{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090708_1bvr218707","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090708.1bvr218707","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-07-08","aktenzeichen":"1 BvR 2187/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2187/07 -\n- 1 BVR 692/08 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerden\n\nI.       der Frau K...,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Kaufmann, Lutz, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,\nBrienner Straße 29, 80333 München -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2008 - III ZR 201/07 -,\n\nb) das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Juni 2007 - 9 BAU U 3/06 -\n   ,\n\n2. mittelbar gegen\n   den Enteignungsbeschluss des Landratsamts Forchheim vom 12. September\n   2005 - 3-007-1/05 -\n\n- 1 BVR 2187/07 -,\n\n\nII.      1. des Herrn W...,\n\n         2. der Frau B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Kaufmann, Lutz, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,\n                   Brienner Straße 29, 80333 München -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2008 - III ZR 201/07 -,\n\nb) das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 15. Juni 2007 - 9 BAU U 3/06 -\n   ,\n\n2. mittelbar gegen\n   den Enteignungsbeschluss des Landratsamts Forchheim vom 12. September\n   2005 - 3-007-1/05 -\n\n- 1 BVR 692/08 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n\n\n\n                                       1/10\n\n                                 den Präsidenten Papier\n                                 und die Richter Eichberger,\n                                 Masing\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Juli 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1           1\nBauGB.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken in einem ca. 6,5 ha          2\ngroßen Wohngebiet, das durch eine etwa 500 m lange und im Süden als Sackgasse\nendende Straße erschlossen wird. Diese Straße soll verlängert werden, um für das\nWohngebiet eine zweite verkehrsmäßige Erschließung zu schaffen. Ein Bebauungsplan der Gemeinde sieht hierfür eine über Grundstücke der Beschwerdeführer führende Verkehrsfläche vor. Einen nur vom Beschwerdeführer zu II.1 gegen den Bebauungsplan gestellten Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO lehnte der\nBayerische Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig ab.\n\n  2. Mit dem angefochtenen Enteignungsbeschluss hat das Landratsamt den Entzug         3\ndes Eigentums der Beschwerdeführer an Teilflächen ihrer Grundstücke ausgesprochen. Im Rahmen einer Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB habe die Enteignungsbehörde als Vorfrage eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein wirksamer Bebauungsplan mit der den beantragten Zweck konkretisierenden Aussage vorliege. Sei\njedoch die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans in einem Normenkontrollverfahren\nbestätigt worden, so habe die Enteignungsbehörde die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans zu unterstellen. Die Frage, ob ein anderes Grundstück für das Vorhaben\ngeeigneter gewesen wäre, sei mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verbindlich verneint worden. Das Landratsamt habe dieses Urteil in seiner Entscheidung zu\nbeachten.\n\n Der hiergegen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb in allen Instanzen erfolglos. In seinem die Berufung der Beschwerdeführer zurückweisenden Urteil\nhat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der Enteignungsbeschluss sei rechtmäßig.\nDer Bebauungsplan sei eine ausreichende Grundlage für eine planakzessorische\nEnteignung. Die vom Baulandgericht inzidenter zu prüfende Gültigkeit des Bebauungsplans sei gegeben. Bezüglich des Beschwerdeführers zu II.1 folge dies aus der\nRechtskraft des Normenkontrollurteils des Verwaltungsgerichtshofs. Bezüglich der\nübrigen Beschwerdeführer, die am Normenkontrollverfahren nicht beteiligt gewesen\n\n\n                                        2/10\n\nseien, bestehe zwar keine Rechtskraftwirkung, die zulässige Inzidentkontrolle des\nBebauungsplans führe aber auch diesen gegenüber nicht zur Annahme der Unwirksamkeit der Satzung. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor.\n\n                                         II.