{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090723.2bvr054209","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-07-23","aktenzeichen":"2 BvR 542/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 542/09 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n\n1.          des Herrn C...\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Bernd Schünemann,\n                    Kaagangerstraße 22, 82279 Eching a. A. -,\n2.          des Herrn C...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ilse Schünemann,\n                   Kaagangerstraße 22, 82279 Eching a. A. -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2009 - 1 StR\n         354/08 -,\n\n        b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2008 - 1 StR\n           354/08 -\n\nhier:    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Broß,\n                                  die Richterin Lübbe-Wolff\n                                  und den Richter Landau\n\nam 23. Juli 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München II\nvom 28. November 2007 - W5 KLs 68 Js 11618/06 - wird bis zur Entscheidung über\ndie Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer - längstens für die Dauer von\nsechs Monaten (§ 32 Abs. 6 Satz 1 BVerfGG) - ausgesetzt.\nDer Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern jeweils die notwendigen Auslagen\nfür das Verfahren der einstweiligen Anordnung zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/5\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Wegen Steuerhinterziehung in vierzehn Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen wurden die Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts\nMünchen II vom 28. November 2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund neun Monaten beziehungsweise drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nBeschwerdeführer, welche mit Kraftfahrzeugen handelten, erwarben im Inland gegen\nRechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer hochwertige Personenkraftwagen,\ndie sie sodann an ihre in Italien gewerblich tätigen Kunden verkauften. In Absprache\nmit ihren Abnehmern stellten sie ihre Ausgangsrechnungen auf italienische Scheinkäufer aus, die ihrerseits die Fahrzeuge zum Schein an Zwischenhändler verkauften.\nIn einem weiteren Scheingeschäft verkauften diese Zwischenhändler die Fahrzeuge\nan die tatsächlichen Abnehmer der Beschwerdeführer und wiesen in den diesbezüglichen Ausgangsrechnungen die italienische Umsatzsteuer offen aus. Hierdurch sollte\ndem Endabnehmer der Vorsteuerabzug in Italien ermöglicht werden, während die\nAussteller der Scheinrechnungen zu keiner Zeit die bei ihnen anfallende Umsatzsteuer abführten. In ihren eigenen Umsatzsteuerjahreserklärungen gaben die Beschwerdeführer die Umsätze aus den Geschäften mit den italienischen Scheinkäufern als\nsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG an.\n\n Das Landgericht legte den Beschwerdeführern zur Last, Umsatzsteuer in Höhe von        2\n3,6 Mio. Euro hinterzogen zu haben. Dies durch folgende Vorgehensweisen:\n\n  Der erste Komplex betraf den Erwerb der Fahrzeuge durch die Beschwerdeführer.        3\nIhnen wird vorgeworfen, in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2004 und in ihren\nUmsatzsteuer-Voranmeldungen für die Jahre 2005 und 2006 Vorsteuererstattungen\ngeltend gemacht zu haben, die ihnen nicht zustanden. Hierzu seien Rechnungen einer Lieferfirma vorgelegt worden, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hätten. Es habe an der Unternehmereigenschaft der Rechnungsausstellerin gefehlt, da es sich hierbei um ein so genanntes Strohmanngeschäft gehandelt habe.\n\n  Der zweite Komplex betraf die Veräußerung der Fahrzeuge. Durch die Beschwerdeführer seien Fahrzeuglieferungen als Lieferungen im innergemeinschaftlichen Verkehr im Sinne von § 6a UStG deklariert worden, obwohl dessen Voraussetzungen\nnicht vorgelegen hätten. Nach Ansicht des Landgerichts hatte es an einem ordnungsgemäßen formellen Nachweis der Lieferung an den Rechnungsempfänger nach § 6a\nAbs. 3 Satz 1 UStG gefehlt.\n\n Durch Beschluss vom 20. November 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revisionen. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts sei jedoch das Fehlen eines\nordnungsgemäßen Nachweises nicht maßgebend. Die in § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG\nnormierten Nachweispflichten seien keine materielle Voraussetzung für die Befreiung\nvon der Umsatzsteuer, mit der Folge, dass bei objektivem Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG die Steuerbefreiung zu gewähren sei. Jedoch stelle die\n\n\n\n                                         2/5\n\nLieferung von Gegenständen an einen Abnehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet\ndann keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des § 6a UStG\ndar, wenn der inländische Unternehmer (hier die Beschwerdeführer) in kollusivem\nZusammenwirken mit dem Abnehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäusche, um dem Abnehmer die Hinterziehung von Steuern zu ermöglichen. Die als\ninnergemeinschaftliche Lieferung bezeichneten Warensendungen an die Zwischenhändler hätten vorliegend nicht stattgefunden. Es habe sich vielmehr um Scheingeschäfte gehandelt, so dass es bereits an einer Lieferung im Sinne