{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090902.1bvr199708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"1 BvR 1997/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1997/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Thomas Stiller,\n                    Bürgerstraße 12, 53173 Bonn -\n1.) unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 - B 12 P 2/07 R -,\n\nb) das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2007 - L 5 P\n   7/07 -,\n\nc) das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 30. Januar 2007 - S 3 P 121/06 -,\n\n2. 2. mittelbar gegen\n   § 55 Abs. 3 SGB XI, eingefügt durch Art. 1 des Gesetzes zur Berücksichtigung\n   von Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung vom\n   15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3448)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und die Richter Gaier,\n                                 Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. September 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.\n\n                                        I.\n Der 1968 geborene Beschwerdeführer, der verheiratet ist und keine Kinder hat, ist    2\naufgrund des Gesetzes zur Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht\nder sozialen Pflegeversicherung vom 15. Dezember 2004 (Kinderberücksichtigungsgesetz - KiBG) seit dem 1. Januar 2005 verpflichtet, den nach § 55 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung – um 0,25 % erhöhten Beitrag für\nkinderlose Personen zu zahlen. Seine gegen die Pflegekasse gerichtete Klage, mit\n\n\n                                        1/5\n\nder der Beschwerdeführer vor allem geltend machte, seine Ehefrau könne aus medizinischen Gründen keine Kinder bekommen und das KiBG bedeute eine Bestrafung und Diskriminierung Kinderloser, ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in allen Instanzen ohne Erfolg geblieben (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008,\nSozR 4-3300 § 55 Nr. 2).\n\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von            3\nArt. 3 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen von                  5\n§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG. Hierzu gehört, dass der Beschwerdeführer darlegt, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme\nkollidiert (vgl. BVerfGE 108, 370 <386>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für\nbestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe dargelegt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87> m.w.N.).\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. April 2001 (vgl. BVerfGE        6\n103, 242 ff.) festgestellt, dass es mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1\nGG nicht zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems\nleisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember\n2004 eine Regelung zu treffen, welche die Kindererziehungsleistung in der umlagefinanzierten sozialen Pflegeversicherung bei der Beitragsbemessung berücksichtigt\nund beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern bei der Bemessung der Beiträge relativ entlastet. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber durch das\nKiBG nachgekommen. Vor diesem Hintergrund hätte für den Beschwerdeführer Anlass bestanden, ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\ndarzulegen, weshalb der Gesetzgeber mit der von ihm vorgenommenen Neuregelung das verfassungsrechtlich Gebotene verfehlt hat. Dem wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.\n\n  Die Rüge einer Verletzung des Verbots der Benachteiligung behinderter Menschen           7\n(Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung. Der Anwendungsbereich der Norm ist bei einer Ungleichbehandlung in Abhängigkeit von der Behinderung des Grundrechtsinhabers eröffnet, die zu einem Nachteil für den Behinderten führt (Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 144 f m.w.N.). Ein solcher\nNachteil liegt in Regelungen und Maßnahmen, die die Situation des behinderten\n\n\n                                           2/5\n\nMenschen wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihnen Entfaltungs- und\nBetätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, welche anderen offen stehen\n(BVerfGE 96, 288 <303>; 99, 341 <357>). Angesichts dieses personalen Schutzbereichs ist eine Grundrechtsbetroffenheit des selbst nicht behinderten Beschwerdeführers fernliegend. Auch knüpft der Tatbestand des § 55 Abs. 3 SGB XI nicht an eine\nBehinderung, sondern an das Merkmal der Kinderlosigkeit ohne Rücksicht auf deren Gründe an. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Gleichheitssatzes auf\nseine Ehefrau Bezug nimmt, wäre er nicht in eigenen Grundrechten betroffen; seine\nEhefrau ist überdies in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert und\ndamit von § 55 Abs. 3 SGB XI gar nicht betroffen.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes           8\ndes Art. 3 Abs. 1 GG rügt, fehlt es in weiten Teilen bereits an der Darlegung der\nSelbstbetroffenheit. Die Verfassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf zur Verteidigung eigener subjektiver Rechte. Sie ist unzulässig, wenn sie auch im Fall des Obsiegens nur zu einer Veränderung der Rechtslage zum Nachteil anderer führen kann\n(vgl. BVerfGE 49, 1 <8>). Hieran scheitert die Rüge des kinderlosen Beschwerdeführers, es sei verfassungswidrig, wenn Versicherte mit einem Kind und solche mit mehreren Kindern gleich behandelt würden. Gleiches gilt für den Vortrag, es sei willkürlich, die vor dem 1. Januar 1940 geborenen Personen von der Beitragspflicht\nauszunehmen (§ 55 Abs. 3 Satz 7 SGB XI), ohne dass der 1968 geborene Beschwerdeführer darlegt, welche für ihn günstigere Rechtsfolge sich hieraus ergeben würde.\nIm Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass der Gesetzgeber die\nBenachteiligung der beitragspflichtigen Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Versicherten solange vernachlässigen konnte, wie eine deutliche Mehrheit der\nVersicherten Erziehungsleistungen erbracht hat (vgl. BVerfGE 103, 242 <266>). In\nder Gesetzesbegründung zum KiBG wird hieran anknüpfend der Stichtag 1. Januar\n1940 damit begründet, dass die davor geborenen Versicherten noch überwiegend\nKinder geboren und erzogen hätten und das Ausgleichserfordernis erst durch die -\nvon der älteren Generation nicht mehr zu verantwortende - Entwicklung der Kinderzahlen ab Mitte der sechziger Jahre entstanden sei (vgl. BTDrucks 15/3671, S. 6). Mit\ndieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, § 55 Abs. 3 SGB XI sei verfassungswidrig, weil es danach ausschließlich auf die Elterneigenschaft und nicht auf tatsächlich erbrachte Erziehungsleistungen ankomme, die Beitragsbegünstigung also etwa\nauch im Fall des Todes des Kindes kurz nach der Geburt erhalten bleibe, fehlt jede\nAuseinandersetzung mit der Frage, weshalb der Gesetzgeber trotz des vom Bundesverfassungsgerichts betonten großen Spielraums bei der Ausgestaltung eines Art. 3\nAbs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entsprechenden Beitragsrechts in der\nsozialen Pflegeversicherung (vgl. BVerfGE 103, 242 <270>) mit der angegriffenen\nRegelung die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten haben soll.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n                                          3/5\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                      11\n\n       Hohmann-Dennhardt               Gaier   Kirchhof\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n2. September 2009 - 1 BvR 1997/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090902_1bvr199708.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090902.1bvr199708\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-02/1-bvr-1997-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-02/1-bvr-1997-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:47.238088+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-09-02/1-bvr-1997-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-09-02","dockets":["1 BvR 1997/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090902.1bvr199708","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090902.1bvr199708"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.09.2009 – 1 BvR 1997/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-02/1-bvr-1997-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":6},{"id":"SGB 11/55","law":"SGB 11","abbreviation":"SGB 11","ref":"55","label":"§ 55 SGB 11","mentions":5},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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