{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090831.1bvr322708","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-08-31","aktenzeichen":"1 BvR 3227/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 3227/08 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Nehm & Collegen,\n                   Grafenberger Allee 277 - 287 Eingang C, 40237 Düsseldorf -\ngegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 1. Oktober 2008 - II R 63/07 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Eichberger,\n                                  Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Im Ausgangsverfahren ist streitig, ob im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuer ein Fahrzeug als Personenkraftwagen (Pkw) oder als Lastkraftwagen (Lkw) zu besteuern ist.\n\n  1. Die Beschwerdeführerin war Halterin eines Kraftfahrzeugs der Marke „Toyota J7      2\nLand Cruiser“. Das Finanzamt besteuerte das Fahrzeug zunächst im Hinblick auf das\nzulässige Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t als „anderes Fahrzeug“ gemäß § 8 Nr. 2\nKraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) nach Gewicht, zuletzt in Höhe von 136 € jährlich. Nachdem das Finanzamt erfahren hatte, dass das Fahrzeug auf rund 2,4 t abgelastet worden war, behandelte es das Fahrzeug als „Personenkraftwagen“ und setzte\ndie Steuer gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG nach Hubraum sowie Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen für die Zeit ab 2. Dezember 2004 auf jährlich 1.127 € fest.\n\n  2. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg (Finanzgericht Köln, Urteil vom 13. September 2007 - 6 K 2378/05 -, EFG 2008, S. 243). Das\nFinanzgericht war der Auffassung, der Steuerbescheid sei nur für die Zeit ab 1. Mai\n2005 rechtmäßig. Ab diesem Zeitpunkt gelte das Fahrzeug gemäß dem zum 1. Mai\n2005 in Kraft getretenen § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 KraftStG in der Fassung des Dritten\nGesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (3. KraftStÄndG) vom 21.\nDezember 2006 (BGBl I S. 3344) als Personenkraftwagen. Für den Zeitraum vom 2.\n\n\n\n                                         1/7\n\nDezember 2004 bis zum 30. April 2005 ergebe sich hingegen aus der Richtlinie\n2001/116/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt (im\nFolgenden: Richtlinie 2001/116/EG) vom 20. Dezember 2001 (ABl. EU L 18/1) als\nverkehrsrechtlicher Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG, dass das\nFahrzeug kein Personenkraftwagen sei.\n\n 3. Der Bundesfinanzhof hob auf die Revision des Finanzamts die Entscheidung des      4\nFinanzgerichts auf, soweit es für die Zeit vom 2. Dezember 2004 bis zum 30. April\n2005 die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht festgesetzt\nhatte.\n\n  Der Auffassung des Finanzgerichts, das Fahrzeug sei für die Zeit vom 2. Dezember    5\n2004 bis 30. April 2005 gemäß § 8 Nr. 2 KraftStG nach Gewicht zu besteuern, sei\nnicht zu folgen. Denn bei dem Fahrzeug handele es sich um einen Personenkraftwagen und nicht um einen Lastkraftwagen. Die Richtlinie 2001/116/EG und die darauf\nberuhende verkehrsrechtliche Einstufung der Kraftfahrzeuge seien nicht maßgeblich.\nFür das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des\nPersonenkraftwagens, wie er sich nach dem historischen Willen des Gesetzgebers\nergebe und wie er nunmehr in § 4 Abs. 4 Nr. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)\nenthalten sei, ausschlaggebend. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin unterliege\ndaher für den Zeitraum vom 2. Dezember 2004 bis 30. April 2005 als Personenkraftwagen gemäß § 8 Nr. 1 KraftStG der emissionsbezogenen Hubraumbesteuerung. Es\nsei mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t nach Bauart und\nEinrichtung geeignet und bestimmt, wahlweise vorwiegend der Beförderung von Personen oder vorwiegend der Beförderung von Gütern zu dienen, wie es § 23 Abs. 6a\nStVZO für diesen Zeitraum noch vorgesehen habe. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts ergebe sich insbesondere, dass die Fläche zur Beförderung von Personen größer sei als die Ladefläche.