{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090721.1bvr135809","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-07-21","aktenzeichen":"1 BvR 1358/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1358/09 –\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         des Herrn W…,\n\n2.         der Frau W...,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. März 2009 - 4 Ss\n         OWi 719/08 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. März 2009 - 4 Ss\n         OWi 719/08 -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 11. Juni 2008 - 23 OWi 472\n          Js 385/08 (323/08) -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Präsidenten Papier\n                                  und die Richter Bryde,\n                                  Schluckebier\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Juli 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein bußgeldrechtliches Verfahren wegen Verstößen gegen die Schulpflicht, denen religiöse Erwägungen zugrunde liegen.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführer sind Eltern zweier 1998 und 1999 geborener Söhne, die          2\neine Grundschule in Ostwestfalen besuchen. Sie gehören einer baptistischen Glaubensgemeinschaft an.\n\n An der Schule fanden im Februar 2007 das zweitägige Theaterprojekt „Mein Körper        3\ngehört mir“ und die Karnevalsveranstaltung „Lütke Fastnacht“ als teilnahmepflichtige\nSchulveranstaltungen statt. Zweck des Theaterprojektes war es, die Kinder für das\nThema „sexueller Missbrauch“ durch Fremde oder auch Familienangehörige zu sensibilisieren. Bei der „Lütke Fastnacht“ handelt es sich um eine seit Jahren gepflegte\nSchultradition, bei der die Kinder bis zum Unterrichtsschluss um 10.30 Uhr gemein-\n\n\n\n                                         1/7\n\nsam im Klassenverband feiern, spielen und essen können. Es ist ihnen freigestellt,\nsich zu verkleiden und an dem anschließend stattfindenden Umzug auf dem Schulgelände teilzunehmen. Abgesehen davon bestand im Jahr 2007 während der Karnevalsveranstaltung in der gesamten Unterrichtszeit die Möglichkeit, stattdessen den\nSchwimmunterricht zu besuchen oder eine in der Turnhalle aufgebaute Bewegungslandschaft zu nutzen.\n\n  Die Kinder der Beschwerdeführer nahmen nicht an den genannten Veranstaltungen          4\nteil. Eine Befreiung nach § 43 Abs. 3 SchulG NRW lag nicht vor.\n\n  2. Das Amtsgericht setzte nach § 126 Abs. 1 Nr. 4 SchulG NRW wegen eines zweifachen vorsätzlichen Verstoßes gegen die in § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW statuierte Elternverantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht jeweils eine Gesamtgeldbuße von 80 Euro gegen die Beschwerdeführer fest. Deren Antrag auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde nach den §§ 79 ff. OWiG verwarf das Oberlandesgericht unter Verweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 80 OWiG.\nDesgleichen verwarf es die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der\nBeschwerdeführer nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 356a StPO.\n\n                                          II.\n Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer          6\neine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und\nArt. 103 Abs. 1 GG.\n\n  1. Die angegriffenen Entscheidungen hätten verkannt, dass Eltern nicht dazu gezwungen werden könnten, ihre Kinder an Schulveranstaltungen teilnehmen zu lassen, die auf einem anderen Glaubensbekenntnis beruhten. Die Glaubenserziehung\nder Kinder sei Sache der Eltern. Die staatliche Schule sei zur Neutralität und Toleranz verpflichtet. Diese Pflicht sei verletzt, wenn Kinder gezwungen würden, an einer\nkatholischen Fastnachtsveranstaltung teilzunehmen. Fastnacht sei ein katholisches\nFest. Es werde heute so gefeiert, dass Katholiken sich vor der Fastenzeit Ess- und\nTrinkgelagen hingäben, sich maskierten und meist völlig enthemmt - befreit von jeglicher Moral - wie Narren benähmen. In dieser Weise werde Fastnacht auch an der\nGrundschule gefeiert. Mit ihrem - der Beschwerdeführer - Glauben sei es aber unvereinbar, sich wie Narren zu benehmen. Von dem Alternativangebot zu der Faschingsveranstaltung sei ihnen im Übrigen nichts bekannt gewesen, da dieses nicht allen betroffenen Eltern bekannt gemacht worden sei.