{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090729.1bvr160608","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-07-29","aktenzeichen":"1 BvR 1606/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1606/08 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1.       des Herrn Dr. D...,\n\n2.       der Frau D...,\n\n- Bevollmächtigte: Baumann Rechtsanwälte,\n                   Annastraße 28, 97072 Würzburg -\ngegen a) den Schluss-Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2008\n         - BVerwG 4 A 1009.07 -,\n\n      b) den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Stadtentwicklung,\n         Wohnen und Verkehr des Landes Brandenburg vom 13. August 2004 -\n         44/1-6441/1/101 - in den Fassungen der 1. Änderung vom 8. März 2005 -\n         6441/01/101-102 -, der 2. Änderung vom 27. Januar 2006 - 44.7-6441/1/\n         103 - sowie der Änderung in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2006\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Bryde,\n                                 Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. Juli 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die im Planfeststellungsbeschluss für den Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld enthaltene Beschränkung des Geldausgleichs bei\nteuren Schallschutzeinrichtungen sowie eine hierzu ergangene Gerichtsentscheidung.\n\n  Am 13. August 2004 erließ das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (jetzt: für Infrastruktur und Raumordnung) des Landes Brandenburg den Planfeststellungsbeschluss über den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld\n(PFB).\n\n\n\n                                        1/13\n\n  Der Planfeststellungsbeschluss enthält in seinem verfügenden Teil zahlreiche Auflagen, unter anderem zum Lärmschutz. Passiver Lärmschutz wird durch eine Kombination von Dauerschallpegeln und Maximalpegeln gewährt, die nicht überschritten\nwerden dürfen. Schutzziel für den Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) ist die Verhinderung höherer Einzelpegel als 55 dB(A) im Rauminneren bei geschlossenen Fenstern.\nDaneben ist ein Tagschutzgebiet auf der Grundlage eines für die Tagstunden der\nsechs verkehrsreichsten Monate ermittelten energieäquivalenten Dauerschallpegels\nvon 60 dB(A) außen festgelegt (PFB, Teil A II 5.1.2, S. 105 f.). Für die Nachtstunden\nformuliert der Planfeststellungsbeschluss als Schutzziel die Verhinderung höherer\nEinzelpegel als 55 dB(A) sowie eines höheren Dauerschallpegels von 35 dB(A) im\nRauminneren bei geschlossenen Fenstern und ausreichender Belüftung. Die Festlegung eines Nachtschutzgebietes erfolgt auf der Grundlage eines Dauerschallpegels\nvon 50 dB(A) außen oder von „sechs Lärmereignissen pro Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr)\nmit einem A-bewerteten Maximalpegel von 70 dB(A) außen“ (PFB, Teil A II 5.1.3\nNr. 2, S. 106). Innerhalb des Tag- und Nachtschutzgebiets haben die Träger des Vorhabens auf Antrag des Eigentümers eines Grundstücks für geeignete Schallschutzvorrichtungen an den Räumen, im Nachtschutzgebiet einschließlich geeigneter Belüftung, zu sorgen. Überschreiten die Kosten für Schallschutzeinrichtungen 30 % des\nVerkehrswertes von Grundstück und Gebäuden mit zu schützenden Räumen, hat der\nBetroffene einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30 % des Verkehrswertes\n(PFB, Teil A II 5.1.7 Nr. 2, S. 108). Des Weiteren ist auf der Basis eines Dauerschallpegels tags von 70 dB(A) außen ein Entschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“\nfestgesetzt (PFB, Teil A II 5.1.6, S. 108). Schließlich verpflichtet der Planfeststellungsbeschluss die Träger des Vorhabens, Entschädigung für die Beeinträchtigung\nder Nutzung von Außenwohnbereichen zu leisten, soweit dort ein Dauerschallpegel\nvon 65 dB(A) erreicht wird. Der Planfeststellungsbeschluss enthält kein generelles\nNachtflugverbot. Der Flugbetrieb in der Nacht (22:00 bis 6:00 Uhr) ist lediglich insofern beschränkt worden, als nur besonders lärmarme Strahlflugzeuge starten oder\nlanden dürfen (PFB, Teil A II 5.1.1 Nr. 1, S. 104).\n\n  Die Beschwerdeführer bewohnen ein Haus- und Gartengrundstück in S..., das im            4\nTag- und Nachtschutzgebiet des Planfeststellungsbeschlusses liegt, und erhoben\ngegen diesen Klage. Da gegen den Planfeststellungsbeschluss von nahezu 4.000\nPersonen ebenfalls Klage erhoben wurde, machte das erstinstanzlich zuständige\nBundesverwaltungsgericht von der ihm durch § 93a Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch, vorab Musterverfahren durchzuführen und die übrigen Verfahren\nauszusetzen. Das Klageverfahren der Beschwerdeführer wurde nicht als Musterverfahren ausgewählt und daher ausgesetzt. Über die Musterklagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteile vom 16. März 2006 entschieden (vgl. nur\nBVerwGE 125, 116). Darin wurden die Anfechtungsklagen abgewiesen; die hilfsweise erhobenen Anträge auf Planergänzung hatten, soweit es um besseren Lärmschutz ging, teilweise Erfolg. Unter anderem wurde der Beklagte verpflichtet, unter\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs zu entscheiden.