{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090803.1bvr036908","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-08-03","aktenzeichen":"1 BvR 369/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 369/08 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts Dr. K...\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Joachim Wieland,\n                    Gregor-Mendel-Straße 13, 53115 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Dezember 2007\n         - VA 11/07 -,\n\n      b) den Bescheid des Amtsgerichts Hof - Insolvenzgericht - vom 1. April\n         2007\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. August 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen für die Aufnahme von Bewerbern in eine Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und arbeitet vorwiegend als Insolvenzverwalter. Er ist seit mehr als 30 Jahren auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig,\nFachanwalt unter anderem für Insolvenzrecht, Autor und Herausgeber zahlreicher\nVeröffentlichungen zum Insolvenzrecht und in der Vergangenheit von Gerichten in\nfast allen Bundesländern in insgesamt mehr als 1000 Verfahren zum Verwalter bestellt worden. Die Sozietät, der der Beschwerdeführer angehört, unterhält Büros in\nzahlreichen deutschen Städten. An verschiedenen Standorten bestehen „Zentrale\nServiceeinheiten“ mit insgesamt mehr als 200 Mitarbeitern, die bundesweit verschiedene Aufgaben wahrnehmen. Im Jahr 2001 eröffnete die Sozietät ein Büro in H., in\ndem im Jahr 2007 drei Rechtsanwälte und zwei weitere Mitarbeiter tätig waren.\n\n Im Februar 2007 gab die Insolvenzrichterin des Amtsgerichts H. in Form einer „Ausschreibung“ bekannt, dass sie eine Vorauswahlliste für die Bestellung von Insolvenz-\n\n\n                                        1/10\n\nverwaltern führe, und forderte zu „Bewerbungen für das Amt des Insolvenzverwalters/der Insolvenzverwalterin“ auf. Im Ausschreibungstext erläuterte sie, dass jeder\nfür das Amt des Insolvenzverwalters beim Amtsgericht H. geeignete Bewerber einen\nAnspruch auf Aufnahme in diese Liste habe. Als wesentliche Kriterien für die Eignung nannte sie neben der fachlichen Befähigung auch die örtliche Erreichbarkeit\nund die persönliche Eignung der Bewerber. Zur örtlichen Erreichbarkeit führte die Insolvenzrichterin aus, es werde - abgesehen von Ausnahmen für Verfahren mit hohem Spezialisierungsgrad - ein Büro im Umkreis von 100 Kilometern zum Gerichtsort vorausgesetzt. Dabei müsse eine Büroorganisation vorhanden sein, die über ein\nTelefon mit Rufumleitung erheblich hinausgehe. Insbesondere sei die persönliche\nAnwesenheit des Verwalters in diesem Büro an mindestens zwei Tagen pro Woche\nunabdingbar. Zum Kriterium der persönlichen Eignung erläuterte die Insolvenzrichterin im Ausschreibungstext, sie erwarte die höchstpersönliche Bearbeitung der Insolvenzverwaltung. Eine Delegation sei für einzelne, abgrenzbare Aufgaben statthaft,\ndie Verwaltung insgesamt sei jedoch durch den Insolvenzverwalter selbst vorzunehmen. Dessen Sachkenntnis müsse so groß sein, dass er Auskünfte an das Gericht\nselbst erteilen könne. Die anfallenden Insolvenzverfahren würden in vier Kategorien unterteilt: I. Unternehmensinsolvenzen, II. Regelinsolvenzverfahren natürlicher\nPersonen, bei denen eine Verfahrenskostenstundung beziehungsweise Abweisung\nmangels Masse von vornherein abzusehen sei, III. Verbraucherinsolvenzverfahren\nund IV. Spezielle Fallgestaltungen, die besondere Fachkunde erforderlich machten,\nzum Beispiel Insolvenzverfahren mit Bezug zum internationalen Insolvenzrecht, offenkundige Kriminalinsolvenzen, Spezialmaterien und Großverfahren. Bei Verfahren\nder Kategorie IV sei das Kriterium der Ortsnähe grundsätzlich nachrangig. Ergänzend wies die Insolvenzrichterin darauf hin, dass das Führen einer Vorauswahlliste\nAufgabe des einzelnen Richters und nicht einer Abteilung oder der Justizverwaltung\nsei. Das Ermessen eines Vertreters im Amt oder eines Amtsnachfolgers werde nicht\ngebunden.