{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090922_1bvr130509","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090922.1bvr130509","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-09-22","aktenzeichen":"1 BvR 1305/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1305/09 –\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder A... GmbH,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gießmann & Killig,\n                   Sallstraße 76, 30171 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April\n         2009 - 5 V 117/09 -,\n\n      b) den Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April\n         2009 - 5 V 391/08 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. September 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. April 2009 - 5 V\n117/09 - und - 5 V 391/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht\naus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben.\nDie Sachen werden an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\nDas Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen\nfür das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/9\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft ein finanzgerichtliches Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Streitig ist, ob das Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung nach § 69\nAbs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 FGO von einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), erzielte Umsätze aus Geldspielgeräten. Gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen für die\nVoranmeldungszeiträume Januar bis September und Oktober bis Dezember 2008\n(Gesamtsumme 173.503 €) legte sie Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, ihre Umsätze seien nach dem Umsatzsteuergesetz\n(UStG) steuerbefreit. Die einschlägige Regelung des § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG\nverstoße gegen die gemeinschaftsrechtliche Regelung in Art. 13 Teil B Buchstabe f\nder Sechsten Richtlinie des Rates 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (- 6. EG-Richtlinie - ABl. EG 1977 Nr. L 145, S. 1), nunmehr Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der\nRichtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem\n(Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - ABl. EU Nr. L 347 S. 1).\n\n Über die Einsprüche hat das Finanzamt gegenwärtig noch nicht entschieden. Das          3\nFinanzamt war bereit, eine Aussetzung der Vollziehung nur unter der aufschiebenden\nBedingung der Stellung einer Sicherheitsleistung zu gewähren. Eine Aussetzung der\nVollziehung ohne Sicherheitsleistung lehnte das Finanzamt ab.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Sie trug dazu vor, sie könne eine Sicherheitsleistung nicht ohne Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz leisten. Von\nihr könne nicht verlangt werden, aus künftigen Einnahmen die vereinnahmte Umsatzsteuer zurückzubehalten. Sie sei keinesfalls in der Lage, eine Sicherheit zu erbringen. Im Übrigen sei die Frage der Umsatzsteuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb     von       Geldspielautomaten       höchst     zweifelhaft,    wie       ein\nVorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs an den Europäischen Gerichtshof zeige (Verweis auf BFHE 224, 156).\n\n  Das Finanzgericht lehnte mit den angefochtenen Entscheidungen die Aussetzung          5\nder Vollziehung ohne Sicherheitsleistung für die Monate Januar bis September 2008\nsowie Oktober bis Dezember 2008 ab. Eine Aussetzung gegen Sicherheitsleistung\nsei insbesondere dann geboten, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die künftige Durchsetzung des Steueranspruchs im Fall des Unterliegens des Steuerpflichtigen im Hauptsacheverfahren gefährdet sei. Eine Gefährdung liege regelmäßig bei einer schlechten Vermögenslage des Antragstellers vor. Eine derartige\n\n\n\n                                         2/9\n\nGefährdungslage sei hier gegeben. Nach dem Umsatzsteuergesetz seien nur Umsätze steuerbefreit, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fielen, nicht aber Umsätze an Geldspielautomaten. Der Senat habe bereits in einer früheren Entscheidung\nausgeführt, weshalb dies nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht stehe. Im\nRevisionsverfahren gegen diese Entscheidung habe zwar der Bundesfinanzhof den\nEuropäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage der Steuerbefreiung gebeten (vgl. BFHE 224, 156). Dies rechtfertige jedoch kein Absehen von der\nAnforderung einer Sicherheit. Von der Anforderung einer Sicherheitsleistung sei nur\ndann abzusehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sei oder mit seiner Aufhebung gerechnet werden\nkönne. Im Streitfall bestehe aber auch unter Berücksichtigung des Vorabentscheidungsersuchens weder eine Sicherheit noch eine große Wahrscheinlichkeit, dass\nsich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsauffassung werde durchsetzen können.