\n 1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Im           5\nRahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Enteignung aufgrund eines Bebauungsplans sei nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise geprüft worden, ob das\nEnteignungsziel nicht auf andere, schonendere Weise erreicht werden könne. Das\nOberlandesgericht habe seine Rechtsauffassung zur Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht auf eine rechtliche Kontrolle der Abwägungsüberlegungen der Gemeinde\ngestützt, sondern auf eine angemaßte eigene Abwägungsentscheidung.\n\n 2. Die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, die betroffene Gemeinde,        6\nder Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht hatten Gelegenheit, zu\nden Verfassungsbeschwerden Stellung zu nehmen.\n\n                                         III.\n Gründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG, die eine Annahme der Verfassungsbeschwerde erfordern, liegen nicht vor. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts der Beschwerdeführer ist nicht feststellbar.\n\n  1. Das private Eigentum kann nach Art. 14 Abs. 3 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit enteignet werden. Der Zugriff auf das Eigentum ist nur zulässig, wenn er einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient. Dabei reicht nicht\njedes beliebige öffentliche Interesse aus. Die freiheitssichernde Funktion des Eigentums verlangt ein besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse;\nnur um dessen Erfüllung willen dürfen private Rechte entzogen werden. Es kommt\nnicht darauf an, ob ein Vorhaben in einem allgemeinen Sinne dem Wohl der Allgemeinheit dient, sondern ob die konkrete Enteignung hierfür notwendig ist (vgl.\nBVerfGE 45, 297 <321 f.>; 66, 248 <257>; 74, 264 <289>).\n\n  Für welche Vorhaben und unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung zulässig sein soll, hat der parlamentarisch-demokratische Gesetzgeber gesetzlich festzulegen. Bei Administrativenteignungen können weder die staatliche noch die kommunale Verwaltung anstelle des Gesetzgebers die eine Enteignung rechtfertigenden\nGemeinwohlaufgaben bestimmen. Bei einer Enteignung zur Umsetzung eines Bebauungsplans ist die Enteignungsbehörde zwar an den Bebauungsplan in seiner\nstädtebaulichen Zielsetzung gebunden. Da die Bauleitplanung jedoch keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung trifft, müssen die Enteignungsbehörden das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig davon prüfen (vgl. BVerfGE 56, 249 <261>; 74, 264 <282 ff., 293>).\n\n  Der Enteignungsbetroffene hat einen aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und\n\n\n                                         3/10\n\nrechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 45, 297 <322, 333>; 95, 1 <22>). Aus\ndem Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle folgt grundsätzlich die Pflicht\nder Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu überprüfen (vgl. BVerfGE 103, 142 <156 f.>; 113,\n273 <310>).\n\n  2. Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) der Beschwerdeführer zu I. und II. 2 nicht vor. Im\nHinblick auf ihre Rechtsposition hat das Oberlandesgericht die gebotene Prüfung der\nEnteignungsvoraussetzungen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. Dabei war das Oberlandesgericht verpflichtet und befugt, die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses des Landratsamts vollständig nachzuprüfen,\nda es sich hierbei um eine reine Rechtskontrolle handelt und der Enteignungsbehörde kein Entscheidungsspielraum zukommt, der gerichtlich nur beschränkt überprüfbar wäre (a). Diese Überprüfung der Entscheidung des Landratsamts hat das Oberlandesgericht ohne eigenen Verstoß gegen Art. 14 GG vorgenommen (b). Auf eine\netwaige Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer zu I. und II.2 aus Art. 14 GG\ndurch den Enteignungsbeschluss des Landratsamts kommt es daher im Ergebnis\nnicht an (c).\n\n a) aa) Nach der Rechtsprechung der Baulandgerichte hat die Enteignungsbehörde          12\ndie Enteignungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 BauGB selbständig zu\nprüfen; dazu gehört die inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans\nauch im Hinblick auf die in Frage kommenden Planungsalternativen (vgl. BGHZ 66,\n322 <325 ff.>; 67, 320 <325 f.>; Urteil vom 6. Mai 1982 - III ZR 24/81 -, WM 1982, S.