{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090901.2bvr192809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-09-01","aktenzeichen":"2 BvR 1928/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1928/09 –\n- 2 BVR1937/09 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn S…,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 6. Oktober 2009,\n\n      b) den Beschluss des Landeswahlausschusses des Freistaates Bayern\n         vom 31. Juli 2009, die Landesliste Bayern der Partei Freie Union nicht\n         zur Wahl zum 17. Deutschen Bundestag zuzulassen\n\n- 2 BVR 1928/09 -,\n\n2.         des Herrn K…,\n\ngegen a) den Beschluss des Bundeswahlausschusses vom 6. August 2009,\n\n      b) den Beschluss des Landeswahlausschusses des Freistaates Bayern\n         vom 31. Juli 2009, die Landesliste Bayern der Partei Freie Union nicht\n         zur Wahl zum 17. Deutschen Bundestag zuzulassen\n\n- 2 BVR 1937/09 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                den Richter Mellinghoff\n                                und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. September 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nSie werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.                                         1\n\n  1. Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG kann zwar bei Bundestagswahlen eine Verletzung aller fünf Wahlrechtsgrundsätze nach Art. 38 Abs. 1\nSatz 1 GG grundsätzlich mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl.\nBVerfGE 99, 1 <7>). Zulässig sind unter den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzun-\n\n\n                                        1/6\n\ngen insbesondere unmittelbar gegen Wahlrechtsvorschriften gerichtete Verfassungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 1, 208 <237 f.>; 3, 19 <23>; 82, 322 <336>). Gleiches\ngilt für Verfassungsbeschwerden gegen im Zusammenhang mit Bundestagswahlen\ngetroffene Entscheidungen und Maßnahmen, soweit sich diese nicht unmittelbar auf\ndas Wahlverfahren beziehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 1987 - 2 BvR 64/87 -, NVwZ 1988, S. 817 <818>).\n\n 2. Demgegenüber können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar            3\nauf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen\nRechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden (vgl. BVerfGE\n74, 96 <101>; 83, 156 <158>). Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sehen\nArt. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG, § 49 BWahlG und das Wahlprüfungsgesetz insoweit die ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe vor.\n\n  a) Die Wahl im großräumigen Flächenstaat erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>). Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle\nder zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens\nbegrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 16, 128 <129 f.>). Wären alle Entscheidungen,\ndie sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen\nBundestag beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in\ndem Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären\nkaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich.\nDaher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei\nder Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der unmittelbar auf das\nWahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt\nist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>; 16, 128\n<129 f.>; 29, 18 <19>; 74, 96 <101>; 83, 156 <158>; BVerfG, Beschlüsse der\n3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994,\nS. 893 <894> und vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, juris).\n\n  b) Zu den nur nach der Wahl anfechtbaren wahlorganisatorischen Entscheidungen       5\nund Maßnahmen im Sinne des § 49 BWahlG gehört auch die Entscheidung über die\nZulassung der Wahlvorschläge (vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7).\nDas Bundesverfassungsgericht kann daher wegen der Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG im Rahmen einer Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern\nerst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag angerufen\nwerden (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>; 28, 214 <219>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November 1990 - 2 BvQ 18/90 -, juris; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 und 2 BvQ 50/09 -, ju-\n\n\n                                        2/6\n\nris). Verfassungsbeschwerden sind aufgrund dieser sich aus der besonderen Natur\ndes Wahlverfahrens (Art. 38 und Art. 41 GG) ergebenden Sonderregelung ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>).\n\n  c) Soweit die Beschwerdeführer einwenden, die einfachgesetzliche Vorschrift des        6\n§ 49 BWahlG könne die Verfassungsnorm des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht derogieren, handelt es sich bei § 49 BWahlG um eine verfassungskonforme Konkretisierung des sich aus der Verfassung selbst ergebenden Grundsatzes, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur\nmit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>; 16, 128\n<129 f.>; 29, 18 <19>).\n\n 3. Die beschränkten Anfechtungsmöglichkeiten bei Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, führen entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nicht zu einer gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden\nVerkürzung ihres Rechtsschutzes.\n\n  a) Die deutsche Rechtsentwicklung auf dem Gebiete der Wahlprüfung ist seit der         8\nEinführung demokratischer Wahlrechte wesentlich durch die Ausbildung eines eigenständigen, besonderen Regeln unterworfenen Verfahrens geprägt. Die Ausgestaltung war zwar im Einzelnen verschieden. In einigen Verfassungen wurde dem Parlament die ausschließliche Entscheidungsbefugnis zuerkannt. Andere Verfassungen\nengten diese Befugnis ein und begründeten ein Mischsystem parlamentarischer und\ngerichtlicher Zuständigkeiten. Immer aber wurde die Wahlprüfung als eine spezielle,\nvon anderen Verfahren deutlich abgehobene Rechtskontrolle betrachtet (vgl.\nBVerfGE 28, 214 <218 f.>).