{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090831.1bvr327507","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-08-31","aktenzeichen":"1 BvR 3275/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3275/07 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder B... GmbH,\n\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Latham & Watkins LLP,\n                   Warburgstraße 50, 20354 Hamburg -\ngegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Eichberger,\n                                  Masing\n\nam 31. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2007 - VII R 36/06 - verletzt die\nBeschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesfinanzhof zurückverwiesen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der von der Beschwerdeführerin         1\nbetriebene Flughafen zum „Zollflugplatz“ zu bestimmen ist.\n\n  Die Beschwerdeführerin betreibt den Flugplatz L. Im April 2001 beantragte die Beschwerdeführerin, in die Liste der Zollflugplätze nach § 2 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) aufgenommen zu werden. Das Bundesministerium der Finanzen\nermächtigte daraufhin die zuständige Oberfinanzdirektion, der Beschwerdeführerin\nfür die Dauer von einem Jahr Einzelabfertigungen gemäß § 5 Abs. 4 der Zollverord-\n\n\n                                          1/9\n\nnung (ZollV) für gewerbliche Drittlandsflüge zu genehmigen (Probebetrieb). Noch vor\nAblauf des Jahres stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Verlängerung des\nProbebetriebs. Das Bundesministerium der Finanzen lehnte sowohl den Antrag auf\nBestimmung als Zollflugplatz als auch die Verlängerung der Ermächtigung zu Einzelabfertigungen ab.\n\n  Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg, welches das Bundesministerium der Finanzen zur Neubescheidung\ndes Antrags der Beschwerdeführerin verpflichtete. Auf die Revision des Bundesministeriums der Finanzen hob der Bundesfinanzhof mit dem angegriffenen Urteil die\nEntscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Die im Streitfall heranzuziehenden Rechtsvorschriften gäben dem Betreiber eines Flugplatzes keinen Anspruch darauf, dass auf oder an seinem Flugplatz eine Zollabfertigungsstelle eingerichtet und der Flugplatz in die Liste der Zollflugplätze aufgenommen werde. Die\neinschlägigen Vorschriften dienten ausschließlich der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs und begründeten weder Rechte von Flugplatzbetreibern auf Aufnahme in die Liste der Zollflugplätze noch verpflichteten sie die Zollverwaltung, bei der Bestimmung von Zollflugplätzen wirtschaftliche Interessen der\nFlugplatzbetreiber zu berücksichtigen. Die Zollverwaltung treffe ihre Entscheidung,\nwelcher Flugplatz als Zollflugplatz ausgewiesen werde, grundsätzlich nach dem Gesichtspunkt einer effektiven zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs sowie\nnach verwaltungsorganisatorischen, verwaltungsökonomischen, haushaltsrechtlichen und gegebenenfalls sicherheitspolitischen Gesichtspunkten. Aufgrund des bewilligten Probebetriebs und in Anbetracht des in diesem Zeitraum nur sehr geringen\nFrachtverkehrs mit nur drei Ausfuhrabfertigungen habe die Beschwerdeführerin kein\nschützenswertes Vertrauen darauf entwickeln können, dass der Flugplatz als Zollflugplatz bestimmt werde. Die Beschwerdeführerin werde durch die Entscheidung\ndes Bundesministeriums der Finanzen auch nicht in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufsausübung verletzt, weil diese keine berufsregelnde Tendenz erkennen lasse.\n\n                                          II.\n Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1     4\nGG. Sie könne die Abfertigung von Frachtflügen aus Drittländern aufgrund der Versagung der Eigenschaft als Zollflugplatz nicht mehr in der gewünschten Weise ausüben. Die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen komme damit einer\nobjektiven Berufswahlbeschränkung gleich, die unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei. Eine tragfähige gesetzliche Grundlage für diesen\nGrundrechtseingriff gebe es nicht. Die vom Bundesfinanzhof angeführten Gründe\nkönnten die Ablehnung ihres Antrags auch in der Sache nicht rechtfertigen. Das gelte\nauch dann, wenn nur ein Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit gegeben sei.\n\n Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Finanzen geäußert.\n\n\n                                          2/9\n\n                                          III.