{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090805.2bvr209808","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-08-05","aktenzeichen":"2 BvR 2098/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2098/08 -\n- 2 BVR 2633/08 -\n\n                                   In den Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerden\n\n1.         des Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwaltskanzlei Horst Korte,\n                   Thomas Hammer, Karin Diehl & Gudrun Korte,\n                   Treppenstraße 9, 34117 Kassel -\nI. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. September 2008 - 2 StR 320/\n   08 -,\n\nb) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 - 5/3 Kls-23/\n   07-48/43 Js 13289/90 -,\n\nII. mittelbar gegen\n    § 66b Abs. 3 StGB\n\n- 2 BVR 2098/08 -,\n\n2.          des Herrn K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernhard Schroer,\n                    Deutschhausstraße 32, 35037 Marburg -\nI. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. November 2008 - 2 StR 437/08\n   -,\n\nb) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2008 - 5/27 Kls 740\n   Js 19120/86-30/07 -,\n\nII. mittelbar gegen\n    § 66b Abs. 3 StGB\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n       und Beiordnung des Rechtsanwalts S...\n\n- 2 BVR 2633/08 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richter Broß,\n\n\n                                          1/16\n\n                                  Di Fabio\n                                  und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. August 2009 einstimmig beschlossen.\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDer Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nund Beiordnung des Rechtsanwalts S... wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ihre - nachträglich angeordnete - Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und mittelbar gegen die zugrunde liegende\nVorschrift des § 66b Abs. 3 StGB.\n\n                                          I.\n  1. Durch das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom         2\n23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838) wurden unter anderem § 66b Abs. 3 StGB (gültig seitdem in unveränderter Form) und § 67d Abs. 6 StGB (gültig heute in der Fassung des\nGesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über\ndie nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007, BGBl I S. 513) in das\nStrafgesetzbuch eingefügt. Nach § 67d Abs. 6 StGB erklärt das Gericht die weitere\nVollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)\nfür erledigt, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Nach § 66b Abs. 3 StGB kann das Gericht die Unterbringung\nin der Sicherungsverwahrung nachträglich anordnen, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt worden ist, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf\ndem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat. Voraussetzung ist neben formellen Anforderungen (§ 66b Abs. 3 Nr. 1\nStGB), dass die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch\noder körperlich schwer geschädigt werden (§ 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB).\n\n 2. Hintergrund der Einführung dieser Vorschriften sind Probleme bei der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB: Die\nStrafvollstreckungsgerichte hatten im Wege der Rechtsfortbildung und in analoger\nAnwendung des § 67c Abs. 2 Satz 5 StGB den Rechtssatz entwickelt, dass sich bei\nWegfall der gesetzlichen Voraussetzungen des § 63 StGB die Unterbringung erledig-\n\n\n                                         2/16\n\nte und nicht weiter vollstreckt werden durfte, so dass der Untergebrachte sofort zu\nentlassen war, selbst wenn von ihm erneute Straftaten in der Freiheit zu erwarten\nwaren (vgl. nur BGHSt 42, 306 <310>). Diese Rechtsprechung fand allgemeine Zustimmung (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.) und ist auch vom Bundesverfassungsgericht\ngebilligt worden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Dezember 1994 - 2 BvR 1914/92 -, NJW 1995, S. 2405 <2406>). Als kriminalpolitisch\nproblematisch angesehen wurden allerdings Fälle, in denen die untergebrachte Person ungeachtet des Fehlens oder Fortfalls der Voraussetzungen des § 63 StGB weiterhin gefährlich war (vgl. näher Schneider, NStZ 2004, S. 649 <650 ff.>).\n\n  3. In der Folge des Senatsurteils vom 10. Februar 2004 (BVerfGE 109, 190) entschloss sich der Bundesgesetzgeber, die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung bundesrechtlich zu regeln und dabei auch die beschriebene Problematik\naufzugreifen. Die Gesetzesbegründung der Bundesregierung führte insofern zu\n§ 66b Abs. 3 StGB (neu) aus, die Vorschrift solle vor allem in denjenigen Fällen Anwendung finden, in denen der Untergebrachte von dem erkennenden Gericht für\nschuldunfähig gehalten und deshalb nur die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet worden sei, ohne dass parallel eine Freiheitsstrafe habe\nverhängt werden können. Erfasst würden von der Vorschrift daneben aber auch die\nFälle, in denen das Gericht unter Anwendung des § 21 StGB neben der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine Freiheitsstrafe verhängt habe, in\ndenen die Freiheitsstrafe aber in Umkehrung der regelmäßigen Vollstreckungsreihenfolge bereits vor dem Vollzug der Maßregel vollständig vollstreckt worden sei und\nsomit der Untergebrachte nunmehr aus der Maßregel in Freiheit zu entlassen wäre.\nIn Fällen, in denen nach Erledigung der Maßregel noch eine parallel verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken sei, ergebe sich demgegenüber zunächst kein Bedürfnis\nfür die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung. Hier komme gegebenenfalls vor Ende des Vollzugs der Freiheitsstrafe die nachträgliche Anordnung der\nSicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 und 2 StGB - neu - in Betracht (vgl. BT-Drucks 15/2887, S. 14).\n\n  4. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung legt der Bundesgerichtshof            5\n§ 66b Abs. 3 StGB dahingehend aus, dass die Vorschrift keine Anwendung findet,\nwenn im Zeitpunkt der Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB noch die Verbüßung von (Rest-) Freiheitsstrafe aussteht (vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen -, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 m. Anm. Ullenbruch).\n\n                                         II.\n 1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) ist mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main    6\nvom 6. Februar 1992 wegen Mordes in drei Fällen sowie wegen versuchten Mordes\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden; daneben wurde die\nUnterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Beschwerdeführer hatte jeweils junge Frauen aus sexuellen Motiven er-\n\n\n                                        3/16\n\nwürgt und dies in einem weiteren Fall erfolglos versucht. Das Gericht stellte fest, der\nBeschwerdeführer leide an einer sexuellen Triebdevianz, zu der er sich nicht bekenne. Es liege eine Hirnschädigung vor. Die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers\nsei im Sinne des § 21 StGB eingeschränkt gewesen. Die Voraussetzungen des § 63\nwie des § 66 StGB lägen vor; der Beschwerdeführer sei für die Allgemeinheit gefährlich, solange keine Aufarbeitung erfolge. Die Erfolgsaussichten einer Therapie seien\nunsicher, gleichwohl sei ein Therapieerfolg auch nicht ganz ausgeschlossen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei daher gegenüber der Sicherungsverwahrung vorrangig. Die Maßregel sei vor der Strafe zu vollstrecken.\n\n b) Auf der Grundlage dieses Urteils war der Beschwerdeführer vom 11. März 1992               7\nbis 17. April 1994 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nachdem\nein Therapieansatz nicht gefunden worden war, wurde auf Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Marburg ab 18. April 1994 die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt fortgesetzt. Am 13. Februar 2006\nstellte der Beschwerdeführer den Antrag, entlassen zu werden; die Freiheitsstrafe sei\nbei Anrechnung der Zeit der Unterbringung bereits am 20. März 2005 verbüßt gewesen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin ab 10. April 2006 die Vollstreckung der Maßregel fortgesetzt. Nach Erlass und Aufhebung eines ersten Unterbringungsbefehls       gegen        den     Beschwerdeführer        erklärte      die\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel mit Beschluss vom 5. April 2007\ndie Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus\ngemäß § 67d Abs. 6 StGB mit der Begründung für erledigt, dass von Anfang an kein\nZustand vorgelegen habe, der die Anordnung der Maßregel gerechtfertigt hätte. Mit\nBeschluss vom gleichen Tag erging gegen den Beschwerdeführer ein Unterbringungsbefehl gemäß § 275a Abs. 5 StPO.\n\n  c) Mit dem angefochtenen Urteil vom 13. März 2008 hat das Landgericht Frankfurt             8\nam Main gegen den Beschwerdeführer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB angeordnet. Die formellen Anforderungen der Vorschrift seien erfüllt; insofern sei unerheblich, ob die für erledigt erklärte Unterbringung\nseinerzeit aufgrund einer Fehldiagnose erfolgte und daher hätte vermieden werden\nkönnen. Entscheidend sei allein der Zustand im Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts; § 66b Abs. 3 StGB setze neue Tatsachen nicht voraus. Auch die\nmateriellen Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB lägen vor. Die Kammer habe\ndas Vorliegen eines Hanges des Beschwerdeführers zu erheblichen Straftaten im\nSinne einer auf charakterlicher Anlage beruhenden und durch Übung erworbenen intensiven Neigung zu Rechtsbrüchen bejaht, so dass offen bleiben könne, ob ein solcher Hang im Sinne einer einschränkenden Auslegung des § 66b Abs. 3 StGB erforderlich sei. Nach den eingeholten Sachverständigengutachten, denen sich die\nKammer anschließe, bestehe nach sämtlichen anerkannten Prognosekriterien eine\nsehr ungünstige Legalprognose. Schon die seinerzeitige Tatserie deute auf Rückfallgefahr hin; hierfür sprächen auch der sadistische Hintergrund der Taten, das emotionale Defizit des Beschwerdeführers und die auch von Zeuginnen, die den Beschwer-\n\n\n\n                                            4/16\n\ndeführer im Vollzug betreut hätten, bestätigte fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Aufarbeitung der Taten. Es bestehe daher die hohe Wahrscheinlichkeit,\ndass der Beschwerdeführer erneut den damaligen Delikten vergleichbare Straftaten\nbegehen werde.\n\n d) Mit der Revision erhob der Beschwerdeführer die Sachrüge und führte aus, § 66b        9\nAbs. 3 StGB sei verfassungswidrig. Der Generalbundesanwalt beantragte die Verwerfung der Revision und führte unter Bezugnahme auf den Kammerbeschluss vom\n23. August 2006 (BVerfGK 9, 108) aus, § 66b Abs. 3 StGB sei verfassungsgemäß\nund verstoße insbesondere nicht gegen den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz; auf der Grundlage der Vorschrift könne lediglich eine Form der unbefristeten\nUnterbringung durch eine andere Form ersetzt werden. Diesem Antrag entsprechend\nverwarf der Bundesgerichtshof die Revision mit Beschluss vom 10. September 2008\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO.\n\n  e) Mit der fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 66b Abs. 3 StGB und der auf dieser\nGrundlage gegen ihn ergangenen Entscheidungen geltend. Die Norm verletze\nArt. 103 Abs. 2 GG und verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des\nVertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG). Sei die Sicherungsverwahrung - wie in seinem Fall - bereits rechtskräftig abgelehnt worden, liege in der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung eine erneute strafrechtliche Anknüpfung an bereits abgeurteilte Straftaten unter Durchbrechung der Rechtskraft der\nersten Verurteilung, in der Sache also eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des Verurteilten. Neue Wiederaufnahmegründe könne der Gesetzgeber aber nicht nach Belieben schaffen; vielmehr sei von Verfassungs wegen zu fordern, dass die Sicherungsverwahrung nur bei Vorliegen neuer Tatsachen angeordnet werden könne.