\n\n b) An diese Entwicklung schließt Art. 41 GG an, wenn er die Wahlprüfung als „Sache des Bundestages\" bezeichnet (vgl. BVerfGE 28, 214 <218 f.>). Er entzieht damit\ndie Korrektur etwaiger Wahlfehler, einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG. Stattdessen ist gegen\ndie Entscheidung des Bundestages gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde zum\nBundesverfassungsgericht statthaft (vgl. BVerfGE 22, 277 <281>; 34, 81 <94>; 46,\n196 <198>; 66, 232 <234>).\n\n c) Das Bundesverfassungsgericht kann auch in dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2         10\nGG der ihm übertragenen Aufgabe des Grundrechtsschutzes gerecht werden (vgl.\nBVerfGE 34, 81 <94 f.>).\n\n  aa) Gegenstand der Wahlprüfung ist zwar in erster Linie nicht die Verletzung subjektiver Rechte, sondern die Gültigkeit der Wahl als solcher (vgl. BVerfGE 89, 291\n<299>). Das Wahlprüfungsverfahren dient der Gewährleistung der gesetzmäßigen\nZusammensetzung des Parlaments. Dementsprechend können grundsätzlich nur\nsolche festgestellten Gesetzesverletzungen zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen\nführen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung, also auf\n\n\n\n                                         3/6\n\ndie konkrete Mandatsverteilung, von Einfluss sind oder sein können. Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren jedoch auch der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts (vgl. BVerfGE 85, 148 <158 f.>; 99, 1 <11 f.>;\nvgl. auch BVerfGE 103, 111 <134>).\n\n  bb) Das Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG ist ein eigenständiges, nicht auf die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wahl beschränktes Verfahren (vgl. BVerfGE 89,\n243 <249>). Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages nicht nur in formeller Hinsicht\nund darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden\nsind (vgl. BVerfGE 97, 317 <322>), sondern auch daraufhin, ob das angewandte\nWahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130 <136>; 21,\n200 <204>; 34, 81 <95>; BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -,\nNVwZ 2009, S. 708 <709>). Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht aus\nihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben,\nauch Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfGE 34, 81 <95>).\n\n  cc) Durch die auch bei fehlender Mandatsrelevanz im Wahlprüfungsverfahren mögliche Feststellung der Verletzung subjektiver Wahlrechte durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. auch Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 41 Rn. 53 <Feb. 2004>;\nLang, Subjektiver Rechtsschutz im Wahlprüfungsverfahren, 1997, S. 349; Löwer, in:\nIsensee/Kirchhof, HStR II, 2. Aufl. 1998, § 56 Rn. 138; Meyer, KritV 1994, S. 312\n<359>; Morlok, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 41 Rn. 13; Ortmann, ThürVBl 2006,\nS. 169 <171>; Roth, Subjektiver Wahlrechtsschutz und seine Beschränkungen durch\ndas Wahlprüfungsverfahren, in: Pfeiffer/Burgermeister/Roth, Der verfasste Rechtsstaat, Festgabe für Karin Graßhof, S. 53 <63>; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009,\n§ 49 Rn. 42; ders., Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl.\n2002, § 49 Rn. 11; Seifert, Bundeswahlrecht, Kommentar, 3. Aufl. 1976, Art. 41\nRn. 9), von der das Bundesverfassungsgericht auch Gebrauch macht (vgl. BVerfGE\n4, 370 <373>; 89, 243 <255 ff.>), wird auch in diesen Fällen dem subjektiven Wahlrechtsschutz hinreichend Rechnung getragen.\n\n  dd) Die von den Beschwerdeführern angeregte Unterscheidung zwischen Maßnahmen vor der Wahl, gegen die eine Verfassungsbeschwerde zulässig sein solle, und\nnach der Wahl, die nur im Wahlprüfungsverfahren geprüft werden sollen, findet im\nGrundgesetz keine Stütze. Die Erwägung, dass die Wahl im großräumigen Flächenstaat eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane erfordert und die\nWahl nur gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden kann, wenn die Rechtskontrolle dieser Entscheidungen während des Wahlablaufs begrenzt wird und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt\n(vgl. BVerfGE 28, 214 <219 f.>), bezieht sich gerade auf die Erfordernisse im Zeitraum vor der Wahl.\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n                                         4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                          16\n\n            Voßkuhle              Mellinghoff   Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. September 2009 - 2 BvR 1928/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1. September 2009 - 2 BvR 1928/09 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090901_2bvr192809.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090901.2bvr192809\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-01/2-bvr-1928-09","cited_norms":[{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-01/2-bvr-1928-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:46.977323+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-09-01/2-bvr-1928-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-09-01","dockets":["2 BvR 1928/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090901.2bvr192809","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090901.2bvr192809"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.09.2009 – 2 BvR 1928/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-09-01/2-bvr-1928-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nSie werden nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BWahlG/49","law":"BWahlG","abbreviation":"BWahlG","ref":"49","label":"§ 49 BWahlG","mentions":5},{"id":"GG/41","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"41","label":"Art 41 GG","mentions":5},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/48","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"48","label":"§ 48 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BWahlG/28","law":"BWahlG","abbreviation":"BWahlG","ref":"28","label":"§ 28 BWahlG","mentions":1},{"id":"GG/38","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"38","label":"Art 38 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:58:46.977323+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}