{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090910.1bvr081409","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"1 BvR 814/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 814/09 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2.\n         März 2009 - 5 S 3047/08 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2008 - 4 K\n         1514/08 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\nam 10. September 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 2009\n- 5 S 3047/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19\nAbsatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache\nwird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n 1. Im Ausgangsverfahren geht es um die durch Zeichen 241 zu § 41 StVO angeordnete Pflicht zur Benutzung eines Radwegs und um ein Verbot für Radfahrer nach Zeichen 254. Die Verkehrszeichen wurden 1991 oder 1992 aufgestellt.\n\n 2. Mit Schreiben vom 21. Juli 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verkehrszeichen Widerspruch, den er unter anderem darauf stützte, dass sie nicht zwin-\n\n\n                                        1/9\n\ngend geboten im Sinne des § 45 Abs. 9 StVO seien. Mit Widerspruchsbescheid vom\n17. April 2008 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück.\n\n  3. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Klage, die das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit dem angegriffenen Urteil überwiegend abwies. Die Klage gegen die durch\ndie Verkehrszeichen verkörperten Verwaltungsakte sei unzulässig, da der Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist erhoben worden und damit seinerseits\nunzulässig sei. Für die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens gelte nach überwiegender Meinung, dass diese durch die Anbringung des Verkehrszeichens selbst stattfinde. Dabei komme es nicht mehr darauf an, dass sich der Einzelne erst dem Schild\nnähern und dieses subjektiv wahrnehmen müsse, damit es ihm gegenüber als bekannt gegeben gelte. Eine öffentliche Bekanntgabe solle unabhängig von der Kenntnisnahme des Individuums stattfinden. Ansonsten führte die Auffassung des Beschwerdeführers dazu, dass für jeden Einzelnen individuelle Widerspruchsfristen\nliefen und die Bestandskraft des Verkehrsschildes kaum je angenommen werden\nkönnte.\n\n  4. Der Beschwerdeführer stellte gegen dieses Urteil einen Antrag auf Zulassung der       4\nBerufung, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. März 2009 ablehnte. Zur Begründung heißt es: Ernstliche\nZweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ließen\nsich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer beanstande, dass das Verwaltungsgericht seine Klage bereits wegen eines - aufgrund der\nnicht gewahrten einjährigen Widerspruchsfrist - nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen habe, führten seine hierzu gemachten\nAusführungen auf keine ernstlichen Zweifel. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass Verkehrszeichen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -\nnicht in Bestandskraft erwachsen könnten, weil die jeweilige - einjährige - Widerspruchsfrist nicht vor einer individuellen Betroffenheit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers zu laufen beginne, beruhe auf der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche ersichtlich noch von der Notwendigkeit einer\nEinzelbekanntgabe von Verkehrszeichen ausgegangen sei, berücksichtige indes\nnicht hinreichend die neuere, von den Obergerichten ganz überwiegend übernommene Rechtsprechung dieses Gerichts, wonach Verkehrszeichen bereits durch ihre Aufstellung als eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe bekannt gegeben\nwürden. Davon ausgehend stelle das angegriffene Urteil lediglich eine konsequente\nAnwendung dieser neueren Rechtsprechung dar. Denn Sinn und Zweck einer öffentlichen Bekanntgabe bestünden gerade darin, dass sie für und gegen jedermann wirke und zwar auch in die Zukunft gegenüber erst später betroffenen Personen. Sei\naber von einer durch ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen bereits erfolgten wirksamen (öffentlichen) Bekanntgabe auszugehen, habe auch die nach § 70\nAbs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO einjährige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO\nzu laufen begonnen. Diese beginne mit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und\nnicht mit dem Zeitpunkt einer etwa erst späteren, erstmaligen (konkreten) Betroffen-\n\n\n\n                                           2/9\n\nheit. Dass diese vom Verwaltungsgericht gezogene - letztlich zwingende - Konsequenz mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes unvereinbar wäre, vermöge der\nSenat nicht zu erkennen.