{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090902.2bvr044809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"2 BvR 448/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 448/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn   E...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Alexandra Rittershaus,\n                   Kaiserring 38, 68161 Mannheim -\ngegen a) den Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom\n         27. Januar 2009 - 1 Ws 431-433/08 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 19. November\n         2008 - StVK 562/08 (Vollz), StVK 567/08 (Vollz) und StVK 608/08 (Vollz)\n         -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                den Richter Mellinghoff\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. September 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Widerruf der Gewährung von Vollzugslockerungen.\n\n  Der wegen Totschlags strafinhaftierte Beschwerdeführer verbüßt seit 2003 eine      2\nFreiheitsstrafe von acht Jahren. Die Strafvollstreckungskammer hatte - nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2008 - mit Beschluss vom gleichen Tage eine\nAussetzung der Reststrafe zur Bewährung abgelehnt und zur Begründung der Annahme fortbestehender Gefährlichkeit auf ein Sachverständigengutachten, auf fehlende Therapiemotivation sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer sich\nin Anhörungsterminen vor der Kammer völlig uneinsichtig gezeigt habe. In dem Beschluss führte die Kammer weiter aus, es sei nicht recht nachvollziehbar, weshalb\nangesichts dieser der Anstalt seit langem bekannten Umstände nicht bereits die Ablösung des Beschwerdeführers aus dem offenen Vollzug erfolgt sei. Dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gebühre Vorrang vor dem Resozialisierungsinteres-\n\n\n\n                                        1/6\n\nse des Beschwerdeführers. Auch die Justizvollzugsanstalt nehme eine „Neigung zu\nWutreaktionen“ und fehlende Therapiemotivation des Beschwerdeführers an. Im Falle der Bekanntgabe des Kammerbeschlusses sei möglicherweise mit entsprechenden Reaktionen zu rechnen; die Anstalt werde daher über den Beschluss vorab per\nFax informiert, damit entsprechende Vorkehrungen getroffen werden könnten. Der\nBeschluss schließt mit dem Satz „Insofern liegt die Verantwortung nunmehr allein bei\nder Anstalt.“. Im Gegensatz zu allen sonstigen Ausführungen im Beschluss ist dieser\nSchlusssatz unterstrichen.\n\n  Die Justizvollzugsanstalt widerrief im Anschluss die dem Beschwerdeführer gewährten Vollzugslockerungen. Der den Widerruf gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nStVollzG rechtfertigende Umstand sei das Verhalten des Beschwerdeführers während des Anhörungstermins im Verfahren der Reststrafenaussetzung und nach der\nRückkehr von diesem Termin. Dieses Verhalten sei im Zusammenhang mit der Gesamtentwicklung während der durchgeführten Therapie zu sehen. Hierfür sei zunächst die beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeitsstörung von Bedeutung; zu seiner Straftat, der Tötung seiner Ehefrau, sei es aufgrund seiner\nUnfähigkeit, Konflikte angemessen zu lösen, gekommen. Während der Therapie in\nder Sozialtherapeutischen Anstalt sei bei dem Beschwerdeführer intensive Persönlichkeitserforschung betrieben worden. Als tatursächliche Persönlichkeitsproblematik\nspiele die egozentrische Sichtweise mit mangelhafter Fähigkeit zum Perspektivenwechsel eine wesentliche Rolle. Hinzu komme ein hohes Durchsetzungsmotiv bei\ngleichzeitig defizitärer sozialadäquater Durchsetzungsfähigkeit. Dies wirke sich beim\nBeschwerdeführer insbesondere in Konfliktsituationen negativ aus. Misslingende\nUmsetzung seiner egozentrischen Bedürfnisse erzeuge in ihm Spannung, die er nicht\nadäquat abbauen könne. Er zeige sich in solchen Situationen nach außen meist ruhig, lediglich in Mimik und Gestik würden Zeichen emotionaler Anspannung erkennbar. Der Beschwerdeführer neige in solchen Situationen meist zu depressiven Reaktionen, die jedoch bei entsprechender Dauer und Stärke impulshaft-aggressiv\nkompensiert würden, wie dies beispielsweise beim abgeurteilten Tötungsdelikt der\nFall gewesen sei. Nachdem absehbar gewesen sei, dass sich die Justizvollzugsanstalt angesichts der sich schwierig gestaltenden Therapie gegen eine vorzeitige Entlassung aussprechen werde, habe ein deutlicher Rückzug des Beschwerdeführers\nbegonnen. Das Risiko unangemessener Reaktionen vor dem Hintergrund der unzureichend therapierten Persönlichkeitsstörung sei von dem Behandlungsteam als\ndeutlich zunehmend angesehen worden. Der Antragsteller habe sich gegenüber den\nMaßnahmen der Anstalt mehr und mehr uneinsichtig und unzugänglich gezeigt. Dieses Verhalten habe seinen Höhepunkt erreicht, als der Beschwerdeführer am 1. Juli\n2008 der Strafvollstreckungskammer zur Anhörung vorgeführt worden sei. Neben\ndem zuständigen Richter, der in seinem Beschluss die Überprüfung der Lockerungseignung angeregt habe, habe mit Schreiben vom gleichen Tage auch die Staatsanwaltschaft die Auffassung geteilt, dass