{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090804.1bvr172609","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-08-04","aktenzeichen":"1 BvR 1726/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1726/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Naske,\n                   Kastanienallee 40, 38104 Braunschweig -\n1. unmittelbar gegen\n   den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen\n   vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 -,\n\n2. mittelbar gegen\n   § 7 des Luftsicherheitsgesetzes\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG).\n\n 1. Der 1946 geborene Beschwerdeführer war in der Vergangenheit als Pilot tätig         2\nund im Besitz einer Verkehrspilotenlizenz. Auf seinen Antrag führte die zuständige\nBezirksregierung eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG durch. Nach deren Abschluss teilte sie ihm mit, sie müsse ihm die erforderliche Zuverlässigkeit absprechen. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verstoßes gegen das Gesetz über die Sicherung\nder Bauforderungen (BauFordSiG) und wegen versuchter Erpressung sowie auf wei-\n\n\n                                         1/5\n\ntere Strafverfahren. Aufgrund des Ergebnisses der Zuverlässigkeitsüberprüfung widerrief das Luftfahrt-Bundesamt die Verkehrspilotenlizenz des Beschwerdeführers\nund ordnete die sofortige Vollziehung an.\n\n  Gegen den Bescheid der Bezirksregierung erhob der Beschwerdeführer Klage zum            3\nVerwaltungsgericht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit\nder der Bezirksregierung aufgegeben werden sollte, vorläufig seine Zuverlässigkeit\nfestzustellen. Im gerichtlichen Verfahren legte er ein fachpsychologisches Gutachten\nvor, das zu dem Ergebnis kam, er sei für die beabsichtigte Tätigkeit als Luftfahrtpersonal nicht unzuverlässig. Gleichwohl lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies\ndas Oberverwaltungsgericht zurück. Die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen aufgeführten Begebenheiten, namentlich die strafrechtlichen Verurteilungen und die\nHinweise auf sonstiges Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers deuteten, so das\nOberverwaltungsgericht, auf charakterliche beziehungsweise persönliche Schwächen hin, die ihrerseits Zweifel daran aufkommen ließen, ob der Beschwerdeführer\ndas nach § 7 LuftSiG notwendige Vertrauen verdiene, er werde jederzeit das ihm\nMögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs tun.\n\n 2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden ist, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts sowie mittelbar durch § 7 LuftSiG.\n\n § 7 LuftSiG sei schon formell verfassungswidrig, weil die nach Art. 87d Abs. 2 GG        5\nerforderliche Zustimmung des Bundesrats fehle. Die Vorschrift verstoße auch gegen\ndas Gebot der Rechtsstaatlichkeit, weil sie angesichts der Intensität des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs zu unbestimmt sei. Außerdem stelle § 7 LuftSiG einen\nunverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Es gebe keinen Anhaltspunkt,\ndass die Zuverlässigkeitsüberprüfung den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des\nLuftverkehrs fördere. Vielmehr sei höchst unwahrscheinlich, dass dadurch eben jene\nPersonen ausgeschlossen würden, von denen tatsächlich Gefahren ausgingen; so\nhätten sich etwa die Attentäter vom 11. September 2001 zuvor völlig unauffällig verhalten, weshalb sie bei einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht entdeckt worden wären. Zudem stünden dem Gesetzgeber mildere Mittel zur Verfügung; der Eingriff sei\naußerdem unangemessen.\n\n  Im Hinblick auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, seine Zuverlässigkeit sei durch das von ihm vorgelegte Gutachten belegt. Es lägen keine konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter vor, die schon vor Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ein\nvorläufiges Berufsverbot rechtfertigen könnten.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die An-            7\n\n\n                                          2/5\n\nnahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Damit erledigt\nsich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht\nzur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, weil sie insoweit nicht in einer den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise begründet ist. Dies gilt zum einen für die Rüge, § 7 LuftSiG sei schon deshalb nicht mit\ndem Grundgesetz vereinbar, weil das Luftsicherheitsgesetz der Zustimmung des\nBundesrats bedurft hätte und diese nicht erteilt worden sei. Hier hätte der Beschwerdeführer nicht nur darlegen müssen, welche Vorschriften mit einem nach Art. 87d\nAbs. 2 GG zustimmungsauslösenden Inhalt konkret geändert worden sein sollen,\nsondern auch, inwieweit dies nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zustimmungsbedürftigkeit des Änderungsgesetzes begründet haben könnte (vgl. BVerfGE 115, 118 <135 f.