\n\n  Die Rechtssache weise auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124        5\nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Allein der Umstand, dass die Interpretation der vom Beschwerdeführer angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts offenbar Mühe\nzu machen scheine, vermöge noch auf keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache zu führen. Auch die erhobene Divergenzrüge\n(§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertige eine Zulassung der Berufung nicht.\n\n                                         II.\n  1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ablehnung des Zulassungsantrags seien\nnicht erfüllt. Die Verneinung des Vorliegens einer Divergenz verkenne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Unhaltbar sei die Behauptung, besondere\nrechtliche Schwierigkeiten lägen nicht vor. Das folge schon daraus, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier maßgeblichen Frage von verschiedenen Obergerichten unterschiedlich interpretiert und auch im Schrifttum diskutiert werde.\n\n  2. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das Bundesverwaltungsgericht geäußert. Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist der Auffassung, dass sich dem\nVerwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung hätte aufdrängen müssen. Die\nFrage, ob die Anfechtungsfrist gegen ein Verkehrszeichen schon mit dessen Aufstellung gegenüber allen Verkehrsteilnehmern zu laufen beginne, sei auch nach dem Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - (BVerwGE 102, 316) in der\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt.\n\n                                        III.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b             8\nBVerfGG zur Entscheidung an und gibt ihr, da die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1\nSatz 1 BVerfGG vorliegen, statt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof wendet. Soweit die Verfassungsbeschwerde das Urteil des Verwaltungsgerichts betrifft, wird sie nicht zur\nEntscheidung angenommen.\n\n  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Art. 19 Abs. 4 GG. Der Verwaltungsgerichtshof hätte zur Klärung der Frage, ob die Widerspruchsfrist abgelaufen war, die Berufung zulassen müssen, da er das Vorliegen der Zulassungsgründe\ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ohne Verfassungsverstoß nicht verneinen konnte.\n\n a) Wenn prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vorsehen, verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten\n\n\n                                         3/9\n\neine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die die Beschreitung des\nRechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>;\n104, 220 <232>). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124,\n124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines\nRechtsmittels zu erstreiten. Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die\nDarlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von\neinem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können\n(vgl. BVerfGK 5, 369 <373>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats\nvom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>) und dadurch\ndie Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BVerfGK 5, 369 <374>; 10, 208 <213>). Dies gilt nicht nur\nhinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen der Zulassungsgründe gemäß\n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl.\nBVerfGK 10, 208 <213>). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist\neine den Zugang zur Berufung und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann,\nwenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist\nund dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG,\nBeschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/\n06 -, DVBl 2009, S. 41 und vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08 - NJW-RR 2009,\nS. 1026 jew. zu § 522 ZPO).\n\n  b) Der Verwaltungsgerichtshof hat hier § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in sachlich nicht zu       11\nrechtfertigender Weise falsch angewandt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung\n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner\ntragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit\nschlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, NVwZ\n2000, S. 1163 <1164>). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.\n\n Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist tragend auf den Rechtssatz gestützt,          12\ndass ein Verkehrszeichen mit seiner Aufstellung öffentlich bekannt gegeben werde\nund damit auch die Widerspruchsfrist, die regelmäßig mangels Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr beträgt, für jeden Verkehrsteilnehmer zu laufen beginne.