\nIm Übrigen habe im Rahmen der Umsatzsteuer ein steuerpflichtiger Unternehmer\nlaufende Erlöse zurückzubehalten, die als Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt\nwerden könnten. Insoweit sei auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. April 2008 - 16 V 77/07 - juris zu verweisen. Eine Aussetzung der\nVollziehung sei auch nicht geboten, weil die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für die Beschwerdeführerin eine unbillige Härte zur Folge habe.\n\n 3. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof ließ das Finanzgericht nicht zu.                  6\n\n                                          II.\n Mit ihrer mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen         7\nVerfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 19\nAbs. 4 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG.\n\n  1. Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt. Es sei nicht der Sinn des § 69 FGO, einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftliche Verhältnisse eine Sicherheitsleistung nicht zuließen, den Rechtsvorteil der Aussetzung trotz ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids grundsätzlich zu versagen. Ihre besondere wirtschaftliche\nSituation und der Umstand, dass sie die Sicherheit nicht leisten könne, seien vom Finanzgericht unbeachtet geblieben. Denn es sei nach Auffassung des Finanzgerichts\ngeboten und zumutbar, dass der Steuerpflichtige die laufenden Umsatzerlöse in dem\nUmfang zurückbehalte und als Sicherheitsleistung zur Verfügung stelle, wie er Umsatzsteuern zu entrichten habe. Die angefochtenen Entscheidungen nähmen im Hinblick auf die Anforderungen einer Sicherheitsleistung daher keine Interessenabwägung vor. Das Finanzgericht gehe vielmehr von dem abstrakten Rechtssatz aus,\ndass für den Fall fortlaufender Vereinnahmung von streitiger Umsatzsteuer es für die\nFrage der Sicherheitsleistung nicht auf die individuelle Situation ankomme und eine\nInteressenabwägung unterbleiben könne. Durch diesen aufgestellten abstrakten\nRechtssatz beschneide das Finanzgericht die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen, in unzumutbarer Weise.\n\n\n\n\n                                          3/9\n\n 2. Auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sei verletzt. Indem das Finanzgericht die Beschwerde trotz Abweichung von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zugelassen habe,\nentziehe es die Beschwerdeführerin dem gesetzlichen Richter.\n\n                                         III.\n Das Niedersächsische Justizministerium, das Bundesministerium der Finanzen, der        10\nBundesfinanzhof sowie das beklagte Finanzamt hatten Gelegenheit, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.\n\n                                         IV.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur              11\nEntscheidung an und gibt ihr statt, da die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG vorliegen. Die beiden Beschlüsse des Niedersächsischen Finanzgerichts\nverletzten Art. 19 Abs. 4 GG (1.). Auf die weiterhin erhobene Rüge einer Verletzung\ndes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es daher nicht mehr an (2.). Die angefochtenen\nBeschlüsse sind aufzuheben und die Sachen an das Finanzgericht zurückzuverweisen (3.).\n\n Damit bedarf es keiner Entscheidung mehr über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n 1. Die angefochtenen Entscheidungen verkennen die Rechtsschutzgarantie des             13\nArt. 19 Abs. 4 GG (a). Die für die Entscheidungen tragende Begründung des Finanzgerichts, ein umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer könne eine Sicherheitsleistung\nstets aus den laufend vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen erbringen, so dass ein\nVerzicht auf die Sicherheitsleistung ausscheide, führt zu einer unzumutbaren Beschränkung des (vorläufigen) Rechtsschutzes (b). Die angefochtenen Entscheidungen beruhen auch auf der Grundrechtsverletzung (c).