{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090730_2bvr142209","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090730.2bvr142209","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-07-30","aktenzeichen":"2 BvR 1422/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1422/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\ngegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Juni 2009 - VAs\n      7/09 -\n\nhier:   Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                  den Richter Mellinghoff\n                                  und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juli 2009 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit er den\nVollzug der Untersuchungshaft betrifft.\n\n                                      Gründe:\n  Soweit der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers die Aufrechterhaltung der        1\nUntersuchungshaft betrifft, wurde das Verfahren abgetrennt und wird hierüber gesondert entschieden werden. Das vorliegende Verfahren betrifft daher nur den Vollzug\nder Untersuchungshaft. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG\nfür den Erlass einer solchen Anordnung nicht vorliegen.\n\n  Kann wie im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so sind die\nFolgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die\nVerfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abzuwägen,\ndie entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde später aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 117,\n126 <135>; stRspr). Eine einstweilige Anordnung kann nur ergehen, wenn diese Abwägung ein deutliches Überwiegen der Gründe ergibt, die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen. Das ist hier nicht der Fall.\n\n Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde später        3\naber Erfolg, müsste der Beschwerdeführer bis zu einer Entscheidung über die Ver-\n\n\n                                          1/3\n\nfassungsbeschwerde vorübergehend die von ihm beanstandeten Einschränkungen\nbeim Hofgang und Freizeitaufschluss hinnehmen. Für den umgekehrten Fall, dass\ndie Justizvollzugsanstalt im Wege der einstweiligen Anordnung zu Änderungen im\nInteresse des Beschwerdeführers verpflichtet würde, obwohl sie die Hofgangs- und\nAufschlusszeiten ohne Verfassungsverstoß in der vom Beschwerdeführer beanstandeten Weise organisiert hat, entstünde nach dem - insoweit hypothetisch als richtig\nzu unterstellenden - Vortrag der Justizvollzugsanstalt ein Mehraufwand, der nur zulasten der Hofgangs- und Aufschlusszeiten anderer Gefangener aufgefangen werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Beschwerdeführers auch andere Gefangene in\ngleicher Lage Entsprechendes verlangen könnten (zur Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Verallgemeinerbarkeit vgl. BVerfGE 34, 369 <380>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2008 - 2 BvR 1870/07\n-, NJW 2009, S. 661 <662> m.w.N.). Diese Nachteile überwiegen die Nachteile, die\nbei Nichtergehen einer einstweiligen Anordnung den Beschwerdeführer treffen, jedenfalls nicht so deutlich, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Betracht\nkäme.\n\n Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt vorbehalten.                                 4\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   5\n\n              Voßkuhle              Mellinghoff            Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1422/09 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090730_2bvr142209.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090730.2bvr142209\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-30/2-bvr-1422-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-30/2-bvr-1422-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:40.576440+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-07-30/2-bvr-1422-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-07-30","dockets":["2 BvR 1422/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090730.2bvr142209","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20090730_2bvr142209","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090730.2bvr142209"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.07.2009 – 2 BvR 1422/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-30/2-bvr-1422-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, soweit er den\nVollzug der Untersuchungshaft betrifft.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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