\n\n Mit Schreiben vom 13. März 2007 bewarb sich der Beschwerdeführer um die Aufnahme in die Vorauswahlliste für die Kategorien I (Unternehmensinsolvenzen) und IV\n(Spezielle Fallgestaltungen). Dies lehnte die Insolvenzrichterin mit Schreiben vom 1.\nApril 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer die Eignungskriterien nicht erfülle, weil er sich zum einen nicht an mindestens zwei Tagen\npro Woche in einem Büro im Umkreis von 100 Kilometern zum Gerichtsort aufhalte,\nweshalb er bei Verfahren der Kategorie I nicht berücksichtigt werden könne, und zum\nanderen eine höchstpersönliche Bearbeitung durch ihn nicht in ausreichendem Maße\ngewährleistet sei, weshalb er auch bei Verfahren der Kategorie IV nicht berücksichtigt\nwerden könne. Insoweit bezog sie sich auf Erfahrungen, die sie im Zusammenhang\nmit früheren Insolvenzverfahren mit dem Beschwerdeführer gemacht habe.\n\n Gegen die Nichtaufnahme in die Vorauswahlliste beantragte der Beschwerdeführer          5\nnach §§ 23 ff. des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)\ngerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht wies den\n\n\n\n                                         2/10\n\nAntrag mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (veröffentlicht unter anderem in NJW-RR 2008, S. 719) zurück. Der Beschwerdeführer sei aufgrund sachgerechter Erwägungen nicht in die Vorauswahlliste aufgenommen worden. Die Entscheidung über\ndie Aufnahme geeigneter Bewerber in diese Liste stehe im pflichtgebundenen Ermessen des Insolvenzrichters. Der Bewerber könne nur verlangen, dass der Insolvenzrichter sachgerechte Kriterien anlege. Die Kriterien der Ortsnähe und der\nhöchstpersönlichen Bearbeitung der Insolvenzverfahren seien nicht zu beanstanden.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n Für die von der Insolvenzrichterin aufgestellten Anforderungen fehle es an der nach    7\nArt. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Nach § 56 Abs. 1\nder Insolvenzordnung (InsO) müsse in die Vorauswahlliste jeder Interessent aufgenommen werden, der fachlich hinreichend qualifiziert sei. Die Vorschrift beschränke\ndie Freiheit der Berufswahl nur dahin, dass zum Insolvenzverwalter eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen sei. Die Geeignetheit sei ein personenbezogenes Kriterium. Auch das Vorauswahlverfahren könne\ndie ihm von Verfassungs wegen zukommende Bedeutung, dem Insolvenzrichter die\nzügige Bestellung eines geeigneten Verwalters aus einem Kreis von regelmäßig\nmehreren Interessenten zu ermöglichen, nur erfüllen, wenn auch bereits das Vorauswahlverfahren allein auf die Geeignetheit des Bewerbers abhebe. Dabei erfasse der\nBegriff der Eignung aus Sicht des Verfassungsrechts die ganze Person mit ihren körperlichen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften. Nicht personenbezogene\nKriterien dürften folglich weder für das Vorauswahlverfahren noch für die Bestellung\neine Rolle spielen. Dieses Ergebnis werde durch die im Jahr 2007 erfolgte Ergänzung des § 56 Abs. 1 InsO bestätigt, wonach der Insolvenzverwalter aus dem Kreis\naller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen\nsei.