\n\n\n                                          2/13\n\n Nach Zustellung der Musterurteile wurde das Verfahren der Beschwerdeführer fortgeführt. Mit Teilbeschluss vom 1. November 2007 wurde ihre Anfechtungsklage abgewiesen (BVerwG 4 A 1009.07, juris). Mit dem hier angegriffenen Schluss-Beschluss vom 7. Mai 2008 wurde der Klage der Beschwerdeführer auf\nPlanergänzung im selben Umfang wie in den Musterurteilen stattgegeben. Im Übrigen wurde sie abgewiesen (BVerwG 4 A 1009.07, NVwZ 2008, S. 1007). Die von den\nBeschwerdeführern in der Folge erhobene Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom\n4. Juni 2008 zurückgewiesen (BVerwG 4 A 1000.08, juris).\n\n Die Beschwerdeführer haben am 16. Juni 2008 Verfassungsbeschwerde erhoben.               6\nSie rügen die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK sowie von Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine           7\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die\nVerfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  1. Die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann nicht festgestellt werden. Die in Teil A II 5.1.7 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene\nBeschränkung des Geldausgleichs bei teuren Schallschutzmaßnahmen sowie ihre\nBilligung durch das Bundesverwaltungsgericht verletzen die Beschwerdeführer nicht\nin ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit.\n\n  a) Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schützt         9\nden Einzelnen nicht nur als subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Es\nbeinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor\nrechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren. Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang offen gelassen, ob sich die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht ausschließlich auf einen Schutz der körperlichen Unversehrtheit in\nbiologisch-physiologischer Hinsicht beschränkt oder ob sie sich auch auf den geistigseelischen Bereich, also das psychische Wohlbefinden erstreckt oder sogar das soziale Wohlbefinden umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>). Dabei bleibt es auch hier.\nDas Bundesverfassungsgericht hat jedoch selbst für den Fall, dass der Begriff der\n„körperlichen Unversehrtheit“ im engen Sinne auszulegen wäre, festgestellt, dass\nsich die staatliche Schutzpflicht mit Blick auf Fluglärm nicht schon mit der Begründung verneinen lasse, dass der durch den Betrieb von Verkehrsflughäfen entstehende Fluglärm keinerlei somatische Folgen haben könne, sondern sich in einer Beeinträchtigung des psychischen und sozialen Wohlbefindens erschöpfe. Denn\nzumindest in Gestalt von Schlafstörungen lassen sich Einwirkungen auf die körperli-\n\n\n                                          3/13\n\nche Unversehrtheit schwerlich bestreiten (vgl. BVerfGE 56, 54 <76>). Darüber hinaus\nsteht - davon geht auch das der angegriffenen Entscheidung vorausgegangene Musterurteil des Bundesverwaltungsgerichts aus - nach heutigem Forschungsstand fest,\ndass Fluglärm ab einer bestimmten Einwirkungsintensität gesundheitsgefährdende\nAuswirkungen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -,\njuris Rn. 377 = BVerwGE 125, 116).\n\n  Daher erfordert die sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebende Schutzpflicht die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsschädigenden und gesundheitsgefährdenden Auswirkungen von Fluglärm (vgl. BVerfGE 56, 54 <73 ff.>;\nBVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR\n2722/06 -, juris Rn. 78). Dass auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovorsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann, ist\nin der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits mehrfach zum Ausdruck gekommen (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>). Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht kann eine solche Ausgestaltung der rechtlichen Regelungen gebieten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt\nbleibt; ob, wann und mit welchem Inhalt eine solche Ausgestaltung von Verfassungs\nwegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie\nvon den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 56, 54\n<78>).