\n1058 f.). Im Hinblick auf die dabei gebotene Prüfungstiefe haben die Baulandgerichte\nsich der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur - eingeschränkten - gerichtlichen Kontrolle der gemeindlichen Abwägung angeschlossen. Dies begegnet ebenso\nwenig verfassungsrechtlichen Bedenken wie der Umstand, dass die Baulandgerichte\nauch die Vorschriften der §§ 214, 215 BauGB über die Planerhaltung anwenden (vgl.\nBGH, WM 1982, S. 1058 f.; Breuer, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 85 Rn. 29)\n\n bb) Die Rechtmäßigkeit der bauplanerischen Entscheidung ist eine notwendige,           13\naber keine hinreichende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung. Erst\nwenn - über das allgemeine und plantypische Interesse hinausgehend - ein gesteigertes und vordringliches öffentliches Interesse an einem bestimmten plankonformen\nVorhaben besteht, dient dessen Verwirklichung und die dafür erforderliche Inanspruchnahme eines Grundstücks dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 87\nAbs. 1 BauGB (vgl. Breuer, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 87 Rn. 11). Deshalb hat die Enteignungsbehörde neben der Inzidentkontrolle der bauplanerischen\nEntscheidung in einem zweiten Schritt nach § 87 Abs. 1 BauGB zu prüfen, ob das\nWohl der Allgemeinheit gerade bezogen auf den einzelnen Fall die Enteignung des\nkonkreten Grundstücks erfordert und der Enteignungszweck auf andere Weise nicht\nerreicht werden kann.\n\n\n                                         4/10\n\n  Diese Entscheidung der Enteignungsbehörde über die Enteignungsvoraussetzungen ist, wie sich bereits aus den § 87 BauGB ergibt, keine Ermessensentscheidung.\n§ 223 BauGB über die beschränkte Nachprüfbarkeit von Ermessensentscheidungen\nfindet daher keine Anwendung. Auch kommt der Enteignungsbehörde kein Planungsspielraum zu, vielmehr entscheidet die Behörde in Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. nur Stadler, Die Enteignung zur Verwirklichung von\nFestsetzungen eines Bebauungsplans, 2001, S. 221 f.; Halama, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 87 Rn. 106 <Stand: Juli 2004>; Battis, in: Battis/\nKrautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 87 Rn. 9; Breuer, in: Schrödter, BauGB,\n7. Aufl. 2006, § 87 Rn. 36). Diese Anwendung und Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe können und müssen die Gerichte vollständig nachprüfen. Die gerichtliche\nPrüfungsdichte entspricht dem aus Art. 14 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG\nfolgenden Anspruch des Enteignungsbetroffenen auf effektive gerichtliche Prüfung\nder Enteignung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Enteignung eine Abwägung der Gemeinwohlbelange mit denen des betroffenen Eigentümers erfordert. Die spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte ist nicht mit einer\nplanerischen Abwägung gleichzusetzen.\n\n  cc) Diese Prüfungsanforderungen an Enteignungsbehörde und Gerichte bei einer          15\nplanakzessorischen Enteignung tragen den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen\nAnforderungen des Eigentumsgrundrechts Rechnung. Sie haben ihre Ursache darin,\ndass der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet und die\nFeststellung der Enteignungsvoraussetzungen nach Art. 14 Abs. 3 GG nicht vorwegnimmt (vgl. nur BVerfGE 74, 262 <282>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, S. 979; 3. Kammer des\nErsten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, S.\n726 <727>; BGHZ 68, 100 <102>; 105, 94 <97>; BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 -, NVwZ 1988, S. 727 <728>; Beschluss vom 21.\nFebruar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 -, NVwZ 1991, S. 873; Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 -, NVwZ-RR 1998, S. 483 <484>); das gilt auch dann,\nwenn - wie hier - der Bebauungsplan eine isolierte Straßenplanung enthält (vgl.\nBVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - BVerwG 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, S. 845\n<846>). Die beschriebene zweistufige Prüfung im Enteignungsverfahren bietet die\nvon Verfassungs wegen gebotene Gewähr, dass eine fachlich qualifizierte Behörde\nin einem geeigneten Verfahren eine enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller\nGemeinwohlgesichtspunkte und widerstreitenden Interessen unter Prüfung auch der\nErforderlichkeit des Vorhabens vornimmt (vgl. BVerfGE 74, 264 <293 f.