\n\n  Weder das Kriterium der wöchentlich zweitägigen Anwesenheit in seinem ortsnahen Büro noch das Kriterium der höchstpersönlichen Bearbeitung, so wie es die Insolvenzrichterin verstehe, sei ein Eignungskriterium. Ob sich ein Insolvenzverwalter\nan zwei Tagen in der Woche in seinem Büro im Umkreis von 100 Kilometern zum Gerichtssitz aufhalte, habe nichts mit Eigenschaften seiner Person zu tun, sondern mit\nder Art und Weise, wie er seinen Beruf ausübe. Wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung der Berufsausübung als notwendig erachtet hätte, hätte er dies in\ndie Insolvenzordnung aufnehmen können. Mit Blick auf das Gebot der Verhältnismäßigkeit sei es aber nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber dies nicht getan habe.\nAuch das Kriterium der höchstpersönlichen Bearbeitung sei kein Kriterium der Geeignetheit, sondern eine im Gesetz nicht vorgesehene Regelung der Berufsausübung.\nAuch insoweit fehle es an einer gesetzlichen Regelung. Mit Verweis auf die Materialien zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (vgl. BTDrucks 16/3227,\nS. 18) macht der Beschwerdeführer geltend, auch der Gesetzgeber habe im Jahr\n\n\n                                         3/10\n\n2007 ausdrücklich auf den Personalaufwand verwiesen, der in einem auf Unternehmensinsolvenzen spezialisierten größeren Verwalterbüro zu betreiben sei. Im Übrigen sei der vorliegende Eingriff in die Berufsfreiheit unverhältnismäßig.\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu\n(§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Insbesondere hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 23. Mai\n2006 die verfassungsrechtlichen Vorgaben für das Verfahren zur Auswahl von Insolvenzverwaltern aufgezeigt (vgl. BVerfGE 116, 1). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Soweit der Beschwerdeführer seine\nNichtberücksichtigung in der Kategorie IV (Spezielle Fallgestaltungen) rügt, ist die\nVerfassungsbeschwerde unbegründet. Soweit es um die Nichtberücksichtigung in\nder Kategorie I (Unternehmensinsolvenzen) geht, ist die Annahme jedenfalls deshalb\nnicht angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Fall\nder Zurückverweisung im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n  1. Die Insolvenzgerichte tragen die Verantwortung für die Auswahl eines für den jeweiligen Einzelfall geeigneten Insolvenzverwalters. § 56 Abs. 1 InsO eröffnet ihnen\ndafür in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Einschätzungsspielraum, der ihnen eine Entscheidung unter angemessener Berücksichtigung der\nInteressen der Gläubiger und des Schuldners ermöglichen soll (vgl. BVerfGE 116, 1\n<12 ff.>). Die Auswahlentscheidung unterliegt jedoch auch der Bindung an die\nGrundrechte der Bewerber um das Amt des Insolvenzverwalters. Der allgemeine\nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, dass jeder dieser Bewerber eine faire Chance erhält, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. BVerfGE 116, 1 <12 f.>; BVerfGK 8, 368\n<370>; 372 <374>). Das erfordert eine der Sicherung des chancengleichen Zugangs\nangemessene Verfahrensgestaltung, die dem Richter bei der regelmäßig eilbedürftigen Bestellung im konkreten Verfahren eine zügige Eignungsprüfung ermöglicht und\nihm hinreichende Informationen für seine Auswahlentscheidung verschafft (vgl.\nBVerfGE 116, 1 <17 f.