der Beschwerdeführer infolge seines Verhaltens bei der Anhörung von Vollzugslockerungen abzulösen sei. Dieser Einschätzung\nvon Richter und Staatsanwaltschaft habe auch der von der Anstalt nach Rückkehr\n\n\n                                         2/6\n\ndes Beschwerdeführers von dem Anhörungstermin gewonnene Eindruck entsprochen. In dem gegenüber dem Behandlungsteam nach der Rückkehr gezeigten Verhalten sei ein hoher emotionaler Druck infolge der beim Anhörungstermin empfundenen Frustration spürbar gewesen, der jederzeit in einen unkontrollierbaren\nWutausbruch münden könne, wie er auch der begangenen Tat zugrundegelegen habe. Ferner habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Behandlungsteam zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht mehr sozial verpflichtet fühle. In der Gesamtabwägung habe sich hieraus eine neue Gewichtung der Gefährlichkeit der Situation\nergeben. Konkret sei impulshaft irrationales Verhalten, wie aggressive Handlungen\ngegenüber Personen oder Sachen oder Nichtrückkehr bei Lockerungen, befürchtet\nworden. Eine weitere Gewährung unbegleiteter Vollzugslockerungen sei daher zum\nSchutz der Allgemeinheit nicht mehr verantwortbar gewesen.\n\n Anträge auf gerichtliche Entscheidung, mit denen der Beschwerdeführer sich gegen      4\nden Widerruf wandte und die Feststellung begehrte, dass die Anordnung, der Beschwerdeführer sei beim Ausgang zu einer anstehenden Prüfung zu begleiten,\nrechtswidrig gewesen sei, wies die Strafvollstreckungskammer durch den Richter,\nder auch den vorausgegangenen Beschluss über die Reststrafenaussetzung erlassen hatte, mit dem angegriffenen Beschluss zurück. Die Kammer machte sich die\nAusführungen der Justizvollzugsanstalt zu eigen und verwies auf Ausführungen zur\nRückfallgefahr aus der Begründung ihres Beschlusses vom 1. Juli 2008. Die Kammer\nselbst habe angeregt, die Ablösung von Vollzugslockerungen zu prüfen, nachdem\nder Beschwerdeführer bei der Anhörung beantragt habe, sofort freigelassen zu werden, und erklärt habe, nicht weiter therapiert werden zu wollen. Damit habe sich bestätigt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr therapiemotiviert sei. Für die Justizvollzugsanstalt habe sich infolgedessen eine neue Prüfungspflicht ergeben.\n\n Das Oberlandesgericht verwarf die Rechtsbeschwerde - gemäß § 119 Abs. 3               5\nStVollzG ohne nähere Begründung - als unzulässig.\n\n                                         II.\n Mit der Verfassungsbeschwerde trägt der Beschwerdeführer vor, die angegriffenen       6\nEntscheidungen verletzten seine Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Er habe Anspruch auf Vertrauensschutz. Das mit\nder Gewährung von Vollzugslockerungen in ihn gesetzte Vertrauen habe er zu keinem Zeitpunkt enttäuscht. Grund für den Widerruf der Lockerungen seien ausschließlich die kritischen Worte der Strafvollstreckungskammer bei der Anhörung am\n1. Juli 2008 gewesen. Das Gericht habe der Anstalt den Widerruf nahegelegt und\nsich damit unveranlasst und ohne zu einem solchen Verhalten ermächtigt oder angerufen gewesen zu sein, in eine primär von der Anstalt zu regelnde Angelegenheit eingemischt. Seiner Pflicht, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, die Richtigkeit der\nTatsachenfeststellungen der Justizvollzugsanstalt zu prüfen und dabei die Resozialisierungsfunktion der Vollzugslockerungen in den Blick zu nehmen, sei es nicht gerecht geworden. Da das Gericht die Vollzugsbehörde zu einer Widerrufsentschei-\n\n\n                                         3/6\n\ndung geradezu aufgefordert habe, sei es außerstande gewesen, die ergangene Entscheidung der Anstalt objektiv zu prüfen.\n\n                                          III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie              7\nnach dem Grundsatz der Subsidiarität unzulässig ist. Nach dem in § 90 Abs. 2\nSatz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde muss ein Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in den\njeweils sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68,\n384 <388 f.>; 112, 50 <60> - stRspr).\n\n Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, da er die bestehende Möglichkeit nicht genutzt hat, die Befangenheit des Richters der Strafvollstreckungskammer, die er sinngemäß geltend macht, im fachgerichtlichen Verfahren\nmit einem Ablehnungsantrag zu rügen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, juris, Rn. 3; Beschlüsse\nder 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 383/91 -, juris, Rn. 1,\nund vom 26. August 1991 - 2 BvR 964/90 -, NJW 1993, S. 2926).\n\n  Ein solcher Antrag, der in Strafvollzugssachen gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit §§ 22 ff. StPO gestellt werden kann (vgl. statt vieler OLG Dresden, Beschluss vom 9. Februar 2000, NStZ-RR 2000, S. 285; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008,\n§ 120 Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 120 Rn. 2), war hier\nnicht deshalb entbehrlich, weil er von vornherein aussichtslos gewesen wäre (zur Unzumutbarkeit der Ausschöpfung offensichtlich aussichtsloser Rechtsbehelfe vgl.