\n\n a) Art. 19 Abs. 4 GG verbietet es, den Zugang zu einem Rechtsbehelf - dazu gehört      14\nauch die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung - in aus Sachgründen\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 49, 329 <341>).\nDie jeweils geltende Prozessordnung muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann. Ein Rechtsbehelf\ndarf nicht ineffektiv gemacht werden und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ (vgl.\nBVerfGE 96, 27 <39> zur Berufungszulassung).\n\n Art. 19 Abs. 4 GG garantiert insbesondere auch effektiven vorläufigen Rechtsschutz. Denn wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen\nzuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und An-\n\n\n                                          4/9\n\nwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl.\nBVerfGE 93, 1 <13> mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Ersten Senats vom 4. Juli 2001 - 1 BvR 165/01 -, NVwZ-RR 2001,\nS. 694 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2005 - 1 BvR\n223/05 -, NVwZ 2005, S. 1303 ). Sind dem Richter im Interesse einer angemessenen\nVerfahrensgestaltung Ermessensbefugnisse eingeräumt, so müssen diese im konkreten Fall im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf einen\neffektiven Rechtsschutz führen (vgl. BVerfGE 49, 220 <226>).\n\n  b) aa) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 FGO „kann“ die finanzgerichtliche Aussetzung der Vollziehung eines Steuerverwaltungsakts von einer\nSicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Das Gesetz nennt in § 69 FGO keine\nnäheren Vorgaben zu den Voraussetzungen hierfür und nach welchen Gesichtspunkten das Finanzgericht sein ihm hierbei eingeräumtes Ermessen auszuüben hat. Es ist\nzunächst Sache der Finanzgerichte, Voraussetzungen und Grenzen dieser Befugnis\naus § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO im Rahmen der zunächst ihnen zukommenden Auslegung und Anwendung des Fachrechts näher zu bestimmen. Dabei haben die Gerichte dem verfassungsrechtlichen Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, Rechnung zu tragen.\n\n  In der Rechtsprechung der Finanzgerichte und des Bundesfinanzhofs sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherheitsleistung als Bedingung einer Aussetzung der Vollziehung im Grundsatz geklärt (vgl. unter anderem BFH, Beschluss\nvom 18. Februar 1992 - VIII B 101/91 -, BFH/NV 1993, S. 488; Koch, in: Gräber,\nFGO, 5. Auflage, § 69 Rn. 154 ff., insbesondere Rn. 157; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/\nFGO, § 69 FGO Rn. 108 ff., insbesondere Rn. 111): Eine Sicherheitsleistung ist demnach angezeigt, wenn die spätere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der Aussetzung der Vollziehung insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gefährdet oder erschwert erscheint. Von einer Sicherheitsleistung soll\ngleichwohl abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit\nein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist (vgl. BFH,\nBeschluss vom 17. Mai 2005 - I B 109/04 - BFH/NV 2005, S. 1782 <1783> mit weiteren Nachweisen). Schließlich darf die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im\nRahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (vgl.\nBFH, Beschlüsse vom 28. Juni 1994 - V B 18/94 -, BFH/NV 1995, S. 515 und vom 26.\nMai 1988 - V B 26/86 -, BFH/NV 1989, S. 403 <405>). Diese Rechtsprechung steht\nim Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 19 Abs. 4 GG an\neinen effektiven Rechtsschutz. Die Sicherheitsleistung hat den Zweck, Steuerausfälle nach einer für den Steuerpflichtigen abschlägigen Entscheidung in der Hauptsache\nzu vermeiden. Insbesondere in den Fällen, in denen wegen ernstlicher Zweifel an der\nRechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung eine Aussetzung erfolgen soll (§ 69 Abs. 2\n\n\n\n                                          5/9\n\nSatz 2 FGO), wäre es im Allgemeinen unverhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen die\nAussetzung der Vollziehung zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse\ndie Leistung einer Sicherheit nicht zulassen.