\n\n  2. Das Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir“ basiere auf einer absolut einseitigen   8\nemanzipatorischen Sexualerziehung. Sie vermittele den Kindern, dass sie über ihre\nSexualität allein zu bestimmen hätten. Ihr einziger Ratgeber, der sie niemals täusche,\nsei danach ihr Gefühl. Dieses trete an die Stelle elterlicher Erziehung. Damit werde\nauch das Wohl der Kinder gefährdet, weil diese mit der vermeintlichen Freiheit überfordert seien. Ihr, der Beschwerdeführer, Gewissen verbiete es, ihre Kinder einer\nsolch unguten Erziehung auszusetzen, die Gottes gute Gebote zur Sexualität aufhe-\n\n\n                                          2/7\n\nbe und Kinder zu sexuellen Handlungen animiere bis hin zur Pädophilie.\n\n  3. Ihr Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt, da die Gerichte ihren Gewissenskonflikt nicht ernst genommen und nicht in Erwägung gezogen hätten. Zudem liege eine\nVerletzung von Art. 103 Abs. 1 GG auch deshalb vor, weil die von ihnen gestellten\nBeweisanträge abgelehnt worden seien.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen (vgl. BVerfGE\n90, 22 <24 f.>). Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer\nangezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  Die Entscheidungen der zuständigen Fachgerichte, namentlich die Feststellung und       11\nWürdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung des einfachen Rechts und seine\nAnwendung auf den Einzelfall sind grundsätzlich der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin\neingreifen. Dabei hängen die Grenzen seiner Eingriffsmöglichkeiten namentlich von\nder Intensität der geltend gemachten Grundrechtsbeeinträchtigung ab: Die Schwelle\neines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung etwa der Strafgerichte\nFehler bei der Tatsachenfeststellung oder der Auslegung erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen\nBedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Je nachhaltiger\nferner eine Verurteilung im Ergebnis die Grundrechtssphäre des Verurteilten betrifft,\ndesto strengere Anforderungen sind an die Begründung dieses Eingriffs zu stellen\nund desto weiter reichen die Nachprüfungsmöglichkeiten des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 43, 130 <135 f.>; 67, 213 <222 f.>).\n\n Auch bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs auf das Ordnungswidrigkeitsverfahren haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung\nnicht hinreichend dargelegt.\n\n 1. a) Die in Art. 4 Abs. 1 GG verbürgte Glaubensfreiheit umfasst auch den Anspruch, nach eigenen Glaubensüberzeugungen leben und handeln zu dürfen (vgl.\nBVerfGE 32, 98 <106>; 93, 1 <15>). In Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, der\nden Eltern das Recht zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder garantiert, gewährleistet\nArt. 4 Abs. 1 GG das Recht zur Kindererziehung in religiöser und weltanschaulicher\nHinsicht. Danach ist es Sache der Eltern, ihren Kindern Überzeugungen in Glaubens-\n\n\n                                          3/7\n\nund Weltanschauungsfragen zu vermitteln (vgl. BVerfGE 41, 29 <44, 47 f.>) und\nnicht geteilte Ansichten von ihnen fernzuhalten (vgl. BVerfGE 93, 1 <17>).\n\n Auch wenn dieses Grundrecht keinem Gesetzesvorbehalt unterliegt, ist es Einschränkungen zugänglich, die sich aus der Verfassung selbst ergeben. Hierzu gehört\nder dem Staat in Art. 7 Abs. 1 GG erteilte Erziehungsauftrag (vgl. BVerfGE 34, 165\n<181>; 93, 1 <21>). Infolgedessen erfährt das elterliche Erziehungsrecht durch die\nzur Konkretisierung dieses staatlichen Auftrags erlassene allgemeine Schulpflicht in\ngrundsätzlich zulässiger Weise eine Beschränkung (vgl. Beschluss der 2. Kammer\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1989 - 1 BvR 235/\n89 -, juris). Im Einzelfall sind Konflikte zwischen dem Erziehungsrecht der Eltern und\ndem Erziehungsauftrag des Staates im Wege einer Abwägung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz zu lösen (vgl. BVerfGE 93, 1 <21>).