{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090910_1bvr124809","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090910.1bvr124809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"1 BvR 1248/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1248/09 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Akbulut & Akbulut,\n                   Goseriede 13, 30159 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 2009 - 10 UF\n         95/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. April 2008 - 626 F\n          3374/07 SO -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                und die Richter Gaier,\n                                Kirchhof\n\nam 10. September 2009 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 2009 - 10 UF 95/08\n     - und der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 14. April 2008 - 626 F\n     3374/07 SO - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit der Beschwerdeführerin\n     durch sie das elterliche Sorgerecht für ihre Tochter entzogen wurde.\n\n      Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle wird aufgehoben und die Sache\n      zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die\n      weitergehende Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/10\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die            1\nÜbertragung der elterlichen Sorge für ihre im April 2000 geborene Tochter auf den\nKindesvater, mit dem sie im April 2004 die seit März 2008 rechtskräftig geschiedene\nEhe schloss.\n\n  1. Nach der Trennung der Eltern lebte das Kind bei der Mutter, hatte aber am Wochenende regelmäßige Umgangskontakte mit seinem unter einer Alkoholproblematik\nleidenden Vater. Das Amtsgericht übertrug der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Oktober 2004 zunächst vorläufig und im März 2005 endgültig;\nim Übrigen verblieb es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.\n\n Im April 2007 stellte die Beschwerdeführerin das Kind aufgrund schulischer Probleme in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung des Kinderkrankenhauses\nvor. Bis Anfang August 2007 wurde das Kind dort teilstationär behandelt.\n\n  a) Nachdem sich das Krankenhaus im Juli und im August 2007 an das Jugendamt            4\ngewandt und mitgeteilt hatte, eine vollstationäre Jugendhilfemaßnahme für erforderlich zu halten, der die Beschwerdeführerin letztlich nicht zugestimmt habe, entzog\ndas Amtsgericht den Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom\n7. August 2007 gemäß den §§ 1666, 1666a BGB das elterliche Sorgerecht, ordnete\nVormundschaft an, wählte das Jugendamt als Vormund aus und bestellte einen Verfahrenspfleger.\n\n  b) Mit Beschluss vom 14. April 2008 entzog das Amtsgericht den Eltern das elterliche Sorgerecht endgültig. Im Hinblick auf die Beschwerdeführerin stützte sich das\nGericht dabei im Wesentlichen darauf, dass diese am Wohlergehen ihres Kindes\nnicht im erforderlichen Umfang interessiert sei und von dem - in der Einrichtung richterlich angehörten - Kind auch nicht sehr vermisst werde. Zudem habe ausweislich\ndes Berichtes des Krankenhauses das Verhalten der Beschwerdeführerin, die ohne\nUnterstützung dauerhaft zu einer angemessenen Betreuung und Erziehung nicht in\nder Lage sein werde, zu einer massiven Negativwirkung bei der Tochter beigetragen.\nDa eine Rückkehr in einen der elterlichen Haushalte nicht in Betracht komme, sich\ndas Kind in der Einrichtung wohl fühle und die Beschwerdeführerin die weitere Gewährung der öffentlichen Jugendhilfe ablehne, sei die einstweilige Anordnung zu bestätigen. Ein Sachverständigengutachten müsse nicht eingeholt werden, da die Folgen der Fehlverhaltensweisen der Eltern deutlich sichtbar, deren Ursachen aber nicht\nentscheidungserheblich und die Stellungnahmen des Krankenhauses ausreichend\nseien.\n\n c) Auf die dagegen von der Beschwerdeführerin eingelegte Beschwerde und die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters änderte das Oberlandesgericht den Beschluss\ndes Amtsgerichts auf die am 8. Juli 2008 durchgeführte mündliche Verhandlung\ndurch Beschluss vom 15. Mai 2009 ab und übertrug die elterliche Sorge allein dem\n\n\n                                         2/10\n\nKindesvater. Mittlerweile lägen die Voraussetzungen für eine beiderseitige Entziehung der elterlichen Sorge (§§ 1666, 1666a BGB) nicht mehr vor, da eine Übertragung der elterlichen Sorge allein auf den Kindesvater dem Kindeswohl am besten\nentspreche (§ 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB). Ausgehend davon, dass die gemeinsame\nAusübung der elterlichen Sorge nicht beibehalten werden könne, stützte das Oberlandesgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass der Kindesvater - im Gegensatz zur Beschwerdeführerin - den für erforderlich gehaltenen weiteren Verbleib\ndes Kindes in der Einrichtung aktiv befürworte.