{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091001.1bvr196909","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-10-01","aktenzeichen":"1 BvR 1969/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1969/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n\n1.   der Frau K...,\n\n2.   des Minderjährigen K...,\n     gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin zu 1.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Bobach, Borsbach, Herz,\n                   Herweghstraße 100, 06114 Halle -\ngegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 9. September 2008 - S 22 AS\n      631/08 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Oktober 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine Kostengrundentscheidung nach Erledigung eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführer, die seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II beziehen, beantragten beim Grundsicherungsträger die Zustimmung zum Umzug in eine konkret benannte andere Wohnung\nund begründeten dies unter anderem mit Schimmelbefall in der bisherigen Wohnung.\nGegen die Ablehnung der Zusicherung durch den Grundsicherungsträger legten die\nBeschwerdeführer durch ihre Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch ein und beantragten am 7. Februar 2008 beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Grundsicherungsträger „vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - zu verpflichten, ihnen eine Kostenzusicherung gemäß\n§ 22 Abs. 2 SGB II“ für die konkret bezeichnete Wohnung zu erteilen. Zur Begründung ihres Eilantrags führten sie unter anderem aus, die andere Wohnung sei für sie\nnoch bis zum 13. Februar 2008 reserviert; es drohe die anderweitige Vermietung.\n\n\n                                         1/10\n\nSpäter korrigierten sie ihr Vorbringen dahingehend, dass die andere Wohnung noch\nbis zum 15. Februar 2008 reserviert sei.\n\n Am Vormittag des 11. Februar 2008 ging beim Sozialgericht die Antragserwiderung          3\ndes Grundsicherungsträgers ein, in der dieser dem Begehren der Beschwerdeführer\nwidersprach. Das Sozialgericht bestimmte daraufhin für den 14. Februar 2008 um 10\nUhr einen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme und ordnete das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin zu 1) an. Die Terminsbenachrichtigung ging den\nVerfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer zusammen mit der Antragserwiderung des Grundsicherungsträgers am Nachmittag des 11. Februar 2008 nach 16\nUhr per Fax zu.\n\n  Am 12. Februar 2008 ging den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer            4\nder Widerspruchsbescheid des Grundsicherungsträgers zu, in dem der Widerspruch\nder Beschwerdeführer gegen die Ablehnung der begehrten Zusicherung als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Widerspruchsbescheid trägt als Datum den 11.\nFebruar 2008. Die Begründung stimmte nahezu wörtlich mit der Antragserwiderung\ndes Grundsicherungsträgers vom 11. Februar 2008 überein. Der Bescheid ist zudem\nvom gleichen Sachbearbeiter unterzeichnet wie die Antragserwiderung in dem Eilverfahren.\n\n  Am 13. Februar 2008 erhoben die Beschwerdeführer - vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten - Klage, mit der sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem\nEilverfahren wiederholten und ergänzend ein Gutachten einer Umweltberatungsfirma\nzitierten. Sie beantragten schriftsätzlich, den Grundsicherungsträger „zu verpflichten,\nihnen eine Kostenzusicherung gemäß § 22 Abs. 2 SGB II“ für die konkret bezeichnete Wohnung zu erteilen.\n\n In dem Erörterungstermin am 14. Februar 2008 sicherte der Grundsicherungsträger          6\nnach Befragung der Beschwerdeführerin zu 1) und der zeugenschaftlichen Vernehmung des Verwalters der bisher von den Beschwerdeführern bewohnten Wohnung\nsowie nach einem rechtlichen Hinweis der zuständigen Kammervorsitzenden die\nÜbernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft zu. Die Beteiligten erklärten\ndaraufhin das Eilverfahren für erledigt. Aufgrund der erteilten Zusicherung des\nGrundsicherungsträgers erklärten die Beteiligten später auch das Klageverfahren in\nder Hauptsache für erledigt.