\n\n  bb) Das Finanzgericht hat sich in den angegriffenen Entscheidungen mit den Voraussetzungen für die Anforderung einer Sicherheitsleistung befasst. Es hat sich auf\nden Standpunkt gestellt, dass eine Sicherheitsleistung dann anzuordnen ist, wenn\nansonsten bei Aussetzung der Vollziehung die spätere Vollstreckung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert wäre. Das Finanzgericht hat die Gefährdung des\nSteueranspruchs aus der „schlechten Vermögenslage“ der Beschwerdeführerin abgeleitet. Weiter hat das Finanzgericht ausgeführt, dass eine Sicherheitsleistung\ngleichwohl nicht gerechtfertigt ist, wenn der angefochtene Verwaltungsakt mit Sicherheit oder großer Wahrscheinlichkeit rechtwidrig ist und mit der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts gerechnet werden kann. Es hat dabei aus der zwischenzeitlichen Vorlage der Frage nach einer gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen\nUmsatzsteuerbefreiung durch den Bundesfinanzhof zwar offenbar ernstliche Zweifel\nan der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung begründet gesehen (vgl. § 69 Abs. 2\nSatz 2 FGO), aber verneint, dass mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein\nfür die Beschwerdeführerin günstiger Prozessausgang zu erwarten ist.\n\n  cc) Die weitere Möglichkeit, wonach die Anordnung einer Sicherheitsleistung auch       19\nzu unterbleiben hat, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nSteuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, etwa weil der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu\nleisten, hat das Finanzgericht der Beschwerdeführerin unter grundsätzlicher Verkennung der Garantie effektiven Rechtsschutzes versagt.\n\n Statt der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung für die     20\nBeschwerdeführerin durch entsprechende Aufklärung und substantiierte Auseinandersetzung mit den vorliegenden Erkenntnissen im einzelnen nachzugehen, hat sich\ndas Finanzgericht auf die abstrakte rechtliche Erwägung zurückgezogen, dass von\neiner Sicherheitsleistung dann nicht abzusehen sei, wenn es um Steuerforderungen\ngehe, die laufend entstünden, weil das steuerpflichtige Unternehmen dann laufende\nErlöse zurückhalten und diese als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen könne.\nMit dieser Erwägung ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung unvereinbar mit der\nGarantie effektiven Rechtsschutzes. Das Finanzgericht nimmt damit in Kauf, dass\ndem Steuerschuldner die Aussetzung der Vollziehung einer Steuerforderung trotz\nernstlicher Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit nur gegen die Leistung einer Sicherheit\ngewährt wird, selbst wenn deren Aufbringung mit einer unbilligen Härte für ihn verbunden wäre.\n\n Dass in Fällen einer aus laufend vereinnahmten Steuern resultierenden Steuerschuld die Leistung einer Sicherheit, wie das Finanzgericht offenbar meint, nie zu einer unbilligen Härte für den Steuerschuldner führen könne, ist nicht erkennbar und\nvom Finanzgericht auch in keiner Weise tragfähig begründet. So setzt es sich nicht\n\n\n\n                                          6/9\n\nmit dem nahe liegenden allgemeinen Einwand auseinander, dass ein Unternehmer\ndie laufend und künftig vereinnahmte Umsatzsteuer schon deshalb nicht als Sicherheitsleistung für alte Steuerschulden nutzbar machen kann, weil er diese Gelder ihrerseits als Steuern abführen muss. Es fehlen aber auch jegliche Erkenntnisse oder\nFeststellungen des Finanzgerichts dazu, ob und inwieweit die laufenden Einnahmen\nder Beschwerdeführerin - hier aus dem Betrieb der Geldspielautomaten - jedenfalls in\nHöhe der womöglich geschuldeten Umsatzsteuer für sie im konkreten Fall oder generell frei verfügbar und deshalb als Sicherheit einsetzbar sind. Ob die Beschwerdeführerin hier in der Lage war, aufgrund zumutbarer Anstrengungen die entsprechenden\nBeträge abzusondern, mithin die Sicherheitsleistung aus den von ihr vereinnahmten\nKundengeldern bestreiten kann, wird vom Finanzgericht im Rahmen der ihm obliegenden summarischen Prüfung nicht weiter geprüft.