\nDass er - der Beschwerdeführer - nach der Erledigung der Unterbringung gemäß\n§ 63 StGB nicht entlassen, sondern in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden sei, verletze ihn auch in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).\nSchließlich sei Art. 103 Abs. 3 GG verletzt; bei der nach Verbrauch der Strafklage\ndurch die erste Verurteilung angeordneten Sicherungsverwahrung handle es sich um\neine weitere strafrechtliche Sanktion, die auch gegenüber der zunächst vollzogenen\nUnterbringung nach § 63 StGB andersartig sei, da die Sicherungsverwahrung einen\nreinen Verwahrvollzug darstelle.\n\n 2. a) Der Beschwerdeführer zu 2) wurde mit Urteil des Landgerichts Frankfurt am         11\nMain vom 28. August 1987 wegen Vergewaltigung in vier Fällen unter anderem zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben\nwurde die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB\nangeordnet. Das Landgericht stellte fest, der Beschwerdeführer leide an einer hochgradigen Persönlichkeitsstörung mit einer sexuellen Deviation und habe die ihm vorgeworfenen Straftaten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen.\nEr leide unter paranoiden Ängsten, gegen die er sich aggressiv zur Wehr setze. Infolge seines Zustands seien von ihm auch in Zukunft erhebliche Aggressionsdelikte zu\n\n\n                                         5/16\n\nerwarten, solange er sich nicht einer Therapie unterziehe. Eine solche sei für den\nBeschwerdeführer nur in einem psychiatrischen Krankenhaus möglich. Zwar seien\nauch die Voraussetzungen einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegeben; diese erscheine aufgrund ihres ausschließlichen Verwahrcharakters und mangels konkreter Behandlungsmöglichkeiten gegenüber der Maßregel nach § 63 StGB\nals eindeutig weniger geeignetes Mittel.\n\n  b) Nach Rechtskraft des Urteils wurde der Beschwerdeführer zunächst in einem            12\npsychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Einer therapeutischen Bearbeitung seiner Taten, die er stets leugnete und noch heute in Abrede stellt, stand der Beschwerdeführer von Anfang an ablehnend gegenüber. Mit Beschluss vom 19. Februar 1992\nordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe an; dieser fand ab 8. April 1993 statt. Ab 20. Oktober 1995 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund einer weiteren Entscheidung der Strafvollstreckungskammer wiederum im psychiatrischen Krankenhaus. Mit Beschluss vom\n24. Juli 2007 erklärte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt. Der bei dem Beschwerdeführer anzunehmende Hang zu schweren Straftaten habe sich seit dem Urteil nicht wesentlich verändert. Eine dissoziale oder sadistische Persönlichkeitsstörung sei heute nicht mehr nachzuweisen. Gleichzeitig erließ die\nStrafvollstreckungskammer einen Unterbringungsbefehl gemäß § 275a Abs. 5 StPO.\nAuf dessen Grundlage wurde der Beschwerdeführer am 29. August 2007 in eine Justizvollzugsanstalt verbracht; unter dem 24. September 2007 reichte die Staatsanwaltschaft eine Antragsschrift mit dem Ziel der nachträglichen Sicherungsverwahrung\nein. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Unterbringungsbefehl\naufgehoben hatte, befand sich der Beschwerdeführer vom 8. Januar bis 22. Januar\n2008 auf freiem Fuß, wobei er polizeilich observiert wurde. Zur Hauptverhandlung am\n22. Januar erschien der Beschwerdeführer nicht; er wurde an diesem Tag von der\nPolizei rund 50 km vor der Luxemburger Grenze festgenommen, woraufhin ein\nHauptverhandlungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO erging.\n\n  c) Mit dem angefochtenen Urteil vom 9. April 2008 hat das Landgericht Frankfurt am      13\nMain die Unterbringung des Beschwerdeführers in der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 3 StGB angeordnet. Die formellen Voraussetzungen der\nVorschrift seien erfüllt. In Übereinstimmung mit den gerichtlich bestellten Sachverständigen gehe die Kammer von einer hochgradigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers dahingehend aus, dass von diesem weitere erhebliche sexuell motivierte\nStraftaten zu erwarten seien, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer\ngeschädigt würden, sobald der Beschwerdeführer wieder in die Freiheit entlassen\nwerde. Eine Entwicklung des Beschwerdeführers während der gesamten Zeit der Unterbringung und Inhaftierung habe durch die Kammer auf der Grundlage der übereinstimmenden Zeugen- und Sachverständigenangaben ebenso wenig festgestellt werden können wie ein ernsthafter Versuch der Aufarbeitung der Taten und seiner\nPersönlichkeit durch den Beschwerdeführer.\n\n\n\n                                          6/16\n\n  d) Mit der Revision machte der Beschwerdeführer unter anderem im Rahmen der            14\nSachrüge die Verfassungswidrigkeit des § 66b Abs. 3 StGB geltend. Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision mit Beschluss vom 21. November 2008 auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Ergänzend zu\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkte der Bundesgerichtshof, die\nRüge, die Regelung des § 66b Abs. 3 StGB mache das Erfordernis neuer Tatsachen\nin willkürlicher Weise von dem aus Sicht des Betroffenen zufälligen Umstand des\nVorwegvollzugs einer zugleich mit der Unterbringung nach § 63 StGB verhängten\nStrafe abhängig, habe keinen Erfolg. Der Anordnung des Vorwegvollzugs einer Strafe liege nicht Zufall, sondern eine sachlich begründete gerichtliche Entscheidung zugrunde. Entgegen der Ansicht der Revision gelte § 66b Abs. 3 in Verbindung mit\n§ 67d Abs. 6 StGB auch in Fällen, in denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt erklärt werde, weil der von § 63 StGB vorausgesetzte\nZustand von Anfang an nicht bestanden habe (Fehleinweisung). Die zusätzliche\nFeststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten setze § 66b Abs. 3 StGB nicht\nvoraus, wenn die gemäß § 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Gefahr festgestellt\nsei.