\n\n 2. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2009 und des Amtsgerichts vom 14.\nApril 2008 eine Verletzung ihres Elternrechts.\n\n 3. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.                                8\n\n  4. Mit Beschluss vom 29. Juni 2009 lehnte das Bundesverfassungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.\n\n 5. Die Verfassungsbeschwerde wurde dem Niedersächsischen Justizministerium              10\nund dem Jugendamt, die von einer Stellungnahme absahen, sowie dem Kindesvater\nzugestellt, der die angegriffenen Entscheidungen verteidigt.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt.\n\n 1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist in diesem Umfang zur Durchsetzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen\nverfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n a) Allerdings ist die den amtsgerichtlichen Beschluss betreffende Verfassungsbeschwerde nur insoweit zulässig, als die Beschwerdeführerin selbst durch die Entziehung der elterlichen Sorge betroffen ist. Soweit gleichzeitig dem Kindesvater die Sorge entzogen wurde, ist sie nicht beschwerdebefugt, weswegen die\nVerfassungsbeschwerde insoweit nicht zur Entscheidung angenommen wird.\n\n b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet; die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Elternrecht aus\nArt. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n aa) Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung\nder Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die El-\n\n\n\n                                         3/10\n\ntern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen\ndarüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und\ndamit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79 <88>). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass\ndie Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei\nwird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss\nder Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten (BVerfGE 34, 165\n<184>). In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BVerfGE 60, 79 <88> m.w.N.). Der\nSchutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt\nsich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 84, 168 <180>;\n107, 150 <173>).\n\n  Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff      16\nin das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3\nGG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen\n(vgl. BVerfGE 72, 122 <137 f.>). Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der\nEltern berechtigt den Staat auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2\nGG zukommenden Wächteramtes, die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BVerfGE 24,\n119 <144 f.>; 60, 79 <91>). Das elterliche Fehlverhalten muss vielmehr ein solches\nAusmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist (BVerfGE 60, 79\n<91>). In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht befunden,\ndass der Gesetzgeber mit § 1666 Abs. 1 in Verbindung mit § 1666a BGB eine Regelung geschaffen hat, die es dem Familiengericht ermöglicht, bei Maßnahmen zum\nSchutze des Kindes auch dem grundgesetzlich verbürgten Elternrecht hinreichend\nRechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 60, 79 <88 f.>; 72, 122 <138>).\n\n Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der              17\nSorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE\n92, 158 <178 f.>; 107, 150 <169 und 173>). Dem dient § 1671 Abs. 1 in Verbindung\nmit Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche\nSorge allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am\nbesten entspricht (vgl. BVerfGK 2, 185 <188>). Wurde in der Vergangenheit bereits\neine gerichtliche Regelung zur elterlichen Sorge getroffen, gestattet § 1696 Abs. 1\nBGB eine Abänderung nur, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig\nberührenden Gründen angezeigt ist. Gegen diese einfachrechtliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats vom 27. Juni 2008 - 1 BvR 311/08 -, juris).