{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091006.2bvr172409","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-10-06","aktenzeichen":"2 BvR 1724/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1724/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Matthias Rahmlow,\n                    in Sozietät sr rechtsanwälte,\n                    Am Burgacker 20, 47051 Duisburg -\ngegen a) die Ladungsverfügung des Landgerichts Aachen vom 29. Juli 2009 - 52\n         Ks-45 Js 18/83-10/09 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2009 - 2 Ws 69/\n         09 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein       1\nStrafverfahren trotz gesundheitlicher Risiken für einen hochbetagten und herzkranken Beschuldigten fortgeführt werden kann.\n\n                                         I.\n Gegen den 88-jährigen Beschwerdeführer ist vor dem Landgericht Aachen ein             2\nStrafverfahren wegen gemeinschaftlichen Mordes in drei Fällen anhängig. Ihm wird\nzur Last gelegt, in der Zeit von Juli bis September 1944 als SS-Hauptscharführer der\n„Germanischen SS in den Niederlanden“ im Rahmen völkerrechtswidriger Repressionen gegen die niederländische Bevölkerung gemeinsam mit anderen SS-Angehörigen drei niederländische Staatsbürger heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen erschossen zu haben.\n\n\n                                         1/8\n\n  Das Landgericht holte im Zwischenverfahren ein medizinisches Sachverständigengutachten ein, um die Frage der Verhandlungsfähigkeit des heute 88-jährigen Beschwerdeführers zu klären. Der Sachverständige stufte die psychomentale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als normal ein. Der psychische Zustand sei\nausgeglichen, Gedächtnis und Konzentration seien unauffällig. In physischer Hinsicht\nsei neben anderen Erkrankungen eine schwere chronische Herzinsuffizienz festzustellen, die auf einer koronaren Herzerkrankung und arteriellem Bluthochdruck basiere und zu einer höchstgradigen Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit\nmit Beschwerden unter Ruhebedingungen in Form von Atemnot führe. Der Beschwerdeführer benötige permanent Sauerstoff. Durch psychische Belastungssituationen wie in einer Verhandlung könne eine akute kardiale Dekompensation bis hin\nzum Herz-Kreislaufversagen verursacht werden. Verhandlungsfähigkeit sei daher\nnicht gegeben.\n\n Mit Beschluss vom 7. Januar 2009 lehnte das Landgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 204 Abs. 1 StPO aus Rechtsgründen ab. Der Beschwerdeführer\nsei auf Dauer verhandlungsunfähig, weil er nicht ohne akute Lebensgefahr einer\nHauptverhandlung beiwohnen könne. Gegen den Nichteröffnungsbeschluss legten\ndie Staatsanwaltschaft und ein Nebenkläger sofortige Beschwerde ein.\n\n  Im Beschwerdeverfahren wurden auf Anordnung des Oberlandesgerichts Köln der           5\nLeiter des Altenheims, in dem der Beschwerdeführer lebt, sowie die zuständige Pflegedienstleiterin als Zeugen vernommen, um den aktuellen Gesundheitszustand des\nBeschwerdeführers zu ermitteln. Durch Beschluss vom 1. Juli 2009 eröffnete das\nOberlandesgericht unter Abänderung des Beschlusses vom 7. Januar 2009 das\nHauptverfahren vor dem Landgericht Aachen. Entgegen der Annahme des Sachverständigen sei der Beschwerdeführer nach den Zeugenaussagen derzeit nicht ständig\nauf die Versorgung mit Sauerstoff angewiesen; sein Gesundheitszustand habe sich\n„zusehends verbessert\". Nach Abwägung seines grundrechtlich geschützten Interesses an körperlicher Unversehrtheit mit der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege habe der Beschwerdeführer die Durchführung der Hauptverhandlung hinzunehmen. Die lebensbedrohliche Herzerkrankung\nsei sein allgemeines Lebensrisiko, das sich bei angepasster Verhandlungsführung\nnicht noch zusätzlich in einer Weise erhöhe, dass von einer Hauptverhandlung Abstand genommen werden müsse. Eine akute kardiale Dekompensation infolge emotionaler Belastung sei zwar nicht auszuschließen. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorfalls sei jedoch angesichts der psychischen Ausgeglichenheit des\nBeschwerdeführers als eher gering anzusehen. Der Sachverständige sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die mit der Hauptverhandlung verbundene\nAufregung wahrscheinlich tolerieren werde. Dies gelte auch unter Berücksichtigung\ndes Medieninteresses, das dem Verfahren entgegengebracht werde. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich die Beweisaufnahme im Wesentlichen in der Verlesung der\nin der Anklageschrift bezeichneten Urkunden, namentlich der Niederschriften über\ndie Vernehmungen der - mit einer Ausnahme bereits verstorbenen - Tatzeugen, er-\n\n\n\n                                         2/8\n\nschöpfen werde.\n\n  Der Vorsitzende der zuständigen Schwurgerichtskammer des Landgerichts Aachen           6\nbestimmte Termin zur Hauptverhandlung auf den 28. Oktober 2009 mit 12 Fortsetzungsterminen bis zum 18. Dezember 2009 und ordnete an, dass der Beschwerdeführer in einem Krankenwagen zu den Terminen transportiert wird und während des\nTransports und der gesamten Verhandlung ständig ein Notarzt sowie ein Rettungsassistent zugegen sein müssen. Für den ersten Verhandlungstag ist eine Verhandlungsdauer von insgesamt drei Stunden geplant.