\n\n e) Mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer zu 2) geltend, dass seine nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gegen Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 103 Abs. 3 GG, den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG\nund das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verstoße. Sie stelle sich als\nKorrektur einer rechtskräftigen Entscheidung auf gleicher Tatsachengrundlage dar.\nGegen die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens spreche jedoch der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Vorrang des Erkenntnisverfahrens\nund damit der primären Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Verfahren nach\n§ 66b StGB diene nicht der Korrektur fehlerhafter, aber rechtskräftiger früherer Entscheidungen; dies habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Soweit § 66b Abs. 3 StGB die\nMöglichkeit schaffe, nachträglich rechtskräftige Entscheidungen zu korrigieren, ohne\ndafür neue Tatsachen zu fordern, verstoße die Vorschrift gegen das Prinzip der\nRechtssicherheit. Gleichzeitig sei dadurch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG\nverletzt, da es in der Folge allein von der Vollstreckungsreihenfolge abhänge, ob die\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung neue Tatsachen (nach § 66b\nAbs. 1, Abs. 2 StGB) voraussetze oder nicht. Der Bundesgerichtshof habe zwar zu\nRecht angemerkt, dass die Vollstreckungsreihenfolge nicht zufällig sei; wie sie allerdings eine verfassungsrechtlich hoch relevante Ungleichbehandlung rechtfertigen\nsolle, bleibe schleierhaft. Zur Anwendbarkeit des Art. 103 Abs. 2 GG trägt der Beschwerdeführer vor, dass die Sicherungsverwahrung in der Realität einen reinen Verwahrvollzug darstelle und daher als de-facto-Strafe betrachtet werden müsse.\n\n                                         B.\n Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil               16\ndie Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Ver-\n\n\n                                         7/16\n\nfassungsbeschwerden kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht\nzu. In der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts und\nseiner Kammern sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und den nachträglichen Erlass entsprechender gesetzlicher Vorschriften hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 109, 133; 109,\n190; BVerfGK 9, 108; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris). Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte\nangezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>); denn die Verfassungsbeschwerden haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie sind unbegründet.\n\n                                          I.\n  § 66b Abs. 3 StGB ist - ebenso wie die Vorschriften des § 66b Abs. 1 und Abs. 2        17\nStGB (vgl. dazu BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris) - mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n  1. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; denn als Mittel zum    18\nSchutz von Leben, Unversehrtheit und Freiheit der Bürger kann der Gesetzgeber unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Grenzen - insbesondere des Grundsatzes\nder Verhältnismäßigkeit - demjenigen die Freiheit entziehen, von dem ein Angriff auf\ndiese Schutzgüter zu erwarten ist (vgl. BVerfGE 109, 190 <236>). Die enge Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 66b Abs. 3 StGB gewährleistet, dass die Maßnahme der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung auch auf dieser\nGrundlage nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt, daher auf einige\nwenige Verurteilte beschränkt bleibt und somit als verhältnismäßige Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insofern gilt nichts anderes als im Hinblick auf die Vorschriften des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 StGB\n(vgl. BVerfGK 9, 108 sowie BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats\nvom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).\n\n Wie die genannten Vorschriften setzt auch § 66b Abs. 3 Nr. 2 StGB voraus, dass die      19\nGesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung\nwährend des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich\nschwer geschädigt werden. Dabei muss es sich um eine konkrete, auf den Einzelfall\nbezogene hohe Wahrscheinlichkeit handeln; eine bloß abstrakte, auf statistische\nWahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung reicht nicht aus (vgl.\nBVerfGE 109, 190 <242>). Hinzukommen muss, dass von dem Betroffenen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgeht (vgl. BVerfG, a.a.O.). Durch den Aspekt ihrer\nGegenwärtigkeit hebt sich die zu prognostizierende Gefährlichkeit von einer allgemeinen Rückfallwahrscheinlichkeit ab (vgl. BVerfGK 9, 108 <114> sowie näher\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2\nBvR 749/08 -, juris, Rn. 41, 47 f.). Weitere Voraussetzungen stellen die formellen An-\n\n\n                                         8/16\n\nforderungen des § 66b Abs. 3 Nr. 1 StGB sowie das Erfordernis einer zunächst angeordneten, dann für erledigt erklärten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dar. Das Verfahren entspricht der regulären Hauptverhandlung in Strafsachen, wobei Gutachten von zwei Sachverständigen eingeholt werden müssen\n(§ 275a Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 StPO).