06/2-bvr-2580-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/rk20091006_2bvr258008.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/10/rk20091006_2bvr258008.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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