\n\n  Das Sozialgericht entschied sodann mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angefochtenen Beschluss vom 9. September 2008, dass die Beteiligten einander keine\nKosten zu erstatten haben. Zur Begründung führte es aus, über die Kostenerstattung\nsei unter Berücksichtigung aller Umstände nach Maßgabe der Erfolgsaussicht, aber\nauch nach dem Verursacherprinzip zu entscheiden. Zu erstatten seien nach § 193\nAbs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. Zwar sei die Klage jedenfalls bis zur Erledigung\nder Hauptsache zulässig - und nach dem Ergebnis des Erörterungstermins in dem\nEilverfahren - wahrscheinlich auch begründet gewesen. Sowohl daraus als auch\n\n\n                                          2/10\n\nnach dem Veranlassungsprinzip ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch der Beschwerdeführer gegen den Grundsicherungsträger dem Grunde nach. Die Kosten\nder Klageerhebung vor dem Erörterungstermin vom 14. Februar 2008 seien aber zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Ein Erfolg in dem\nEilverfahren sei nicht davon abhängig gewesen, dass schon ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht worden sei, weil der Widerspruchsbescheid vom 11. Februar\n2008 am 14. Februar 2008 noch nicht habe bestandskräftig sein können. Vielmehr\nhätte es sich unter dem Gesichtspunkt der Kostenvermeidung, zu der Verfahrenbevollmächtigte auch aus ihrem Mandatsverhältnis verpflichtet seien, geradezu aufgedrängt, den Erörterungstermin abzuwarten. Die Hauptsacheklage habe in dem Eilverfahren bis zu dem Erörterungstermin keinerlei Nutzen für die Beschwerdeführer\nbewirken können. Der Erörterungstermin habe aber, wie geschehen, zur Erledigung\nführen und das Hauptsacheverfahren vollständig entbehrlich machen können. Die\nden Beschwerdeführern im Hauptsacheverfahren entstandenen Kosten seien demnach nicht nur nicht notwendig, sondern noch nicht einmal nützlich oder zweckentsprechend gewesen.\n\n  2. Die Beschwerdeführer rügen zum Einen einen Verstoß gegen das Willkürverbot         8\ngemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das Sozialgericht habe sich von sachfremden Erwägungen\nleiten lassen, indem es den Rechtsgedanken des § 193 Abs. 2 SGG in die Kostengrundentscheidung einbezogen habe, denn bei dieser Vorschrift handele es sich um\neine Regelung, die ausschließlich das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197\nSGG betreffe. Wie auch aus § 193 Abs. 3 SGG deutlich werde, spiele § 193 Abs. 2\nSGG bei der Kostengrundentscheidung keine Rolle. Es sei auch sachfremd anzunehmen, dass im vorliegenden Fall zunächst ein Abwarten des Erörterungstermins angezeigt gewesen wäre. Bei dem einstweiligen Rechtsschutzantrag habe es sich wegen\ndes vorläufigen Charakters um einen völlig anderen Streitgegenstand gehandelt. Aufgrund der nicht zuletzt im Widerspruchsbescheid dokumentierten ablehnenden Haltung des Grundsicherungsträgers sei ein Sachanerkenntnis des Grundsicherungsträgers nicht wahrscheinlich gewesen. Die anwaltlichen Berufspflichten hätten es\ngerade geboten, durch Erhebung der Klage die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids zu verhindern. Die Annahme einer Pflicht, dies zum spätmöglichsten Zeitpunkt zu tun, sei sachfremd. In jedem Fall habe das Sozialgericht in sachwidriger\nWeise nicht gewürdigt, dass der Grundsicherungsträger durch den in Kenntnis des\nErörterungstermins erlassenen rechtswidrigen Widerspruchsbescheid die Vorbedingung für die erhobene Klage selbst geschaffen habe. Da die Klage zulässig und auch\noffensichtlich begründet gewesen sei und die Beschwerdeführer auch keine Veranlassung für die Klage gegeben hätten, hätte es allein der Billigkeit entsprochen, dem\nGrundsicherungsträger die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen.\n\n Zum Anderen sehen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in         9\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darin, dass ihnen ein Kostenerstattungsanspruch versagt bleibe, obwohl sie eine Verletzung ihrer eigenen Rechte geltend ge-\n\n\n\n                                         3/10\n\nmacht und voll obsiegt hätten. Dies würde dem aus dem Gleichheitssatz und dem\nRechtsstaatsgebot folgenden Grundsatz, dass für die Verfahrensbeteiligten eine vergleichbare Kostensituation geschaffen und das Risiko am Verfahrensausgang gleichmäßig verteilt werden solle, nicht gerecht.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn\ndie von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. zum Willkürverbot etwa BVerfGE 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; 87,\n273 <278 f.>). Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, denn sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführer sinngemäß rügen, das Sozialgericht habe die Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verkannt. Insoweit genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG\nnicht. Es fehlt bereits an der erforderlichen Bildung geeigneter Vergleichsgruppen\n(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. März 2004 - 1\nBvR 131/04 -, juris, Rn. 7; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2009 - 1 BvR 1631/04 -, juris, Rn. 11). Aus den Ausführungen der Beschwerdeführer wird nicht ansatzweise ersichtlich, gegenüber welcher Gruppe von Verfahrensbeteiligten sie sich benachteiligt fühlen. Soweit sie sinngemäß eine ungleiche\nVerteilung des Kostenrisikos zwischen Klägern und beklagten Sozialleistungsträgern\ndarin sehen, dass ihre außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden, obwohl sie\nin der Hauptsache obsiegt hätten, ist ihr Vortrag zudem unsubstantiiert. Vor allem\nsetzen sie sich nicht mit der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung\nauseinander, wonach sich die nach § 193 Abs. 1 SGG zu treffende Kostengrundentscheidung grundsätzlich nicht ausschließlich nach dem Erfolg bzw. den Erfolgsaussichten in der Hauptsache bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses richtet.\n\n 2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.\n\n  Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich      13\nvertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Abweichung von der herrschenden Rechtsprechung oder selbst\ndie zweifelsfrei fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein machen allerdings eine\nGerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von willkürlicher Missdeutung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt\n\n\n                                          4/10\n\nund seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 81, 132\n<137>; 87, 273 <278 f.>, jeweils m.w.N.).\n\n Die angegriffene Entscheidung ist danach nicht willkürlich.                             14\n\n  a) Indem das Sozialgericht zur Begründung der von ihm getroffenen Kostengrundentscheidung auf die Vorschrift des § 193 Abs. 2 SGG rekurriert hat, hat es allerdings\nden Regelungsgehalt dieser Vorschrift verkannt. Nach seinem Wortlaut und der Systematik des § 193 SGG enthält § 193 Abs. 2 SGG keine Regelung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach. Die Vorschrift bestimmt vielmehr, was die Kosten sind, über deren Erstattung nach § 193 Abs. 1 SGG dem\nGrunde nach zu entscheiden ist. Sie regelt dementsprechend, welche Kosten erstattungsfähig sind (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/\nKeller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 4) und deshalb von der beklagten Behörde erstattet werden müssen, wenn ihr durch die Entscheidung nach § 193 Abs. 1\nSGG die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach auferlegt werden.\nEntschieden wird darüber im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG. Ergänzt\nwird § 193 Abs. 2 SGG durch § 193 Abs. 3 SGG. Danach ist die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistandes stets erstattungsfähig. Dies bedeutet, dass der Urkundsbeamte im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach\n§ 197 Abs. 1 SGG grundsätzlich nicht prüfen darf, ob die Anwaltsbestellung notwendig war (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/\nKeller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 9; Groß, in: Lüdtke, Handkommentar-SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn.12).\n\n b) Es liegt jedoch kein Fall des krassen oder gar willkürlichen Missdeutens des Inhalts einer Norm vor. Das Sozialgericht hat mit seiner Verweisung auf § 193 Abs. 2\nSGG lediglich die normative Grundlage seiner Entscheidung unzutreffend bezeichnet. Dass es bei der von ihm getroffenen Kostengrundentscheidung entscheidend\ndarauf abgestellt hat, dass die Erhebung der Klage und die dadurch verursachten\nKosten nicht notwendig waren, kann weder als offensichtlich fehlerhaft noch als\nsachfremd und schlechthin unvertretbar bewertet werden. Es hat sich vielmehr im\nRahmen der inhaltlichen Maßstäbe gehalten, nach denen sich ausgehend von den in\nLiteratur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten die Kostengrundentscheidung\nnach § 193 Abs. 1 SGG zu richten hat.