{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090813.2bvr047109","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-08-13","aktenzeichen":"2 BvR 471/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 471/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes polnischen Staatsangehörigen K...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Mertens & Partner GbR,\n                   Heegbarg 12, 22391 Hamburg -\ngegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar\n      2009 - Ausl 67/08 –\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Auslieferung des Beschwerdeführers nach Polen zum\nZweck der Strafverfolgung.\n\n                                         I.\n Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Die Republik Polen ersucht auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls um die Auslieferung des\nBeschwerdeführers wegen des Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung.\nDas Hanseatische Oberlandesgericht erklärte die Auslieferung mit dem angegriffenen Beschluss für zulässig und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren\nzwischen den Mitgliedstaaten (RbEuHb) vom 13. Juni 2002 (ABl Nr. L 190/1) der Regelung des § 74 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl I S. 1537 - im\nFolgenden: IRG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2274)\n\n\n                                         1/7\n\nentgegenstehe, ab. Die Voraussetzungen für eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 35 EUV in Verbindung mit dem Gesetz betreffend die\nAnrufung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der\njustitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach Artikel 35 des EU-Vertrages (EuGH-Gesetz) vom 6. August 1998 (BGBl 1998 I S. 2035; BGBl 1999 I S. 728) lägen nicht\nvor.\n\n  Bei der beantragten Frage handele es sich um eine Frage zur Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Gemeinschaftsrecht, die unzulässig sei. Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Wirkung beeinflusse der Rahmenbeschluss zwar die Rechtsanwendung durch die Pflicht der nationalen Gerichte, das innerstaatliche Recht so\nauszulegen, dass es mit den Vorgaben des Rahmenbeschlusses vereinbar sei (vgl.\nEuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, Rs. C-105/03, Pupino, Slg. 2005, S. I-5285 Rn. 43).\nDie im Achten Teil des IRG für den Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgenommene Differenzierung zwischen der vom Oberlandesgericht zu treffenden Zulässigkeitsentscheidung und der davon zu unterscheidenden\nBewilligungsentscheidung durch die dafür „zuständige Stelle“ (§ 79 Abs. 2 IRG) sei\njedoch derart eindeutig, dass eine „Auslegung“ des Oberlandesgerichts durch Rückgriff auf den Rahmenbeschluss des Inhalts, dass nur ein Gericht in einer einheitlichen\nEntscheidung über die Auslieferung zu befinden habe, ausscheide. Eine andere - im\nAuslieferungsverfahren nicht zu entscheidende - Frage sei, ob sich die Bundesrepublik Deutschland durch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses zum Europäischen\nHaftbefehl einer Angreifbarkeit nach Art. 35 Abs. 6 EUV ausgesetzt habe, wonach\ndie Kommission oder ein Mitgliedstaat wegen mangelhafter Umsetzung eines Rahmenbeschlusses Klage beim Europäischen Gerichtshof einreichen könne.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angegriffenen Beschluss in seinen             4\nGrundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 19\nAbs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.\n\n  Der angegriffene Beschluss habe ihn seinem gesetzlichen Richter entzogen, weil         5\ndas Hanseatische Oberlandesgericht dem Europäischen Gerichtshof nicht die Frage\nvorgelegt habe, ob § 74 Abs. 1 IRG mit Art. 6 Abs. 2 RbEuHb vereinbar sei. Nach\nArt. 6 Abs. 2 RbEuHb dürfe die vollstreckende Behörde in dem Staat, der um Auslieferung ersucht wird, nur eine „Justizbehörde“, das heißt ein Gericht, sein. Über die\nBewilligung der Auslieferung entscheide aber nach § 74 Abs. 1 IRG ein Exekutivorgan. Damit sei das Hanseatische Oberlandesgericht bewusst von der Vorlagepflicht\nabgewichen. Darüber hinaus verletze der angegriffene Beschluss ihn in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Da sich der Anwendungsvorrang des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts aus Art. 23 GG\nergebe, müsse ein Bundesgesetz, das gegen die Vorgaben eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union verstoße, gleichermaßen gegen Art. 23 GG verstoßen.