\n\n  Für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2005 habe das Finanzgericht das Fahrzeug im Ergebnis zu Recht als Personenkraftwagen eingeordnet. Auch hier sei der kraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens maßgeblich, wie er nunmehr\nin § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten sei. Die Unterscheidung zwischen Personenkraftwagen und „anderen Fahrzeugen“ sei danach anhand von Bauart, Ausstattung zur\nPersonenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeuges, insbesondere zur\nBeförderung von Gütern, vorzunehmen. Das Finanzgericht habe in einer den Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs entsprechenden Gesamtwürdigung\nangenommen, es handele sich beim streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Personenkraftwagen. Der Anwendung der Neuregelung des § 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2\nKraftStG habe es insoweit nicht bedurft.\n\n\n\n\n                                        2/7\n\n                                         II.\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von         7\nArt. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n  Sie wendet sich unter anderem gegen die vom Bundesfinanzhof vertretene Ansicht,        8\ndie Richtlinie 2001/116/EG sei kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht maßgeblich und es\nsei ein eigenständiger kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Begriff des Personenkraftwagens zugrunde zu legen. Die Sichtweise des Bundesfinanzhofs führe dazu, dass die\nin § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG enthaltene Verweisung auf das jeweils geltende Verkehrsrecht ins Leere gehe. Damit verstoße der Bundesfinanzhof gegen den erklärten\ngesetzgeberischen Willen und verlasse den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen zur Anwendung des geschriebenen Rechts.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.                       9\n\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\n(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist die Annahme zur Durchsetzung der\nvon der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte erforderlich (§ 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die von der Beschwerdeführerin allein angegriffene\nEntscheidung des Bundesfinanzhofs (1.) verletzt weder Art. 14 Abs. 1 GG (2.) noch\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in Gestalt des Rechtsstaatsprinzips\n(3.). Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots ist nicht\nerkennbar (4.).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde greift lediglich die Entscheidung des Bundesfinanzhofs an. Die für den Zeitraum ab 1. Mai 2005 mit dem rückwirkenden Inkrafttreten der\nNeuregelung über die Fiktion der Eigenschaft von Geländefahrzeugen, Mehrzweckfahrzeugen und Büro- und Konferenzmobilen als Personenkraftwagen nach § 2 Abs.\n2a KraftStG in der Fassung des 3. KraftStÄndG in der Rechtsprechung und im\nSchrifttum aufgeworfenen Streitfragen sind nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. dazu unter anderem Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. April 2008 - II R\n62/07 -, BFHE 221, 252, BStBl II 2008, S. 691; Zens, NWB Fach 8, S. 1551; Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278 <281>). Denn für die angefochtene Entscheidung des\nBundesfinanzhofs waren die Neuregelungen durch das 3. KraftStÄndG nicht entscheidungserheblich. Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung zur Frage der\nAbgrenzung zwischen „Personenkraftwagen“ und „anderem Fahrzeug“ hier nicht auf\n§ 2 Abs. 2a KraftStG in der Fassung des 3. KraftStÄndG, sondern auf einen eigenständigen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff des Personenkraftwagens und ausgehend hiervon auf die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zu Bauart,\nAusstattung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs gestützt.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine        12\nVerletzung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) rügt. Insoweit fehlt es an einer hinrei-\n\n\n                                          3/7\n\nchend substantiierten Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) zu einer Verletzung von Art. 14 GG.\n\n 3. Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesfinanzhof anlässlich der Bestimmung des          13\nkraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens den Bedeutungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips bei der Auslegung und Anwendung des § 8 Nr. 1\nKraftStG grundsätzlich verkannt hätte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Die\nangegriffene Entscheidung wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfindung und verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht aus\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.