\n\n  aa) Die nach § 193 Abs. 1 SGG zu treffende Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander - außergerichtliche - Kosten zu erstatten haben, liegt\nmangels besondere Regelungen über den Inhalt der zu treffenden Entscheidung im\nsachgemäßen Ermessen des Gerichts; die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO finden keine unmittelbare Anwendung (vgl. BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991 - 7 RAr 2/91 -,\njuris, Rn. 3 f.; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008,\n§ 193 Rn. 12; Knittel, in: Hennig, SGG, § 193 Rn. 22 <August 2009>; Groß, in:\nLüdtke, Handkommentar-SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn. 20). Vielfach orientieren sich\ndie Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an den Grundgedanken der §§ 91 ff. ZPO und\n\n\n\n                                         5/10\n\nder §§ 154 ff. VwGO (vgl.\nKnittel, in: Hennig, SGG, § 193 Rn. 23 <August 2009>; Groß, in: Lüdtke,\nHandkommentar-SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn. 20). So besteht weitgehend Einigkeit\ndarüber, dass die Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG bei Erledigung des Rechtsstreits z.B. durch übereinstimmende Erledigungserklärung, wie sie\nhier erfolgt ist, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91a ZPO und des § 161\nAbs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes zu erfolgen hat. Maßgebend sollen dabei vor allem die mutmaßlichen Erfolgsaussichten der Klage sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B\n7b AS 40/06 R -, juris, Rn. 5; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.\nAufl. 2008, § 193 Rn. 13 m.w.N.; Groß, in: Lüdtke, Handkommentar-SGG, 3. Aufl.\n2009, § 193 Rn. 23 m.w.N.). Darüber hinaus hat das Gericht aber nach verbreiteter\nAnsicht auch alle anderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und insbesondere die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen (Leitherer,\nin: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 12b, 13 m.w.N.;\nGroß, in: Lüdtke, Handkommentar-SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn. 22; Straßfeld, in:\nJansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn. 8; siehe auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Januar 1998 - L 13 Ar 3633/97 aK-B -, juris, Rn. 4: „auch andere\nfür eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen.“). Diese sonstigen Gesichtspunkte werden meist unter den Begriffen des „Veranlassungsprinzips“ oder des „Veranlassungsgrundsatzes“ zusammengefasst (vgl.\nBSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R -, juris, Rn. 5; Leitherer, in:\nMeyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 193 Rn. 12b m.w.N.; Groß, in:\nLüdtke, Handkommentar-SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn. 20, 22 f.; Straßfeld, in: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn. 8). Danach kann die Behörde zur Übernahme\nder außergerichtlichen Kosten des Klägers verpflichtet sein, obwohl die Klage ohne\nAussicht auf Erfolg gewesen wäre, weil sie zum Beispiel durch eine unzutreffende\nBegründung des angefochtenen Bescheids oder durch eine sonstige falsche Sachbehandlung Anlass für die Klageerhebung gegeben hat (vgl. BSGE 88, 274 <288>;\nBSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 7b AS 40/06 R -, juris, Rn. 8). Umgekehrt\nkann der Kläger seine Kosten selbst zu tragen haben, obwohl er in der Hauptsache\nobsiegt hat oder hätte (vgl. BSG, Beschluss vom 24. Mai 1991 - 7 RAr 2/91 -, juris, Rn. 4). Insoweit kann auch maßgeblich sein, ob der Kläger unnötige Kosten verursacht hat (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008,\n§ 193 Rn. 12b). So wird auch vertreten, dass eine Kostentragung der beklagten Behörde zu Lasten eines an sich erfolgreich gebliebenen Klägers im Einzelfall ausgeschlossen sein kann, wenn es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen ist, ein\nGerichtsverfahren zur Verwirklichung seines Anspruchs zu vermeiden (vgl. Straßfeld,\nin: Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 193 Rn. 9), insbesondere auf die frühzeitige Einlegung eines an sich zulässigen Rechtsbehelfs zu verzichten (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2008 - L 19 B 98/07 AS -, juris, Rn. 14, 16;\nBeschluss vom 14. April 2008 - L 7 B 311/07 AS -, juris, Rn. 10).