\n\n\n                                          2/7\n\nAuf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes dürften die Grundrechte des\nBeschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG aber nicht\neingeschränkt werden.\n\n  Schließlich sei das Gebot effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt, dass die Anfechtung der Bewilligungsentscheidung im Auslieferungsverfahren nach dem Achten\nTeil des IRG nicht möglich sei. Obwohl das Bundesverfassungsgericht die Bewilligungsentscheidung als „klassischen Verwaltungsakt“ bezeichnet habe (BVerfGE\n113, 273 <314>), komme verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz nicht in Betracht.\nDas Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen eines anderen Auslieferungsverfahrens des Beschwerdeführers entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist - mangels Aussicht auf Erfolg - insbesondere nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des\nBeschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig\n(1.) und im Übrigen unbegründet (2.).\n\n  1. Soweit der Beschwerdeführer sich durch den angegriffenen Beschluss in seinen       8\nRechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt sieht, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den sich aus § 92, § 23 Abs. 1\nSatz 2 BVerfGG ergebenden Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten.\n\n  a) Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit von § 74 Abs. 1 IRG behauptet, erscheint ein Verstoß des angegriffenen Beschlusses gegen Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nicht möglich. Der Anwendungsvorrang des\nprimären und sekundären Gemeinschaftsrechts ergibt sich nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - aus Art. 23 GG, sondern aus dem im Zustimmungsgesetz zu den europäischen Integrationsverträgen enthaltenen Rechtsanwendungsbefehl (vgl. zuletzt BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08,\n2 BvE 5/08, 2 BvR 1010/08, 2 BvR 1022/08, 2 BvR 1259/08, 2 BvR 182/09 -, juris,\nRn. 343) und damit aus einfachem Recht. Darüber hinaus erstreckt sich der Anwendungsvorrang nicht auf den Rahmenbeschluss nach Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b\nEUV. Der Anwendungsvorrang würde nämlich die unmittelbare Anwendbarkeit des\nRahmenbeschlusses in den Mitgliedstaaten voraussetzen, um im Fall der Kollision\nmit nationalem Recht überhaupt vorgehen zu können (vgl. Oppermann, Europarecht,\n3. Aufl. 2005, § 7 Rn. 8 ff. m.w.N.). Die unmittelbare Anwendbarkeit des Rahmenbeschlusses wird jedoch durch Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b Satz 3 EUV - unabhängig\nvon der durch den Europäischen Gerichtshof entwickelten Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, a.a.O., Rn. 43) - ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Röben, in: Grabitz/Hilf/\n\n\n                                          3/7\n\nNettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Bd. I, EUV/EGV, Loseblatt <Stand:\nNovember 2008>, Art. 34 EUV Rn. 18 f.).\n\n b) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes dadurch verletzt sei, dass die Anfechtung der Bewilligungsentscheidung im\nAuslieferungsverfahren nach dem Achten Teil des IRG nicht möglich sei, kann er einen Verstoß des angegriffenen Beschlusses gegen Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls nicht\nhinreichend substantiiert darlegen.\n\n  aa) Entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers unterliegt die Bewilligungsentscheidung im Rahmen der Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union der gerichtlichen Kontrolle. Sie stellt sich - im Gegensatz zur Bewilligungsentscheidung nach herkömmlichem Auslieferungsrecht - nämlich als\nweitgehend verrechtlichte Entscheidung der Bewilligungsbehörde dar. § 79 Abs. 1\nIRG bestimmt, dass grundsätzlich eine Pflicht zur Bewilligung zulässiger Auslieferungsersuchen eines Mitgliedstaats besteht und solche Ersuchen nur abgelehnt werden können, soweit im Einzelfall Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG bestehen.\nDa diese Bewilligungshindernisse dem Schutz des Verfolgten dienen (vgl. BTDrucks\n16/1024, S. 12), erlangt die Bewilligungsentscheidung nach dem Achten Teil des IRG\nden Charakter einer Maßnahme der Exekutive, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe gegenüber dem Verfolgten konkretisiert. Diese muss\neinerseits als Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden können (vgl. BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2008 - 2 BvR 2196/08 -, juris,\nRn. 9 f.). Die Bewilligungsentscheidung muss andererseits wegen Art. 19 Abs. 4 GG\nder gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BVerfGE 113, 273 <309 ff.