{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090904.2bvr252007","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-09-04","aktenzeichen":"2 BvR 2520/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2520/07 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C ... ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lerche, Schröder und Fahlbusch,\n                   Blumenauer Straße 1, 30449 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 22. Oktober 2007 - 5 T\n         354/07 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 14. November 2006 - 37\n          XIV 2060 B -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und die Richter Mellinghoff,\n                                 Gerhardt\n\nam 4. September 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 14. November 2006 - 37 XIV 2060 B -\nzu Nr. 1 des Tenors und der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 22. Oktober 2007 - 5 T 354/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\nArtikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, der Beschluss des Landgerichts darüber hinaus in seinem Grundrecht\naus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des\nGrundgesetzes.\nDer Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n\n\n\n                                         1/8\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung einer nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden vorläufigen Festnahme.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste 2000 in das       2\nBundesgebiet ein und führte erfolglos ein Asylverfahren durch. Seit 2002 war er für\ndie deutschen Behörden nicht mehr erreichbar. Die Ausländerbehörde schrieb ihn\nzur Festnahme aus. Nach seinen Angaben reiste der Beschwerdeführer im Juni 2006\nohne Visum wieder in das Bundesgebiet ein, um seine hier ansässige Verlobte zu\nheiraten und in Deutschland zu bleiben. Am Samstag, dem 17. Juni 2006, wurde er\ngegen 23.30 Uhr von der Polizei bei der Überprüfung einer Gaststätte angetroffen. Er\nführte Papiere mit, die auf unterschiedliche Namen ausgestellt waren. Als im Rahmen\nder Identitätsprüfung die Wohnanschrift aufgesucht werden sollte, äußerte der Beschwerdeführer, dass er gelogen habe und vor kurzem eingereist sei. Die Polizei\nnahm ihn am 18. Juni 2006 um 0.05 Uhr fest. Der Cousin des Beschwerdeführers erschien eine halbe Stunde später auf der Wache und teilte den Namen des Beschwerdeführers mit. Am Morgen des Festnahmetages um 10.00 Uhr gab der Beschwerdeführer seinen Namen an. Seine Fingerabdrücke konnten zugeordnet werden. Am\nMontag, dem 19. Juni 2006, beantragte die Ausländerbehörde um 12.33 Uhr Abschiebungshaft. Das Amtsgericht ordnete einige Stunden später die einstweilige Freiheitsentziehung an.\n\n  2. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung, dass die Ingewahrsamnahme        3\nvom 17. Juni 2006, 23.30 Uhr, bis zum Erlass des Haftbeschlusses des Amtsgerichts\nvom 19. Juni 2006 rechtswidrig gewesen sei. Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach bei\njeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich\neine richterliche Entscheidung herbeizuführen sei, sei nicht beachtet worden.\n\n  Das Amtsgericht stellte durch Beschluss vom 14. November 2006 fest, dass der          4\nFeststellungsantrag unbegründet sei. Die Festnahme sei am 18. Juni 2006, 0.05 Uhr,\ndie Vorführung vor den Richter am darauffolgenden Tag erfolgt. Die Voraussetzungen des § 13 FrhEntzG lägen somit vor. Die Ausländerbehörde habe die richterliche\nEntscheidung unverzüglich, hier am 19. Juni 2006, herbeigeführt. Die Freiheitsentziehung sei bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet worden. Der Beschwerdeführer sei am 17. Juni 2006 von 23.30 Uhr an nicht\nfestgenommen, sondern zunächst polizeirechtlich überprüft worden.\n\n 3. Der Beschwerdeführer erhob sofortige Beschwerde. Ob der Beschwerdeführer            5\nvor oder nach Mitternacht festgenommen worden sei, sei unerheblich. Die richterliche\nEntscheidung sei nicht unverzüglich herbeigeführt worden. Eine Vorführung hätte\nspätestens am 18. Juni 2006 in den Mittagsstunden erfolgen müssen.\n\n Durch Beschluss vom 22. Oktober 2007 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Die Festnahme sei am 18. Juni 2006 erfolgt, habe der Verhinde-\n\n\n                                         2/8\n\nrung der Fortsetzung einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gedient und sei\ngemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. Gefahrenabwehrgesetz (gemeint: Niedersächsisches\nGesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG) rechtmäßig gewesen. Nach Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG sei der Beschwerdeführer spätestens am Tage\nnach der Festnahme, also am 19. Juni 2006, dem Richter vorzuführen gewesen. Die\nVorschrift sei für den Fall der vorläufigen Festnahme wegen des Verdachtes einer\nstrafbaren Handlung gegenüber Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG die speziellere Regelung,\nso dass es für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung nicht darauf ankomme,\ndass am 18. Juni 2006 keine richterliche Entscheidung herbeigeführt worden sei.