\n\n Der Beschwerdeführer hat diese Rechtsauffassung hinreichend in Zweifel gezogen.            13\nEr hat in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, dass seine Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Verkehrsregelung durch die vom Verwaltungsgericht vertretene Rechtsauffassung erheblich beschnitten werden, obwohl die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage vom\nBundesverwaltungsgericht noch nicht geklärt (aa) und in der Rechtsprechung der\nOberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe sowie im Schrifttum umstrit-\n\n\n                                           4/9\n\nten (bb) ist.\n\n  aa) Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1996                 14\n(BVerwGE 102, 316) lässt sich - anders, als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht\nentnehmen, dass schon die Aufstellung eines Verkehrszeichens als öffentliche Bekanntgabe mit der Folge einer Unanfechtbarkeit für jeden Verkehrsteilnehmer nach\n(regelmäßig) einem Jahr anzusehen ist. Darin (vgl. BVerwGE 102, 316 <318 f.>) führt\ndas Bundesverwaltungsgericht aus, dass ein Verkehrszeichen ein Verwaltungsakt in\nder Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG sei und gemäß\n§ 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den er bestimmt sei oder der von ihm\nbetroffen werde, in dem Zeitpunkt wirksam werde, in dem er ihm bekannt gegeben\nwerde. Die Bekanntgabe erfolge nach den bundesrechtlichen Vorschriften der\nStraßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellung des Verkehrsschildes. Dies sei eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe. Ob sie als öffentliche Bekanntgabe eines nicht schriftlichen Verwaltungsakts einzuordnen sei oder ob die Spezialregelungen der Straßenverkehrs-Ordnung den § 41 VwVfG insgesamt verdrängten, bedürfe\nkeiner Entscheidung. Seien Verkehrszeichen so aufgestellt oder angebracht, dass\nsie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen\nSorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen könne, so äußerten\nsie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnehme oder nicht.\nDies stehe nicht im Widerspruch zur Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 13. Dezember 1979 (BVerwGE 59, 221 <226>), wonach ein Verkehrsteilnehmer von dem Verwaltungsakt erst dann betroffen werde, wenn er sich (erstmalig) der\nRegelung des Verkehrszeichens gegenübersehe. Mit dieser Formulierung sollte\nnämlich, wie der Kontext der Entscheidung ergebe, nicht zum Ausdruck gebracht\nwerden, dass die Wirksamkeit des Verkehrszeichens von der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhänge.\n\n  Diese, vom Verwaltungsgerichtshof für seine Auffassung in Anspruch genommenen          15\nErwägungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich nicht zu der Frage, wann\ndie Frist für die Erhebung des Widerspruchs gegen ein Verkehrszeichen zu laufen\nbeginnt. Zu der insoweit maßgeblichen Frage der Bekanntgabe heißt es lediglich,\ndass Verkehrzeichen ihre Rechtswirkung „gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich\nwahrnimmt oder nicht“, äußerten.\n\n Eine solche Bekanntgabe gegenüber einem „von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer“ ist im Ausgangsverfahren gegenüber dem Beschwerdeführer nicht\nschon mit der Aufstellung des Verkehrszeichens erfolgt, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersah. Dies\nerfolgte nach seinen Angaben erst am 30. Dezember 2006 und am 30. Juli 2007. Damit ist die tatsächliche Situation im Ausgangsverfahren mit derjenigen in dem vom\nBundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht vergleichbar.\n\n\n\n                                          5/9\n\n  Diesen Unterschied hat der Beschwerdeführer in seiner Antragsbegründung auch            17\naufgegriffen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der\nAufstellung der Verkehrzeichen (1991 oder 1992) ein „von der Regelung betroffener\nVerkehrsteilnehmer“ gewesen sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 11. Dezember 1996 ausdrücklich hervorgehoben, dass es von seiner früheren Rechtsprechung nicht abweichen wollte, nach der der Verkehrsteilnehmer von\ndem Verwaltungsakt erst dann betroffen wird, wenn er sich erstmals der Regelung\ndes Verkehrszeichens gegenübersieht. Es sollte lediglich zum Ausdruck gebracht\nwerden, dass die Wirksamkeit des Verkehrzeichens nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des Verkehrsteilnehmers abhängt (vgl. BVerwGE 102, 316 <319>). Gleichwohl wird die Regelung nur gegenüber einem „Verkehrsteilnehmer“ wirksam. Ob und\nab wann es sich bei einer Person in der Situation des Beschwerdeführers um einen\nsolchen von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer handelt, lässt sich dem\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht entnehmen.