\n\n  Es ist danach von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden, dass § 66b Abs.        20\n3 StGB nach der vom Bundesgerichtshof im Fall des Beschwerdeführers zu 2) geäußerten - vom Wortlaut der Vorschrift gestützten - Auffassung die gesonderte Feststellung eines Hanges zu erheblichen Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 2 StGB\nnicht voraussetzt (vgl. dazu auch Rissing-van Saan/Peglau, in: Leipziger Kommentar\nzum StGB, Band III, 12. Aufl. 2008, § 66b Fn 339). Die Feststellung der psychologischen Tatsache eines Hanges zu erheblichen Straftaten ist nicht gleichbedeutend mit\nder geforderten Prognose der künftigen Begehung erheblicher Straftaten, kann aber\neine Basistatsache für eine solche Prognose darstellen (vgl. BVerfGK 9, 108 <114>).\nDie gesetzgeberische Wertung, die gesonderte Feststellung der Basistatsache im\nFall des § 66b Abs. 3 StGB nicht für erforderlich anzusehen, ist insbesondere deshalb nachvollziehbar, weil der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die Basistatsachen für die Gefährlichkeitsprognose bereits im Vorfeld der Entscheidung über\ndie Sicherungsverwahrung in hohem Maße aufgeklärt sein würden, nämlich im Zusammenhang mit der die Unterbringung nach § 63 StGB anordnenden Erstverurteilung und der weiter vorausgesetzten Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6 StGB.\nHinzukommen können im Einzelfall weitere im Zuge von Überprüfungen (vgl. § 67e\nStGB, § 463 Abs. 4 StPO) oder auch sonst im Verlauf der Unterbringung durch das\ndort eingesetzte Fachpersonal gewonnene Erkenntnisse, wobei letztere - wie im Falle der Beschwerdeführer geschehen - über Zeugenvernehmungen in die Urteilsbildung des nachträglich über die Sicherungsverwahrung entscheidenden Gerichts einfließen können.\n\n  2. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gemäß               21\nArt. 103 Abs. 2 GG oder das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG liegt\nnicht vor. Der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG ist auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges,\nschuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen,\ndas dem Schuldausgleich dient. Die Sicherungsverwahrung stellt demgegenüber eine präventive Maßnahme dar, deren Zweck es nicht ist, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfGE 109, 133\n<167 ff.>; 109, 190 <219>). Auch das Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3\nGG verbietet nur die erneute Bestrafung als missbilligende und vergeltende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Unrecht; es betrifft nicht die Verhängung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 25 m.w.N.; ferner\nAppel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 135 ff.).\n\n\n\n\n                                         9/16\n\n 3. Auch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot (Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3        22\nGG) ist nicht verletzt. Das gilt insbesondere auch in so genannten Altfällen wie denen\nder Beschwerdeführer, in denen sowohl die Anlasstaten als auch die darauf folgenden Verurteilungen vor Inkrafttreten der Norm stattgefunden haben.\n\n  a) § 66b Abs. 3 StGB führt in so genannten Altfällen zunächst zu einer verfassungsrechtlich gerechtfertigten tatbestandlichen Rückanknüpfung im Hinblick auf Verurteilungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden haben (vgl. BVerfGE 109,\n133 <182 f.>). Das mit der Neuregelung vom Gesetzgeber verfolgte Ziel eines effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor einzelnen hochgefährlichen Straftätern, von denen weitere erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch die die Opfer seelisch oder\nkörperlich schwer geschädigt werden, stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse\ndar. Die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative getroffene\nWertung, die Vertrauensschutzbelange der von der Neuregelung betroffenen Verurteilten müssten hinter dieses Gemeinwohlinteresse zurücktreten, ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden; insoweit gilt nichts anderes\nals für den Wegfall der Höchstdauer einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung durch Art. 1a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch in der\nFassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (vgl. BVerfGE 109, 133 <180 ff.>), die gesetzliche Einführung der Möglichkeit, gemäß § 66b Abs. 2 StGB unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich die Sicherheitsverwahrung anzuordnen, wenn erst nach\neiner Verurteilung Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (vgl. BVerfGK 9, 108 <111 ff.>),\noder den in § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB für die Fälle des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmten Verzicht auf das Erfordernis neuer Tatsachen in Fällen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung ursprünglich aus rechtlichen Gründen nicht möglich\nwar (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober\n2008 - 2 BvR 749/08 -, juris).\n\n b) Anders als die genannten Vorschriften kann die Anwendung des § 66b Abs. 3             24\nStGB im Einzelfall allerdings zudem zu einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl.\ndazu BVerfGE 72, 200 <242>; 97, 67 <78 f.>) führen. Auch insofern sind die verfassungsrechtlichen Grenzen jedoch gewahrt.\n\n aa) § 66b Abs. 3 StGB gibt den Gerichten in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB in so       25\ngenannten Altfällen unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, rechtskräftig festgesetzte Rechtsfolgen abzuändern (vgl. zu diesem Aspekt der Rückbewirkung von\nRechtsfolgen BVerfGE 109, 133 <183>).\n\n (1) Wird in einem Regelstrafverfahren oder im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff.            26\nStPO) über die Anordnung von Maßregeln entschieden, so erwächst die Entscheidung entsprechend der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgeübten Kognitionspflicht in vollem Umfang in materielle Rechtskraft (vgl. Bechtoldt, Die Erledigungserklärung im Maßregelvollzug des § 63 StGB, 2002, S. 209). An der materiellen\n\n\n\n                                         10/16\n\nRechtskraft teil nimmt insbesondere auch die Entscheidung, eine Maßregel nicht\nanzuordnen, beispielsweise also die Ablehnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in den gegen die Beschwerdeführer geführten ursprünglichen Verfahren. Die Nichtanordnung entspricht einer Verneinung der Anordnungsvoraussetzungen; der staatliche Sicherungsanspruch ist damit verbraucht (vgl. Gössel, in:\nLöwe-Rosenberg, StPO, Bd. VI, 25. Aufl. 2001, § 414 Rn. 32, 34). Die Durchführung\neines weiteren Verfahrens über denselben Prozessgegenstand ist unzulässig, auch\nwenn sich nach Urteilsrechtskraft beispielsweise ergibt, dass das Gericht die Gemeingefährlichkeit des Täters falsch eingeschätzt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51.