{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090924_2bvr217909","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090924.2bvr217909","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"2 BvR 2179/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2179/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n\n1.      des Kreisverbandes U,\n\n2.      des Herrn M…\n\n- Rechtsanwalt Michael Andrejewski,\n  Pasewalker Straße 36, 17389 Hansestadt Anklam -\ngegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern\n      vom 19. September 2009 - 3 M 155/09 -\n\nund    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. September 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigen sich zugleich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil            1\nein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht gegeben ist. Ihnen kommt\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch\nnicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt.\n\n  1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer zu 1.    2\nals einen an der Bundestagswahl beteiligten Kreisverband einer Partei nicht in seinem durch Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten\nGrundrecht auf freie Meinungsäußerung im Bundestagswahlkampf. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts den\nAntrag des Beschwerdeführers zu 1. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung des Landkreises U.,\nim dortigen Gebiet bestimmte Wahlplakate zu verwenden, abgelehnt. Die Wahlplaka-\n\n\n\n                                         1/5\n\nte tragen die Aufschrift „Polen-Invasion stoppen!“ und sind versehen mit einer graphischen Darstellung von drei Krähen im Zusammenhang mit einem Bündel Euro-Geldscheine, nach dem eine der Krähen mit dem Schnabel pickt.\n\n a) Die textliche und bildliche Aussage auf den Wahlplakaten stellt ungeachtet ihres       3\nmöglichen ehrverletzenden Gehalts ein vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1\nGG erfasstes Werturteil dar. Diese Verfassungsnorm gibt jedem das Recht, seine\nMeinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (vgl. BVerfGE 93,\n266 <289>). Jedermann hat insbesondere in der öffentlichen Auseinandersetzung,\nzumal im politischen Meinungskampf, das Recht, auch in überspitzter und polemischer Form Kritik zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juli 1992 - 2 BvR 1802/91 -, NJW 1992, S. 2750). Dass eine Aussage\nscharf und übersteigert formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des\nGrundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289>).\n\n  b) Eine inhaltliche Begrenzung von Meinungsäußerungen kommt unter anderem im             4\nRahmen der allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht. Die Untersagungsverfügung wurde auf § 13 SOG M-V gestützt. Danach haben die Ordnungsbehörden und die Polizei im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit\noder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder\nOrdnung bedroht wird.\n\n  Das Vorliegen einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit wurde hier mit einem           5\nVerstoß gegen § 130 StGB begründet. Bei § 130 StGB handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Schutz der Menschlichkeit\ndient und seinen verfassungsrechtlichen Rückhalt letztlich in Art. 1 Abs. 1 GG findet\n(vgl. BVerfGE 90, 241 <251>).\n\n  c) Die Fachgerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen\nAnforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf\nder Normanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 <292>; 94, 1\n<8>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000\n- 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 <62>).\n\n  aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn          7\nzutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfGE 94, 1 <9>). Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive\nAbsicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung\nBetroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber\nnicht abschließend fest. Der objektive Sinn wird vielmehr auch vom Kontext und den\nBegleitumständen der Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>). Die Notwendigkeit der Berücksichtigung be-\n\n\n                                           2/5\n\ngleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende\nFormulierung - wie hier - ersichtlich ein Anliegen nur in schlagwortartiger Form zusammenfasst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2007 - 1 BvR 3041/07 -, juris).\n\n bb) Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu\nGrunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen\nGründen auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 43 <52>; 85, 1 <13 f.>; 93, 266 <295 f.>;\n94, 1 <9>; 114, 339 <349>; stRspr). Gründe dieser Art können sich auch aus den\nUmständen ergeben, unter denen die Äußerung gefallen ist (vgl. BVerfGE 82, 43\n<52>). Frühere eigene Kundgebungen kommen in Betracht, wenn zu ihnen ein eindeutiger Bezug hergestellt wird (vgl. BVerfGE 82, 43 <52 f.>).\n\n cc) Die Wahrung der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit erfordert im          9\nRahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des einfachen Rechts zudem\nregelmäßig eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts. Das\nErgebnis dieser Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt\nvon den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, juris).\n\n d) Gemessen hieran begegnet die Auslegung und Anwendung des § 130 Abs. 1              10\nNr. 2 StGB durch das Oberverwaltungsgericht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  aa) Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, das in der Verwendung der Wahlplakate einen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppe der Polen sieht, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Ein\nsolcher Angriff auf die Menschenwürde liegt nach dem - verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, NJW 2001, S. 61 <63>) und vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten - Normverständnis des Bundesgerichtshofs vor, wenn den\nangegriffenen Personen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen und sie als minderwertige Wesen behandelt werden (vgl. BGH, Urteil vom\n15. März 1994 - 1 StR 179/93 -, NStZ 1994, S. 390).\n\n  Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht im Rahmen        12\neiner Gesamtwürdigung von textlicher und bildlicher Ausgestaltung der Wahlplakate\nwillkürfrei angenommen. Insbesondere ist es nicht abwegig, sondern liegt nahe, in\nder Kombination von Bild und Text einen Vergleich der in Deutschland lebenden Polen mit krähenartigen Vögeln, „die sich über Geld hermachen“, und hierdurch die\noben genannten Voraussetzungen eines Angriffs auf die Menschenwürde erfüllt zu\nsehen.\n\n Das Oberverwaltungsgericht hat der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung die vom         13\n\n\n\n                                         3/5\n\nBundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Ermittlung des objektiven Sinngehalts und Behandlung mehrdeutiger Äußerungen zugrunde gelegt.\n\n  bb) Es ist auch nicht fern liegend, anzunehmen, dass die Verwendung der Wahlplakate geeignet war, den öffentlichen Frieden zu stören, zumal es nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts in der Bevölkerung des Landkreises U. Proteste\ngegen die Plakate gegeben hatte. Insoweit genügt es nach dem vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Normverständnis des Bundesgerichtshofs, dass berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in\ndie öffentliche Rechtssicherheit erschüttern, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 4 StR\n283/05 -, NStZ-RR 2006, S. 305 <306>).\n\n cc) Auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur inneren Tatseite begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  dd) Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht bei der Entscheidung, ob der von      16\nihm ohne Willkür angenommene Verstoß gegen § 130 StGB die Untersagungsverfügung nach § 13 SOG M-V rechtfertigt, auch eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigten Rechtsguts vorgenommen und ist zu dem\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass die ordnungsrechtliche Berechtigung zum staatlichen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zurückzustehen hat. Da die Menschenwürde im Verhältnis zur Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>), können die Belange\nder Meinungsfreiheit nach Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen des\n§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr berücksichtigt werden. Diesen die Belange der\nMeinungsfreiheit verdrängenden Effekt müssen die Gerichte beachten (vgl. BVerfG,\nBeschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. März 2008 - 1 BvR 1753/03 -,\nNJW 2008, S. 2907 <2909>).\n\n 2. Aus denselben Gründen verletzt der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts           17\nauch den Beschwerdeführer zu 2. als Direktkandidaten und Vorsitzenden des Beschwerdeführers zu 1. nicht in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung im\nWahlkampf. Es kann daher dahinstehen, ob die nur hilfsweise erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2. überhaupt zulässig ist.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 4. Durch die Nichtannahme erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen   19\nAnordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  20\n\n              Voßkuhle              Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. September 2009 - 2 BvR 2179/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2009 - 2 BvR 2179/09 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090924_2bvr217909.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090924.2bvr217909\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/rk20090924_2bvr217909.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-24/2-bvr-2179-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/rk20090924_2bvr217909.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/rk20090924_2bvr217909.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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