von § 6a UStG fehle. Hinsichtlich der Lieferungen an die tatsächlichen Erwerber fehle es am Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG (Anfallen der italienischen\nUmsatzsteuer). Bei der Auslegung dieser Vorschrift sei Gemeinschaftsrecht, auf dessen Umsetzung die Norm beruhe, zu beachten. Diese greife dann nicht ein, wenn die\nim Bestimmungsland (Italien) vorgesehene Erwerbsbesteuerung der konkreten Lieferung nach dem übereinstimmenden Willen von Unternehmer und Abnehmer durch\nVerschleierungsmaßnahmen und falsche Angaben gezielt umgangen werden solle,\num dem Unternehmer oder dem Abnehmer einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu\nverschaffen. Vorliegend sei sämtlichen Beteiligten des Kettengeschäfts klar gewesen, dass in Italien keine Umsatzsteuer abgeführt werde. Die Beteiligten hätten sich\nso unter Ausnutzung der formalen Vorgaben der einschlägigen Bestimmungen Wettbewerbsvorteile verschafft, die von dem gemeinsamen Umsatzsteuersystem nicht\nbezweckt würden. Aufgrund des Vorliegens einer gesicherten Rechtsprechung des\nEuropäischen Gerichtshofs habe keine Vorlagepflicht bestanden.\n\n Durch Beschluss vom 5. Februar 2009 wurden die Anhörungsrügen zurückgewiesen.\n\n 2. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4    7\nGG, Art. 20 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 103 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Sie\nbeantragen, die Vollziehung der im Tenor genannten Entscheidung im Wege der\neinstweiligen Anordnung auszusetzen.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der      8\nzulässige Antrag ist begründet.\n\n 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer\nNachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen\nGrund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die\nVerfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre\nvon vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 103, 41\n<42>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden,\n\n\n                                         3/5\n\nwenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>; stRspr).\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch in Gänze         10\noffensichtlich unbegründet. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer ist insbesondere eine Verletzung des Art. 103 Abs. 2 GG durch die angefochtenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofs jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Der\nBundesgerichtshof gelangt zur Begründung einer Umsatzsteuerpflicht und in deren\nFolge zu einer strafbaren Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO durch eine\nAuslegung des § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, die Fragen nach der Grenze des möglichen Wortsinns der Norm aufwirft.\n\n 3. Im Rahmen der somit erforderlichen Abwägung überwiegen die Gründe für den            11\nErlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde        12\nspäter aber als begründet, könnten die Freiheitsstrafen in der Zwischenzeit vollstreckt werden. Dies wäre ein erheblicher, irreparabler Eingriff in das besonders gewichtige (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>) Recht auf die Freiheit der Person (vgl.\nBVerfGE 22, 178 <180>; 104, 220 <234>).\n\n Erginge dagegen die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später jedoch als unbegründet, wögen die damit verbundenen Nachteile\ndeutlich weniger schwer. Zwar könnte dann der noch zur Vollstreckung ausstehende\nRest der rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafen vorübergehend nicht vollstreckt\nwerden. Angesichts der nur sehr geringen Strafreste von einem Monat beziehungsweise 74 Tagen ist jedoch nicht ersichtlich, dass durch das Zurücktreten des öffentlichen Interesses an einer nachdrücklichen und beschleunigten Vollstreckung rechtskräftig verhängter Freiheitsstrafen (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 StVollstrO) ein erheblicher\nNachteil für das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen wäre.\n\n 4. Die Anordnung der Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 3 BVerfGG.                 14\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    15\n\n                 Broß               Lübbe-Wolff               Landau\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. Juli 2009 - 2 BvR 542/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2009 - 2 BvR 542/09 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090723_2bvr054209.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090723.2bvr054209\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-23/2-bvr-542-09","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-23/2-bvr-542-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:39.382136+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-07-23/2-bvr-542-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-07-23","dockets":["2 BvR 542/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090723.2bvr054209","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090723.2bvr054209"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.07.2009 – 2 BvR 542/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-23/2-bvr-542-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts München II\nvom 28. 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