{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090824.2bvr189809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-08-24","aktenzeichen":"2 BvR 1898/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1898/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1.    der Partei F.,\n\n2.    der Partei F. Landesverband B.,\n\n3.    der Frau Dr. P.,\n\n- - Bevollmächtigter Rechtsanwalt Oliver Schmidl\n  in Sozietät Berger & Schmidl,\n  Krankenhausstraße 3, 92431 Neunburg vorm Wald -\nI. unmittelbar gegen\n\na) die Beschwerdeentscheidung des Bundeswahlausschusses vom 6. August\n   2009,\n\nb) den Beschluss des Landeswahlausschusses des Landes Bayern vom 31. Juli\n   2009, die Partei Freie Union nicht zur Wahl zum 17. Deutschen Bundestag zuzulassen,\n\nII. mittelbar gegen\n    § 49 BWahlG in Verbindung mit dem Wahlprüfungsgesetz\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Mellinghoff,\n                                 die Richterin Lübbe-Wolff\n                                 und den Richter Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein         1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbe-\n\n\n\n                                         1/5\n\nschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unzulässig.\n\n  1. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landeswahlleiters Bayern vom 23. Juli 2009, des Landeswahlausschusses Bayern vom 31. Juli\n2009 und des Bundeswahlausschusses vom 6. August 2009 wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in den Wahlvorschriften\nvorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden\n(vgl. BVerfGE 74, 96 <101>; 83, 156 <158>). Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag sehen Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG, § 49 BWahlG und das\nWahlprüfungsgesetz die ausschließlich statthaften Rechtsbehelfe vor.\n\n  a) Die Wahl im großräumigen Flächenstaat erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>). Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle\nder zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens\nbegrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 16, 128 <129 f.>). Wären alle Entscheidungen,\ndie sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen\nBundestag beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in\ndem Wahlorganisationsverfahren, das durch das ebenenübergreifende Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären\nkaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich.\nDaher ist es von Verfassungs wegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei\nder Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren\nbezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>; 16, 128 <129 f.>; 29, 18\n<19>; 74, 96 <101>; 83, 156 <158>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten\nSenats vom 14. April 1994 - 2 BvR 2686/93 -, NVwZ 1994, S. 893 <894>).\n\n b) Zu den nur nach der Wahl anfechtbaren wahlorganisatorischen Entscheidungen        4\nund Maßnahmen im Sinne des § 49 BWahlG gehört - anders als die Beschwerdeführer meinen - auch die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge (vgl.\nSchreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 7). Das Bundesverfassungsgericht kann\ndaher wegen der Ablehnung von Wahlvorschlägen nach § 28 BWahlG im Rahmen\neiner Bundestagswahl nicht unmittelbar, sondern erst nach Durchführung der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag angerufen werden (vgl. BVerfGE 14, 154\n<155>; 28, 214 <219>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 28. November\n1990 - 2 BvQ 18/90 -, juris).\n\n 2. Soweit sich die Beschwerdeführer mittelbar gegen § 49 BWahlG wenden, weil die     5\nVorschrift mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei, ist die Verfassungsbeschwerde\n\n\n\n                                          2/5\n\nebenfalls unzulässig.\n\n Um den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde zu genügen,             6\nmuss der Beschwerdeführer substantiiert dartun, mit welchen verfassungsrechtlichen\nAnforderungen die angegriffene Maßnahme nach seiner Auffassung kollidiert (vgl.\nBVerfGE 108, 370 <386 f.>). Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten ist\nnicht hinreichend aufgezeigt, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Verletzung ausscheidet und die Verfassungsbeschwerde\nsich mit den Gründen hierfür nicht auseinandersetzt (vgl. BVerfGE 101, 331 <345 f.>;\n102, 147 <164>). Den daraus sich ergebenden Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.\n\n  Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur\nmit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können, und dies damit begründet, dass Art. 41\nGG in Verbindung mit § 48 BVerfGG gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG lex specialis sei.\nDamit werde die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG entzogen\n(vgl. BVerfGE 22, 277 <281>; 34, 81 <94>; 46, 196 <198>; 66, 232 <234>).\n\n  Zu § 50 BWahlG a.F., der Vorgängerregelung zu § 49 BWahlG, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt, dass diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 41\nGG die Verfassungsbeschwerde in verfassungskonformer Weise ausschließe (vgl.\nBVerfGE 14, 154 <155>; 16, 128 <130>; 29, 18 <19>) und der notwendige Grundrechtsschutz auch in dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG ausreichend gewährleistet sei (vgl. BVerfGE 34, 81 <94 f.>; 46, 196 <198>). Das Bundesverfassungsgericht\nprüft im Wahlprüfungsverfahren den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages nicht nur in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen\nRechts zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 <322>), sondern\nauch, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl.\nBVerfGE 16, 130 <136>; 21, 200 <204>; 34, 81 <95>; BVerfG, Urteil vom 3. März\n2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 -, NVwZ 2009, S. 708 <709>). Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht aus ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die\nMandatsverteilung ausgewirkt haben, Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl (vgl.\nBVerfGE 34, 81 <95>).\n\n Mit den Gründen dieser Rechtsprechung setzt sich die Verfassungsbeschwerde in         9\nkeiner Weise auseinander. Das Vorbringen der Beschwerdeführer erschöpft sich in\nder Behauptung, nur Rechtsschutz vor der Wahl ermögliche ohne weiteres eine Teilnahme an der Bundestagswahl; bei einer Wahlanfechtung erst nach der Bundestagswahl sei dagegen zusätzlich erforderlich, dass sich der Wahlfehler auf das Ergebnis\nder Bundestagswahl - wahrscheinlich - ausgewirkt habe.\n\n\n\n\n                                         3/5\n\n                                        II.\n  Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Bundesverfassungsgericht kann dem Begehren der Beschwerdeführer, durch einstweilige Anordnung die Zulassung der Landesliste anzuordnen, nicht entsprechen. Ist nach dem Willen des Verfassungsgebers\nund nach der Konzeption des Rechtsschutzes im Wahlverfahren der Rechtsschutz\nerst nach der Durchführung einer Wahl zu erlangen, so steht dies auch einer in das\nVerfahren der einstweiligen Anordnung vorverlegten Wahlprüfungsbeschwerde, die\nsich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, entgegen\n(vgl. BVerfGE 63, 73 <76>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\nvom 13. September 2005 - 2 BvQ 31/05 -, NJW 2005, S. 2982; Beschluss der\n3. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2009 - 2 BvQ 45/09 -, juris).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BverfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                12\n\n             Mellinghoff           Lübbe-Wolff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. August 2009 - 2 BvR 1898/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2009 - 2 BvR 1898/09 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090824_2bvr189809.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090824.2bvr189809\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-24/2-bvr-1898-09","cited_norms":[{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BWahlG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-24/2-bvr-1898-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:45.593510+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-08-24/2-bvr-1898-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-08-24","dockets":["2 BvR 1898/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090824.2bvr189809","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090824.2bvr189809"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.08.2009 – 2 BvR 1898/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-24/2-bvr-1898-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BWahlG/49","law":"BWahlG","abbreviation":"BWahlG","ref":"49","label":"§ 49 BWahlG","mentions":6},{"id":"GG/41","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"41","label":"Art 41 GG","mentions":4},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/48","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"48","label":"§ 48 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BWahlG/28","law":"BWahlG","abbreviation":"BWahlG","ref":"28","label":"§ 28 BWahlG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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