{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090925.2bvr119508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-09-25","aktenzeichen":"2 BvR 1195/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1195/08 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn T ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lerche, Schröder, Fahlbusch, Wischmann,\n                   Blumenauer Straße 1, 30449 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. April 2008 - 6\n         Wx 3/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 15. Januar 2008 - 3 T\n          781/07 (677) -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Halberstadt vom 7. November 2007 -\n          11 XIV 22/07 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Osterloh\n                                und die Richter Mellinghoff,\n                                Gerhardt\n\nam 25. September 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. April 2008 - 6 Wx 3/08 -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2\nin Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.\nEr wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Sachsen-Anhalt hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\nDer Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Erfordernis der richterlichen Anordnung geplanter Festnahmen zur Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter.\n\n 1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Nach erfolglosen Asylverfahren sollte er 2002 abgeschoben werden. Die Abschiebung scheiterte und der\nBeschwerdeführer lebte seither versteckt vor den Behörden. Die Ausländerbehörde\ndes Landkreises B. schrieb den Beschwerdeführer zur Festnahme aus.\n\n Im April 2007 richtete der Beschwerdeführer einen schriftlichen Asylantrag an die    3\nAusländerbehörde H., in dem er angab, sich unter einer Anschrift in H. aufzuhalten.\nDiese Ausländerbehörde forderte den Beschwerdeführer im Mai 2007 auf, sich in den\nLandkreis B. zu begeben. Die Ausländerbehörde des Landkreises B. leitete den Asylantrag ebenfalls im Mai 2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) weiter. Der Beschwerdeführer erhielt dort einen Anhörungstermin am 4. Juni\n2007. Das teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit.\n\n In der Ausländerbehörde des Landkreises B. wurde am Freitag, dem 1. Juni 2007,       4\nein Vermerk angefertigt, wonach der Beschwerdeführer sich zur Stellung eines Folgeantrags beim Bundesamt vorgestellt habe, die Ausschreibung zur Festnahme aktiv\nsei und die Haftverhandlung am 4. Juni 2007 durchgeführt werden solle; Haftantrag,\nAmtshilfe und Unterlagen sollten nach Halberstadt geschickt werden. Am gleichen\nTag wurde ein Antrag auf Anordnung von Abschiebungshaft verfasst und, verbunden\nmit der Bitte um Amtshilfe, der Abschiebestelle des Landkreises Ha. übermittelt.\n\n  Am 4. Juni 2007 vormittags erschien der Beschwerdeführer zu dem Anhörungstermin. Im Anschluss daran wurde er aufgrund der Fahndungsausschreibung festgenommen und polizeilich bei dem Amtsgericht vorgeführt, wo der Haftantrag ausweislich des Faxausdrucks um 9.31 Uhr eingegangen war. Dort fand gegen 13.00 Uhr die\nHaftanhörung statt, zu der ein Dolmetscher hinzugezogen worden war. In dem Termin gab das Amtsgericht dem Beschwerdeführer die Anordnung von Sicherungshaft\nbekannt.\n\n 2. Der Beschwerdeführer beantragte festzustellen, dass seine Ingewahrsamnahme        6\nam 4. Juni 2007 bis zur Verkündung des Haftbeschlusses rechtswidrig gewesen sei.\nEr sei geplant festgenommen worden, ohne dass eine vorherige richterliche Entscheidung vorgelegen habe.\n\n  Das Amtsgericht wies den Antrag durch Beschluss vom 7. November 2007 zurück.        7\nDer Beschwerdeführer sei im Anschluss an die Anhörung am 4. Juni 2007 festgenommen worden. Die Abschiebestelle habe die beabsichtigte Festnahme dem zuständigen Richter des Amtsgerichts am Vormittag telefonisch angekündigt. Der Richter habe den Anhörungstermin auf den 4. Juni 2007, 13.00 Uhr, festgelegt.