\n\n a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei       14\nanzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht umfassend auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Kontrolle auf die Prüfung, ob das Fachgericht bei der\nRechtsfindung die gesetzgeberische Grundentscheidung respektiert und von den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfGE 82, 6 <13>; 96, 375 <394 f.>; 111, 54 <81 f.> sowie zuletzt\nBVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW\n2009, S. 1469 <1470>).\n\n  b) Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Bundesfinanzhof halte zu Unrecht am         15\n„historischen“ Begriff des Personenkraftwagens fest, obwohl § 2 Abs. 2 Satz 1 Kraft-StG auf die „jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften“ verweise, lässt keine\nVerkennung der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung erkennen. Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auffassung\ndes Bundesfinanzhofs, für das Kraftfahrzeugsteuergesetz sei der herkömmliche\nkraftfahrzeugsteuerrechtliche Begriff des Personenkraftwagens maßgeblich, wie er\nsich aus dem historischen Willen des Gesetzgebers ergebe und wie er nunmehr in\n§ 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG enthalten sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz enthält zum Begriff des Personenkraftwagens selbst\nkeine ausdrückliche Regelung. Es ist Sache der Verwaltungsbehörden und Gerichte,\ndie bei der Gesetzesanwendung mangels ausdrücklicher Regelungen auftauchenden Zweifelsfragen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden zu beantworten\n(vgl. BVerfGE 79, 106 <120>). Die hier vom Bundesfinanzhof gewählte historische\nAuslegung stellt insoweit eine Methode dar, die zu den vom Bundesverfassungsgericht anerkannten und gebilligten Methoden der Gesetzesauslegung zählt (vgl.\nBVerfGE 79, 106 <121>). Dass die Beschwerdeführerin die auf § 15d StVZO in der\nbis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sowie den § 23 Abs. 1 StVZO a.F.\nund den späteren bis zum 30. April 2005 in Kraft befindlichen § 23 Abs. 6a StVZO zurückgreifende Herleitung des kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens durch den Bundesfinanzhof für nicht überzeugend hält und dem eine eigene historische Auslegung entgegensetzt, belegt nicht die Verfassungswidrigkeit\ndes Standpunkts des Bundesfinanzhofs.\n\n\n\n                                          4/7\n\n Der Einwand der Beschwerdeführerin, der Bundesfinanzhof überschreite die Grenzen zulässiger Rechtsauslegung und Rechtsfortbildung vor allem dadurch, dass er\nden Charakter der Richtlinie 2001/116/EG und der darin enthaltenen Begriffsbestimmungen als Verkehrsrecht leugne, lässt ebenfalls keinen Verfassungsverstoß erkennen. Der Bundesfinanzhof begründet seinen Standpunkt damit, dass die Richtlinie\n2001/116/EG keine für die Mitgliedstaaten verbindliche Festlegung hinsichtlich der\nEinteilung von Kraftfahrzeugen für die Kraftfahrzeugsteuer und die Einstufung als\nPersonenkraftwagen enthalte. Dabei kann sich der Bundesfinanzhof aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen\nGemeinschaften stützen, der die auf die Beseitigung von Handelshemmnissen begrenzte Bedeutung der Vorgängerrichtlinie 70/156/EWG betont hat (EuGH, Urteil\nvom 13. Juli 2006 - Rs. C-83/05 - „Voigt“, Slg. 2006, I-6799, NJW 2006, S. 2539).\nDass der Bundesfinanzhof vor diesem Hintergrund und mit Rücksicht auf die von ihm\nvorgenommene gesetzeshistorische Herleitung des kraftfahrzeugsteuerrechtlichen\nBegriffs des Personenkraftwagens keinen gegenteiligen Schluss aus § 2 Abs. 2 Satz\n1 KraftStG und auch nicht aus der Neufassung des § 2 Abs. 2a KraftStG zieht, hält\nsich im Rahmen verfassungsrechtlich vertretbarer Auslegung, zumal auch das\nSchrifttum diese Auffassung teilt (vgl. Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278 <280>;\nStrodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG, Rn. 9c <Dezember 2008>).\n\n  4. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Willkürverbots ist ebenfalls nichts ersichtlich.