\n\n                                          II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die sich gegen den Eröffnungsbeschluss des           7\nOberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2009 und die Ladungsverfügung des Landgerichts Aachen vom 29. Juli 2009 richtet, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung\nvon Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Oberlandesgericht habe eine konkrete Gefahr, dass\ner bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen werde, in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verneint, indem es die Ausführungen des Sachverständigen relativiert\nund das Risiko des Versterbens oder einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung willkürlich dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zugeordnet habe. Das\nSachverständigengutachten belege eine schwere Herzerkrankung, und es liege auf\nder Hand, dass diese sich nicht zurückgebildet haben könne. Soweit das Oberlandesgericht aufgrund der Aussagen des Pflegepersonals eine Besserung seines Gesundheitszustandes angenommen habe, sei dies nicht geeignet, das Gutachten in\nsein Gegenteil zu verkehren.\n\n                                         III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             8\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.\nIhre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten Rechte angezeigt, da sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>). Sie ist jedenfalls unbegründet. Der angegriffene Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln verletzt den Beschwerdeführer nicht in\nseinem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1\nGG). Gleiches gilt für die Ladung des Landgerichts Aachen, die auf diesem Beschluss beruht und keine eigenständige Entscheidung über die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers enthält.\n\n 1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, sowie die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren Beschuldigten\nerfordern grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Die verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege mit ih-\n\n\n                                          3/8\n\nrem Ziel der Durchsetzung materieller Gerechtigkeit zu gewährleisten, umfasst regelmäßig auch die Pflicht, die Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 51, 324 <343 f.>). Ist angesichts des Gesundheitszustandes\ndes Beschuldigten ernsthaft zu befürchten, dass er bei Fortsetzung des Strafverfahrens sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit\nnehmen würde, entsteht zwischen der Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem Grundrecht des Beschuldigten aus\nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein Spannungsverhältnis. Der Konflikt ist, sofern dies nicht\neine Aufopferung des Lebens verlangt, nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips durch Abwägung der widerstreitenden Interessen zu lösen. Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der\nzu befürchtenden Schädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. BVerfGE 51, 324 <345 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51\n<52>).\n\n  Besteht die naheliegende, konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden\nan seiner Gesundheit nehmen würde, so verletzt ihn die Fortsetzung des Strafverfahrens in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsgefährdung\nist in diesem Fall einer Grundrechtsverletzung gleich zu achten. Dabei kann allerdings nur eine hinreichend sichere Prognose über den Schadenseintritt die Einstellung des Verfahrens vor der Verfassung rechtfertigen. Einerseits verpflichtet die unterhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegende bloße Möglichkeit des Todes oder\neiner schweren gesundheitlichen Schädigung des Beschuldigten das Gericht nicht,\nvon der Durchführung der Hauptverhandlung Abstand zu nehmen. Die Möglichkeit,\ndass der Beschuldigte den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen\nist, lässt sich letztlich niemals ausschließen. Derartige Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden. Die Grenze, bis zu der\naus verfassungsrechtlicher Sicht in Kauf genommen werden kann und muss, dass\ndie Durchführung der Hauptverhandlung das Leben oder die Gesundheit des Beschuldigten gefährden würde, wird durch einen spezifischen Wahrscheinlichkeitsgrad\ngekennzeichnet, der sich einer genaueren Quantifizierung entziehen dürfte. Die absolute Grenze, die bei der Abwägung auch durch den schwersten Schuldvorwurf\nnicht zurückgedrängt werden kann, verläuft jedenfalls erheblich unterhalb der Prognose eines mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu bestimmenden Kausalverlaufs (vgl. BVerfGE 51, 324 <346, 348 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51\n<52>; BVerfGK 3, 247 <255>).