\nAufl. 2008, § 416 Rn. 9; Gössel, in: Löwe-Rosenberg, StPO, Bd. VI, 25. Aufl. 2001,\n§ 414 Rn. 34 f.; Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, § 414\nRn. 22; RGSt 69, 170 <172>; BGHSt 11, 319 <322>; 16, 198 <199>).\n\n  (2) In ihrer Reichweite begrenzt ist die Rechtskraft durch den Prozessgegenstand        27\ndes abgeschlossenen Verfahrens, hinsichtlich des Strafanspruchs also durch die prozessuale Tat, wie sie dem zuletzt entscheidenden Gericht aufgrund seiner Kognitionsbefugnis abzuurteilen rechtlich möglich war (vgl. Kühne, in: Löwe-Rosenberg,\nStPO, Bd. I, 26. Aufl. 2006, Einl. K Rn. 88 <Juli 2006>; Roxin, Strafverfahrensrecht,\n25. Aufl. 1998, § 50 Rn. 11; BGHSt 6, 92 <95>). Für Verfahren mit einem anderen\nProzessgegenstand entfaltet die materielle Rechtskraft grundsätzlich weder eine\nFeststellungs- noch eine Bindungswirkung (vgl. Kühne, a.a.O., Rn. 94). In den Fällen\nnachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 3 StGB\nreicht der Prozessgegenstand zunächst insofern über den des ursprünglichen Strafurteils hinaus, als im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose nicht lediglich eine erneute Prüfung des bereits dem Tatgericht bekannten oder erkennbaren Sachverhalts\nstattfindet. Vielmehr ist auch das Verhalten des Verurteilten nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils von Bedeutung. Die durch das nachträglich entscheidende Gericht vorzunehmende Prognoseentscheidung basiert insofern auf einem Sachverhalt,\nder weder zum Zeitpunkt der Tat noch zu dem des Urteils oder des Inkrafttretens der\nNeuregelung abgeschlossen war (vgl. BVerfGE 109, 133 <183>; Peglau, NJW 2008,\nS. 1634 f.).\n\n  (3) Anders liegt der Fall jedoch, wenn die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung ausschließlich oder im Wesentlichen auf der Grundlage von Tatsachen\nerfolgt, die bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Entscheidung - mit der die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, obwohl möglich, abgelehnt wurde - dem\nTatrichter bekannt oder für ihn erkennbar waren. § 66b Abs. 3 StGB setzt nach seinem Wortlaut neue, also erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstandene Tatsachen nicht voraus und erlaubt es daher auch in solchen Fällen, die Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen (vgl. BGH, Urteil\nvom 28. August 2007 - 1 StR 268/07 -, juris, Rn. 19).\n\n Das Erfordernis einer vorhergehenden Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 6              29\nStGB ändert hieran nichts; denn in Rechtsprechung und Literatur wird in Einklang mit\nder Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 15/2887, S. 14) ganz überwiegend davon\n\n\n                                         11/16\n\nausgegangen, dass es für die Frage der Erledigung nicht darauf ankommt, ob die\nMaßregelvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder von Anfang an nicht\nvorgelegen haben (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juni 2007 - 1 AR 651/07 - 2 Ws 330/07\n-, juris, Rn. 20; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 2 Ws 18/08 -, juris,\nRn. 9 unter Klarstellung von OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juli 2005 - 2 Ws 402/\n05 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Februar 2007 - I Ws 438/06 -, juris, Rn.\n5; Fischer, StGB, 56. Aufl. 2009, § 67d Rn. 23; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl. 2007,\n§ 67d Rn. 7; Rissing-van Saan/Peglau, in: Leipziger Kommentar zum StGB, Band\nIII, 12. Aufl. 2008, § 67d Rn. 49; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006,\n§ 67d Rn. 14; Veh, in: Münchener Kommentar zum StGB, Band 2/1, 2005, § 67d\nRn. 30; Berg/Wiedner, StV 2007, S. 434 <435>; kritisch zur entsprechenden Haltung der Rechtsprechung vor der Reform Radtke, ZStW 110 <1998>, S. 297 <306,\n325> sowie Bechtoldt, Die Erledigungserklärung im Maßregelvollzug des § 63 StGB,\n2002, S. 184 ff.). Eine Ausnahme wird - mit Billigung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober\n2006 - 2 BvR 1486/06 -, NStZ-RR 2007, S. 29 <30>) - in Fällen gemacht, in denen\nursprüngliche Fehleinweisungen nicht auf Fehleinschätzungen in tatsächlicher Hinsicht, sondern auf reinen Rechtsfehlern des ursprünglichen Tatrichters beruhen (vgl.\nRissing-van Saan/Peglau, a.a.O., Rn. 56 m.w.N.; Stree, a.a.O.; OLG Frankfurt am\nMain, Beschluss vom 3. Juni 2005 - 3 Ws 298/05 u.a. -, juris, Rn. 15 f.; LG Landau\nin der Pfalz, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 1 StVK 86/06 -, NStZ-RR 2007, S. 354\n<355>; dagegen Berg/Wiedner, StV 2007, S. 434 <441>).\n\n Nur in den zuletzt genannten Fällen also wird der Verurteilte nach gegenwärtigem       30\nStand der Rechtsprechung mittelbar auch in seinem Vertrauen auf die Beständigkeit\nder Ablehnung der Sicherungsverwahrung geschützt - freilich um den Preis der\nRechtsbeständigkeit der (fehlerhaften) Unterbringung nach § 63 StGB. Ansonsten eröffnet § 66b Abs. 3 StGB unter der Voraussetzung einer Erledigungserklärung nach\n§ 67d Abs. 6 StGB die Möglichkeit, Entscheidungen, in denen die originäre Anordnung der Sicherungsverwahrung fehlerhaft abgelehnt worden ist, nachträglich aufgrund einer im Lichte neuer Beweismittel (das heißt vor allem: neuer Sachverständigengutachten) veränderten Bewertung einer tatsächlich unveränderten Situation zu\nkorrigieren. Hierdurch unterscheidet sich § 66b Abs. 3 StGB von den Vorschriften des\n§ 66b Abs. 1, Abs. 2 StGB, wonach (wesentliche) neue, erst nachträglich entstandene Tatsachen oder eine nachträgliche Erweiterung der Kognitionsbefugnis vorliegen\nmüssen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22.