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht stellt damit in jenem Urteil namentlich nicht fest,         18\ndass jedes Verkehrszeichen mit seiner Aufstellung öffentlich bekannt gemacht wird.\nDem Verwaltungsgerichtshof ist zwar zuzugeben, dass eine derartige Feststellung eine „konsequente Anwendung dieser Rechtsprechung“ darstellen könnte, doch hat\ndas Bundesverwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof für richtig gehaltene\nSchlussfolgerung gerade nicht gezogen, sondern die Aufstellung des Verkehrszeichens als „besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe“ bezeichnet und das Wirksamwerden der jeweiligen Regelung an die soeben dargestellten Voraussetzungen\ngeknüpft.\n\n  bb) Die damit vom Bundesverwaltungsgericht nicht geklärte Frage ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Ansatz auch nicht verkennt, in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe umstritten. Die Oberverwaltungsgerichte Lüneburg (Urteil vom 18. Juli 2006 - 12 LC 270/04 -, NJW 2007, S. 1609\n<1610>) und Hamburg (Urteil vom 4. November 2002 - 3 Bf 23/02 -, NZV 2003, S.\n351 <352>) teilen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht, wobei das\nOberverwaltungsgericht Hamburg das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom\n11. Dezember 1996 für sich in Anspruch nimmt; auch der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 29. Oktober 2007 (2 ZU 1864/06, NZV 2008, S. 423\n<424>) vertritt die Gegenansicht, während dieses Gericht im Beschluss vom 5. März\n1999 und im Urteil vom 31. März 1999 (2 TZ 4591/98 und 2 UE 2346/96; NJW 1999,\nS. 1651 f. und S. 2057) noch die Position des angegriffenen Beschlusses eingenommen hatte.\n\n In der rechtswissenschaftlichen Literatur steht ebenfalls nur ein Teil des Schrifttums   20\nauf dem Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/\nSchmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: April 2006, § 70 Rn. 16; Kopp/Ramsauer,\nVwVfG, 10. Aufl. 2008, § 35 Rn. 114; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,\n7. Aufl. 2008, § 35 Rn. 333). Demgegenüber halten andere Autoren am „Sichtbarkeitsgrundsatz“, also daran, dass es auf die individuelle Betroffenheit des Verkehrs-\n\n\n                                          6/9\n\nteilnehmers ankomme, fest (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40.\nAufl. 2009, § 41 Rn. 247; Janker, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20.\nAufl. 2008, § 39 Rn. 9a, Bitter/Goos, JZ 2009, S. 740 f.; Funke-Kaiser, in: Bader u.a.,\nVerwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2005, § 70 Rn. 5; Kopp/Schenke, VwGO, § 70\nRn. 6b; Mehde, NJW 1999, S. 767 <768>). Dass der Verwaltungsgerichtshof sich mit\neinigen dieser - mit seiner Auffassung nicht im Einklang stehenden - Stimmen inhaltlich auseinandersetzt, ändert nichts daran, dass die hier entscheidende Frage nicht\ngeklärt ist, schon gar nicht im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs.\n\n c) Im Hinblick auf die dargestellte Uneinheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur hätte der Verwaltungsgerichtshof die Berufung auch wegen\nbesondere rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)\nzulassen müssen (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 38); diese Schwierigkeiten zeigen sich auch darin, dass sich\nder Verwaltungsgerichtshof - in der Art eines Berufungsurteils - zu einer ins Einzelne\ngehenden Auslegung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und zu einer Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen genötigt sieht (vgl. Bitter/Goos, JZ\n2009, S. 740 <741>). Ein solcher Begründungaufwand indiziert besondere rechtliche\nSchwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerfG, NVwZ 2000, S.\n1163 <1164>). Gründe dafür, dass der Verwaltungsgerichtshof ihr Vorliegen gleichwohl hätte verneinen können, sind nicht ersichtlich.\n\n  d) Der Verwaltungsgerichtshof hätte die Berufung schließlich auch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zulassen müssen.\nZwar hat der Beschwerdeführer diesen Zulassungsgrund in seiner Antragsbegründung nicht ausdrücklich genannt. Das verfassungsrechtliche Verbot, den Rechtsweg\nnicht in unzumutbarer Weise zu erschweren, zwingt die Oberverwaltungsgerichte\nund Verwaltungsgerichtshöfe bei der Prüfung der Zulassungsgründe indessen dazu,\nden Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und ihm bei berufungswürdigen Sachen den Zugang zur zweiten Instanz nicht nur deswegen zu versagen, weil dieser sich nicht auf den nach Auffassung des Gerichts zutreffenden Zulassungsgrund bezogen hat (vgl. BVerfGK 5, 369 <376>).