\n\n Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht auch eine aus der Schutzpflicht         11\ndes Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Nachbesserungspflicht des Gesetzgebers anerkannt. Hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch\nneue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen\nentscheidend in Frage gestellt wird, dann kann er von Verfassungs wegen gehalten\nsein, zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten\nUmständen aufrechtzuerhalten ist (vgl. BVerfGE 49, 89 <143 f. in Verbindung mit\n130 f.>; 56, 54 <78 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, juris Rn. 10 ff.; Beschluss der 2. Kammer des\nErsten Senats vom 24. Januar 2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 18).\n\n Grundsätzlich kommt dem Gesetzgeber bei der Erfüllung von Schutzpflichten ein           12\nweiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt,\netwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen (vgl. jüngst\nzum Nichtraucherschutz: BVerfGE 121, 317 <360>). Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann hier erst dann eingreifen, wenn der Gesetzgeber die\nSchutzpflicht evident verletzt hat. Nur unter besonderen Umständen kann sich diese\nGestaltungsfreiheit in der Weise verengen, dass allein durch eine bestimmte Maßnahme der Schutzpflicht Genüge getan werden kann (vgl. BVerfGE 56, 54 <80 f.>;\n77, 170 <214 f.>; 79, 174 <202>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 78). Darüber hinaus hat der\n\n\n                                         4/13\n\nGesetzgeber das Untermaßverbot zu beachten. Die Vorkehrungen des Gesetzgebers müssen für einen - unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter -\nangemessenen und wirksamen Schutz ausreichend sein und zudem auf sorgfältigen Tatsachenermittlungen und vertretbaren Einschätzungen beruhen. Die Verfassung gibt den Schutz als Ziel vor, nicht jedoch seine Ausgestaltung im Einzelnen.\nDas Bundesverfassungsgericht prüft, ob der Gesetzgeber seinen Einschätzungsspielraum vertretbar gehandhabt hat (vgl. BVerfGE 88, 203 <254, 262 f.>).\n\n Ist die Lärmbekämpfung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen im Interesse der            13\nkörperlichen Integrität der Bürger geboten und ist sie deshalb eine grundrechtliche\nPflicht, dann kann deren Erfüllung nicht ausschließlich davon abhängen, welche\nMaßnahmen gegenwärtig technisch machbar sind. Maßgebliches Kriterium kann in\neiner am Menschen orientierten Rechtsordnung letztlich nur sein, was dem Menschen unter Abwägung widerstreitender Interessen an Schädigungen und Gefährdungen zugemutet werden darf. Eine andere Beurteilung ließe sich auch nicht mit\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbaren (vgl. BVerfGE 56, 54 <79 f.>).\n\n  b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe kann eine Verletzung der sich aus Art. 2 Abs. 2        14\nSatz 1 GG ergebenden Schutzpflicht durch die in Teil A II 5.1.7 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Beschränkung des Geldausgleichs bei teuren Schallschutzmaßnahmen sowie ihre Billigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht\nfestgestellt werden.\n\n  Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführer nicht gegen die der        15\nangegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften wenden. Nach\ndiesen bedarf die Anlage oder die Änderung von Flughäfen nach § 8 Abs. 1 Satz 1\nLuftVG einer Planfeststellung, in deren Rahmen nach § 9 Abs. 2 LuftVG dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzugeben ist, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig ist. Diese Regelung wird gemäß § 72 Abs. 1\nVwVfGBbg durch § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg ergänzt, wonach der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld hat, wenn Vorkehrungen\noder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind. Zudem sind nach\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten\nöffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. § 29b LuftVG enthält Pflichten zur Verminderung von Fluglärm. Das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der\nUmgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl I S. 986) war bei den hier angegriffenen Entscheidungen noch nicht anzuwenden.\n\n Die Beschwerdeführer wenden sich vielmehr gegen die Auslegung und Anwendung              16\nder genannten Vorschriften durch die Planfeststellungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht. Die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklicher Regelungen unter Würdigung eines konkreten Sachverhalts obliegen nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie den dafür zuständigen Fachgerichten. Deren\n\n\n\n                                          5/13\n\nBeurteilung ist vom Bundesverfassungsgericht nur begrenzt darauf nachzuprüfen, ob\ndie angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und die in ihrer Bedeutung für den\nkonkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 53, 30\n<61>).