\nAnschließend sei der Haftantrag dem Amtsgericht per Fax übermittelt worden. Die\nFestnahme beruhe auf § 37 Abs. 1 Nr. 2 SOG LSA in Verbindung mit § 95 Abs. 1\n\n\n                                        2/7\n\nNr. 2 AufenthG. Sie habe der Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat gedient,\ndenn der Beschwerdeführer habe sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er sei im\nunmittelbaren Anschluss an die Festnahme dem zuständigen Richter vorgeführt worden. Weder Art. 104 GG noch § 13 FreihEntzG verlangten auch im Fall einer geplanten Festnahme, die stets im Falle der Verhandlungsausschreibung erfolge, dass eine\nvorherige richterliche Entscheidung vor der Festnahme des gesuchten Straftäters erlassen werden müsse. Das Gesetz verlange lediglich eine unverzügliche Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung im Anschluss an die Festnahme.\n\n  3. Mit der sofortigen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht      8\nzur Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat, sondern ausschließlich zwecks Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter festgenommen worden. Die Einholung der\nvorherigen richterlichen Entscheidung über die geplante Festnahme sei erforderlich\nund möglich gewesen.\n\n  Durch Beschluss vom 15. Januar 2008 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Die Vorgehensweise, dass unverzüglich nach der Festnahme die\nrichterliche Entscheidung über die Freiheitsentziehung eingeholt worden sei, sei nicht\nzu beanstanden. Denn es sei keinesfalls sicher gewesen, dass der Beschwerdeführer, welcher sich offenbar für den 4. Juni 2007, den Tag seiner Festnahme, zu einem\nVorsprachetermin beim Bundesamt angekündigt gehabt habe, zu diesem auch erscheinen würde. Von der Behörde habe nicht verlangt werden können, rein vorsorglich für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 4. Juni 2007 in der Behörde auftauche, einen Haftantrag zu stellen. Dass bereits am 1. Juni 2007 ein\nsolcher Haftantrag vorbereitet worden sei, könne der Behörde nicht vorgeworfen werden. Dies habe vielmehr ermöglicht, dass die Anhörung vor dem Amtsgericht unverzüglich nach der Festnahme des Beschwerdeführers habe erfolgen können. Daraus,\ndass der Antrag am 1. Juni 2007 vorbereitet worden sei, könne nicht geschlossen\nwerden, dass bereits an diesem Tag alle Voraussetzungen für die Einreichung des\nAntrags vorgelegen hätten. Es sei offen gewesen, ob der Beschwerdeführer zum Anhörungstermin erscheinen würde.\n\n 4. Der Beschwerdeführer erhob sofortige weitere Beschwerde. Die Ansicht, eine           10\nvorherige richterliche Entscheidung sei nicht erforderlich, weil nicht sicher gewesen\nsei, ob der Beschwerdeführer zu dem Anhörungstermin beim Bundesamt erscheinen\nwerde, sei mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren.\n\n Das Oberlandesgericht wies die sofortige weitere Beschwerde durch Beschluss             11\nvom 30. April 2008 zurück. Die Rechtsgrundlage für die Festnahme eines Ausländers\nvor der gerichtlichen Entscheidung sei lange Zeit umstritten gewesen. § 62 Abs. 4\nAufenthG sei erst im August 2007 in Kraft getreten. Das Amtsgericht habe § 37\nAbs. 1 Nr. 2 SOG LSA in Verbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG herangezogen.\nDas Bundesverfassungsgericht habe die Frage für das niedersächsische Recht offen\ngelassen. Ungeachtet dessen könnten jedenfalls nur „Spontanverhaftungen“, die unerwartet und nicht aufgrund längerer Planung der Behörde erfolgten, ohne vorherige\n\n\n\n                                          3/7\n\nrichterliche Anordnung gerechtfertigt sein. Ob es sich hier um eine „Spontanverhaftung“ gehandelt habe, könne dahinstehen. Ob das Festhalten des Beschwerdeführers am Vormittag des 4. Juni 2007 aufgrund des relativ kurzen Zeitraums bis zur\nrichterlichen Anhörung um 13.00 Uhr eine Freiheitsentziehung darstelle oder sich allein in der Maßnahme der richterlichen Vorführung mit der Folge einer bloßen Freiheitsbeschränkung erschöpfe, könne offen bleiben. Hier sei dem anfänglichen Richtervorbehalt Rechnung getragen worden. Bevor der Beschwerdeführer festgehalten\nworden sei, habe die Ausländerbehörde Kontakt mit dem zuständigen Richter aufgenommen. Dieser habe die Vorführung telefonisch angeordnet. Damit seien das Festhalten und die Vorführung des Beschwerdeführers aufgrund richterlicher Anordnung\nerfolgt. Zwar solle eine richterliche Anordnung in der Regel schriftlich erfolgen, soweit\njedoch Inhalt, Zweck und Ausmaß der Anordnung hinreichend bestimmt und nach\naußen erkennbar seien, bestünden gegen die Zulässigkeit einer mündlichen richterlichen Anordnung keine Bedenken. Das sei hier der Fall, einer schriftlichen Anordnung\nhabe es nicht bedurft.