\n\n\n\n                                         4/10\n\n  Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich auch Folgerungen für das Prozessrecht und seine Handhabung\nin Sorgerechtsverfahren (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92 -, juris). Zwar muss in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es\nim Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Das\nVerfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige\nGrundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Die Fachgerichte sind danach verfassungsrechtlich nicht stets gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>). Wenn sie aber von der Beiziehung eines Sachverständigen absehen, müssen sie anderweit über eine möglichst\nzuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2006 - 1 BvR 526/04 -, juris; BVerfGK 9, 274\n<279>).\n\n  Grundsätzlich ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und die Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich\nunbedenklicher Regelungen im einzelnen Fall Angelegenheit der zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ihm\nobliegt lediglich die Kontrolle, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung\neines Grundrechts oder vom Umfang seines Schutzbereiches beruhen. Bei der\nWahrnehmung dieser Aufgaben lassen sich die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten\ndes Bundesverfassungsgerichts aber nicht starr und gleichbleibend ziehen. Sie hängen namentlich von der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung ab (BVerfGE 72,\n122 <138>; stRspr). Bei gerichtlichen Entscheidungen, die Eltern oder Elternteilen\ndas Sorgerecht für ihr Kind entziehen, besteht wegen des sachlichen Gewichts der\nBeeinträchtigung der Eltern in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2\nAbs. 1 GG Anlass, über den grundsätzlichen Prüfungsumfang hinauszugehen\n(BVerfGE 55, 171 <181>; 72, 122 <138>). Daher können neben der Frage, ob die angefochtene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang\nseines Schutzbereichs beruhen, auch einzelne Auslegungsfehler nicht außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 75, 201 <222>).\n\n bb) Diesen Maßstäben sind die Fachgerichte im vorliegenden Fall nicht gerecht geworden. Die Begründung der Entscheidungen lässt erkennen, dass das Elternrecht\nder Beschwerdeführerin in Umfang und Tragweite verkannt wurde ((1) und (2)). Das\nvon den Fachgerichten gewählte Verfahren bot zudem nicht hinreichende Gewähr für\ndie erforderliche umfassende Sachverhaltsaufklärung (3).\n\n\n\n                                         5/10\n\n  (1) Der amtsgerichtliche Beschluss lässt nicht erkennen, dass sich das Gericht der     21\nhohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines Kindes von\nseinen Eltern gegen deren Willen bewusst war, die Art. 6 Abs. 3 GG vorgibt und die in\n§ 1666 Abs. 1, § 1666a BGB einfachrechtlich zum Ausdruck kommen. Die vom Gericht getroffenen Feststellungen lassen eine Gefährdung des körperlichen, geistigen\noder seelischen Wohls des Kindes nicht mit hinreichender Sicherheit erkennen und\nsind daher nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen.\n\n  Soweit das Amtsgericht seiner Entscheidung den Eindruck zugrunde legt, die Beschwerdeführerin sei letztlich am Wohlergehen ihres Kindes nicht in erforderlichem\nUmfang interessiert, bieten die genannten Erkenntnisquellen keine hinreichende\nGrundlage für eine so weitreichende Schlussfolgerung. Weder dem Jugendamtsbericht noch den Berichten des Krankenhauses sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter nicht regelmäßig zur Behandlung der\nKinder- und Jugendpsychiatrie gebracht, sich nicht an Elterngesprächen über die vorliegende Problematik und die zur Verfügung stehenden Lösungsmöglichkeiten beteiligt hätte. Stattdessen ließ sie sich zunächst sogar überzeugen, der stationären Jugendhilfemaßnahme zuzustimmen. Der von ihr im Gespräch am 1. August 2007\ngezeigten Überreaktion ist - insbesondere angesichts der sprachlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, deren Mitursächlichkeit für ihre situative Überforderung\nnaheliegt - mangelndes Interesse am Befinden der Tochter nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wird ärztlicherseits ihr Versuch geschildert, das Kind schützen zu wollen,\nindem bei jeglicher körperlicher Symptomatik ein Arzt aufgesucht, dessen Behandlung aber dann in Frage