\n\n aa) Eine grundsätzliche Verkennung der oben dargestellten sich aus Art. 2 Abs. 2       17\nSatz 1 GG ergebenden Maßstäbe kann zunächst insoweit nicht festgestellt werden,\nals das Bundesverwaltungsgericht den genannten Rechtsvorschriften einen abgestuften Lärmschutz entnimmt.\n\n  So geht es davon aus, dass ein Übernahmeanspruch des Betroffenen bestehe,             18\nwenn die Fluglärmbeeinträchtigungen eine solche Intensität hätten, dass der Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht werde. Diese Schwelle wird „verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze“ genannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 -\nBVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 375 ff. = BVerwGE 125, 116). Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter festgestellt, dass der Gesetzgeber darüber hinaus auch auf\neiner der Gefahrenabwehr vorgelagerten Stufe Handlungsbedarf gesehen habe. Daher hat es § 9 Abs. 2 LuftVG eine weitere, niedrigere Zumutbarkeitsschwelle entnommen, bei deren Überschreiten dem Vorhabenträger Schutzmaßnahmen aufzugeben\nseien, wie insbesondere Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Diese einfachrechtliche Zumutbarkeitsgrenze diene dem Schutz gegen „Nachteile“ im Sinne von\n§ 9 Abs. 2 LuftVG. Sie sei im Rahmen der Abwägung nach § 8 Abs. 1 LuftVG nicht\nüberwindbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris\nRn. 251 ff. = BVerwGE 125, 116). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch den unterhalb dieser einfachrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle\nangesiedelten Lärmschutzinteressen der Anwohner im Rahmen der Abwägung nach\n§ 8 Abs. 1 LuftVG Rechnung zu tragen sei. Hier kämen auf der Grundlage von § 8\nAbs. 4 Satz 1 LuftVG auch Betriebsbeschränkungen in Betracht, wie beispielsweise\nNachtflugbeschränkungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A\n1075.04 -, juris Rn. 251 ff., 267 ff. = BVerwGE 125, 116). § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG\nsei mit Blick auf den Nachtflug als Gewichtungsvorgabe zu betrachten, die für eine\nZurückdrängung des Lärmschutzinteresses der Nachbarschaft eine gesteigerte\nRechtfertigung abverlange (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A\n1075.04 -, juris Rn. 269 = BVerwGE 125, 116).\n\n Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieses Schutzkonzeptes                19\nvon einer „verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle“ ausgeht, die erst bei der\nGesundheitsgefährdung einsetzt, kann nicht - wie von den Beschwerdeführen - angenommen werden, dass die darunter angesetzte Stufe der einfachrechtlichen Zumutbarkeit sowie die Berücksichtigung der Lärmschutzbelange im Rahmen der Abwägung nicht auch dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit dienen. Dies ergibt sich\naus den oben dargestellten Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach unter bestimmten Umständen auch eine auf Grundrechtsgefährdungen bezogene Risikovor-\n\n\n                                         6/13\n\nsorge von der Schutzpflicht der staatlichen Organe umfasst werden kann (vgl.\nBVerfGE 49, 89 <140 ff.>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>; auch: Di Fabio, in: Maunz/Dürig,\nGG, Art. 2 Abs. 2, Rn. 90 <Februar 2004>). Wenn das Bundesverwaltungsgericht mit\nBlick auf Gefährdungen der Gesundheit durch Fluglärm von einer „verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle“ spricht, kann dies nur als eine grundsätzlich im Wege\nder Abwägung mit gegenläufigen Belangen nicht übersteigbare Grenze verstanden\nwerden. Eine Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für darunter\nangesiedelte Lärmbelästigungen - insbesondere wenn sie Schlafstörungen hervorrufen können - wurde damit nicht ausgeschlossen.\n\n bb) Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Lärmgrenzwerte des Planfeststellungsbeschlusses kann eine grundsätzliche Verkennung\nder Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ebenfalls nicht festgestellt werden.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem der vorliegend angegriffenen Entscheidung zugrundeliegenden Musterurteil unter Bezugnahme auf wissenschaftliche\nStellungnahmen - insbesondere der so genannten „Fluglärmsynopse“ sowie diese\nkritisierende Äußerungen - intensiv mit dem Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses auseinandergesetzt, es in einzelnen Punkten sogar korrigiert und\nim Übrigen für rechtmäßig befunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 -\nBVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 293 ff. = BVerwGE 125, 116). Dabei hat es ausgeführt, dass fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse im Rahmen von Erheblichkeitserwägungen nicht durch einen Bonus zugunsten der Lärmbetroffenen ausgeglichen\nwürden. § 9 Abs. 2 LuftVG verlange zur Abwehr nachteiliger Einwirkungen keine Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen. Der Planungsträger brauche keine\nSchutzziele festzulegen, deren Erforderlichkeit mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch nicht abschätzbar sei. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse\nseien einer Planungs- und Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde\nzu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung - nicht notwendig einhellige Zustimmung - gefunden hätten. Ein\nneuer Stand der Wissenschaft sei noch nicht erreicht, solange bisher anerkannte wissenschaftliche Aussagen kritisch hinterfragt und kontrovers diskutiert würden, ohne\ndass sich in der Forschung bereits ein neuer Grundkonsens abzeichne (vgl. BVerwG,\nUrteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 308 = BVerwGE 125,\n116).\n\n  Diese Aussagen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluss vom 20.         22\nFebruar 2008 unbeanstandet geblieben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nErsten Senats - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 85). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens kann insoweit eine\ngrundsätzliche Verkennung der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben bei der Gestaltung des Verfahrens, der Feststellung des Sachverhalts sowie der\nAuslegung und Anwendung der Gesetze durch das Bundesverwaltungsgericht nicht\nfestgestellt werden. Eine weitergehende Prüfung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gehört nicht zur Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts (vgl.\n\n\n                                         7/13\n\nBVerfGE 1, 418 <420>; 53, 30 <61>). Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, bei Meinungsverschiedenheiten in der Lärmwirkungsforschung\nselbst die maßgeblichen Lärmgrenzwerte zu ermitteln und festzulegen (vgl. zu den\nMeinungsverschiedenheiten in der Lärmwirkungsforschung: Kaltenbach/Maschke/\nKlinke, Deutsches Ärzteblatt 2008, Rubrik Medizin, S. 548 <554 f.>; Greiser, in: Oldiges (Hrsg.), Der Schutz vor nächtlichem Fluglärm, 2007, S. 31 ff.; Scheuch/Spreng/\nJansen, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 2007, S. 135 ff.; Griefahn/Jansen/Scheuch/\nSpreng, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 2002, S. 171; Basner/Isermann/Samel, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 2005, S. 109).\n\n  Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch          23\nnicht die generelle Regel zu entnehmen, dass bei wissenschaftlichem Meinungsstreit\nder Lärmwirkungsforschung im Zweifel immer der strengere Lärmgrenzwert einem\nPlanfeststellungsbeschluss über die Anlage eines Flughafens zugrunde zu legen sei.\nSo hat das Bundesverfassungsgericht in seiner grundlegenden Fluglärmentscheidung aus dem Jahr 1981 nur auf Forschungsergebnisse abgestellt, die wissenschaftlich gesichert waren (vgl. BVerfGE 56, 54 <76 ff.>). Darüber hinaus hat auch die 3.\nKammer des Ersten Senats im Beschluss vom 20. Februar 2008 in dem von der\nPlanfeststellungsbehörde vorliegend angewandten und vom Bundesverwaltungsgericht zum Teil gebilligten Lärmschutzkonzept keine offensichtlichen Fehler im Hinblick\nauf den Schutz der menschlichen Gesundheit gesehen (BVerfG, Beschluss der\n3. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 82 und 85).\n\n  cc) Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer in einem vom                24\nSchutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfassten Umfang vom geplanten Flughafen Berlin-Schönefeld durch Fluglärm betroffen sein werden, lässt die vom Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die Beschränkung der Entschädigung in Teil A II\n5.1.7 Nr. 2 des Planfeststellungsbeschlusses gebilligte Abwägung der Schutzinteressen der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit den von Art. 14 GG geschützten Interessen der vom Planfeststellungsbeschluss begünstigten Flughafenbetreiberin keinen verfassungsrechtlich relevanten Fehler erkennen.\n\n  Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss und das Bundesverwaltungsgericht in - wie soeben ausgeführt - nicht zu beanstandender Weise\ndavon ausgegangen sind, dass die Beschwerdeführer, deren Grundstück nicht im\nEntschädigungsgebiet „Übernahmeanspruch“ liegt, keinem Fluglärm ausgesetzt sein\nwerden, der den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht und deshalb die so genannte „verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle“ übersteigt (vgl. Rn. 22 f. der\nvorliegend angegriffenen Entscheidung sowie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 -\nBVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 375 ff.). Vielmehr liegt das Grundstück der Beschwerdeführer im Tag- und Nachtschutzgebiet des Planfeststellungsbeschlusses.