\n\n\n\n\n                                         6/10\n\n  bb) Auf den zuletzt genannten Gesichtspunkt hat das Sozialgericht in der Sache abgestellt, indem es sinngemäß ausgeführt hat, das Klageverfahren sei vermeidbar gewesen, weil es angebracht und den Beschwerdeführern zumutbar gewesen wäre, vor\nErhebung der Klage in der Hauptsache das Ergebnis des Erörterungstermins in dem\nEilverfahren abzuwarten. Das Sozialgericht hat seine Entscheidung damit auf einen\nGesichtspunkt gestützt, der es nach in Literatur und Rechtsprechung vertretener Auffassung im Einzelfall rechtfertigen kann, nach dem Veranlassungsgrundsatz davon\nabzusehen, der an sich unterlegenen Behörde die außergerichtlichen Kosten des\nKlägers aufzuerlegen. Ohne Belang ist insoweit, dass das Sozialgericht ausdrücklich\nfestgestellt hat, auch aus dem Veranlassungsprinzip ergebe sich ein Kostenerstattungsanspruch der Beschwerdeführer gegen den Grundsicherungsträger dem Grunde nach. Es hat damit nur die Reichweite des Begriffs „Veranlassungsprinzip“, wie er\nin Literatur und Rechtsprechung verwendet wird, unrichtig bestimmt.\n\n cc) Die Berücksichtigung von Veranlassungsgesichtspunkten zu Lasten des an sich       19\nerfolgreichen Klägers im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs. 1\nSGG, insbesondere des Gesichtspunkts der Vermeidbarkeit des Rechtsstreits durch\nzumutbares Verhalten, ist nicht sachfremd. Im Rahmen der mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung müssen\nnicht nur die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung, sondern können auch sonstige\nverfahrensbezogene Gesichtspunkte berücksichtigt werden.\n\n  c) Es beruht nicht auf offenkundig sachfremden Erwägungen, dass das Sozialgericht angenommen hat, die Beschwerdeführer hätten das Klageverfahren dadurch\nzumutbar vermeiden können, dass sie das Ergebnis des Erörterungstermins in dem\nEilverfahren abgewartet hätten.\n\n  Die Durchführung eines Eilverfahrens nach § 86b SGG macht zwar die Erhebung          21\nder Klage in der Hauptsache nach Erlass des Widerspruchsbescheids nicht entbehrlich. Die Klageerhebung ist im Gegenteil grundsätzlich geboten, um zu verhindern,\ndass der angegriffene Bescheid bestandskräftig oder im Sinne von § 77 SGG bindend wird. Andernfalls würde auch dem Eilantrag die Grundlage entzogen (vgl. z.B.\nBayerisches LSG, Beschluss vom 2. März 2009 - L 11 B 983/08 AS ER -, juris, Rn.\n18). Es bleibt zudem grundsätzlich dem Kläger überlassen, ob er die Klagefrist nach\nErlass des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG) ausschöpft oder unmittelbar\nnach Erlass des Widerspruchsbescheids Klage erhebt.\n\n  Das Sozialgericht hat jedoch auf besondere Umstände des Einzelfalls abgestellt       22\nund daraus in vertretbarer Weise gefolgert, dass die Erhebung der Klage vor dem Erörterungstermin in dem Eilverfahren zur Wahrung der Rechtsschutzinteressen der\nBeschwerdeführer weder erforderlich noch sachgerecht war und es ihnen daher zumutbar gewesen wäre, vor der Erhebung der Klage den Erörterungstermin abzuwarten. Unabhängig davon, ob das Eilverfahren in der Sache auf eine Vorwegnahme der\nHauptsache gerichtet war, ging es dort um die gleiche rechtliche und tatsächliche\nProblematik. Dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführer war vor Erhebung der\n\n\n\n                                        7/10\n\nKlage bekannt, dass in dem Eilverfahren am 14. Februar 2008 und damit weit vor\nAblauf der Klagefrist eine Beweisaufnahme zu der offensichtlich streitentscheidenden Frage, ob den Beschwerdeführern der Verbleib in ihrer bisherigen Wohnung zumutbar war, stattfinden sollte. Der Erfolg des Begehrens in der Hauptsache konnte\ndaher entscheidend von dem Ergebnis des Erörterungstermins in dem Eilverfahren\nabhängen. Zudem drohte selbst im Falle des Misserfolges im Eilverfahren die faktische Erledigung des Begehrens in der Hauptsache dadurch, dass die Beschwerdeführer ausdrücklich die Zustimmung des Grundsicherungsträgers zum Umzug in\neine konkret bezeichnete Wohnung begehrt haben, die nach ihrem eigenen Vorbringen zunächst bis zum 13. Februar 2008 und sodann bis zum 15. Februar 2008 reserviert war. Es ist nicht offensichtlich sachwidrig, dass das Sozialgericht in Anbetracht dieser Umständen angenommen hat, dass die Erhebung der Klage vor dem\nErörterungstermin mit Beweisaufnahme zur Verfolgung der Rechtsschutzinteressen\nder Beschwerdeführer nicht zweckentsprechend war. Nach dem Erörterungstermin\nhätten die Beschwerdeführer ohne weiteres überlegen können, ob es sinnvoll und\nerfolgversprechend wäre, ihr Begehren gegebenenfalls im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG analog weiter zu verfolgen.\n\n  d) Es ist schließlich auch vertretbar, dass das Sozialgericht die außergerichtlichen   23\nKosten der Beschwerdeführer nicht zumindest teilweise dem Grundsicherungsträger\nauferlegt hat, obwohl dieser den Widerspruchsbescheid vor dem Erörterungstermin\nin dem Eilverfahren erlassen hat.