\n\n Bei einer Anwendung dieser Grundsätze hätte der Verwaltungsgerichtshof hier dazu kommen müssen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das ist\ndann der Fall, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im\nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>).\n\n  Die Frage, ob schon die Aufstellung eines Verkehrszeichens eine Frist zu seiner Anfechtung in Gang setzt, ohne dass es auf eine tatsächliche Betroffenheit von der Regelung ankäme, erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich, von\n\n\n\n                                          7/9\n\nfallübergreifender Bedeutung und in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten; ferner lässt sie sich nicht ohne weiteres unter Heranziehung der bisherigen\nRechtsprechung und unter Anwendung der anerkannten Auslegungsmethoden beantworten (vgl. Bitter/Goos, JZ 2009, S. 740 <741>).\n\n e) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Ausgangsverfahren sah er\nsich den angefochtenen Verkehrsregelungen erstmals am 30. Dezember 2006 und\nam 30. Juli 2007 gegenüber; die Einlegung des Widerspruchs erfolgte am 21. und 30.\nJuli 2007 und damit - folgt man der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Die nähere Klärung der rechtlichen\nVoraussetzungen, unter denen ein Verkehrzeichen bestandskräftig wird, ist damit\nentscheidungserheblich und hätte angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung nicht\nim Rahmen eines ablehnenden Zulassungsbeschlusses erfolgen dürfen. Selbst\nwenn der Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungsverfahren erneut zu dem Ergebnis gelangen sollte, die angefochtene Regelung sei in Bestandskraft erwachsen,\nsteht dem Beschwerdeführer jedenfalls der Revisionsrechtszug offen.\n\n  2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit lässt die Verfassungsbeschwerde eine den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG\ngenügende Begründung vermissen, da sie sich mit den das Urteil tragenden Erwägungen nicht hinreichend auseinandersetzt.\n\n Es bleibt danach der Klärung im Berufungsverfahren und einem sich möglicherweise anschließenden Revisionsverfahren vorbehalten, ob die öffentliche Bekanntmachung eines Verkehrszeichens mit dessen Aufstellung bereits in einer Weise erfolgt,\ndass die Rechtsmittelfrist damit gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer zu laufen beginnt, auch wenn er davon nicht betroffen ist. Die Beantwortung dieser zunächst nach\nMaßgabe des einfachen Rechts zu beurteilende Frage wird sich an Art. 19 Abs. 4 GG\nmessen lassen müssen, der keinen jeweils optimalen, aber immer einen hinreichend\neffektiven Rechtsschutz garantiert.\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          28\n\n                Papier              Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. September 2009 - 1 BvR 814/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090910_1bvr081409.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090910.1bvr081409\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-10/1-bvr-814-09","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-10/1-bvr-814-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:50.049279+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-09-10/1-bvr-814-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-09-10","dockets":["1 BvR 814/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090910.1bvr081409","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090910.1bvr081409"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.09.2009 – 1 BvR 814/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-10/1-bvr-814-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. März 2009\n- 5 S 3047/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19\nAbsatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache\nwird an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.\nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDas Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":11},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":5},{"id":"VwGO/58","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"58","label":"§ 58 VwGO","mentions":2},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":1},{"id":"VwVfG/35","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"35","label":"§ 35 VwVfG","mentions":1},{"id":"VwVfG/43","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"43","label":"§ 43 VwVfG","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/70","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"70","label":"§ 70 VwGO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwVfG/41","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"41","label":"§ 41 VwVfG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2009, 3642","basis":"cited_by_decisions","votes":44}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:58:50.049279+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}