\n\n 4. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde und erhob zugleich dieses Rechtsmittel. Das Oberlandesgericht verwarf\ndie sofortige weitere Beschwerde durch Beschluss vom 27. November 2007, weil das\nLandgericht eine Maßnahme nach Polizei- und Ordnungsrecht angenommen und die\nsofortige weitere Beschwerde nicht zugelassen habe. Dass das Oberlandesgericht\ndie Auffassung des Landgerichts nicht teile, ändere daran nichts. Ob der Rechtsbehelf als außerordentliche Beschwerde statthaft sei, könne dahinstehen. Zwar erscheine es nicht ausgeschlossen, dass gegen den Beschleunigungsgrundsatz verstoßen\nworden sei. Eine willkürliche, bar jeder gesetzlichen Grundlage erlassene oder\nschlichtweg nicht hinnehmbare und somit greifbar gesetzwidrige Entscheidung liege\naber nicht vor.\n\n  5. Mit der gegen die Beschlüsse vom 14. November 2006 und vom 22. Oktober             8\n2007 gerichteten Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die\nnachträgliche richterliche Entscheidung über eine Freiheitsentziehung sei unverzüglich, das heißt ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lasse, herbeizuführen. Das gelte auch bei einer Ingewahrsamnahme auf polizeirechtlicher Grundlage. Der Beschwerdeführer hätte dem Richter am 18. Juni 2006\nvorgeführt werden können. An diesem Tag sei seine\nIdentität geklärt gewesen.\n\n 6. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         II.\n  Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig, da das Bundesverfassungsgericht       10\ndie für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden hat (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Sie nimmt die\nVerfassungsbeschwerde, die sich nicht auf die Entscheidung des Amtsgerichts über\ndas Prozesskostenhilfegesuch erstreckt, zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil\ndies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet im Sinne von § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG.\n\n\n\n                                         3/8\n\n Das Landgericht hat das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz         11\n2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, Amtsgericht und Landgericht haben\nsein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2\nGG verletzt.\n\n 1. Das Landgericht hat die Befugnis der Polizei zur Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers unter Verkennung der Anforderungen, die sich aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ergeben, bejaht.\n\n  a) Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf (vgl. BVerfGE 10, 302\n<322>; 29, 312 <316>). Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen\nRechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen\nwie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs\n(vgl. BVerfGE 22, 21 <26>; 94, 166 <198>; 96, 10 <21>). Nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1\nGG darf die in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistete Freiheit der Person nur auf\nGrund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden. Das Grundrecht schließt es\nnicht aus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung aus der Ermächtigungsgrundlage in Verbindung mit weiteren Vorschriften ergibt (vgl. BVerfGE 96, 68\n<97>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009\n- 2 BvR 1537/08 -, InfAuslR 2009, S. 203 <204>).\n\n  Bei der Gesetzesanwendung haben die Fachgerichte auch in Haftsachen einen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 96, 68 <99>). Ihr Verantwortungsbereich für die ihnen anvertraute Anwendung des einfachen Rechts ist hingegen verlassen, wenn ihre Gesetzesauslegung auf einer grundsätzlich unrichtigen\nAnschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruht und auch in ihrer materiellen Auswirkung für den konkreten Rechtsfall von Gewicht ist (vgl. BVerfGE 18, 85\n<93>). Nicht anders als beim strafrechtlichen Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) ist\njede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt des gesetzlichen Hafttatbestandes hinausgeht. Der mögliche Wortsinn des Gesetzes markiert die äußerste\nGrenze zulässiger richterlicher Interpretation (vgl. BVerfGE 92, 1 <12>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 2009 - 2 BvR 1537/08 -,\nInfAuslR 2009, S. 203 <204>).