gestellt werde. Soweit in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin häufig überfordert gewirkt und\nin diesem Zusammenhang mehrfach den Wunsch nach Abgrenzung gegenüber ihrer\nTochter geäußert habe, vermag diese Aussage ohne weitere Ermittlungen zu den\nkonkreten Auswirkungen auf das Verhalten der Beschwerdeführerin mangelndes Interesse am Wohlergehen des Kindes nicht zu belegen. Darüber hinaus erörtert das\nGericht nicht, dass die Beschwerdeführerin selbst die Tochter erstmals aufgrund\nschulischer Probleme mit dem Hinweis auf innerfamiliäres Miterleben von Gewalt und\nStreit in der Tagesklinik der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Abteilung vorgestellt\nund damit durchaus Interesse an deren Wohlergehen signalisiert hatte. Dies kommt\nauch - vom Gericht ebenfalls außer Acht gelassen - in deren Äußerung gegenüber\ndem Verfahrenspfleger im Oktober 2007 zum Ausdruck, sie wolle, um das Kind aus\ndem Streit mit dem Vater herauszuhalten, bis zur Scheidung der Unterbringung zustimmen. Dass der zeitweise Kontaktabbruch zum Kind und die der Beschwerdeführerin zur Last gelegte Zurückhaltung im Sorgerechtsverfahren möglicherweise auch\nvon dem - gutgemeinten - Bestreben getragen waren, das Kind auf diese Weise von\nKonflikten zu entlasten, zieht das Amtsgericht nicht in Erwägung. Schließlich begegnet die oben genannte Schlussfolgerung des Amtsgerichts auch deshalb Bedenken,\nweil der Beschwerdeführerin an anderer Stelle vorgeworfen wird, ihre - verständliche\n- Besorgnis über die in der Einrichtung erfolgte Brandverletzung des Kindes zum Anlass ihrer Forderung nach dessen Rückkehr zu ihr zu nehmen.\n\n\n                                         6/10\n\n  Soweit das Amtsgericht der Beschwerdeführerin anlastet, sie habe das Kind allein     23\nin der Wohnung zurückgelassen, kann dem Bericht des Krankenhauses dazu nur\nentnommen werden, dass es ohne Betreuung eines Volljährigen war. Da als Betreuungsperson der 1990 geborene Halbbruder des Kindes in Betracht kam, eignet sich\ndieser Umstand unbesehen kaum für die vom Amtsgericht getroffene Feststellung,\ndas Verhalten der Beschwerdeführerin habe zu einer massiven Negativentwicklung\ndes Kindes beigetragen.\n\n Im Hinblick auf die Beziehung zur Beschwerdeführerin würdigt das Gericht nicht,       24\ndass das Kind - laut Bericht des Verfahrenspflegers vom 11. Oktober 2007 - angegeben hatte, um die Mutter zu weinen.\n\n (2) Auch der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts lässt nicht erkennen,      25\ndass dem Elternrecht der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Umstände des Einzelfalls hinreichend Rechnung getragen worden ist.\n\n  So stellt das Oberlandesgericht in seine Würdigung weder ein, dass die Beschwerdeführerin seit Trennung der Kindeseltern die Hauptbetreuungsperson war, noch,\ndass das Kind - wie seiner Anhörung durch den erstinstanzlichen Richter vom 21. Februar 2008 zu entnehmen ist - offenbar eine enge Bindung zu seinem bei der Mutter\nlebenden Halbbruder hat. Soweit der Senat davon ausgeht, das Kind habe zum Vater\nderzeit ein noch engeres und intensiveres Verhältnis, berücksichtigt es dessen Äußerung gegenüber dem Verfahrenspfleger am 27. Juni 2008 nicht, es wolle Papa und\nMama abwechselnd zu Hause besuchen und später wieder bei Mama wohnen und\nPapa am Wochenende besuchen. Diese Äußerung kann Ausdruck einer engeren\nBindung des Kindes zur Beschwerdeführerin sein. Darüber hinaus setzt sich das\nOberlandesgericht mit keinem Wort damit auseinander, dass der Eindruck, in der Anhörung des Kindes vom 8. Juli 2008 habe vor allem der Kontakt zum Vater im Vordergrund gestanden, unter Umständen allein auf die seitens des Jugendamtes als Vormund getroffene Umgangsregelung zurückzuführen ist, wonach Besuche des Vaters\nzweimal, die der Beschwerdeführerin aber nur einmal wöchentlich stattfanden.\n\n (3) Schließlich begegnet auch das von beiden Gerichten gewählte Verfahren verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn es war jeweils nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen.\n\n  Bei der Beurteilung der Gefährdung des Kindes im Falle des Verbleibs im mütterlichen Haushalt, der Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin\nund der Erforderlichkeit der stationären Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie hat das Amtsgericht seine psychologische Sachkunde nicht dargetan. Das Gericht hätte nicht ohne Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens\nzu diesen Fragen entscheiden dürfen.