\nBVerfGE 70, 180 <186>; 86, 15 <22 f.>; 102, 197 <208> - stRspr). Die Besorgnis der\nBefangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung\naller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln\n(vgl. BVerfGE 82, 30 <38>; 108, 122 <126> - stRspr). Es bedarf keiner Feststellung\ndazu, ob eine derartige Besorgnis von vornherein auszuscheiden und ein Befangenheitsantrag daher als aussichtslos zu gelten hätte, wenn der Richter der Strafvollstreckungskammer in dem vorausgegangenen Beschluss über die Reststrafenaussetzung tatsächlich nur, wie im hier angegriffenen Beschluss angegeben, angeregt\nhätte, die Ablösung von den gewährten Vollzugslockerungen zu prüfen. Ein Befangenheitsantrag wäre hier jedenfalls deshalb nicht von vornherein aussichtslos gewesen, weil der Richter sich auf eine entsprechende Anregung nicht beschränkt, sondern mit besonderem Nachdruck auf eine positive Widerrufsentscheidung gedrungen\nhatte, indem er unter anderem es als nicht recht nachvollziehbar bezeichnete, dass\ndie Ablösung nicht bereits erfolgt sei, und mit dem besonders unterstrichenen\nSchlusssatz „Insofern liegt die Verantwortung nunmehr allein bei der Anstalt.“ die Anstalt zusätzlich unter Druck setzte.\n\n\n\n\n                                           4/6\n\n  Das Unterbleiben eines rechtzeitigen Befangenheitsantrages hat hier zur Folge,         10\ndass die Verfassungsbeschwerde auch hinsichtlich der Rügen, die der Beschwerdeführer neben der sinngemäß erhobenen Rüge der Mitwirkung eines zur Entscheidung\nnicht berufenen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) vorgebracht hat, unzulässig ist. Hat ein\nBeschwerdeführer die Nutzung eines Rechtsbehelfs unterlassen, der zwar nur zur\nAbwehr bestimmter Grundrechtsverstöße statthaft ist, bei erfolgreicher Nutzung aber\nauch zur Korrektur weiterer Grundrechtsverstöße hätte dienen können, so führt dies\nnach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auch insoweit, als sie die weiteren Grundrechtsverletzungen betrifft (vgl.\nfür den Fall der Anhörungsrüge BVerfGK 5, 337 <339>, m.w.N.). Denn der Beschwerdeführer hat in einem solchen Fall nicht, wie es ihm nach diesem Grundsatz\nobliegt (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>; 112, 50 <60>), alle Möglichkeiten genutzt, eine Korrektur der gerügten Grundrechtsverletzungen im sachnächsten - fachgerichtlichen - Verfahren zu erreichen. Im vorliegenden Fall wäre nicht nur ein Befangenheitsantrag gegen den entscheidenden Richter nicht von vornherein aussichtslos\ngewesen; es erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass es in der Folge zu einer anderen als der getroffenen Sachentscheidung und damit nicht zu einer Berührung der\nvom Beschwerdeführer als verletzt gerügten weiteren Grundrechte gekommen wäre.\nSchon weil die Justizvollzugsanstalt in ihrer von der Strafvollstreckungskammer zu\nüberprüfenden Widerrufsentscheidung den als Widerrufsgrund im Sinne des § 14\nAbs. 2 Nr. 1 StVollzG angeführten Umstand - das Verhalten des Beschwerdeführers\nim Anhörungstermin vom 1. Juli 2007 - nicht in einer Weise spezifiziert hat, die ohne\nweiteres erkennen ließe, dass die von ihr getroffene Entscheidung rechtmäßig oder\ngar alternativlos gewesen wäre, kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer keine Aussicht gehabt hätte, auf dem Weg über einen Befangenheitsantrag\nsein Rechtsschutzziel hinsichtlich aller als verletzt gerügten Grundrechte zu erreichen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    12\n\n              Voßkuhle               Mellinghoff           Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. September 2009 - 2 BvR 448/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. September 2009 - 2 BvR 448/09 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090902_2bvr044809.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090902.2bvr044809\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-02/2-bvr-448-09","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-02/2-bvr-448-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:47.665962+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-09-02/2-bvr-448-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-09-02","dockets":["2 BvR 448/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090902.2bvr044809","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090902.2bvr044809"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 – 2 BvR 448/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-02/2-bvr-448-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StVollzG/14","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"14","label":"§ 14 StVollzG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"StPO/22","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"22","label":"§ 22 StPO","mentions":1},{"id":"StVollzG/120","law":"StVollzG","abbreviation":"StVollzG","ref":"120","label":"§ 120 StVollzG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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