\nDie für dieses Gebiet festgesetzten Vorkehrungen zielen für die Tagzeit innerhalb eines Gebäudes auf die Abwehr unzumutbarer Kommunikationsbeeinträchtigungen\n(vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 319 ff.) sowie für die Nachtzeit auf die Vermeidung von Schlafstörungen in Form von Aufweck-\n\n\n                                         8/13\n\nreaktionen und relevanten Stresshormonveränderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom\n16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 297 ff., 303 ff. und 310 ff.). Damit\ndient jedenfalls die Festsetzung des Nachtschutzgebiets dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.\n\n  Es ist mit der sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Schutzpflicht zu vereinbaren, dass die genannten Lärmschutzziele gegen die ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen der Flughafenbetreiberin abgewogen werden. Die auf der\nGrundlage von § 9 Abs. 2 LuftVG erlassene, von den Vorhabenträgern zu beachtende Auflage, den betroffenen Eigentümern im Tag- und Nachtschutzgebiet passiven\nSchallschutz zu gewähren, knüpft an die Nutzung des Flughafengrundstücks an und\nberührt die Flughafenbetreiberin daher in ihrem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten\nEigentumsrecht. Die auf § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg beruhende Beschränkung der\nGewährung von Schallschutzeinrichtungen für den Fall, dass die Kosten hierfür 30 %\ndes Verkehrswertes des Grundstücks und der Gebäude überschreiten, auf einen Entschädigungsanspruch in dieser Höhe dient dem Schutz der genannten Nutzungsinteressen der Flughafenbetreiberin.\n\n Der Planfeststellungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht sind bei der Abwägung dieser widerstreitenden Rechtspositionen keine verfassungsrechtlich relevanten Fehler unterlaufen.\n\n  Die Beschwerdeführer werden durch die Beschränkung der von der Vorhabenträgerin zu tragenden Kosten für die Schallschutzmaßnahmen zwar erheblich in ihren finanziellen Interessen betroffen. Denn nach ihren Angaben ist davon auszugehen,\ndass ihnen aufgrund der angegriffenen Regelung des Planfeststellungsbeschlusses\nnur etwa 30.000 € erstattet werden, wohingegen sie für eine vollständige Lärmsanierung einen weiteren Betrag von mindestens 50.000 bis 60.000 € aufbringen müssen\nund das bebaute Grundstück einen Wert von etwa 105.000 € hat. Dass Aufwendungen in diesem Umfang für die Erzielung des erforderlichen Lärmschutzes erforderlich\nsind, beruht jedoch auf der besonderen Bauweise - einer Holzständer-Leichtbauweise - des Wohnhauses der Beschwerdeführer. Der mit dieser Bauweise\nim Vergleich zur Regelbauweise verbundene geringere Lärmschutz ist damit im Eigentum der Beschwerdeführer von vornherein angelegt.\n\n  Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht und die Planfeststellungsbehörde davon ausgegangen sind, dass der Geldausgleich als Surrogat für\nLärmschutzeinrichtungen und nicht als Äquivalent für Maßnahmen konzipiert ist, die\neiner grundlegenden Gebäudesanierung gleich oder nahe kommen mit der Folge,\ndass das Gebäude praktisch seine ursprüngliche Identität verlöre (vgl. Rn. 27 des angegriffenen Gerichtsbeschlusses). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der fraglichen Regelung des Planfeststellungsbeschlusses ist ferner zu Recht berücksichtigt\nworden, dass der Wert der zugestandenen Entschädigung in der Regel deutlich mehr\nals die Hälfte des Gebäudewertes betragen wird, weil als Bemessungsgrundlage\nnicht nur der Verkehrswert der Gebäude mit zu schützenden Räumen, sondern auch\n\n\n\n                                         9/13\n\nder des Grundstücks herangezogen wird.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Abwägung das Gewicht der Lärmschutzinteressen der Beschwerdeführer angemessen berücksichtigt. Es hätte ihnen angesichts der vorgenannten Umstände nicht Vorrang vor den Interessen der Vorhabenträgerin einräumen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass\nsogar der von den Beschwerdeführern auf ihrem Grundstück für die Tagzeit prognostizierte Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) unterhalb der so genannten „verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle“ von (außen) 70 dB(A) liege und dass\nzusätzlich noch die Dämmwirkung, die das Gebäude der Beschwerdeführer auch ohne zusätzliche Schallschutzmaßnahmen habe, berücksichtigt werden müsse, so\ndass von einem gesundheitsgefährdenden Innenpegel keine Rede sein könne. Es ist\nnicht erkennbar, dass diese Annahme des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend\nist, zumal sich die konkreten Lärmwerte, die für den Innenbereich des Gebäudes der\nBeschwerdeführer ohne die Durchführung von Lärmschutzmaßnahmen tagsüber\nprognostiziert werden, aus der Verfassungsbeschwerde nicht ergeben. Für die\nNachtzeit, hinsichtlich derer hier die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen\nder Verhinderung von Schlafstörungen größeres Gewicht hat als für die Tagzeit, in\nder im hier relevanten Lärmbereich mit den Lärmschutzmaßnahmen vor allem Kommunikationsstörungen vermieden werden sollen, liegen keine konkreten Prognosen\nüber die Höhe des Fluglärms auf dem Grundstück der Beschwerdeführer vor. Daher\nkann mit Blick hierauf auch keine Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Beschränkungsregelung festgestellt werden. Bezüglich des Nachtschutzes ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht im hier angegriffenen Beschluss\nden Beklagten verpflichtet hat, über weitere Einschränkungen des Nachtflugbetriebes zu entscheiden.