{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090811.2bvr034309","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-08-11","aktenzeichen":"2 BvR 343/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 343/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F …\n\ngegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 28. Januar 2009 - 5405 Ds\n         - 501 Js 9351/04 -,\n\n        b) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 2. Juli 2008 - Qs 132/08 -,\n\n        c) den Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 18. Juni 2008 - 5405 Ds -\n           501 Js 9351/04 -\n\nhier:        Antrag auf Richterablehnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Broß,\n                                 Di Fabio\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.\nAugust 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Ablehnungsantrag gegen Richter Landau wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                           I.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Auslagenentscheidungen, welche nach Einstellung des gegen ihn wegen Betrugs und\nUntreue geführten Ermittlungsverfahrens getroffen worden sind.\n\n Er hat mit Schreiben vom 15. Februar 2009 beantragt, Richter Landau wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dies stützte er zunächst darauf, dass der\nRichter in seiner früheren Funktion als Staatssekretär vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags als Zeuge vernommen worden sei. Den Untersuchungsausschuss habe der im Ausgangsverfahren für den Beschwerdeführer tätige\nRechtsanwalt K. angestoßen. Außerdem kenne der Richter Landau vor dem Untersuchungsausschuss gehörte und zugleich am Ausgangsverfahren beteiligte hessische\nStaatsanwälte.\n\n In seiner dienstlichen Äußerung nach § 19 Abs. 2 BVerfGG legte Richter Landau       3\n\n\n\n                                           1/5\n\ndar, dass aus seiner Sicht ein Grund für die Selbstablehnung nach § 19 Abs. 3\nBVerfGG nicht vorliege und außer der Person des im Ausgangsverfahren tätigen\nVerteidigers, den er nicht näher kenne, kein Bezug des Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuss zur Verfassungsbeschwerde vorliege. Den Beschwerdeführer\nkenne er nicht.\n\n  Darauf führte der Beschwerdeführer am 17. März 2009 aus, er erneuere seinen Befangenheitsantrag. Er stütze ihn darauf, dass Richter Landau zu Unrecht behauptet\nhabe, ihn nicht zu kennen. Er habe sich für den höheren Justizdienst beworben und\nsei beim damaligen Staatssekretär Landau zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Dabei sei es damals aufgrund insistierender Fragen des Staatssekretärs\nLandau nach einer CDU-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur Eskalation des\nGesprächs gekommen, woran sich auch dieser erinnern müsse. Seine Personalakte\nmöge beigezogen werden. Da der frühere Staatssekretär im Bewerbungsgespräch\nnicht unvoreingenommen gewesen sei, bestehe kein Grund anzunehmen, dass er im\nVerfassungsbeschwerdeverfahren unvoreingenommen sein werde.\n\n  In einer weiteren dienstlichen Äußerung des Richters Landau vom 25. März 2009        5\nteilte dieser mit, dass er während seiner Tätigkeit als Staatssekretär im Hessischen\nJustizministerium mit mehreren 100 Bewerbern für den höheren Justizdienst kurze\nGespräche geführt habe. Ein solches Gespräch habe jedoch die Dauer von 10 bis 15\nMinuten nicht überschritten, wobei ihm ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer\nnicht erinnerlich sei. Längere Gespräche habe der Bewerber mit dem Personalreferenten und den jeweiligen Gleichstellungsbeauftragten geführt, welche hierüber ausführliche Vermerke anzufertigen hatten. Er habe sich lediglich einen persönlichen\nEindruck von den jeweiligen Bewerbern verschafft, bevor sie dem hessischen Richterwahlausschuss vorgestellt wurden, der über die Einstellung zu entscheiden hatte.\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat die Personalakten des Beschwerdeführers beim         6\nHessischen Justizministerium beigezogen.\n\n                                         II.\n 1. Richter Landau ist nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen.\n\n Ein Richter des Bundesverfassungsgerichts ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs\nwegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Das Tatbestandsmerkmal „in\nderselben Sache“ ist in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Es genügt nicht, dass der Richter in seiner früheren amtlichen oder beruflichen\nEigenschaft in einem mit dem anhängigen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang\nstehenden Verfahren tätig geworden ist. Zu seinem Ausschluss kann vielmehr regelmäßig nur eine Tätigkeit in dem verfassungsrechtlichen Verfahren selbst oder in dem\ndiesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren\n(Ausgangsverfahren) führen (BVerfGE 47, 105 <107 f.>; 82, 30 <35 f.> m.w.N.).\n\n\n                                         2/5\n\n Eine solche Tätigkeit liegt ersichtlich nicht vor.                                           9\n\n 2. Richter Landau ist auch nicht wegen Besorgnis der Befangenheit auszuschließen. Der Antrag auf seine Ablehnung gemäß § 19 Abs. 1 BVerfGG ist zulässig, aber\nunbegründet.\n\n Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des\nRichters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 <38>; 98, 134 <137>; 101, 46 <51>; 102,\n122 <125>; stRspr). Die vom Beteiligten vorgebrachten Umstände sind dahin zu\nüberprüfen, ob auch aus neutraler Sicht Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.