>), wie sie in\n§ 79 Abs. 2 und 3 IRG vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats vom 25. November 2008, a.a.O., Rn. 10).\n\n § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG sieht vor, dass die Bewilligungsbehörde vor der Zulässigkeitsentscheidung eine vorläufige Entscheidung darüber fällt, ob sie Bewilligungshindernisse geltend machen wird. Die dem Verfolgten bekannt zu machende Entscheidung der Bewilligungsbehörde ist zu begründen, um eine gerichtliche Überprüfung zu\nermöglichen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 IRG). Kommt die Bewilligungsbehörde zu dem Ergebnis, voraussichtlich keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, wird diese\nEntscheidung gemeinsam mit dem Antrag, über die Zulässigkeit der Auslieferung zu\nentscheiden, dem Oberlandesgericht vorgelegt und von diesem überprüft (§ 79\nAbs. 2 Satz 3 IRG). Die vorläufige Bewilligungsentscheidung ersetzt die der Zulässigkeitsentscheidung der Oberlandesgerichte nachfolgende endgültige beziehungsweise eigentliche Bewilligungsentscheidung nicht (§ 12 IRG). Die endgültige Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung bedarf jedoch keiner weiteren\nBegründung, da diese dem Verfolgten bekannt ist und bereits gerichtlich überprüft\nwurde (vgl. BTDrucks 16/1024, S. 14). § 79 Abs. 3 IRG regelt die gerichtliche Überprüfung in Fällen, in denen die Umstände, die für die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nach § 83b IRG von Bedeutung sein können, nachträglich entste-\n\n\n                                         4/7\n\nhen oder bekannt werden. Die Bewilligungsbehörde muss den Verfolgten vom Bekanntwerden solcher Umstände in Kenntnis setzen. Führen diese nicht zur Ablehnung der Auslieferung, überprüft das Oberlandesgericht auf Antrag des Verfolgten\ndie - endgültige beziehungsweise eigentliche - Bewilligungsentscheidung nach § 33\nIRG.\n\n  bb) Ein Verstoß des angegriffenen Beschlusses gegen Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich      13\naus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Er setzt sich nicht mit dem Beschluss\nauseinander, soweit dieser die vorläufige Bewilligungsentscheidung der Freien und\nHansestadt Hamburg bestätigt. Soweit er ausführt, das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe gegen die in einem anderen Auslieferungsverfahren ergangene\nBewilligungsentscheidung keinen Verwaltungsrechtsschutz gewährt, kann er einen\nVerstoß des angegriffenen Beschlusses gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes\nebenfalls nicht begründen. Denn der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts wurde mit dieser Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen und steht\nobendrein nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auslieferungsverfahren.\n\n  Sollten Umstände, die für die Geltendmachung von Bewilligungshindernissen nach         14\n§ 83b IRG von Bedeutung sein können, nachträglich entstehen oder bekannt werden\nund würden diese nicht zur Ablehnung der Auslieferung führen, könnte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 33 IRG auf erneute Überprüfung der Zulässigkeit der Auslieferung, einschließlich der - endgültigen beziehungsweise eigentlichen -\nBewilligungsentscheidung, vor dem Oberlandesgericht stellen. Sollte der Beschwerdeführer damit keinen Erfolg haben, könnte er die - endgültige beziehungsweise eigentliche - Bewilligungsentscheidung und/oder den Beschluss des Oberlandesgerichts nach § 33 IRG vor dem Bundesverfassungsgericht angreifen.\n\n  2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 35 EUV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EuGH-Gesetz rügt,\nist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführer wurde nicht entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzogen.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Europäische Gerichtshof gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unterlässt es ein deutsches Gericht, ein Vorabentscheidungsverfahren an den Europäischen Gerichtshof zu stellen, obwohl es dazu verpflichtet ist, werden die\nRechtsschutzsuchenden des Ausgangsverfahrens ihrem gesetzlichen Richter entzogen (BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 75, 223 <233 ff.>; 82, 159 <192 ff.