\n\n Wenn sich das Gericht im Rahmen der Kostengrundentscheidung nach § 193 Abs.             24\n1 GG im Wesentlichen an dem Veranlassungsprinzip zu Lasten eines an sich erfolgreichen Beteiligten orientiert, muss es auch den Veranlassungsbeitrag des anderen\nBeteiligten berücksichtigen. Andernfalls wäre dem aus dem Gleichheitssatz und dem\nRechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz, dass für die Verfahrensbeteiligten eine\nvergleichbare Kostensituation geschaffen und das Risiko am Verfahrensausgang\ngleichmäßig verteilt werden soll (vgl. dazu BVerfGE 35, 283 <289>; 52, 131 <144>;\n74, 78 <94>), nicht genügt. Es ist jedoch grundsätzlich Sache des entscheidenden\nGerichts, die Veranlassungsbeiträge der Beteiligten im Rahmen richterlichen Ermessens zu gewichten und in ein der Billigkeit entsprechendes Verhältnis zu bringen.\nDas Bundesverfassungsgericht hat keine eigene Abwägung vorzunehmen, sondern\nsich unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots auf die Prüfung zu beschränken, ob\ndie getroffene Entscheidung jeglichen sachlichen Grundes entbehrt.\n\n Dies ist hier nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann         25\nnicht unterstellt werden, dass der Grundsicherungsträger bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits wusste, dass in dem Eilverfahren ein Erörterungstermin mit\nBeweisaufnahme stattfinden würde, und damit in ähnlicher Weise verfrüht gehandelt\nhat wie die Beschwerdeführer. Der Umstand, dass die Begründung des Widerspruchsbescheids im Wesentlichen mit dem Inhalt der Antragserwiderung des\nGrundsicherungsträgers in dem Eilverfahren übereinstimmt und beide Schriftstücke\nvom gleichen Sachbearbeiter unterzeichnet sind, lässt vielmehr darauf schließen,\n\n\n                                         8/10\n\ndass der Widerspruchsbescheid ebenso wie die Antragserwiderung im Eilverfahren\nam Vormittag des 11. Februar 2008 verfasst und zur Post gegeben wurde. Hierfür\nspricht auch, dass der Widerspruchsbescheid den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer bereits am 12. Februar 2008 zugegangen ist und mithin den Machtbereich\ndes Grundsicherungsträgers noch am 11. Februar 2008 verlassen haben muss. Die\nLadungen zum Erörterungstermin mit Beweisaufnahme hat das Sozialgericht jedoch\nerst am Nachmittag des 11. Februar 2008 nach 16 Uhr versandt.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             26\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier           Kirchhof\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2009 - 1 BvR 1969/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Oktober 2009 - 1 BvR 1969/09 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20091001_1bvr196909.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091001.1bvr196909\n\n\n\n\n                                      10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-01/1-bvr-1969-09","cited_norms":[{"jurabk":"SGG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-01/1-bvr-1969-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:56.405406+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-10-01/1-bvr-1969-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-10-01","dockets":["1 BvR 1969/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091001.1bvr196909","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20091001.1bvr196909"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.10.2009 – 1 BvR 1969/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-10-01/1-bvr-1969-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGG/193","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"193","label":"§ 193 SGG","mentions":16},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"SGG/197","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"197","label":"§ 197 SGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":2},{"id":"SGB 2/22","law":"SGB 2","abbreviation":"SGB 2","ref":"22","label":"§ 22 SGB 2","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"SGG/77","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"77","label":"§ 77 SGG","mentions":1},{"id":"SGG/86b","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"86b","label":"§ 86b SGG","mentions":1},{"id":"SGG/87","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"87","label":"§ 87 SGG","mentions":1},{"id":"SGG/131","law":"SGG","abbreviation":"SGG","ref":"131","label":"§ 131 SGG","mentions":1},{"id":"VwGO/161","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"161","label":"§ 161 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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