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG zur                 6\nEntscheidung an und gibt ihr statt, da die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG vorliegen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs verletzt Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n 1. Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als deutscher juristischer Person des Privatrechts. Das Grundrecht gewährleistet allerdings\nkeinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 24, 236 <251>; 34, 252 <256>; 106, 275 <299>). Ein\nsolcher, von der Verfassung nicht geschützter Anspruch ist aber auch nicht Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Die Entscheidung, den Flughafen L.\nnicht zum Zollflugplatz zu bestimmen, gestaltet unmittelbar die rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsausübung der Beschwerdeführerin und greift damit in ihre\nBerufsausübungsfreiheit ein.\n\n  a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist allerdings ihre Berufswahlfreiheit nicht berührt. Die Bestimmung eines Flughafens zum Zollflugplatz hat zwar\nunmittelbar Einfluss auf die Berufstätigkeit des Flughafenbetreibers. Sie ist indessen\nein Vorgang, der sich innerhalb der Berufsausübung abspielt (vgl. BVerfGE 16, 286\n<296>; 48, 376 <388>). Von einem selbständigen Beruf kann bei Tätigkeiten keine\nRede sein, die nur als Bestandteil eines umfassenderen oder als Erweiterung eines\nanderen Berufes ausgeübt werden und deren Regelung die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung unberührt lässt (vgl. BVerfGE 68, 272 <281>;\n75, 246 <274>). Von letzterem ist hier auszugehen. Der Betrieb des Flughafens L.\nstellt die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin dar. Diese Berufstätigkeit soll durch die begehrte Bestimmung zum Zollflugplatz lediglich ergänzt und erweitert werden.\n\n  b) Die Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin begehrte Bestimmung ihres Flughafens zum Zollflugplatz bedeutet eine jedenfalls eingriffsgleiche Regelung\nihrer Berufsausübung.\n\n  aa) Der Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit ist einerseits umfassend angelegt, schützt aber andererseits nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf\ndie berufliche Beeinträchtigung bezogen sind. Der Schutzbereich ist daher nicht\nschon dann eröffnet, wenn eine Rechtsnorm, ihre Anwendung oder andere hoheitliche Maßnahmen unter bestimmten Umständen Rückwirkung auf die Berufsfreiheit\nentfalten. Die Berufsfreiheit ist aber dann berührt, wenn sich die Maßnahmen zwar\nnicht auf die Berufstätigkeit selbst beziehen, aber die Rahmenbedingungen der Berufsausübung verändern und infolge ihrer Gestaltung in einem so engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen, dass sie objektiv eine berufsregelnde\nTendenz haben (vgl. BVerfGE 111, 191 <213>).\n\n Dabei ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne beschränkt. Vielmehr kann der Abwehrgehalt auch bei faktischen oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in der Zielsetzung und in ihren Wirkun-\n\n\n                                           3/9\n\ngen Eingriffen gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 279 <303>; 116, 202 <222>). Durch\ndie Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs entfällt die Grundrechtsbindung nicht (vgl. BVerfGE 105, 252 <273>; 116, 202 <222>). An der für die\nGrundrechtsbindung maßgeblichen eingriffsgleichen Wirkung einer staatlichen Maßnahme fehlt es jedoch, wenn mittelbare Folgen ein bloßer Reflex einer nicht entsprechend ausgerichteten gesetzlichen Regelung sind (vgl. BVerfGE 116, 202 <222>).\n\n  bb) Gemessen an diesen Maßstäben stellt die hier zu beurteilende Maßnahme eine           12\njedenfalls eingriffsgleiche Regelung der Berufsausübung der Beschwerdeführerin\ndar. Die Entscheidung über die Bestimmung eines Flughafens zum Zollflugplatz verändert die Rahmenbedingungen des Flughafenbetriebs und weist eine berufsregelnde Tendenz auf.\n\n  (1) Nach der in der angegriffenen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung des          13\nBundesfinanzhofs handelt es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine an den Flugplatzbetreiber gerichtete Entscheidung, mit der seinem Flugplatz ein besonderer Status verliehen wird, sondern um eine an den jeweiligen Flugzeugführer gerichtete zollrechtliche Verkehrsregelung. Dies entnimmt der Bundesfinanzhof den aus seiner\nSicht hier maßgeblichen zollrechtlichen Vorschriften, namentlich Art. 38 Abs. 1 der\nVerordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) und § 2 Abs. 2 ZollVG. Diese Auslegung des einfachen Rechts ist\nim Ausgangspunkt insoweit nicht zu beanstanden, als der Bundesfinanzhof der Maßnahme Rechtsfolgen für den Flugzeugführer beimisst.