\n\n 2. Eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht feststellbar.               31\n\n  Vorschriften, die den in der Folge einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung auf   32\neinem Wohngrundstück hinzunehmenden Fluglärm regeln, sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als solche müssen sie der verfassungsrechtlich garantierten Eigentumsstellung und dem Gebot einer sozialgerechten\nEigentumsordnung in gleicher Weise Rechnung tragen. Die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten sind dabei in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes\nVerhältnis zu bringen (vgl. BVerfGE 79, 174 <191 ff., 198> in Bezug auf Straßenverkehrslärm). Entsprechendes gilt auch für Einzelmaßnahmen der Verwaltung, wenn\ndie Verwaltung einen Spielraum bei der Anwendung eigentumsbestimmender Normen hat (vgl. BVerfGE 53, 352 <357 f.>; 68, 361 <372>; Jarass, in: Jarass/Pieroth,\nGG, 10. Aufl. 2009, Art. 14 Rn. 51). Damit ist auch ein luftverkehrsrechtlicher Planfeststellungsbeschluss an den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar\n2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn. 54).\n\n Bei Anwendung dieser Vorgaben verletzt die in Teil A II 5.1.7 Nr. 2 des Planfeststel-    33\n\n\n\n                                         10/13\n\nlungsbeschlusses enthaltene Beschränkung des Geldausgleichs bei teuren Schallschutzmaßnahmen sowie ihre Billigung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht\nArt. 14 Abs. 1 GG. Die von der Eigentumsgarantie geschützten Interessen der Beschwerdeführer - insbesondere ihr Interesse an der ungestörten Nutzung ihres\nWohnhauses - sind von der Planfeststellungsbehörde mit den ebenfalls von Art. 14\nAbs. 1 GG geschützten Interessen der Flughafenbetreiberin in einen verhältnismäßigen Ausgleich gebracht worden. Die hinsichtlich Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angestellten\nÜberlegungen zur Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung gelten insoweit\nentsprechend.\n\n  3. Schließlich kann auch eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG, der die Unverletzlichkeit der Wohnung bestimmt, nicht festgestellt werden. Mit Art. 13 Abs. 1 GG wird\ndem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse der freien\nEntfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. Der Einzelne hat in seinen Wohnräumen das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE\n103, 142 <150>). In dieses Recht wird jedoch nicht durch Umwelteinwirkungen eingegriffen (vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 13 Rn. 9). Dies zeigt\nsich schon daran, dass die Eingriffsrechtfertigungen des Art. 13 GG ersichtlich davon\nausgehen, dass solche Fälle nicht zum Schutzbereich des Art. 13 GG zählen.\n\n  Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ergibt sich insoweit aus der Berücksichtigung von Art. 8 EMRK, der unter anderem das Recht jeder Person auf Achtung\nihrer Privatsphäre und Wohnung garantiert, nichts anderes. Zwar ist die EMRK als\nAuslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten\nund rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes heranzuziehen (vgl. BVerfGE\n111, 307 <317>). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält das sich aus\nArt. 8 EMRK ergebende Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Wohnung auch\nfür anwendbar, wenn eine Person direkt und auf eine erhebliche Weise durch Lärm\noder andere Immissionen beeinträchtigt wird und dadurch die Qualität des Privatlebens und die Möglichkeit, die Wohnung zu nutzen, durch Lärm von Flugzeugen beeinträchtigt wird, und zwar auch ohne dass ihre Gesundheit ernsthaft gefährdet wäre\n(vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juli 2003, Nr. 36022/97 - „Hatton\nu.a./Vereinigtes Königreich“ -, NVwZ 2004, S. 1465 Rn. 96 m.w.N.). Diese Verankerung des Schutzes vor Umwelteinwirkungen im Rahmen von Art. 8 EMRK ist wohl vor\nallem deshalb erforderlich, weil die EMRK bezüglich des Schutzes der körperlichen\nIntegrität eine Lücke aufweist (vgl. Heselhaus/Marauhn, EuGRZ 2005, S. 549). Die\nvom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus Art. 8 EMRK