\n\n  In Anwendung dieses verfassungsrechtlichen Maßstabs müssen bei der Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten alle wesentlichen Umstände des\n\n\n\n                                          4/8\n\nEinzelfalles berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 51,\n324 <350 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2001 - 2 BvR 1349/01 -, NJW 2002, S. 51 <52>). Dabei ist es in erster Linie\nAufgabe der Strafgerichte, die für die Abwägung bedeutsamen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Das Bundesverfassungsgericht kann insofern nur prüfen, ob die\nFeststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung auf willkürlichen\nErwägungen beruhen oder ob die Strafgerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen verkannt haben, die sich aus der Bedeutung und Tragweite der Grundrechte für die Sachverhaltsermittlung ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 24. Februar 1995 - 2 BvR 345/95 -, NJW 1995, S. 1951\n<1952>).\n\n 2. Nach diesen Maßstäben sind der Eröffnungsbeschluss des Oberlandesgerichts          12\nKöln und die darauf beruhende Ladung des Landgerichts Aachen nicht zu beanstanden.\n\n  a) Das Oberlandesgericht hat Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 2      13\nAbs. 2 Satz 1 GG erkannt und ist bei seiner verfassungsrechtlichen Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass eine Abwägung zwischen der Pflicht des Staates zur\nGewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem grundrechtlich\ngeschützten Interesse des Beschwerdeführers an seiner körperlichen Unversehrtheit\nvorzunehmen ist. Es hat auch nicht übersehen, dass eine Fortsetzung des Strafverfahrens unzulässig wäre, wenn die naheliegende, konkrete Gefahr bestünde, dass\nder Beschwerdeführer bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen\noder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde. Die Erwägung, die lebensbedrohliche Herzerkrankung des Beschwerdeführers bedeute sein\nallgemeines Lebensrisiko, das bei angepasster Verhandlungsführung nicht in signifikanter Weise erhöht werde, lässt nicht auf eine Verkennung der verfassungsrechtlichen Vorgaben schließen. Das Oberlandesgericht ist ersichtlich nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die mit der Hauptverhandlung verbundenen\ngesundheitlichen Risiken generell - unabhängig von der Wahrscheinlichkeit des\nSchadenseintritts - bereits deshalb hinzunehmen habe, weil diese Risiken für ihn\nauch in Alltagssituationen bestünden. Vielmehr hat es die gesundheitlichen Risiken\nals eher gering angesehen und die Durchführung der Hauptverhandlung aus diesem\nGrund im Ergebnis für zumutbar gehalten.\n\n  b) Die vorgenommene Abwägung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie berücksichtigt nicht nur die schwerwiegenden Tatvorwürfe, die dem öffentlichen Interesse an der Fortführung des Strafverfahrens ungeachtet des erheblichen Zeitablaufs besonderes Gewicht verleihen, sondern alle wesentlichen\nUmstände des Einzelfalles.\n\n aa) Das Oberlandesgericht hat Art, Umfang und mutmaßliche Dauer der Hauptverhandlung in die Abwägung einbezogen und hierzu ausgeführt, die Beweisaufnahme\nwerde sich im Wesentlichen in der Verlesung der in der Anklageschrift bezeichneten\n\n\n\n                                         5/8\n\nVernehmungsniederschriften erschöpfen. Laut Anklageschrift hat der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe vollumfänglich eingeräumt. Die Staatsanwaltschaft hat neben\nseiner Einlassung lediglich einen Zeugen, 27 Vernehmungsniederschriften, 9 weitere\nUrkunden und 5 Lichtbilder als Beweismittel benannt. Eine umfangreiche, schwierige\nBeweisaufnahme ist danach nicht zu erwarten, zumal die Möglichkeit besteht, das\nVerfahren durch Anwendung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zusätzlich zu vereinfachen.\n\n bb) Das Oberlandesgericht hat Art und Intensität der gesundheitlichen Schädigungen berücksichtigt, die dem Beschwerdeführer ausweislich des medizinischen Sachverständigengutachtens bei Durchführung der Hauptverhandlung drohen. Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei entgegen\nder Annahme des Sachverständigen derzeit nicht ständig auf eine Versorgung mit\nSauerstoff angewiesen und sein gesundheitlicher Zustand habe sich „zusehends verbessert\", ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht nachvollziehbar\nauf den Aussagen zweier sachkundiger Zeugen - des Heimleiters und der Pflegedienstleiterin -, mithin auf einer hinreichend zuverlässigen Grundlage, die der hohen\nBedeutung des betroffenen Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechung trägt.\nDie Annahme einer Besserung des Gesundheitszustandes steht auch nicht in Widerspruch zu dem Sachverständigengutachten. Danach basiert die chronische Herzinsuffizienz des Beschwerdeführers nämlich unter anderem auf arteriellem Bluthochdruck, also auf einer Grunderkrankung, die medikamentös behandelt werden kann\nund beim Beschwerdeführer auch entsprechend behandelt worden ist, wie sich aus\nden vorgelegten Arztbriefen ergibt. Das Gutachten schließt insofern eine Besserung\nder Beschwerdesymptomatik und eine gewisse gesundheitliche Erholung nicht aus.