\n\n  Zwar darf der Staat auch unabhängig von den Eltern eigene Erziehungsziele verfolgen (vgl. BVerfGE 34, 165 <182>; 47, 46 <71>), dabei muss er aber Neutralität und\nToleranz gegenüber den erzieherischen Vorstellungen der Eltern aufbringen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21.\nApril 1989 - 1 BvR 235/89 -, juris). Der Staat darf keine gezielte Beeinflussung im\nDienste einer bestimmten politischen, ideologischen oder weltanschaulichen Richtung betreiben; er darf sich auch nicht durch von ihm ausgehende oder ihm zuzurechnende Maßnahmen ausdrücklich oder konkludent mit einem bestimmten Glauben\noder einer bestimmten Weltanschauung identifizieren und dadurch den religiösen\nFrieden in der Gesellschaft von sich aus gefährden (vgl. BVerfGE 93, 1 <16 f.>; 108,\n282 <300>). Diese Verpflichtung stellt bei strikter Beachtung sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte nicht entstehen und eine Indoktrination der\nSchüler etwa auf dem Gebiet der Sexualerziehung unterbleibt (vgl. BVerfGK 1, 141\n<144>).\n\n b) Hieran gemessen lässt der Vortrag der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer         16\nVerletzung der angeführten Grundrechte durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nicht erkennen.\n\n aa) Hinsichtlich der Präventionsveranstaltung hat das Amtsgericht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass die Schule mit der\nSensibilisierung der Kinder für etwaigen sexuellen Missbrauch und dem Aufzeigen\nvon Möglichkeiten, sich dem zu entziehen, das ihr obliegende Neutralitätsgebot nicht\nverletzt hat. Es hat nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die auf der Glaubensüberzeugung der Beschwerdeführer beruhenden elterlichen Vorstellungen von der\nSexualerziehung ihrer Kinder durch die Präventionsveranstaltung nicht in Frage gestellt worden sind, weil diese die Kinder nicht dahin beeinflusst hat, ein bestimmtes\nSexualverhalten zu befürworten oder abzulehnen (vgl. insoweit auch BVerfGK 8, 151\n<156>).\n\n Diese Würdigung und die Feststellung des zugrundeliegenden Sachverhalts ist mit         18\nBlick auf die als verletzt gerügten Grundrechte auch sonst nicht zu beanstanden. Die\n\n\n                                          4/7\n\nBewertung der Beschwerdeführer, das Theaterprojekt „Mein Körper gehört mir“ basiere auf einer absolut einseitigen „emanzipatorischen“ Sexualerziehung, die Kindern\nsuggeriere, sie könnten Sex allein abhängig von ihren Gefühlen haben und hätten\ndabei weder Gottes Gebote noch die der Eltern zu beachten, haben sich die Fachgerichte aus nachvollziehbaren und vertretbaren Gründen nicht zueigen gemacht.\nDie Behauptung der Beschwerdeführer, das Theaterprojekt spreche Kindern eine\n„freie Sexualität“ zu oder stelle gar eine „Erziehung der Kinder zur Pädophilie“ dar,\nfindet in dem vom Amtsgericht festgestellten Sachverhalt und in dem vorgelegten\nText des sogenannten „Körpersongs“ keinerlei Stütze. Unter diesen Umständen besteht kein Anhalt dafür, dass die Fachgerichte die Glaubensfreiheit und das Recht\nder Beschwerdeführer auf Erziehung ihrer Kinder in religiöser und weltanschaulicher\nHinsicht in ihrer Wirkkraft und Tragweite verkannt haben könnten. Demnach ist von\nVerfassungs wegen offensichtlich auch nichts dagegen zu erinnern, dass die Fachgerichte das in Rede stehende Theaterprojekt und seine Zielsetzung im Ergebnis im\nRahmen des Erziehungsauftrags des Staates für unbedenklich erachtet haben.\n\n  bb) Hinsichtlich der Karnevalsveranstaltung hat das Amtsgericht festgestellt, dass    19\ndiese nicht mit religiösen Handlungen verbunden gewesen ist und die Kinder weder\ngezwungen waren, sich zu verkleiden noch aktiv mitzufeiern. Dass Karneval beziehungsweise Fastnacht kein katholisches Kirchenfest ist und in der Art und Weise der\nBegehung als bloßes Brauchtum heutzutage der früher etwa vorhandenen religiösen\nBezüge weitgehend entkleidet ist, kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden.\nVor diesem Hintergrund begegnet die Bewertung des Amtsgerichts, dass ein Verstoß\ngegen das Neutralitätsgebot durch die Karnevalsveranstaltung nicht vorliegt, ersichtlich keinerlei Bedenken. Gleiches gilt für seine Auffassung, die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 4 und 6 GG geböten nicht, ihren Kindern eine Konfrontation\nmit dem Faschingstreiben der übrigen Schüler zu ersparen. Denn solche mit dem\nSchulbesuch verbundenen Spannungen zwischen der religiösen Überzeugung einer\nMinderheit und einer damit in Widerspruch stehenden Tradition einer anders geprägten Mehrheit sind grundsätzlich zumutbar (vgl. BVerfGK 8, 151 <156>). Dies gilt umso mehr, als - worauf das Amtsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat - vorliegend die Schule einen schonenden Ausgleich zwischen den Rechten der Eltern und\ndem staatlichen Erziehungsauftrag auch dadurch gesucht hat, dass sie mit einem\nSchwimmunterricht und der Bewegungslandschaft in der Turnhalle zwei alternative\nAngebote zur Verfügung gestellt hat. Die Feststellung des Amtsgerichts, dass die Beschwerdeführer hiervon gewusst haben müssen, haben diese nicht mit verfassungsrechtlich erheblichen Argumenten angegriffen.\n\n 2. Schließlich ist die behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargelegt.\n\n Hinsichtlich der vom Amtsgericht zurückgewiesenen Beweisanträge ist mangels            21\nentsprechenden Vortrags und Vorlage der Rechtsbeschwerdeschrift schon nicht erkennbar, ob die Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsbeschwerde die Versagung rechtlichen Gehörs (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) überhaupt gerügt und insoweit\n\n\n                                         5/7\n\nden Rechtsweg erschöpft haben.\n\n  Angesichts der ausführlichen Erwägungen des Amtsgerichts entbehrt auch der Vorwurf jeder Grundlage, dieses habe den Gewissenskonflikt der Beschwerdeführer\nnicht ernst und deren Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen; das Gegenteil ist\nrichtig.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG                23\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               24\n\n               Papier                   Bryde          Schluckebier\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n21. Juli 2009 - 1 BvR 1358/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Juli 2009\n                - 1 BvR 1358/09 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090721_1bvr135809.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090721.1bvr135809\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-21/1-bvr-1358-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"SchulG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SchulG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SchulG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-21/1-bvr-1358-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:38.337891+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-07-21/1-bvr-1358-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-07-21","dockets":["1 BvR 1358/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090721.1bvr135809","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090721.1bvr135809"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 21.07.2009 – 1 BvR 1358/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-21/1-bvr-1358-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"GG/4","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"4","label":"Art 4 GG","mentions":2},{"id":"OWiG 1968/80","law":"OWiG 1968","abbreviation":"OWiG 1968","ref":"80","label":"§ 80 OWiG 1968","mentions":2},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":1},{"id":"GG/7","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"7","label":"Art 7 GG","mentions":1},{"id":"OWiG 1968/79","law":"OWiG 1968","abbreviation":"OWiG 1968","ref":"79","label":"§ 79 OWiG 1968","mentions":1},{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":1},{"id":"OWiG 1968/46","law":"OWiG 1968","abbreviation":"OWiG 1968","ref":"46","label":"§ 46 OWiG 1968","mentions":1},{"id":"SchulG/41","law":"SchulG","abbreviation":"SchulG","ref":"41","label":"§ 41 SchulG","mentions":1},{"id":"SchulG/43","law":"SchulG","abbreviation":"SchulG","ref":"43","label":"§ 43 SchulG","mentions":1},{"id":"SchulG/126","law":"SchulG","abbreviation":"SchulG","ref":"126","label":"§ 126 SchulG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2009, 3151","basis":"cited_by_decisions","votes":6}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:58:38.337891+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}