für Umwelteinwirkungen abgeleiteten Vorgaben müssen jedoch nicht zwingend im Rahmen des\nArt. 13 Abs. 1 GG berücksichtigt werden. Hierfür kommen vielmehr das Recht auf\nkörperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die Eigentumsgarantie\naus Art. 14 Abs. 1 GG in Betracht. In deren Rahmen passt sich die Rechtsprechung\ndes Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besser ein. Der von Art. 2 Abs. 2\nSatz 1 GG gebotene Schutz beinhaltet - wie oben ausgeführt - nicht allein die Abwehr\nvon Gesundheitsgefahren (vgl. auch BVerfGE 102, 1 <18>), sondern auch die Risiko-\n\n\n\n                                          11/13\n\nvorsorge. Auch Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur vor unzumutbaren und deshalb\nentschädigungspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmungen, sondern er fordert\nauch eine Berücksichtigung der eigentumsrechtlich geschützten Belange in einer\ndem rechtsstaatlichen Abwägungsgebot genügenden Weise (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris Rn.\n54, 69).\n\n  Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass die vom Europäischen Gerichtshof für         36\nMenschenrechte aus Art. 8 EMRK abgeleiteten Schutzerfordernisse vorliegend nicht\neingehalten sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gesteht den Vertragsstaaten der EMRK mit Blick auf den von einem Flughafen ausgehenden Fluglärm einen Einschätzungsspielraum zu, die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Bei der subsidiären\nPrüfung des Gerichtshofs, ob der Vertragsstaat diesen Spielraum verletzt hat, sind\nauch die bereits getroffenen Lärmbekämpfungsmaßnahmen sowie die dem Betroffenen zustehenden verfahrensrechtlichen Sicherungen zu berücksichtigen (vgl.\nEGMR, Urteil vom 21. Februar 1990, Nr. 9310/81 - „Powell und Rayner/Vereinigtes\nKönigreich“ -, Rn. 40 ff.; Große Kammer, Urteil vom 8. Juli 2003, Nr. 36022/97 - „Hatton u.a./Vereinigtes Königreich“ -, NVwZ 2004, S. 1465 Rn. 96 ff. und 116 ff.). Nach\ndem oben dargestellten vom Bundesverwaltungsgerichts angewandten Stufenmodell\ndes Fluglärmschutzes knüpfen staatliche Lärmschutzmaßnahmen nicht erst an das\nÜberschreiten der so genannten „verfassungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze“ an,\nbei der die Fluglärmbelastung den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreicht und\nein Wohngrundstück unbewohnbar wird. Vielmehr sind im Rahmen der planfeststellungsrechtlichen Abwägung den Lärmschutzinteressen unabhängig davon Rechnung\nzu tragen, ob die Lärmbelastung durch das Qualifikationsmerkmal absoluter Unzumutbarkeit gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A\n1075.04 -, juris Rn. 268, 376).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    38\n\n                Papier                  Bryde              Schluckebier\n\n\n\n\n                                         12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n29. Juli 2009 - 1 BvR 1606/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juli 2009\n                - 1 BvR 1606/08 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090729_1bvr160608.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090729.1bvr160608\n\n\n\n\n                                     13/13\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-29/1-bvr-1606-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29b","ref_norm":"29b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-29/1-bvr-1606-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:39.962909+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-07-29/1-bvr-1606-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-07-29","dockets":["1 BvR 1606/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090729.1bvr160608","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090729.1bvr160608"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.07.2009 – 1 BvR 1606/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-29/1-bvr-1606-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":19},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":10},{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":6},{"id":"EMRK/8","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"8","label":"Art 8 EMRK","mentions":6},{"id":"LuftVG/8","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"8","label":"§ 8 LuftVG","mentions":5},{"id":"LuftVG/9","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"9","label":"§ 9 LuftVG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"LuftVG/29b","law":"LuftVG","abbreviation":"LuftVG","ref":"29b","label":"§ 29b LuftVG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"VwGO/93a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"93a","label":"§ 93a VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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