\n\n  5. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, es fehle             12\nan der vorherigen richterlichen Anordnung der geplanten Ingewahrsamnahme. Ob\nsie zum Zweck der Vorführung vor den Abschiebungshaftrichter erfolgt oder auf Gefahrenabwehrrecht gestützt worden sei, sei unerheblich; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG\nunterscheide nicht nach dem Grund der Festnahme. Eine Freiheitsentziehung könne\nnicht im Hinblick auf die Dauer des Festhaltens verneint werden. Der Annahme des\nOberlandesgerichts, eine richterliche Anordnung habe vorgelegen, sei entgegenzuhalten, dass nicht hinreichend sicher aufgeklärt sei, ob der Termin durch den Richter\noder - wie sonst regelmäßig - die Geschäftsstelle anberaumt worden sei. Auch aus\neiner Terminabsprache mit dem Richter selbst könne nicht geschlossen werden,\ndass der Richter die Festnahme angeordnet habe. In der Akte finde sich kein Vermerk dazu, was bei dem Telefonat gesprochen worden sei. Jedenfalls gebiete das\nFreiheitsgrundrecht einen schriftlichen und begründeten Haftbeschluss, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 1. April 2008 (BVerfG, Beschluss\nder 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 1925/04 -, juris) ausgeführt habe.\n\n 6. Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                           II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr               14\nstatt, soweit sie sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet. Dies ist\nzur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die\nVerfassungsbeschwerde ist danach insoweit zulässig und offensichtlich begründet im\n\n\n                                           4/7\n\nSinne von § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Entscheidungen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n 1. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1\nGG.\n\n  a) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes          16\nRechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE\n10, 302 <322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor\nEingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren\nZwangs (vgl. BVerfGE 22, 21 <26>; 94, 166 <198>; 96, 10 <21>). Nach Art. 104\nAbs. 1 Satz 1 GG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden. Die formellen Gewährleistungen des\nArt. 104 GG stehen mit der materiellen Freiheitsgarantie des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG\nin unlösbarem Zusammenhang (vgl. BVerfGE 10, 302 <322>; 58, 208 <220>).\nArt. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn für alle Freiheitsbeschränkungen, indem er neben\nder Forderung nach einem förmlichen Gesetz die Pflicht, die sich aus diesem Gesetz\nergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, zum Verfassungsgebot erhebt (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; 29, 183 <195 f.>; 58, 208 <220>).\n\n  Für den schwersten Eingriff in das Recht der Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der\nnicht zur Disposition des Gesetzgebers steht (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>). Der\nRichtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 GG. Die Freiheitsentziehung erfordert nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Eine nachträgliche richterliche Entscheidung, deren Zulässigkeit in Ausnahmefällen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG voraussetzt, genügt nur, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte\nverfassungsrechtlich zulässige Zweck nicht erreichbar wäre, sofern der Festnahme\ndie richterliche Entscheidung vorausgehen müsste (vgl. BVerfGE 22, 311 <317>). Mit\nBlick auf die hohe Bedeutung des Richtervorbehalts sind alle an der freiheitsentziehenden Maßnahme beteiligten staatlichen Organe verpflichtet, ihr Vorgehen so zu\ngestalten, dass dieser als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl.\nBVerfGE 105, 239 <248>; BVerfGK 7, 87 <98>).