\n\n  Doch schöpft die Auffassung des Bundesfinanzhofs den Regelungsgehalt der Maßnahme nicht aus. Diese berührt die Rechtsstellung des Flughafenbetreibers nicht -\nwie der Bundesfinanzhof meint - nur reflexhaft. Die Qualifikation eines Flughafens als\nZollflugplatz führt nicht allein zu günstigen tatsächlichen Rahmenbedingungen für\nden Betreiber, sondern hat darüber hinaus Art und Umfang des rechtlich zulässigen\nFlughafenbetriebs zum Gegenstand. Die Bestimmung zum Zollflugplatz ist rechtliche\nVoraussetzung dafür, dass außereuropäischer Frachtverkehr regelmäßig und ohne\nweiteres auf dem jeweiligen Flughafen abgewickelt werden kann. Liegt eine solche\nQualifikation eines Flughafens hingegen nicht vor, so ist die Abfertigung von Drittlandfracht auf diesem Flugplatz grundsätzlich untersagt und nur dann zulässig, wenn\nim Einzelfall eine vorherige Genehmigung nach § 5 Abs. 4 ZollV eingeholt wird. Die\nZulassung als Zollflugplatz eröffnet dem begünstigten Flughafenbetreiber mithin erweiterte rechtliche Handlungsmöglichkeiten. Sie geht deswegen über vorteilhafte\nwirtschaftliche Rahmenbedingungen wie etwa für den Betreiber günstige Infrastrukturmaßnahmen - beispielsweise in Gestalt einer guten Anbindung an Straßen- oder\nEisenbahnverkehr - substantiell hinaus. Denn während letztere dem Flughafenbetreiber zwar tatsächliche, aber nicht unmittelbar rechtliche Vorteile bringen, verändert die\nBestimmung zum Zollflugplatz die rechtlichen Voraussetzungen des Flughafenbetriebs.\n\n Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass nach der im einfachrechtlichen Aus-           15\n\n\n\n                                           4/9\n\ngangspunkt auch für die verfassungsgerichtliche Würdigung zunächst maßgeblichen\nRechtsauffassung des Bundesfinanzhofs die materiellen Kriterien für die Entscheidung nicht in erster Linie die Rechtsposition des Flughafenbetreibers in den Blick\nnehmen. Denn auch wenn die Vorschriften des Zollrechts für den Flugzeugführer\naus einem Drittland die Verpflichtung enthalten, nur auf einem Zollflughafen zu landen und von einem Zollflughafen abzufliegen (vgl. § 2 Abs. 2 ZollVG), so steht dieser Pflicht spiegelbildlich das Recht des Betreibers dieses Zollflughafens gegenüber,\ndie Landung zu gestatten und den abgehenden Flug von seinem Flughafen abfliegen zu lassen (vgl. die entsprechende Argumentation in den Nichtraucherschutzfällen in BVerfGE 121, 317 <345 f.>). Die behördliche Entscheidung der Frage, ob\neinem Flughafenbetreiber diese rechtliche Befugnis zusteht oder nicht, gestaltet folglich dessen Berufsausübung und hat damit zumindest eingriffsgleiche Wirkung.\n\n  (2) Das Vorliegen eines Eingriffs lässt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen,      16\ndass die Beschwerdeführerin mit der Einrichtung einer Zollabfertigungsstelle auf ihrem Flugplatz ausschließlich eine Maßnahme auf dem Gebiet der Zollverwaltungsorganisation begehre und damit einen Leistungsanspruch geltend mache, der aus\nArt. 12 Abs. 1 GG jedenfalls hier nicht folge. Denn die Beschwerdeführerin begehrt\nausschließlich die Bestimmung ihres Flughafens zum Zollflugplatz und die Aufnahme\nin die entsprechende Liste. Nur diese Statusentscheidung ist Gegenstand des Ausgangsverfahrens und der verfassungsrechtlichen Beurteilung. Ob die Zollverwaltung\nverpflichtet ist, auf jedem von ihr bestimmten Zollflugplatz auch eine Zollabfertigungsstelle einzurichten, stellt eine - vom Finanzgericht im Übrigen verneinte - Frage des\neinfachen Rechts dar, die seitens der Zollverwaltung gegebenenfalls nach der Bestimmung eines Flughafens zum Zollflugplatz zu klären ist und jedenfalls nicht der\nEinordnung der Statusentscheidung als einer an Art. 12 Abs. 1 GG zu messenden\nMaßnahme entgegensteht.\n\n 2. Die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs steht mit Art. 12 Abs. 1 GG         17\nnicht im Einklang.\n\n  a) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall             18\nsind grundsätzlich allein Sache der dafür zuständigen Gerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; 106,\n28 <45>, stRspr). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das\nBundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist jedoch dann erreicht, wenn die Entscheidung des Fachgerichts Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen\nBedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 68,\n361 <372>; 79, 292 <303>). Das ist hier der Fall.