\n\n  cc) Das Oberlandesgericht hat ferner die Möglichkeit berücksichtigt, den drohenden    17\ngesundheitlichen Schädigungen entgegenzuwirken und der geringen Belastbarkeit\ndes Beschwerdeführers durch eine angepasste Verhandlungsführung mit Pausen,\nUnterbrechungen und ärztlicher Betreuung Rechnung zu tragen. Durch eine ärztliche\nBetreuung wird sichergestellt, dass der Beschwerdeführer während der Hauptverhandlung ständig unter medizinischer Beobachtung steht und die Verhandlungsführung jederzeit auf seinen Gesundheitszustand abgestimmt werden kann. Außerdem\nist im Notfall eine sofortige medizinische Versorgung gewährleistet, wodurch sich das\nRisiko einer gesundheitlichen Schädigung mit schweren, irreversiblen Folgen oder\ntödlichem Verlauf deutlich reduziert.\n\n  dd) Vor diesem Hintergrund ist es nicht willkürlich, wenn das Oberlandesgericht die   18\nWahrscheinlichkeit einer akuten kardialen Dekompensation infolge emotionaler Belastung trotz des hohen Medieninteresses an dem Verfahren als eher gering angesehen hat. Der Sachverständige hat sich nicht unmittelbar zur Wahrscheinlichkeit eines\nsolchen Vorfalls geäußert, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass psychische\nBelastungssituationen wie in einer Verhandlung beim Beschwerdeführer zu einer\nakuten kardialen Dekompensation bis hin zum Herz-Kreislaufversagen führen können. Ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität der Beschwerdeführer eine Haupt-\n\n\n                                         6/8\n\nverhandlung als Belastung empfindet, hängt maßgeblich von seiner Gemütslage,\nseinem aktuellen Gesundheitszustand, von Art, Umfang und Dauer der Hauptverhandlung sowie der Verhandlungsführung ab. Diese Faktoren bestimmen daher auch\ndie Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Der Sachverständige und die Pflegedienstleiterin haben die Gemütslage des Beschwerdeführers übereinstimmend als\nausgeglichen geschildert. Der Sachverständige hat darüber hinaus ausgeführt, dass\nder Beschwerdeführer die mit der Hauptverhandlung verbundene Aufregung wahrscheinlich tolerieren werde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist derzeit zumindest stabil und steht einer Hauptverhandlung von überschaubarem Umfang bei angepasster Verhandlungsführung nicht entgegen. Soweit dies zum Schutz\nder körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erforderlich ist, kann die Medienberichterstattung durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen gemäß § 176 GVG beschränkt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11.\nMai 1994 - 1 BvR 733/94 -, NJW 1996, S. 310).\n\n c) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Oberlandesgericht aufgrund seiner Abwägung von der Einschätzung des Sachverständigen, der Beschwerdeführer\nsei nicht verhandlungsfähig, abgewichen ist und im Ergebnis Verhandlungsfähigkeit\nangenommen hat. Die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit erfolgt nach rechtlichen\nMaßstäben und ist folglich Aufgabe des Gerichts. Der Sachverständige hat Tatsachen zu bekunden, deren Wahrnehmung besondere Sachkunde erfordert, oder dem\nGericht spezielles Erfahrungswissen zu vermitteln, dessen es für seine Entscheidung\nbedarf. Das Gericht bedient sich seiner Sachkunde, um die tatsächlichen Feststellungen zu treffen, die für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit erforderlich sind.\nAufgabe des Sachverständigen ist es danach, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die bei Durchführung der Hauptverhandlung drohenden gesundheitlichen Gefahren festzustellen und dem Gericht zu erläutern, nicht aber, eine\nrechtliche Würdigung vorzunehmen und über die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befinden. Die Einschätzung des Sachverständigen ist daher ohne Belang.\n\n                                        IV.\n Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer       20\neinstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  21\n\n                Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 1724/09 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091006_2bvr172409.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091006.2bvr172409\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-06/2-bvr-1724-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-06/2-bvr-1724-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:57.113393+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-06/2-bvr-1724-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-10-06","dockets":["2 BvR 1724/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091006.2bvr172409","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091006.2bvr172409"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.10.2009 – 2 BvR 1724/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-06/2-bvr-1724-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"StPO/204","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"204","label":"§ 204 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/249","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"249","label":"§ 249 StPO","mentions":1},{"id":"GVG/176","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"176","label":"§ 176 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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