{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090709_2bvr070609","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090709.2bvr070609","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-07-09","aktenzeichen":"2 BvR 706/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 706/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn K ...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Gertrud Bernhardt,\n                   Aarstraße 141, 65232 Taunusstein -\ngegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März\n      2009 - 1 B 2642/08 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Voßkuhle,\n                                 den Richter Mellinghoff\n                                 und die Richterin Lübbe-Wolff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. Juli 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n  Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren. Da das Hessische Ministerium des Innern und für Sport die Ernennungsurkunde dem ausgewählten Bewerber fünf Tage nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung des\nHessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgehändigt hat, rügt er insbesondere, dass\nihm die Möglichkeit genommen worden sei, Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht zu erlangen.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde war wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen. Im Hinblick auf die aus Gründen der Subsidiarität (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2007 – 2 BvR 1586/07 –,\nNVwZ 2008, S. 70) unzulässige Rüge der verfrühten Aushändigung der Urkunde an\nden Mitbewerber des Beschwerdeführers wird auf Folgendes hingewiesen:\n\n Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass aus Art. 19 Abs. 4         3\nGG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG eine Verpflichtung des Dienstherrn folgt, vor\nAushändigung der Ernennungsurkunde einen ausreichenden Zeitraum abzuwarten,\n\n\n                                         1/4\n\num dem unterlegenen Mitbewerber die Möglichkeit zu geben, Eilantrag, Beschwerde\noder Verfassungsbeschwerde zu erheben, wenn nur so die Möglichkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nZweiten Senats vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, S. 1178; BVerfG,\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2007 – 2 BvR\n1586/07 –, NVwZ 2008, S. 70; vgl. auch BVerfGK 5, 205 <210> zur Notarstellenbesetzung). Zwar stellt die Verfassungsbeschwerde keinen zusätzlichen Rechtsbehelf\nzum fachgerichtlichen Verfahren, sondern einen außerordentlichen Rechtsbehelf zur\nAbwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt in das vermeintlich verletzte Grundrecht dar (vgl. BVerfGE 94, 166 <213 f.>; 107, 395 <413>; 115, 81 <92>; stRspr).\nGleichwohl ist der Dienstherr grundsätzlich zur Einhaltung einer ausreichenden und\nangemessenen Wartefrist vor Aushändigung der Ernennungsurkunde verpflichtet,\num dem im fachgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren unterlegenen Bewerber\ndie Chance zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zu geben. Dies ergibt sich\naus den Fortwirkungen des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG\nin Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, der dem Beamten das Recht zur gerichtlichen\nÜberprüfung einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung verleiht (vgl. BVerfGE 39,\n334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; BVerfGK 10, 474 <477>), in Zusammenschau\nmit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. hierzu BVerfGE\n43, 154 <165 f.>; 46, 97 <117>; 83, 89 <100>; 106, 225 <232>) sowie dem Gedanken des Rechtsmissbrauchs unter dem Gesichtspunkt der Vereitelung der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes. Durch die umgehende Ernennung des Mitbewerbers wird dem unterlegenen Konkurrenten nämlich faktisch\ndie Möglichkeit genommen, die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durch eine verfassungsgerichtliche Eilentscheidung zu verhindern (BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007,\nS. 1178 <1179>; vgl. auch BVerfGK 5, 205 <210 f.> zur Notarstellenbesetzung).\n\n  Im Fall dringender dienstlicher Bedürfnisse können Ausnahmen von der grundsätzlich anzuerkennenden Wartefrist gegeben sein. Diese entziehen sich allerdings –\nebenso wie die Bestimmung der Länge der Wartefrist – einer schematischen Beurteilung; vielmehr kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei sind\ndas Interesse des Beschwerdeführers an der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes und das Interesse seines Dienstherrn an einer zeitnahen Stellenbesetzung gegeneinander abzuwägen. Eine Frist von zwei Tagen genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen jedenfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der\n1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007\n– 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, S. 1178 <1179>). In der obergerichtlichen Rechtsprechung hat sich teilweise eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Eilentscheidung eingebürgert, zu deren Begründung auf eine Analogie\nzu § 147 Abs. 1 VwGO rekurriert wird (Hess. VGH, Beschluss vom 4. September\n2007 – 1 TG 208/07 –, juris, Rn. 8). Zur Vermeidung von Missverständnissen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde die\nMonatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gilt, die der Beschwerdeführer zur Sub-\n\n\n                                         2/4\n\nstantiierung seines Vortrags bzw. gegebenenfalls zur Nachreichung von Unterlagen\nausschöpfen kann. Des Weiteren muss dem Bundesverfassungsgericht ein hinreichender zeitlicher Spielraum für eine – zügige – Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bzw. über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\nverbleiben. Dies ist bei der Einhaltung der im Einzelfall maßgeblichen Frist zu berücksichtigen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 6\n\n              Voßkuhle              Mellinghoff          Lübbe-Wolff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. Juli 2009 - 2 BvR 706/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2009\n                - 2 BvR 706/09 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090709_2bvr070609.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090709.2bvr070609\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/07/rk20090709_2bvr070609.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-09/2-bvr-706-09","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/07/rk20090709_2bvr070609.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/07/rk20090709_2bvr070609.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-09/2-bvr-706-09","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/07/rk20090709_2bvr070609.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:37.459329+00:00"}}