\nOktober 2008 - 2 BvR 749/08 -, juris, Rn. 34 sowie BGHSt 50, 121 <125 f.>; 50, 275\n<278>; 51, 185 <187 f.>).\n\n bb) Das Rechtsstaatsprinzip, hier in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht, steht     31\neiner Rückbewirkung von Rechtsfolgen freilich nur entgegen, soweit diese sich zum\nNachteil eines betroffenen Grundrechtsträgers auswirkt (vgl. BVerfGE 109, 133\n<183>). Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs.\n3 in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB bringt verfassungsrechtlich relevante Nachtei-\n\n\n\n                                        12/16\n\nle jedoch nur in begrenztem Ausmaß mit sich. Der Große Senat für Strafsachen des\nBundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung zu § 66b Abs. 3 StGB - ebenso wie\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Fall des Beschwerdeführers zu\n1) - zutreffend betont, dass es im Falle des § 66b Abs. 3 StGB nicht um die erstmalige Anordnung einer zeitlich nicht begrenzten freiheitsentziehenden Maßnahme,\nsondern im Kern um die Überweisung von einer derartigen Maßnahme in eine andere geht, wobei verschärfte Anordnungsvoraussetzungen eingreifen (BGH, Beschluss\nvom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08 -, NStZ 2009, S. 141 <143>; kritisch Ullenbruch,\nAnmerkung, NStZ 2009, S. 143 <144>). Nach § 66b Abs. 3 StGB kann dem Verurteilten das Übel der Sicherungsverwahrung nur auferlegt werden, wenn zuvor das\nÜbel der Unterbringung nach § 63 StGB beseitigt wird. Zwar kommt der Sicherungsverwahrung als einer von vornherein ausschließlich auf Sicherung, nicht auf Besserung ausgelegten Maßregel in besonderem Maße ultima-ratio-Charakter zu (vgl.\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, juris, Rn. 23, und vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01 -, juris, Rn. 14, sowie Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009,\nS. 143 <144 f.>), doch stellt auch die Unterbringung nach § 63 StGB eine unbefristete Form der Freiheitsentziehung dar, die nach ihrer gesetzlichen Konzeption einen\nBesserungszweck zudem zwar regelmäßig verfolgt, aber nicht zwingend voraussetzt\n(vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Februar 2002 - 1 StR 546/01 -, juris, Rn. 24 m.w.N.).\nIm Kontext des § 72 Abs. 2 StGB hat der Bundesgerichtshof deshalb wiederholt ausgeführt, die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus stelle gegenüber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz kein geringeres, sondern ein anderes Übel dar\n(vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21 sowie BGHSt 5, 312 <314>; BGH, Beschluss vom 25. Juni\n1981 - 4 StR 313/81 -, NStZ 1981, S. 390; Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/\n01 -, juris, Rn. 14). Auch die beiden Beschwerdeführer haben nicht substantiiert dargelegt, inwieweit sie im Ergebnis durch die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Vergleich zur Situation der Unterbringung in\neinem psychiatrischen Krankenhaus schlechter gestellt worden wären. Die pauschale Behauptung, bei der Sicherungsverwahrung handle es sich um einen reinen „Verwahrvollzug“, genügt angesichts der entgegenstehenden Feststellungen des Zweiten\nSenats in dem Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 <153 ff.>) jedenfalls\nnicht.\n\n  cc) Dennoch verbleibende Nachteile werden jedenfalls von den mit dem Gesetz verfolgten überragenden Interessen des Gemeinwohls (oben 1.) überwogen. Zwingende\nGründe des gemeinen Wohls können auch eine Durchbrechung des grundsätzlichen\nrechtsstaatlichen Verbots der rückwirkenden Änderung von Rechtsfolgen zugunsten\nder Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers rechtfertigen (vgl. BVerfGE 72, 200\n<258>). Der Gesetzgeber hat für die nachträgliche Überstellung von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in die Sicherungsverwahrung sowohl\nhinsichtlich der materiellen Anordnungsvoraussetzungen (§ 66b Abs. 3 StGB) als\nauch, was das Verfahren angeht (§ 275a Abs. 2 ff. StPO), durchaus höhere Anforderungen aufgestellt als in anderen Fällen des nachträglichen Austausches freiheitsentziehender Maßregeln (vgl. § 67a StGB sowie § 463 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 in Verbin-\n\n\n                                        13/16\n\ndung mit § 462 StPO). Wenn § 67d Abs. 6 und § 66b Abs. 3 StGB in der ihnen von\nden Strafgerichten gegebenen Auslegung für die Frage der Erledigung der Unterbringung und der Anordnung der Sicherungsverwahrung allein auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abstellen, ohne eine zusätzliche Prüfung hinsichtlich des Vorliegens neuer Tatsachen vorzuschreiben, die stets mit praktischen Schwierigkeiten\nverbunden wäre (vgl. Schneider, NStZ 2004, S. 649 <650>), erscheint das angesichts der letztlich jedenfalls begrenzten nachteiligen Folgen des Wechsels der Unterbringungsform nachvollziehbar und letztlich - noch - sachgerecht. Ob dies auch\ndann gilt, wenn nicht einmal neue Beweismittel vorliegen und die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Korrektur einer allein in rechtlicher Hinsicht\nfehlerhaften Entscheidung führen würde (vgl. aber oben aa) <3>), kann vorliegend\ndahinstehen, weil dies in den den Verfassungsbeschwerden zugrunde liegenden\nVerfahren nicht der Fall war.\n\n  c) Entsprechend begegnet es auch keinen Bedenken, wenn § 66b Abs. 3 StGB in             33\nVerbindung mit § 67d Abs. 6 StGB für die Zukunft dazu führt, dass Strafurteilen, in\ndenen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung jedoch abgelehnt wird, von vornherein\nauch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Strafurteils (formelle Rechtskraft) nur begrenzte Bindungswirkung (materielle Rechtskraft) zukommt (zur verfassungsrechtlichen Bedeutung der Rechtskraft vgl. allgemein BVerfGE 2, 380 <403 ff.>; 22, 322\n<329>; 47, 146 <161>).