>). Zudem ist im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1\nGG) die Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen\nRechte zu beachten (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>). Auch Art. 12 Abs. 1 GG gebietet -\nunabhängig davon, ob durch die Bestellung zum Insolvenzverwalter lediglich die Berufsausübungsfreiheit berührt wird, weil es nur um die Beteiligung an einem konkreten Insolvenzfall geht, oder ob im Einzelfall die Berufswahl tangiert ist - eine der Bedeutung der Berufsfreiheit angemessene Verfahrensgestaltung im Vorfeld der\nBestellungsentscheidung (vgl. BVerfGK 4, 1 <9>). Vor diesem Hintergrund kommt\n\n\n                                          4/10\n\ndem weithin üblichen Vorauswahlverfahren entscheidende Bedeutung zu; denn es\nkann dem Insolvenzrichter einen Rahmen geben, der ihm trotz der Eilbedürftigkeit\nder Bestellungsentscheidung eine hinreichend sichere Tatsachengrundlage für eine\nsachgerechte Auswahlentscheidung im konkreten Insolvenzverfahren vermittelt (vgl.\nBVerfGE 116, 1 <17>). § 56 Abs. 1 InsO stellt insoweit eine hinreichende gesetzliche\nGrundlage dar (vgl. BVerfGK 8, 418 <419>). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Vorauswahlverfahrens ergeben sich aus seiner Funktion zur Vorbereitung einer grundrechtskonformen Auswahlentscheidung im Einzelfall.\n\n  a) Daraus folgt, dass in eine Auswahlliste jeder Bewerber einzutragen ist, der die       11\ngrundsätzlich zu stellenden Anforderungen an eine generelle, von der Typizität des\neinzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für das erstrebte Amt erfüllt (vgl.\nBVerfGE 116, 1 <17 f.>; BVerfGK 8, 418 <419 f.>). Dabei ist der Insolvenzrichter von\nVerfassungs wegen nicht gehindert, unter dem Gesichtspunkt fehlender genereller\nEignung auch solche Bewerber unberücksichtigt zu lassen, die nach Kriterien seiner\nständigen Ermessenspraxis - an die er unter Umständen selbst gebunden sein kann\n(vgl. BVerfGE 116, 135 <153 f.>) -, keinerlei Aussicht auf tatsächliche Berücksichtigung haben (vgl. allerdings BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - IV AR (VZ) 6/\n07 -, NJW-RR 2008, S. 717 <718 f.>). Im vorliegenden Fall haben die Insolvenzrichterin und das Oberlandesgericht jedenfalls mit dem Kriterium der höchstpersönlichen\nBearbeitung des Insolvenzverfahrens, auf das es hier entscheidend ankommt (dazu\nunten 3.), ausdrücklich eine solche Anforderung an die generelle, von der Typizität\ndes einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung als Erfordernis für die Aufnahme\nin die Vorauswahlliste formuliert.\n\n  b) Die Ausgestaltung der Auswahllisten ist den Fachgerichten überlassen (vgl.            12\nBVerfGE 116, 1 <17>). Aus ihrer Funktion zur Vorbereitung einer zügigen Auswahlentscheidung im konkreten Fall folgt aber, dass die Vorauswahlliste dem Richter alle\nfür seine Entscheidung notwendigen Informationen verschaffen muss. Deshalb darf\nder einzelne Insolvenzrichter die Listenführung jedenfalls dann nicht einem anderen\nInsolvenzrichter oder Stellen der Gerichtsverwaltung überlassen, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Liste entsprechend der von ihm selbst für maßgeblich befundenen Kriterien geführt wird (vgl. Wieland, ZIP 2005, S. 233 <237>). Vorliegend hat die\nInsolvenzrichterin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Führen der Vorauswahlliste Aufgabe jedes einzelnen Richters sei, und damit deren Funktion insoweit\nhinreichend berücksichtigt.\n\n  Auch muss die Gestaltung der Listen dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht jeder generell für eine Verwaltertätigkeit geeignete Bewerber auch für jede Art von Verfahren geeignet ist. Das macht § 56 Abs. 1 InsO deutlich, der auf die Eignung des Bewerbers „für den jeweiligen Einzelfall“ abstellt. Das bedeutet, dass die Eignung für ein\nkonkretes Verfahren an weitergehende Voraussetzungen geknüpft sein kann als die\ngenerelle, von der Typizität des einzelnen Insolvenzverfahrens gelöste Eignung für\ndas Insolvenzverwalteramt im Allgemeinen (vgl. BVerfGK 4, 1 <10>; Uhlenbruck, in:\nders., Insolvenzordnung, 12. Aufl. 2003, § 56 Rn. 15; Gerhardt, in: Jaeger, Kommen-\n\n\n                                          5/10\n\ntar zur Insolvenzordnung, 2007, § 56 Rn. 54 ff.). Dem ist durch Erhebung der maßgeblichen Daten und durch entsprechende Strukturierung der Listen Rechnung zu\ntragen (vgl. BVerfGE 116, 1 <17>). Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn Insolvenzrichter wie im vorliegenden Fall\ndifferenzierte Vorauswahllisten führen, in denen sie zwischen verschiedenen Kategorien von Verfahren oder verschiedenen Anforderungen an den Verwalter unterscheiden (vgl. Wieland, ZIP 2005, S. 233 <237>; Hess/Ruppe, NZI 2004, S. 641 <642 f.>;\nkritisch Frind, in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009,\n§ 56 Rn. 35). Dies trägt auch der gesetzlichen Neuregelung des § 56 Abs. 1 Satz 2\nInsO Rechnung, wonach ein Bewerber seine Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen auf bestimmte Verfahren beschränken darf.\n\n  c) Es ist Aufgabe der Fachgerichte, die Kriterien für die Feststellung der Eignung eines Bewerbers sowie für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens zu\nentwickeln (vgl. BVerfGE 116, 1 <17>; BVerfGK 8, 368 <371>; 418 <419>). Wenn die\nFachgerichte die Aufnahme eines Bewerbers auf die Vorauswahlliste ablehnen,\nüberprüft das Bundesverfassungsgericht nicht, ob die zugrunde gelegten Kriterien\nzweckmäßig sind und das einfache Recht objektiv richtig angewendet wurde, sondern nur, ob ein Fehler vorliegt, der gerade auf der Nichtbeachtung von Grundrechten beruht (vgl. BVerfGK 8, 372 <375>; 418 <420>). Dies ist in erster Linie dann der\nFall, wenn die Fachgerichte die Bestellung zum Insolvenzverwalter sowie im Vorfeld\ndie Aufnahme in die Vorauswahlliste von Voraussetzungen abhängig machen, die\naus Sachgründen offensichtlich nicht mehr zu rechtfertigen sind.\n\n Vor diesem Hintergrund begegnet das Kriterium der Ortsnähe, so wie es die Fachgerichte hier zur Ablehnung des Beschwerdeführers in der Kategorie I angewendet\nhaben, verfassungsrechtlichen Bedenken (dazu unten 2.). Für die Entscheidung\nkommt es hierauf indessen nicht an, weil deutlich abzusehen ist, dass die Gerichte\nden Beschwerdeführer im Falle einer Zurückverweisung der Sache auch in dieser\nKategorie jedenfalls wegen mangelnder höchstpersönlicher Aufgabenwahrnehmung\nablehnen würden (dazu unten 3.) und dieses Kriterium verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden ist (dazu unten 4.).\n\n  2. Die Zulässigkeit des Eignungskriteriums der Ortsnähe, so wie es in den angegriffenen Entscheidungen angewendet wurde, erscheint in verfassungsrechtlicher Hinsicht zweifelhaft. Grundsätzlich obliegt es den Fachgerichten, die Sachgerechtigkeit\ndieses Kriteriums und seiner Konkretisierungen zu beurteilen. In der Praxis der Fachgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob die Ortsnähe eines Insolvenzverwalters\noder seines Büros ein sinnvolles Kriterium für die Vorauswahl darstellt (vgl. Uhlenbruck/Mönning, ZIP 2008, S. 157 <163 ff.> m.w.N.). Streitig ist zudem, nach welchen\nGesichtspunkten die Ortsnähe gegebenenfalls sachgerecht bestimmt werden kann\n(Büro im Gerichtsbezirk, bestimmte Entfernung zum Gerichtsort usw.). Teils wird die\nOrtsnähe nicht als generelle Eignungsvoraussetzung, wohl aber als tauglicher Gesichtspunkt für die Ausübung des Auswahlermessens im Einzelfall behandelt (vgl.\nLüke, in: Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 56 Rn. 55 <Okto-\n\n\n                                          6/10\n\nber 2007>). Hiernach erscheint es jedenfalls nicht offenkundig sachwidrig, bei der\n(Vor-)Auswahl von Insolvenzverwaltern auch deren örtliche Nähe zum Insolvenzgericht zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 4, 1 <11>; 8, 368 <371>).