\n\n a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Richterspruch           18\nwillkürlich, wenn er unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar ist und sich\ndaher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist\nanhand objektiver Kriterien festzustellen. Eine fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes\nallein macht eine Gerichtsentscheidung aber noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 87,\n273 <278 f.>; 89, 1 <13 f.>).\n\n b) Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs willkürlich ist,      19\nsind nicht ersichtlich. Die vom Bundesfinanzhof zugrunde gelegte Auslegung des\nkraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens in § 8 Nr. 1 Kraft-StG entspricht der ständigen Rechtsprechung der jeweils für die Kraftfahrzeugsteuer\nzuständigen Senate des Gerichts (BFH, Entscheidungen vom 23. Februar 2007 - IX\nB 222/06 -, BFH/NV 2007, S. 1351 m.w.N.; vom 18. März 2008 - II B 94/07 -, BFH/NV\n2008, S. 1204 und vom 9. April 2008 - II R 62/07 -, BFHE 221, 252, BStBl II 2008, S.\n691). Diese Auslegung stimmt auch mit der herrschenden Auffassung in der Literatur\nüberein (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 8 KraftStG, Rn. 9 ff. <Dezember 2008>;\nJohannes/Roth, UVR 2008, S. 278 <279 f.>; Bruschke, UVR 2007, S. 51 <52 f.>;\nPfützenreuter, JurisPR-SteuerR 51/2008, Anm. 5 unter D.).\n\n Der Bundesfinanzhof hat den „Toyota J7 Land Cruiser“ ausgehend von seinem                20\nRechtsstandpunkt auf der Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts mit aus-\n\n\n\n                                          5/7\n\nführlicher und jederzeit nachvollziehbarer Begründung kraftfahrzeugsteuerrechtlich\nals Personenkraftwagen eingeordnet. Auf die Fiktion eines Personenkraftwagens in\n§ 2 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und 3 KraftStG, wonach „Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF“ wie der „Toyota J7 Land Cruiser“ als „Personenkraftwagen“ gelten, „wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind“, greift der Bundesfinanzhof, aus seiner Sicht konsequent, auch für den\nBesteuerungszeitraum nach dem 1. Mai 2005 nicht zurück. Er verwendet aber folgerichtig, wegen des von ihm vertretenen, damit übereinstimmenden kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriffs des Personenkraftwagens die erstinstanzlichen Feststellungen\ndes Finanzgerichts. Da schon das Finanzgericht festgestellt hatte, dass die zur Personenbeförderung dienende Nutzfläche des in Streit stehenden Kraftfahrzeugs größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs kam es letztlich nicht\nmehr darauf an, ob - wie der Bundesfinanzhof meinte, von der Beschwerdeführerin\naber bestritten wird - bei dieser Berechnung auch der Fahrersitz zur Personenbeförderungsfläche zählt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  22\n\n                Papier              Eichberger              Masing\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. August 2009 - 1 BvR 3227/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. August 2009 - 1 BvR 3227/08 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090831_1bvr322708.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090831.1bvr322708\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-31/1-bvr-3227-08","cited_norms":[{"jurabk":"KraftStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"KraftStG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-31/1-bvr-3227-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:46.186318+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-08-31/1-bvr-3227-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-08-31","dockets":["1 BvR 3227/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090831.1bvr322708","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090831.1bvr322708"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.08.2009 – 1 BvR 3227/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-31/1-bvr-3227-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KraftStG/2","law":"KraftStG","abbreviation":"KraftStG","ref":"2","label":"§ 2 KraftStG","mentions":8},{"id":"KraftStG/8","law":"KraftStG","abbreviation":"KraftStG","ref":"8","label":"§ 8 KraftStG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"PBefG/4","law":"PBefG","abbreviation":"PBefG","ref":"4","label":"§ 4 PBefG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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