{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090826_1bvr211108","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090826.1bvr211108","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"1 BvR 2111/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2111/08 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.          der Frau K...,\n\n2.          des Herrn K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte John, Strub, Seiler & Kollegen,\n                   Sulzbachstraße 22, 66111 Saarbrücken -\ngegen a) den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. August\n         2008 - 8 U 644/04 - 177 -,\n\n      b) das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 3. Juli 2008 - 8 U\n         644/04-177 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Eichberger,\n                                  Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen restlichen Werklohns geführten      1\nZivilprozess. Im Auftrag der Beschwerdeführer setzte die Klägerin des Ausgangsverfahrens Tür- und Fensterelemente in ein Wohnhaus der Beschwerdeführer in Frankreich ein. Die Beschwerdeführer zahlten den von der Klägerin hierfür berechneten\nWerklohn teilweise nicht.\n\n  Das von der Klägerin deswegen angerufene Landgericht hat Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat einen Ortstermin in Frankreich abgehalten. Nach Abweisung der Klage\ndurch das Landgericht hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin ein\nneues Sachverständigengutachten eingeholt und die Beschwerdeführer zur Zahlung\nverurteilt. Die Verwertung des im ersten Rechtszug eingeholten Sachverständigengutachtens sei aufgrund der Durchführung der Ortsbesichtigung im Ausland unzuläs-\n\n\n\n                                         1/4\n\nsig. Nach zwar bestrittener, aber zutreffender Ansicht stelle das Tätigwerden eines\nSachverständigen im Ausland außerhalb der nicht anwendbaren EG-Beweisaufnahmeverordnung eine Verletzung der Souveränitätsrechte des ausländischen Staates dar.\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs. 4,             3\nArt. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Obgleich das Oberlandesgericht seiner Entscheidung einen in der einschlägigen Literatur umstrittenen, höchstrichterlich\nnicht geklärten abstrakten Rechtssatz über die Verwertung von Beweiserhebungen\nim Ausland zugrunde gelegt habe, sei die Revision entgegen § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1\nZPO nicht zugelassen und den Beschwerdeführern auf diese Weise der gesetzliche\nRichter entzogen worden.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             4\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\nnoch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt.\nVielmehr ist ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde nicht erkennbar. Insbesondere\nhat das Oberlandesgericht auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens Art. 101\nAbs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt, obwohl es über eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO entschieden und trotzdem die Revision nicht zugelassen hat.\n\n 1. Die Auslegung und Anwendung von Bestimmungen des Prozessrechts, die über            5\nden Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheiden, ist an Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu\nmessen (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 5. August\n2002 - 2 BvR 1108/02 -, NJW 2003, S. 281; Beschluss vom 11. Februar 2008 - 2 BvR\n899/07 -, NJW 2008, S. 1938). Dies gilt auch für § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl.\nBVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/\n03 -, NJW 2004, S. 1371 <1372 f.>). Durch eine willkürliche Auslegung oder Anwendung des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der im Berufungsrechtszug unterlegenen\nPartei der Zugang zur Revision in verfassungswidriger Weise versperrt werden.\n\n 2. a) Das Oberlandesgericht hat in dem angegriffenen Urteil über eine Frage von        6\ngrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO entschieden.\nGrundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige\nRechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen\nkann (vgl. BGHZ 151, 221 <223>; 152, 181 <191>; BGH, Beschluss vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, S. 437). Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht höchstrichterlich geklärt sind. Umstritten,\nhöchstrichterlich nicht entschieden und deshalb klärungsbedürftig ist - wie das Ober-\n\n\n                                          2/4\n\nlandesgericht selbst erkannt hat - die Frage, ob außerhalb des Anwendungsbereichs\nder EG-Beweisaufnahmeverordnung eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten im Ausland ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 363 Abs. 1 und\nAbs. 2 ZPO stattfinden darf.\n\n b) Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens kann dennoch nicht festgestellt         7\nwerden, dass das Oberlandesgericht die Revision willkürlich nicht zugelassen hat.\nDie Revisionszulassung ist nämlich nur geboten, wenn die zu klärende Rechtsfrage\nim Revisionsverfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 -, NJW 2003, 831 <831 f.>; BGHZ 153, 254 <256>).\n\n  Im Revisionsverfahren wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht       8\ngeprüft, ob ein Berufungsgericht im Falle einer erneuten Tatsachenfeststellung die\nVoraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO beachtet hat (vgl. BGHZ 162, 313\n<319>). Vielmehr sind die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen dem weiteren Verfahren unabhängig hiervon zugrunde zu legen (vgl. BGH, a.a.O.). Das vom\nOberlandesgericht eingeholte (neue) Gutachten war deswegen unabhängig davon zu\nberücksichtigen, ob das erste Gutachten verwertbar und eine Tatsachenneufeststellung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlich gewesen ist.\n\n  Mangels näheren Vortrags der Beschwerdeführer zu den gutachterlichen Feststellungen kann nicht festgestellt werden, ob und - wenn ja - welche Bedeutung das erste\nGutachten für die Entscheidung des Oberlandesgerichts hatte. Deswegen ist auch\nnicht erkennbar, ob die Nichtberücksichtigung des vom Landgericht eingeholten\nSachverständigengutachtens entscheidungserheblich und die Nichtzulassung der\nRevision deshalb willkürlich gewesen ist.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  11\n\n                Papier              Eichberger              Masing\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. August 2009 - 1 BvR 2111/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2009 - 1 BvR 2111/08 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090826_1bvr211108.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090826.1bvr211108\n\n\n\n\n                                        4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/rk20090826_1bvr211108.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-26/1-bvr-2111-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/rk20090826_1bvr211108.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/rk20090826_1bvr211108.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-26/1-bvr-2111-08","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/08/rk20090826_1bvr211108.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:45.938909+00:00"}}