\n\n Vorliegend haben die Gerichte das Kriterium der Ortsnähe allerdings in einer Art       17\nund Weise konkretisiert und ausgestaltet, für die sich sachliche Gründe nicht ohne\nweiteres finden lassen. Die pauschale Forderung nach einer persönlichen Anwesenheit an mindestens zwei Tagen pro Woche kann schon angesichts moderner Kommunikationsmittel nicht der Sicherstellung der - nach dem Text der „Ausschreibung“\ndes Amtsgerichts angestrebten - genügenden Erreichbarkeit des Insolvenzverwalters\ndienen. Auch wenn man eine persönliche Ansprechbarkeit vor Ort während der Bearbeitung von Insolvenzverfahren oder eine gewisse Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten aus Sachgründen für geboten halten sollte, erscheint es doch bedenklich, unabhängig von aktuell bearbeiteten Verfahren und den sich daraus ergebenden\nAnforderungen, pauschal eine Anwesenheit an mindestens zwei Tagen pro Woche\nzur Voraussetzung schon für die Aufnahme in den Kreis der generell geeigneten Bewerber zu machen.\n\n  Die pauschale Forderung einer solchen Präsenz lässt sich auch nicht mit dem Ziel      18\nrechtfertigen, auf diese Weise gezielt die Auslastung der jeweils vor Ort ansässigen\nInsolvenzverwalter zu überwachen und zu steuern. Ein solches Vorgehen wäre kaum\nmit dem Grundrecht der Berufsfreiheit zu vereinbaren. Es ist zwar Aufgabe des Insolvenzrichters, einen geeigneten Verwalter zu bestellen, und die Eignung im Einzelfall\ndürfte auch davon abhängen, dass der Verwalter nicht bereits durch andere Verfahren völlig ausgelastet ist (vgl. die Empfehlungen der „Uhlenbruck-Kommission“, NZI\n2007, S. 507 <509>). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, solche Bewerber nicht auf die Vorauswahlliste aufzunehmen, die keine Gewähr dafür bieten,\ndem Insolvenzrichter eine etwaige Überlastung mitzuteilen und gegebenenfalls weitere Aufträge abzulehnen. Es ließe sich aber mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit\nschwerlich vereinbaren, wenn die Insolvenzgerichte mit nicht hinreichend differenzierenden Anforderungen an die Ortsnähe faktisch ein Lokalisationsprinzip für Insolvenzverwalter einführten.\n\n Ob die Ausgestaltung des Kriteriums der Ortsnähe im vorliegenden Fall den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen vermag, kann jedoch dahinstehen, weil jedenfalls das von den Gerichten angewendete Kriterium der Höchstpersönlichkeit in\neiner verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Weise dazu führen würde, dass\nder Beschwerdeführer auch in der Kategorie I keine Berücksichtigung findet.\n\n 3. Den angegriffenen Entscheidungen ist insoweit hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Gerichte selbst dann zu keinem anderen Ergebnis kommen würden,\nwenn die Sache wegen verfassungsrechtlicher Einwände gegen das Kriterium der\nOrtsnähe zurückverwiesen würde. Zwar haben sie die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers in der Kategorie I auf die fehlende Ortsnähe und seine Nichtberücksichtigung in der Kategorie IV auf die mangelnde höchstpersönliche Aufgabenwahr-\n\n\n\n                                         7/10\n\nnehmung gestützt. Aus dem Ausschreibungstext und dem Schreiben der Insolvenzrichterin vom 1. April 2007 ergibt sich aber, dass die höchstpersönliche Bearbeitung\nder Insolvenzverwaltung ein Kriterium der persönlichen Eignung darstellen und als\nunbedingte Voraussetzung für sämtliche Kategorien von Insolvenzverfahren gelten\nsollte. Diese Voraussetzung sah die Insolvenzrichterin bei dem Beschwerdeführer als\nnicht erfüllt an. Das Oberlandesgericht hat dies in seinem Beschluss gebilligt.