\n\n  a) Der Umstand, dass Richter Landau in seiner früheren Funktion als Staatssekretär         12\ndes Hessischen Justizministeriums mit dem Beschwerdeführer vor Jahren ein kurzes\nBewerbungsgespräch führte, ist jedoch, selbst wenn dieses, wie der Beschwerdeführer angibt, streitig verlaufen („eskaliert“) sein sollte, bei vernünftiger Würdigung nicht\ngeeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit in dem neun Jahre später zur\nEntscheidung anstehenden Verfassungsbeschwerdeverfahren hervorzurufen. Erst\nrecht liegt die Annahme völlig fern, der Richter könnte sich aufgrund eines neun Jahre zurückliegenden und für ihn naturgemäß belanglosen Vorgangs veranlasst sehen,\nzu seiner Kenntnis der Person des Beschwerdeführers bewusst unwahre Angaben\nzu machen, um diesem im Wege der Mitwirkung an der Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde in einer Auslagenerstattungssache zu schaden. Eben dies unterstellt der Beschwerdeführer, wenn er seinen Befangenheitsantrag darauf stützt,\ndass der Richter mit seiner Äußerung, ihn nicht zu kennen, die Unwahrheit gesagt\nhabe.\n\n Die beigezogene Akte hat im Übrigen schon für das damalige Verfahren keinerlei              13\nHinweis auf eine voreingenommene Behandlung des Beschwerdeführers ergeben.\n\n  b) Die Tatsache, dass Richter Landau in seiner früheren Funktion vor einem Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags als Zeuge befragt wurde, nachdem\nder im Ausgangsverfahren tätige Verteidiger gegen einen Hessischen Minister Anzeige wegen Parteiverrats erstattet hatte, bietet bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Man müsste unterstellen, dass sich der frühere Staatssekretär bei der Behandlung einer\nVerfassungsbeschwerde eines - vom früheren politischen Gegner im Ausgangsverfahren vertretenen - Beschwerdeführers Jahre später von unsachlichen politisch motivierten Rachegedanken leiten lassen könnte. Für eine solche Unterstellung ist vernünftigerweise kein Raum, zumal dem früheren Verteidiger des Beschwerdeführers\nmit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ohnehin keine Vor- oder\nNachteile verschafft werden können.\n\n c) Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch die Zugehörigkeit zu einer politischen          15\nPartei - ob aktiv wahrgenommen oder ruhend - für sich überdies niemals die Besorg-\n\n\n\n                                            3/5\n\nnis der Befangenheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>). Auch rechtfertigt\ndie Kundgabe politischer Meinungen, die ein Richter zu einer Zeit geäußert hat, als er\nnoch nicht Mitglied des Bundesverfassungsgerichts war und besonderen Anforderungen dieses Richteramts in seinem Verhalten nicht Rechnung tragen musste, grundsätzlich seine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht. Den Bestimmungen über die Wahl von Richtern des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 GG,\n§§ 3 ff. BVerfGG) liegt als selbstverständlich, sogar als erwünscht, zugrunde, dass\nauch solche Personen, die als Repräsentanten von Parteien politische Funktionen\nin den Parlamenten ausgeübt oder politische Ämter in den Regierungen bekleidet\nhaben, zu Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts gewählt und ernannt werden\nkönnen, um ihre politischen Erfahrungen für die Verfassungsrechtsprechung fruchtbar zu machen. Damit geht die Erwartung des Verfassungs- und Gesetzgebers einher, dass sie ihre neue Rolle als Richter unabhängig von früheren parteipolitischen\nAuseinandersetzungen ausüben werden (BVerfGE 99, 51 <56 f.>).\n\n  Weshalb Richter Landau dieser Erwartung vorliegend nicht gerecht werden sollte,        16\nist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls nicht erkennbar.\n\n  d) Noch weniger kommt der Tatsache, dass die angegriffenen Entscheidungen aus          17\nder Hessischen Justiz stammen und Richter Landau aufgrund seiner früheren Tätigkeit am vorangegangenen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer beteiligte Staatsanwälte daher dienstlich bekannt sind, Bedeutung zu. Nicht einmal die\nständige und enge dienstliche Zusammenarbeit mit einem von einer angefochtenen\nEntscheidung Begünstigten begründet einen Ablehnungsgrund (vgl. BVerfGE 43,\n126 <128>). Es ist daher bei vernünftiger Betrachtung erst recht nicht anzunehmen,\ndass die frühere Funktion des Richters Landau einer neutralen und der neuen Rolle\nals Richter des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden Beurteilung von „hessischen Entscheidungen“ entgegensteht.\n\n                 Broß                 Di Fabio             Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. August 2009 - 2 BvR 343/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. August 2009 - 2 BvR 343/09 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090811_2bvr034309.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090811.2bvr034309\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-11/2-bvr-343-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-11/2-bvr-343-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:44.354352+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-08-11/2-bvr-343-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-08-11","dockets":["2 BvR 343/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090811.2bvr034309","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090811.2bvr034309"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.08.2009 – 2 BvR 343/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-11/2-bvr-343-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Ablehnungsantrag gegen Richter Landau wird als unbegründet zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/19","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"19","label":"§ 19 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/3","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"3","label":"§ 3 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/18","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"18","label":"§ 18 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/94","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"94","label":"Art 94 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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