>). Dabei macht\nes keinen Unterschied, ob die Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof sich\nunmittelbar aus dem Gemeinschafts- oder Unionsrecht ergibt (Art. 234 Abs. 3 EGV)\noder sie innerstaatlich niedergelegt wurde (Art. 35 EUV i.V.m. § 1 Abs. 2 EuGH-Gesetz; vgl. Fastenrath, in: Festschrift für Georg Ress, 2005, S. 461 <464>). Allerdings stellt nicht jede Verletzung der Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof\neinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Das Bundesverfassungsgericht\nbeanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn\n\n\n\n                                          5/7\n\nsie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht\nmehr verständlich erscheinen oder offensichtlich unhaltbar sind. Im Rahmen dieser\nWillkürkontrolle haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, in denen die Vorlagepflichtverletzung zu einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter führt. Die Vorlagepflicht nach Art. 234 EGV beziehungsweise Art. 35\nEUV in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EuGH-Gesetz wird danach insbesondere in den\nFällen unhaltbar gehandhabt, in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in\nseiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht\nneuerlich vorlegt (Fallgruppe des bewussten Abweichens ohne Vorlagebereitschaft).\n\n  b) Gemessen an diesem Maßstab ist ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG          17\ndurch den angegriffenen Beschluss nicht ersichtlich. Denn das Hanseatische Oberlandesgericht hat seine Ablehnung der Vorlage zutreffend darauf gestützt, dass eine\nrahmenbeschlusskonforme Auslegung von § 74 Abs. 1 IRG nicht möglich sei. Anders\nals vom Beschwerdeführer geltend gemacht ist das Hanseatische Oberlandesgericht\ndamit nicht bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abgewichen, ohne erneut vorzulegen. Denn der Europäische Gerichtshof hat in seinem Pupino-Urteil ausgeführt, dass die Verpflichtung\ndes nationalen Gerichts, den Inhalt eines Rahmenbeschlusses bei der Auslegung\nseines nationalen Rechts heranzuziehen, ende, wenn dieses nicht so angewendet\nwerden könne, dass ein Ergebnis erzielt werde, das mit dem durch den Rahmenbeschluss angestrebten Ergebnis vereinbar sei (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005,\na.a.O., Rn. 47). Dabei sei es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob sein nationales Recht in einer rahmenbeschlusskonformen Weise ausgelegt werden könne\n(vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2005, a.a.O., Rn. 48).\n\n 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt             18\nsich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    19\n\n                 Broß                 Di Fabio                Landau\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n13. August 2009 - 2 BvR 471/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. August 2009 - 2 BvR 471/09 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090813_2bvr047109.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090813.2bvr047109\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-13/2-bvr-471-09","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":5},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"EuGHG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-13/2-bvr-471-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:45.013761+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-08-13/2-bvr-471-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-08-13","dockets":["2 BvR 471/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090813.2bvr047109","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090813.2bvr047109"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.08.2009 – 2 BvR 471/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-13/2-bvr-471-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"IRG/79","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"79","label":"§ 79 IRG","mentions":6},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":5},{"id":"IRG/74","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"74","label":"§ 74 IRG","mentions":4},{"id":"EuGHG/1","law":"EuGHG","abbreviation":"EuGHG","ref":"1","label":"§ 1 EuGHG","mentions":3},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":3},{"id":"GG/23","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"23","label":"Art 23 GG","mentions":3},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":3},{"id":"IRG/33","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"33","label":"§ 33 IRG","mentions":3},{"id":"IRG/83b","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"83b","label":"§ 83b IRG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"IRG/12","law":"IRG","abbreviation":"IRG","ref":"12","label":"§ 12 IRG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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