\n\n  4. Das Kriterium der höchstpersönlichen Aufgabenwahrnehmung stellt, so wie die        21\nGerichte es angewendet haben, weder hinsichtlich der Verfahren der Kategorie I (Unternehmensinsolvenzen) noch hinsichtlich der Verfahren der Kategorie IV (Spezielle\nFallgestaltungen) der „Ausschreibung“ eine aus Sachgründen nicht zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zum Insolvenzverwalteramt dar. Es kann dahinstehen,\nob eine so verstandene höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung auch darüber\nhinaus für alle anderen Arten von Insolvenzverfahren ein verfassungsrechtlich zulässiges Kriterium für die Aufnahme in die Vorauswahlliste darstellt. Die tatsächliche\nFeststellung, dass eine höchstpersönliche Aufgabenwahrnehmung, wie sie das\nAmtsgericht in seiner „Ausschreibung“ gefordert hat, durch den Beschwerdeführer\nnicht gewährleistet sei, wird mit der Verfassungsbeschwerde nicht infrage gestellt.\n\n  Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es verfassungsrechtlich nicht zu       22\nbeanstanden, den unbestimmten Rechtsbegriff der Eignung im Sinne des § 56 Abs. 1\nSatz 1 InsO nicht nur auf Eigenschaften zu beziehen, die unmittelbar der Person innewohnen, sondern darauf, in welcher Weise der Bewerber das ihm übertragene Amt\nim Falle seiner Bestellung voraussichtlich ausüben wird. Bezugspunkt der Eignung ist\ngerade die später auszuübende Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Nichts anderes ergibt sich aus der Ergänzung des § 56 Abs. 1 InsO im Jahr 2007. Diese sollte lediglich\nvor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich klarstellen, dass die Verwendung geschlossener Verwalterlisten unzulässig ist\nund nicht der Konzeption der Insolvenzordnung entspricht (vgl. BTDrucks 16/3227, S.\n18).\n\n  Angesichts des Umstands, dass § 56 Abs. 1 InsO ausdrücklich nur die Beauftragung einer natürlichen Person vorsieht und nicht etwa - wie es im Gesetzgebungsverfahren erwogen, dann aber unter anderem wegen befürchteter Aufsichtsprobleme\nverworfen wurde (vgl. BTDrucks 12/2443, S. 127; 12/7302, S. 161) - einer juristischen Person, ist es nicht völlig sachfremd, die Auswahlentscheidung daran zu knüpfen, dass der ausgewählte Bewerber, dessen Eignung gerade Grundlage der Bestellung ist, selbst substantiell bei der Verwaltung mitwirkt und sich nicht bloß darauf\nbeschränkt, im Außenverhältnis die Verantwortung zu übernehmen und die tatsächliche Abwicklung größtenteils auf Mitarbeiter zu delegieren; die Zweckmäßigkeit dieser generellen Eignungsanforderung steht nicht zur Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Es steht außer Frage, dass der Insolvenzverwalter sein Amt als\nsolches nicht auf einen anderen übertragen kann; vielmehr ist er mit diesem höchstpersönlich betraut (vgl. Gerhardt, in: Jaeger, a.a.O., § 56 Rn. 83; Uhlenbruck, in:\nders., a.a.O., § 56 Rn. 24; jeweils m.w.N.). Außer Frage steht aber auch, dass der\n\n\n                                         8/10\n\nEinsatz von Mitarbeitern jedenfalls in größeren Verfahren praktisch unvermeidbar ist\nund unter Umständen geradezu geboten sein kann. Davon gehen indes auch die angegriffenen Entscheidungen aus. Demgemäß entspricht es in vielen Fällen der Praxis, dass Insolvenzverwalter Mitarbeiter heranziehen und sich der Unterstützung anderer Rechtsanwälte bedienen, deren weitgehend selbständige Tätigkeit sich ihrer\näußeren Erscheinung nach kaum von der eines förmlich bestellten Insolvenzverwalters unterscheidet (vgl. BVerfGK 8, 418 <420>; BGH, Beschluss vom 16. April 2007\n- AnwZ (B) 31/06 -, NJW 2007, S. 2125 <2126>).