\n\n Soweit das Oberlandesgericht seine Entscheidung der Sorgerechtsübertragung auf        29\nden Vater maßgeblich auf dessen Einverständnis mit dem Verbleib des Kindes in der\nEinrichtung stützt, mangelt es ebenfalls an einer hinreichenden Ermittlung des Sach-\n\n\n\n                                        7/10\n\nverhaltes. Denn die dem zugrunde liegende Prämisse, ein Wechsel des Kindes,\nfür dessen gedeihliche Entwicklung der Verbleib in der Betreuungseinrichtung von\ngroßer Bedeutung sei, in einen der elterlichen Haushalte komme nicht ernsthaft in\nBetracht, wird von der zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlage nicht getragen. Insoweit wäre die Sachkunde eines Sachverständigen zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, der Notwendigkeit der Unterbringung des\nKindes in einer stationären Einrichtung und dessen Bindungen zu beiden Elternteilen\nerforderlich gewesen.\n\n  Die den Gerichten ansonsten zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen machten        30\ndie sachverständige Begutachtung nicht entbehrlich. Die beiden Schreiben des Kinderkrankenhauses von Juli und August 2007 waren einerseits nicht geeignet, über\ndie aktuelle Situation zum Zeitpunkt der im April 2008 und Mai 2009 getroffenen Entscheidungen Auskunft zu geben. Andererseits vermochten sie weder von ihrer Zielrichtung, nämlich dem Jugendamt Grundlagen für ein Einschreiten zu geben, noch\nvon der ihnen zugrunde liegenden Methodik her ein Sachverständigengutachten zu\nersetzen. Die darin zur Beschwerdeführerin getroffenen Aussagen basierten ausschließlich auf Gesprächskontakten anlässlich der Erörterung der Behandlung des\nKindes, nicht aber auf einer ausführlichen und gezielten Exploration. Dementsprechend wies das Krankenhaus auch ausdrücklich darauf hin, dass eine Symptomatik\nmit double-bind Charakter bei der Beschwerdeführerin zwar nicht auszuschließen, im\nRahmen der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung aber auch nicht klärbar\nsei.\n\n  Psychologische Sachkunde des Verfahrenspflegers oder der Mitarbeiter des Jugendamts ist nicht ersichtlich. Überdies waren deren Berichte vor der Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts letztmals in der mündlichen Verhandlung im Juli 2008 eingeholt wurden. Nachdem das Oberlandesgericht den Beschwerdebeschluss, ohne das\nVerfahren zwischenzeitlich voranzutreiben, in nicht nachvollziehbarer Weise erst\nüber zehn Monate nach der mündlichen Verhandlung erließ, konnte es sich schließlich auch nicht auf einen aktuellen persönlichen Eindruck von Eltern und Kind stützen.\n\n  cc) Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 14. April 2008 und des Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2009 beruhen auch auf den möglichen Verstößen gegen das Elternrecht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte bei Würdigung\naller Umstände des Einzelfalles und ausreichender Ermittlung des Sachverhalts eine\nEntscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin getroffen hätten. Da lediglich der\nBeschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen wurde, bleibt es bis zu dieser\nEntscheidung bei dem durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. April 2008 erfolgten Sorgerechtsentzug.\n\n\n\n\n                                        8/10\n\n2. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.   33\n\n       Hohmann-Dennhardt            Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                     9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n10. September 2009 - 1 BvR 1248/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 1248/09 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090910_1bvr124809.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090910.1bvr124809\n\n\n\n\n                                    10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/rk20090910_1bvr124809.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-10/1-bvr-1248-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666a","ref_norm":"1666a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/rk20090910_1bvr124809.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/rk20090910_1bvr124809.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-10/1-bvr-1248-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/09/rk20090910_1bvr124809.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:50.320379+00:00"}}