\n\n  4. Nach alledem verstößt es schließlich auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, wenn § 66b Abs. 3 StGB anders als § 66b Abs. 1\nSatz 1, Abs. 2 StGB neue, erst nach der ursprünglichen Verurteilung aufgetretene\nTatsachen nicht voraussetzt. Ebenso wenig stellt es eine willkürliche, ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn die Anwendbarkeit des § 66b Abs. 3 StGB nach\nder Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs\n(oben A. I. 4.) davon abhängt, ob nach der Erledigung der Unterbringung noch Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Wie der Beschwerdeführer zu 2) selbst einräumt, hängt\ndie Vollstreckungsreihenfolge nicht vom Zufall ab, sondern von einer sachlich begründeten gerichtlichen Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des\n§ 67 StGB. Wenn der Beschwerdeführer weiter meint, Unterschiede in der Vollstreckungsreihenfolge seien nicht ausreichend gewichtig, um über die Frage der Anwendung des § 66b Abs. 3 StGB oder des § 66b Abs. 1, Abs. 2 StGB zu entscheiden,\nübersieht er, dass die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen im Hinblick\nauf § 66b Abs. 3 StGB von dem Bemühen getragen ist, die Vorschriften über die\nnachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung restriktiv zu handhaben. Wenn\ndies in gewissen Grenzen zur Begünstigung einer Gruppe von Betroffenen führen\nsollte, zu welcher der Beschwerdeführer nicht zählt, würde dies jedenfalls nicht auf\nWillkür beruhen.\n\n Dahingestellt bleiben kann daher, ob bei Zugrundelegung der vom Großen Senat             35\nvorgesehenen Maßstäbe für die Auslegung des § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB in\n\n\n                                         14/16\n\nden Fällen der Erledigung einer Unterbringung mit anschließender Verbüßung einer\n(Rest-)Freiheitsstrafe (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - GSSt 1/08\n-, NStZ 2009, S. 141 <142 f.>) die hiervon Betroffenen im Ergebnis tatsächlich noch\nbesser gestellt werden als der Personenkreis, dem die Beschwerdeführer angehören (verneinend wohl Ullenbruch, Anmerkung, NStZ 2009, S. 143 <144 f.>). Ebenso\nkann offen bleiben, ob diese Auslegungsmaßstäbe selbst einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten.\n\n                                        II.\n Ausgehend von der Verfassungsmäßigkeit des § 66b Abs. 3 StGB sind die gegen          36\ndie Beschwerdeführer ergangenen Urteile, mit denen deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich angeordnet worden ist, verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstanden. Eine verfassungsrechtlich fehlerhafte Auslegung und Anwendung\ndes § 66b Abs. 3 StGB durch das Landgericht Frankfurt am Main oder den Bundesgerichtshof ist in beiden Fällen weder gerügt noch ersichtlich.\n\n                                        III.\n Der Antrag des Beschwerdeführers zu 2) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe        37\nund Beiordnung des Rechtsanwalts S... war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen\n(§ 114 Satz 1 ZPO analog).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 38\n\n                Broß                 Di Fabio              Landau\n\n\n\n\n                                        15/16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. August 2009 - 2 BvR 2098/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2009 - 2 BvR 2098/08 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090805_2bvr209808.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090805.2bvr209808\n\n\n\n\n                                      16/16\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-05/2-bvr-2098-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":48},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67a","ref_norm":"67a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67c","ref_norm":"67c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-05/2-bvr-2098-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:42.027560+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-08-05/2-bvr-2098-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-08-05","dockets":["2 BvR 2098/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090805.2bvr209808","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090805.2bvr209808"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.08.2009 – 2 BvR 2098/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-05/2-bvr-2098-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/66b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66b","label":"§ 66b StGB","mentions":48},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":16},{"id":"StGB/67d","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67d","label":"§ 67d StGB","mentions":11},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":9},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/275a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"275a","label":"§ 275a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"StGB/67a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67a","label":"§ 67a StGB","mentions":1},{"id":"StGB/67c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67c","label":"§ 67c StGB","mentions":1},{"id":"StGB/67e","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67e","label":"§ 67e StGB","mentions":1},{"id":"StGB/72","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"72","label":"§ 72 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/230","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"230","label":"§ 230 StPO","mentions":1},{"id":"ZPO/114","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"114","label":"§ 114 ZPO","mentions":1},{"id":"StPO/462","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"462","label":"§ 462 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/463","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"463","label":"§ 463 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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