\n\n  Diese Sichtweise des Finanzgerichts schränkt die dem Steuerpflichtigen vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbar ein. Die Entscheidung hat zur Folge, dass bei fortlaufend veranlagten und\nfestgesetzten Steuern wie Lohn- und Umsatzsteuer zugunsten des Steuerpflichtigen\nunabhängig von seinen individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen in aller Regel\nnicht von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden kann. Vielmehr wird von diesem Steuerpflichtigen verlangt, sich die entsprechenden Mittel aus den laufenden\nEinnahmen - hier also der laufend vereinnahmten Umsatzsteuer - zu verschaffen.\nDies soll unabhängig von der Tatsache gelten, ob die betroffenen Steuerpflichtigen\nzu einer derartigen Rücklegung wirtschaftlich überhaupt in der Lage sind. Damit übt\ndas Finanzgericht das ihm in § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO eingeräumte Ermessen zur Anordnung einer Sicherheitsleistung in einer nicht mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbaren\nWeise aus. Es schneidet ganzen Gruppen von Steuerpflichtigen die Rechtsschutzmöglichkeit ab, ohne Sicherheitsleistung die Aussetzung der Vollziehung auch eines\nernsthaft in seiner Rechtmäßigkeit zweifelhaften Steuerverwaltungsakts zu erlangen,\nobwohl sein rechtlicher Ausgangspunkt in keiner Weise gewährleistet, dass der Steuerpflichtige in diesen Fällen wirtschaftlich hierzu stets in der Lage ist.\n\n c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dem Verfassungsverstoß.           23\nEs ist nicht auszuschließen, dass das Finanzgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen der nach § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO vorzunehmenden Ermessensausübung zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Dies folgt auch bereits daraus, dass das Finanzamt im\nvorangegangenen Jahr 2007 für die Monate September bis Dezember bislang die\nAussetzung ohne Sicherheitsleistung gewährt hat.\n\n Es ist auch nicht erkennbar, dass die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Sicherheitsleistung nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin in einer Weise offensichtlich\nzu verneinen wäre, die der Annahme der Verfassungsbeschwerde entgegenstünde,\nweil auch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung kein anderes Ergebnis in\nder Sache zu erwarten wäre. Für das Finanzgericht kam es ausgehend von seinem\nrechtlichen Standpunkt nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin der ihr auch im fi-\n\n\n                                         7/9\n\nnanzgerichtlichen Eilverfahren obliegenden Pflicht hinreichend nachgekommen ist,\ndie wirtschaftliche Unzumutbarkeit zur Erbringung einer Sicherheit darzutun. Dieser\nFrage wird es nach Zurückverweisung der Sachen nachzugehen haben.\n\n  2. Da der Verfassungsbeschwerde bereits wegen des Verstoßes gegen Art. 19            25\nAbs. 4 GG stattzugeben war, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Unterlassen der Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO auch Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG verletzt, weil der vom Finanzgericht zur Anordnung der Sicherheitsleistung\neingenommene Rechtsstandpunkt der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne\ndes § 115 Abs. 2 FGO verleiht.\n\n 3. Die Beschlüsse des Finanzgerichts sind danach aufzuheben und die Sachen an         26\ndas Finanzgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BVerfGG). Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                Papier              Eichberger              Masing\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n22. September 2009 - 1 BvR 1305/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. September 2009 - 1 BvR 1305/09 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090922_1bvr130509.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090922.1bvr130509\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/rk20090922_1bvr130509.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-22/1-bvr-1305-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":10},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/rk20090922_1bvr130509.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/rk20090922_1bvr130509.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-22/1-bvr-1305-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/rk20090922_1bvr130509.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:51.983380+00:00"}}