\n\n  b) aa) Der Bundesfinanzhof hat Bedeutung und Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG             19\nverkannt, indem er dem Grundrecht der Berufsfreiheit keine Bedeutung für die von\nihm zu treffende Entscheidung beigemessen hat. Mit seiner Annahme, es handele\n\n\n\n                                           5/9\n\nsich bei der zu beurteilenden Maßnahme nicht um eine an den Flugplatzbetreiber\ngerichtete Entscheidung, mit der dessen Flugplatz ein besonderer Status verliehen\nwerde, lässt der Bundesfinanzhof die mittelbaren Auswirkungen dieser Entscheidung, namentlich ihre berufsregelnde Tendenz, außer Acht. Er hat es ausdrücklich\nfür nicht geboten erachtet, die aus seiner Sicht maßgeblichen Vorschriften des einfachen Rechts im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG zu würdigen, und dem Grundrecht\nder Berufsfreiheit die Funktion eines interpretationsleitenden Maßstabs für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften abgesprochen. Diese völlige Ausblendung\ndes Grundrechts ist mit der Verfassung nicht vereinbar, da die Versagung der Bestimmung zum Zollflugplatz eine zumindest eingriffsgleiche Regelung für die Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerin darstellt. Eine Auslegung und Anwendung\nder einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen im Licht des Art. 12 Abs. 1 GG hat\nder Bundesfinanzhof bislang nicht vorgenommen.\n\n  bb) Die Verfassungsbeschwerde wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob          20\ndie normativen Grundlagen im Zollverwaltungsgesetz und in der Zollverordnung den\nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, die das Grundgesetz an eine Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit stellt. Ob die einschlägigen zollrechtlichen\nBestimmungen, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Normenbestimmtheit, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sind, hängt zunächst von ihrer einfachrechtlichen - wenn auch von dem Grundrecht der Berufsfreiheit geleiteten - Interpretation ab, die insoweit vom Bundesfinanzhof noch nicht geleistet wurde.\n\n  (1) Eingriffe in die Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der    21\nGrundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies ist der Fall, wenn die eingreifende Norm kompetenzgemäß erlassen worden ist, durch hinreichende, der Art\nder betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfGE 95, 193 <214>; 102, 197 <213>; 121, 317\n<346>). Das an den Gesetzgeber gerichtete grundsätzliche Gebot der Differenzierung nach der Schwere des Eingriffs (vgl. BVerfGE 7, 377 <405 ff.>) gilt dabei auch\ninnerhalb der Berufsausübungsregelungen; der Gesetzgeber ist inhaltlich umso freier, je mehr er nur die Berufsausübung trifft, umso stärker gebunden, je mehr zugleich\ndie Berufswahl berührt ist (vgl. BVerfGE 11, 30 <42>). Je einschneidender die Freiheit der Berufsausübung beengt wird, desto höher müssen die Anforderungen an die\nDringlichkeit der öffentlichen Interessen sein, die zur Rechtfertigung solcher Beengung ins Feld geführt wird (vgl. BVerfGE 11, 30 <43>).\n\n  Beschränkungen der Berufsfreiheit können auch durch richterliche Auslegung hinreichende Konturen erhalten. Die Konkretisierung gesetzlicher Tatbestandsmerkmale gehört zu den anerkannten Aufgaben der Rechtsprechung, die sie auch im Interesse der verfassungsrechtlich geforderten Rechtssicherheit wahrnimmt. Entscheidend\nist, dass die Berufsausübungsbeschränkungen aus den genannten Vorschriften\nselbst und ihrem Regelungszusammenhang ableitbar sind (vgl. BVerfGE 80, 269\n\n\n                                         6/9\n\n<279>). Selbst das Fehlen einer ausdrücklichen und bestimmten normativen Regelung bedeutet noch nicht, dass eine die Berufsausübung einschränkende Gerichtsentscheidung den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG widersprechen\nmüsste. Auch aus einer Gesamtregelung kann sich unter Berücksichtigung ihrer Auslegung in Rechtsprechung und Schrifttum eine hinreichend erkennbare und bestimmte, den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügende Regelung der Berufsausübung ergeben (vgl. BVerfGE 54, 224 <234 f.>).\n\n  (2) Der Bundesfinanzhof wird das Begehren der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der genannten Maßstäbe erneut zu prüfen haben. Gegenwärtig lässt sich\nnicht feststellen, dass eine tragfähige normative Grundlage für die vom Bundesministerium der Finanzen getroffene Entscheidung nicht existiert.