\n\n b) Aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Beachtung der sich aus dem förmlichen, die Freiheitsbeschränkung regelnden Gesetz ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften folgt, dass § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1\nFreihEntzG eine Verfahrensgarantie enthält, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1\nGG fordert und mit verfassungsrechtlichem Schutz versieht (vgl. BVerfG, Beschluss\n\n\n\n                                         5/7\n\nder 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2008 - 2 BvR 1925/04 -, juris, Abs.-\nNr. 17).\n\n Diese Vorschriften sind hier anwendbar, selbst wenn - was die Entscheidung des         19\nOberlandesgerichts nicht zu erkennen gibt - die Festnahme in § 37 Abs. 1 Nr. 2 SOG\nLSA eine ausreichende Grundlage finden sollte. § 38 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA ordnet\nan, dass sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung richtet.\n\n  § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG fordert auch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Freiheitsentziehungsverfahren einen mit Gründen versehenen Beschluss, also eine einzelfallbezogene Begründung, aus der sich\ndie tatsächlichen Feststellungen sowie die den Beschluss tragenden rechtlichen Erwägungen des Gerichts ergeben (vgl. Marschner, in: Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl. 2001,\n§ 6 Freih-EntzG Rn. 1). Daraus folgt das Gebot eines schriftlichen und begründeten\nBeschlusses (vgl. BVerfG, a.a.O., Abs.-Nr. 25).\n\n c) Die Rechtsanwendung des Oberlandesgerichts wird den grundrechtlichen Anforderungen nicht gerecht.\n\n  Das Oberlandesgericht hat nicht geprüft, ob die in dem Gesetz über das gerichtliche   22\nVerfahren bei Freiheitsentziehung vorgeschriebenen Formen eingehalten wurden.\nSeine Feststellung, eine richterliche Anordnung könne auch mündlich ergehen, verfehlt den Inhalt der gesetzlichen Formvorschriften. Dass das Amtsgericht den von § 6\nAbs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 FreihEntzG geforderten schriftlichen, mit\nGründen versehenen Beschluss erlassen hätte, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Darauf, ob richterliche Anordnungen überhaupt, also ohne Ansehung der gesetzlichen Bestimmungen des anzuwendenden Freiheitsbeschränkungsrechts, nach\nder Vorgehensweise des Amtsgerichts erlassen werden können, kam es nicht an.\n\n  2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts richtet, an deren verfassungsrechtlich bedenklichen Begründungen das Oberlandesgericht nicht festgehalten hat, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit wird von einer weiteren Begründung nach § 93d\nAbs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                         III.\n Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den            24\nBeschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. April 2008 auf und verweist\ndie Sache an das Oberlandesgericht zurück.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          25\n\n               Osterloh             Mellinghoff             Gerhardt\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. September 2009 - 2 BvR 1195/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. September 2009 - 2 BvR 1195/08 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090925_2bvr119508.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090925.2bvr119508\n\n\n\n\n                                       7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-25/2-bvr-1195-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-25/2-bvr-1195-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:55.791848+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-09-25/2-bvr-1195-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-09-25","dockets":["2 BvR 1195/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090925.2bvr119508","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090925.2bvr119508"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.09.2009 – 2 BvR 1195/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-25/2-bvr-1195-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. 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