>). Insoweit fehlt es jedoch an einem\nsubstantiierten Vortrag. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie\nsich gegen die konkrete Anwendung des § 7 LuftSiG durch das Oberverwaltungsgericht richtet. Hierzu fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit Grundlagen\nund Inhalt der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 85, 36 <52>; 101, 331\n<345>; 105, 252 <264>).\n\n 2. Im Übrigen ist für eine Verletzung der Berufsfreiheit des Beschwerdeführers            9\n(Art. 12 Abs. 1 GG) nichts ersichtlich.\n\n a) Verfassungsrechtlich ist nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber             10\nsich in § 7 LuftSiG (ebenso wie in der Vorgängervorschrift § 29d des Luftverkehrsgesetzes <LuftVG>) des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit bedient. Die\nVerwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist verfassungsrechtlich nicht schlechthin\nbedenklich (vgl. BVerfGE 21, 73 <79>; stRspr). Entscheidend ist vielmehr, dass der\nBegriff der Zuverlässigkeit vom Gesetzgeber seit jeher verwendet wird und aufgrund\neiner langen Tradition von Gesetzgebung, Verwaltungshandhabung und Rechtsprechung so ausgefüllt worden ist, dass sich an seiner rechtsstaatlich hinreichenden Bestimmtheit im Grundsatz nicht zweifeln lässt, mögen auch für jeden neuen Sachbereich neue Konkretisierungen erforderlich sein (vgl. BVerfGE 49, 89 <134>).\n\n  b) Die Regelung genügt auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit ist         11\nzu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mittels sowie bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Einschätzung und Prognose der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit\ndrohenden Gefahren ein Beurteilungsspielraum zusteht, der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE\n77, 84 <106 f.>). Angesichts dieses Maßstabs bestehen keine Bedenken gegen Eig-\n\n\n\n                                          3/5\n\nnung und Erforderlichkeit der Maßnahme. Die Regelung genügt auch dem Gebot\nder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Für den Bereich der Gefahrenabwehr gilt:\nJe gewichtiger das gefährdete Rechtsgut ist und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringere Anforderungen dürfen an\nden Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger fundierend dürfen gegebenenfalls die Tatsachen sein, die auf die Gefährdung des Rechtsguts schließen lassen\n(vgl. BVerfGE 113, 348 <386> m.w.N.). Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter\nbegegnet es deshalb keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit von Flugzeugführern\nstrenge Anforderungen zu stellen und schon bei begründeten Zweifeln zu Lasten des\nÜberprüften zu entscheiden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C\n20.90 -, NVwZ 1991, S. 889 <890 f.>; BVerwGE 121, 257 <262 f.>).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                13\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier             Kirchhof\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2009 - 1 BvR 1726/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2009 - 1 BvR 1726/09 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090804_1bvr172609.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090804.1bvr172609\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-04/1-bvr-1726-09","cited_norms":[{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87d","ref_norm":"87d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-04/1-bvr-1726-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:41.637236+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-08-04/1-bvr-1726-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-08-04","dockets":["1 BvR 1726/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090804.1bvr172609","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090804.1bvr172609"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.08.2009 – 1 BvR 1726/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-04/1-bvr-1726-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"LuftSiG/7","law":"LuftSiG","abbreviation":"LuftSiG","ref":"7","label":"§ 7 LuftSiG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/87d","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"87d","label":"Art 87d GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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