\n\n Zwar ist der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass § 2 Abs. 2 und 4 ZollVG sowie         24\n§ 3 ZollV für sich genommen keinerlei materielle Kriterien enthalten, nach denen sich\ndie Entscheidung, ob ein Flughafen zum Zollflugplatz zu bestimmen ist, auf der Tatbestandsseite richten könnte. Namentlich § 2 Abs. 4 Satz 2 ZollVG und § 3 Abs. 1\nZollV regeln nur die Bekanntmachung eines Zollflughafens, setzen aber voraus, dass\ndie entsprechende Statusentscheidung bereits erfolgt ist. Ebenso fehlt es hinsichtlich\nder Rechtsfolgen an einer Aussage des Gesetz- und des Verordnungsgebers dazu,\nob der Zollverwaltung ein Ermessens- oder ein Abwägungsspielraum eingeräumt ist.\n\n  Auf der anderen Seite steht die Verfassung aber auch nicht von vornherein einer        25\nAuslegung der genannten Normen entgegen, die - wie es der Bundesfinanzhof tut -\ninsbesondere der Systematik und der Zwecksetzung der maßgeblichen zollrechtlichen Vorschriften ein materielles Entscheidungsprogramm entnimmt. Der angegriffenen Entscheidung ist - lässt man die verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Ausblendung der Belange des Flugplatzbetreibers außer Acht - zu entnehmen, dass\nArt. 38 Abs. 1 ZK und § 2 Abs. 2 und 4 ZollVG der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (§ 1 Abs. 1 ZollVG) dienen und dass die Entscheidung\nüber die Bestimmung zum Zollflugplatz nach dem Gesichtspunkt einer effektiven zollamtlichen Überwachung des Warenverkehrs sowie nach verwaltungsorganisatorischen, verwaltungsökonomischen, haushaltsrechtlichen und gegebenenfalls sicherheitspolitischen Gesichtspunkten zu treffen ist. Diese nähere Eingrenzung der\nentscheidungserheblichen Belange knüpft an Umstände an, die sich teilweise aus\ndem Zollverwaltungsgesetz selbst, teilweise aus nahe liegenden Sachgesetzlichkeiten ergeben, und begegnet im Ausgangspunkt jedenfalls dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die zur Entscheidung berufenen Behörden und Gerichte\nzusätzlich auch die Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Flugplatzbetreibers mit\ndem ihr zukommenden Gewicht berücksichtigen.\n\n Erst auf der Grundlage einer solchen Interpretation der maßgeblichen Vorschriften       26\nkann entschieden werden, ob eine hinreichend tragfähige, rechtsstaatlichen und\ngrundrechtlichen Forderungen genügende Grundlage für die Entscheidung über die\nEigenschaft als Zollflugplatz vorhanden ist. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein,\n\n\n\n                                          7/9\n\ndass die Maßnahme lediglich mittelbar in die Berufsausübung des Flugplatzbetreibers eingreift und so dem Gesetzgeber - auch im Hinblick auf die erforderliche Dichte\ndes gesetzlichen Regelungsprogramms - bei der Ausgestaltung der normativen Vorgaben ein erheblicher Spielraum zukommt. Hierbei ist es ihm auch nicht verwehrt,\nstrukturpolitische Folgen etwa für die Raumordnung mit in den Blick zu nehmen.\nHinsichtlich der spezifischen Belange der Beschwerdeführerin wird in den Blick zu\nnehmen sein, dass ein nachhaltiger konkreter Bedarf für die Abwicklung von Frachtverkehr mit Drittländern bisher weder während des einjährigen Probebetriebs noch\ndanach zu Tage getreten ist, sich angesichts der rechtlichen Einschränkungen aber\nauch nicht ohne weiteres entfalten konnte.\n\n 3. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Es ist          27\nnicht auszuschließen, dass der Bundesfinanzhof bei der gebotenen Berücksichtigung\ndes Art. 12 Abs. 1 GG zu einer der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung\ngekommen wäre. Das folgt daraus, dass der Bundesfinanzhof die Belange der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Verkennung der Tragweite des Grundrechts der\nBerufsfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die Offenheit der Entscheidung ergibt sich auch aus dem Umstand, dass das Finanzgericht zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden und dieses Ergebnis auf einen Ermessensfehlgebrauch zu\nLasten der Beschwerdeführerin gestützt hat.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.         28\n\n                Papier               Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. August 2009 - 1 BvR 3275/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2009 - 1 BvR 3275/07 - Rn. 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