\n\n  b) Die Gesetzesanwendung des Landgerichts wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Es hat als Ermächtigungsgrundlage § 18 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG herangezogen, wonach eine Person unter anderem dann in Gewahrsam genommen werden\nkann, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder\nFortsetzung einer Straftat zu verhindern. Ob diese Bestimmung überhaupt, etwa in\nVerbindung mit § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, eine taugliche Ermächtigungsgrundlage\nfür die Festnahme spontan aufgegriffener Ausländer ohne Aufenthaltsrecht darstellt,\nkann offen bleiben.\n\n Das Landgericht hat in nicht mehr verständlicher Weise eine Straftat nach § 95 Abs.     16\n2 Nr. 2 AufenthG angenommen. Danach wird bestraft, wer unrichtige oder unvollstän-\n\n\n                                          4/8\n\ndige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der bis zum 27.\nAugust 2007 geltenden Fassung; nach der im Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung waren dieselben Handlungen auch mit Bezug auf eine Duldung mit Strafe bedroht). Dieser Straftatbestand lässt sich mit dem vorliegenden Sachverhalt auf keine denkbare Weise in Verbindung bringen, seine Anwendung\nüberschreitet die Wortlautgrenze.\n\n  Da das Landgericht nicht zu erkennen gegeben hat, welches Verhalten des Beschwerdeführers es als Straftat ansieht - der bloße Verweis auf einen Beschluss des\nOberlandesgerichts Celle genügt insoweit nicht -, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, es liege nur ein Schreibfehler vor. Selbst wenn man annimmt, das Landgericht habe § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nach dem bestraft wird,\nwer sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar\nausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist, heranziehen wollen, fehlten Ausführungen dazu, ob der Gewahrsam die Fortsetzung der in dieser\nVorschrift bezeichneten Straftat - ihr Vorliegen unterstellt - hätte verhindern können.\nEs kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei hinreichender Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einer anderen,\ndem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre.\n\n 2. Das Recht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit         18\nArt. 104 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt. Die Entscheidungen des Landgerichts und des\nAmtsgerichts beruhen auf einer falschen Vorstellung von dessen Bedeutung und\nReichweite.\n\n a) Die Pflicht zur unverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung         19\ngemäß Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG gilt auch dann, wenn Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG zur\nAnwendung kommt.\n\n  Für den schwersten Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, die Freiheitsentziehung, fügt Art. 104 Abs. 2 GG dem Vorbehalt des (förmlichen) Gesetzes den weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung hinzu, der\nnicht zur Disposition des Gesetzgebers steht. Der Richtervorbehalt dient der verstärkten Sicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Alle staatlichen Organe sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (BVerfGE 105, 239 <248> m.w.N.). Diese\npraktische Wirksamkeit wird nur erreicht, wenn in jedem Fall, in dem die Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Entscheidung ausnahmsweise zulässig ist, diese\nEntscheidung unverzüglich nachgeholt wird, wie es Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG fordert. Die Höchstfrist des Art. 104 Abs. 2 Satz 3 GG tritt nur als äußerste Grenze für\ndas Festhalten ohne richterliche Anordnung zu der Verpflichtung, eine richterliche\nEntscheidung unverzüglich herbeizuführen, hinzu; die Vorschrift befreit aber nicht\nvon dieser Verpflichtung (vgl. BVerfGE 105, 239 <249>).\n\n\n\n                                          5/8\n\n  Nichts anderes gilt für die Frist des Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG. Die Vorschrift besagt   21\nlediglich, dass die Freiheitsentziehung bei Personen, die wegen des Verdachts einer\nstrafbaren Handlung festgenommen worden sind, unzulässig wird, wenn sie nicht\nspätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorgeführt werden. Das gilt\nselbst dann, wenn die Verzögerung unvermeidbar ist und gegen das Unverzüglichkeitsgebot nicht verstoßen wird. Damit lässt Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG die Pflicht zur\nunverzüglichen Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung unberührt. In Art. 104\nAbs. 3 GG handelt es sich um Spezialbestimmungen für besondere Tatbestände,\nnämlich um die Sicherung einzelner Grundsätze des Strafrechts im Verfahren bei\nFreiheitsentziehungen. Diese Bestimmungen können es nicht rechtfertigen, den Wirkungsbereich der vorangestellten allgemeinen Regeln einzuschränken (vgl. BVerfGE\n10, 302 <321 f.