\n\n  In welchem Umfang ein Insolvenzverwalter Mitarbeiter zur Aufgabenerfüllung heranziehen darf, ist indessen streitig. Als Negativbild unzulässiger Delegation höchstpersönlicher Aufgaben wird häufig das eines so genannten „Akquisitionsverwalters“\ngezeichnet, der sich in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren nominell zum Verwalter\nbestellen lässt, diese aber nicht selbst betreut, sondern die praktische Durchführung\n„fabrikmäßig“ nach dem „Subunternehmerprinzip“ angestellten Rechtsanwälten, so\ngenannten „Grauverwaltern“, überlässt (vgl. Frind, in: Schmidt, a.a.O., § 56 Rn. 16b;\nUhlenbruck, in: ders., a.a.O., § 56 Rn. 24; Graeber, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2007, § 56 Rn. 76 f., 152; Vallender, NZI 2005, S. 473\n<476>). Die Gegenansicht bezeichnet die Anforderung der höchstpersönlichen Tätigkeit als „Schimäre“: Vor allem Großinsolvenzen forderten den Apparat, den der Verwalter vorhalte; notwendig seien zudem zahlreiche Spezialkenntnisse, die im Verwalterbüro in Fachabteilungen gebündelt seien und die ein Einzelner kaum allein\nmitbringen könne. Die Zunahme von Kleinverfahren führe darüber hinaus auch in\nkleineren Insolvenzverwalterbüros dazu, dass der Verwalter Tätigkeiten nicht mehr\npersönlich durchführen könne. Um diese Verfahren ohne großen ökonomischen\nSchaden für das Verwalterbüro abzuwickeln, sei eine Delegation auf spezialisierte\nMitarbeiter nötig, die ausgelastet werden müssten (vgl. Voigt-Salus/Pape, in: Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. 2007, § 21 Rn. 85).\n\n  Es ist keine Frage des Verfassungsrechts und damit nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sondern der Fachgerichte, festzustellen, welches Maß der Aufgabenübertragung zwischen den beiden Grenzpunkten vollständiger Delegation einerseits und praktisch unverzichtbarer Unterstützung andererseits in konkreten\nVerfahren zulässig ist. Ebenso ist es Sache der Fachgerichte und in erster Linie der\nInsolvenzrichter, die aufgrund des ihnen durch § 56 Abs. 1 InsO normativ eröffneten\nEinschätzungsspielraums (vgl. BVerfGE 116, 1 <18>) die Verantwortung für eine\nsachgerechte Verwalterauswahl tragen, zu entscheiden, inwieweit sie diesen Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung und der Erstellung von Vorauswahllisten\nberücksichtigen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   26\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                         9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2009 - 1 BvR 369/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. August 2009 - 1 BvR 369/08 - Rn. (1 - 26), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090803_1bvr036908.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090803.1bvr036908\n\n\n\n\n                                       10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-03/1-bvr-369-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":11},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-03/1-bvr-369-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:41.439037+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-08-03/1-bvr-369-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-08-03","dockets":["1 BvR 369/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090803.1bvr036908","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090803.1bvr036908"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.08.2009 – 1 BvR 369/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-08-03/1-bvr-369-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/56","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"56","label":"§ 56 InsO","mentions":11},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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