>). Dass Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG mit Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG zusammenwirkt, ergibt sich auch daraus, dass das Grundgesetz die Vorschriften der\nStrafprozessordnung für den Fall der vorläufigen Festnahme durch die Polizeiorgane\nübernimmt (vgl. BVerfGE 9, 89 <100>); in § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO ist aber seit dem\nErlass der Strafprozessordnung die unverzügliche Vorführung vor den Amtsrichter\nangeordnet.\n\n „Unverzüglich“ ist dahin auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede         22\nVerzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt\nwerden muss (BVerfGE 105, 239 <249>). Nicht vermeidbar sind zum Beispiel Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim Transport, die notwendige Registrierung und Protokollierung, ein renitentes Verhalten des Festgenommenen oder vergleichbare Umstände bedingt sind (vgl. BVerfGE 103, 142 <156>;\n105, 239 <249>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Januar 2007 - 2 BvR 1206/04 -, NVwZ 2007, S. 1044 <1045>).\n\n b) Das Landgericht verkennt die Bedeutung des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG, wenn es          23\nmeint, die Vorschrift werde durch Art. 104 Abs. 3 Satz 1 GG als speziellere Regelung\nverdrängt, und deswegen nicht prüft, ob die richterliche Entscheidung unverzüglich\nherbeigeführt worden ist. Ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, Art. 104 Abs. 3\nSatz 1 GG könne in Fällen präventivpolizeilicher Eingriffe gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2\nNds. SOG anwendbar sein, bedarf keiner Entscheidung.\n\n  c) Das Amtsgericht hat angenommen, dass die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeigeführt worden sei. Dabei hat es jedoch lediglich darauf abgestellt, dass\ndie richterliche Entscheidung spätestens am Tag nach der Festnahme erfolgt sei. Ob\neine nicht sachlich begründete Verzögerung vorgelegen habe, untersucht es nicht.\nDem Begriff „unverzüglich“ ist damit ein verfassungsrechtlich unzutreffender Inhalt\nbeigelegt worden.\n\n                                          III.\n Die Kammer hebt nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den               25\nBeschluss des Landgerichts Hildesheim vom 22. Oktober 2007 auf und verweist die\nSache an das Landgericht zurück.\n\n\n                                           6/8\n\nDie Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.   26\n\n             Osterloh            Mellinghoff           Gerhardt\n\n\n\n\n                                      7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. September 2009 - 2 BvR 2520/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. September 2009 - 2 BvR 2520/07 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090904_2bvr252007.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090904.2bvr252007\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-04/2-bvr-2520-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":23},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-04/2-bvr-2520-07","retrieved":"2026-07-10 10:58:49.294656+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-09-04/2-bvr-2520-07","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-09-04","dockets":["2 BvR 2520/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090904.2bvr252007","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090904.2bvr252007"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009 – 2 BvR 2520/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-04/2-bvr-2520-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 14. November 2006 - 37 XIV 2060 B -\nzu Nr. 1 des Tenors und der Beschluss des Landgerichts Hildesheim vom 22. Oktober 2007 - 5 T 354/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus\nArtikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, der Beschluss des Landgerichts darüber hinaus in seinem Grundrecht\naus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des\nGrundgesetzes.\nDer Beschluss des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                         1/8","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":23},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":5},{"id":"AufenthG 2004/95","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"95","label":"§ 95 AufenthG 2004","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/95","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"95","label":"§ 95 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"StPO/128","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"128","label":"§ 128 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:58:49.294656+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}