>). Art. 14\nAbs. 1 Satz 1 GG vermittelt dem Enteignungsbetroffenen außerdem einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein Eigentum den genannten Voraussetzungen genügt (vgl. BVerfGE 45, 297 <322, 333>). Dabei müssen die Enteignungsbehörden und die Gerichte das Vorliegen eigenständig und unabhängig von\nder planerischen Gemeinwohlkonkretisierung prüfen, da sich die Bauleitplanung\n\n\n                                         5/10\n\nnicht an den Anforderungen ihrer zwangsweisen Verwirklichung orientiert (vgl.\nBVerfG, NVwZ 2003, S. 726 f.).\n\n b) Das Urteil des Oberlandesgerichts ist auf dieser Grundlage im Hinblick auf die      16\nRechte der Beschwerdeführer aus Art. 14 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat sowohl - im Hinblick auf § 85 Abs. 1 Nr. 1 Bau-GB - die gebotene Kontrolle der Wirksamkeit des Bebauungsplans (aa) als auch die\nnach § 87 Abs. 1 BauGB erforderliche Überprüfung der Erforderlichkeit der konkreten\nEnteignungsmaßnahme (bb) vorgenommen.\n\n  aa) Im Hinblick auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans hat das Oberlandesgericht seine Prüfungspflicht erkannt, denn es hat ausgeführt, dass die inzidenter zu\nprüfende Gültigkeit des Bebauungsplans gegeben sei. Die von ihm vorgenommene\nPrüfung ist auch in der Sache verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  Ohne Erfolg rügen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, das Oberlandesgericht habe seine Auffassung, der Bebauungsplan sei wirksam, nicht auf eine\nrechtliche Kontrolle der Abwägungsüberlegungen der Gemeinde gestützt, sondern\nunter Verstoß gegen Art. 14 GG auf eine angemaßte eigene Abwägungsentscheidung. Zwar ist bei der fachgerichtlichen wie der verfassungsgerichtlichen Überprüfung einer Planungsentscheidung zu beachten, dass die Gerichte die Planung im Ergebnis nur einer eingeschränkten Kontrolle unterwerfen. Denn dem Plangeber ist\ngesetzlich eine Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Die Gerichte können ihre eigene Abwägung\nnicht an die Stelle derjenigen des Plangebers setzen; sie haben nur zu prüfen, ob\nsich diese in den rechtlich vorgezeichneten Grenzen hält (vgl. BVerfGE 76, 107\n<121 f.>; 95, 1 <22 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <783>; BVerwGE 34, 301\n<308 f.>; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 -, NVwZ\n1989, S. 152 <153> m.w.N. zum Planfeststellungsrecht). Eine unzulässige Ersetzung\nder Abwägung des Plangebers liegt jedoch - nach der verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstandenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte - nicht vor, wenn das Gericht im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des Abwägungsergebnisses und des Abwägungsvorgangs eigene Feststellungen trifft. Das Gericht verletzt nicht den planerischen Gestaltungsspielraum der Behörde, wenn es auf der Grundlage eigener\nErmittlungen und Feststellungen den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis überprüft. Erst wenn sich dabei herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf\nder Grundlage eines nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluss auf die Rechtswidrigkeit der Abwägung\nziehen (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, S. 152 <153>).\n\n Nach diesem Maßstab liegt hier eine zulässige gerichtliche Kontrolle der gemeindlichen Abwägungsentscheidung vor. Das Oberlandesgericht hat sich nur mit den von\nder Gemeinde erwogenen Alternativen beschäftigt. Seine Ausführungen stellen keine\nErsetzung der Abwägung der Gemeinde, sondern eine Nachprüfung des Ergebnis-\n\n\n\n                                         6/10\n\nses dieser Abwägung dar, die im Kern die Überlegungen der Gemeinde widerspiegeln und diese lediglich um einzelne eigene Feststellungen ergänzen.\n\n  Ohne Erfolg führen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, das                20\nOberlandesgericht habe mit dem Abstellen auf eine „eindeutig vorzugswürdige\" Lösung die Anforderungen des Art. 14 GG verkannt. Sie machen geltend, für den hier\nstreitigen Fall einer Enteignung müsse anderes gelten, weil eine Enteignung unzulässig sei, wenn im konkreten Fall andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur Verfügung stünden, mit denen der gleiche Zweck auf weniger einschneidende Weise erreicht werden könne. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer\nist bereits nicht erkennbar, dass ein - unterstellt - verfassungswidriger Maßstab des\nOberlandesgerichts sich hier im Ergebnis ausgewirkt hätte. Im Übrigen ist die - im\nWesentlichen denselben Grundsätzen wie das Oberlandesgericht folgende - ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Standort- oder\nVariantenwahl erst dann rechtswidrig ist, wenn sich die verworfene Alternative entweder als eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der\nPlanungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung\neinzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist, verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, NVwZ 2008, S. 780 <783>).\n\n  bb) Ebenso hat das Oberlandesgericht sich im Rahmen des § 87 Abs. 1 BauGB unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Frage befasst, ob - über die Rechtmäßigkeit der Planung hinaus - das\nEigentum der Beschwerdeführer im konkreten Fall benötigt werde, um besonders\nschwerwiegende und dringende öffentliche Interessen zu verwirklichen, und sie ohne\nVerstoß gegen Art. 14 GG bejaht. Es hat ausführlich dargelegt, dass die Enteignungsmaßnahme im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs dringend geboten sei, weil die bisherige Sackgassen-Situation vielfältige Gefahren berge, denen\nauf andere Weise als durch die Enteignung nicht abgeholfen werden könne.\n\n Einer erneuten eigenständigen Alternativenprüfung über die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer bedurfte es auf der Ebene\nder Enteignungsentscheidung nach § 87 Abs. 1 BauGB insofern nicht mehr, als sie\nvon der Gemeinde im Rahmen ihrer bauplanerischen Abwägungsentscheidung mit\ndem Bebauungsplan bereits vorgenommen und auf der ersten Ebene (vorstehend\naa) einer Inzidentprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterworfen war.\n\n Unbegründet ist hierbei das Vorbringen der Beschwerdeführer zu II. zum Vorrang          23\nder Inanspruchnahme von Grundstücken der öffentlichen Hand. Zwar weisen die Beschwerdeführer zu II. zutreffend darauf hin, dass eine Enteignung unzulässig ist,\nwenn im konkreten Fall andere rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur\nVerfügung stehen, mit denen der gleiche Zweck auf weniger einschneidende Weise\nerreicht werden kann (vgl. BVerfGE 24, 367 <404 f.>; 45, 297 <322>; 56, 249 <264>)\nund dass daher vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind, wenn das Vorhaben auf ihnen ebenso gut verwirklicht werden kann; denn\n\n\n\n                                         7/10\n\nin der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand ein geringeres Gewicht als\ndas Eigentum Privater, weil Hoheitsträger nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14\nAbs. 1 GG sind (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, S. 726 <727>; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, S. 1506 <1507>, mit zahlreichen Nachweisen; BGH, Urteil vom 16. März 1978 - III ZR 145/75 -, juris, Rn. 18). Jedoch haben\ndie Beschwerdeführer zu II. weder mit der Berufung noch mit der Verfassungsbeschwerde eine nur auf öffentlichen Flächen zu realisierende Alternative vorgetragen.\nZudem hat das Oberlandesgericht die anderen Lösungen nicht als gleich, sondern\nals weniger geeignet angesehen, den verfolgten Zweck einer zweiten Erschließungsstraße für das Baugebiet zu erreichen.\n\n  c) Auf einen etwaigen Verstoß des Enteignungsbeschlusses des Landratsamts gegen Art. 14 Abs. 1 GG wegen des Umstands, dass die Behörde sich auch im Hinblick\nauf die Beschwerdeführer zu I. und II.2 an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Normenkontrollverfahren gebunden glaubte und deshalb insofern keine\nInzidentprüfung des Bebauungsplan vornahm, kommt es damit im Ergebnis nicht an.\nDenn das Urteil des Oberlandesgerichts trägt den verfahrensmäßigen und den materiellen Anforderungen des Eigentumsgrundrechts Rechnung (vorstehend b). Die Prüfung der Voraussetzungen einer Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 BauGB\nkann und muss das Baulandgericht in gleicher Weise wie die Behörde vollständig\nleisten. Steht die gerichtliche Entscheidung im Einklang mit Art. 14 GG, so liegt eine\nVerletzung dieses Grundrechts im Ergebnis nicht vor, da dem Anspruch des von der\nEnteignung Betroffenen darauf, dass der konkrete Zugriff auf sein Eigentum mit\nArt. 14 GG vereinbar sein muss, ebenso genügt ist wie dem Gebot einer effektiven\ngerichtlichen Kontrolle. Ein behördlicher Enteignungsbeschluss, der diesen Anforderungen an die inhaltliche Überprüfung der Enteignungsvoraussetzungen nicht in vollem Umfang genügt, wird in einem solchen Fall von einer nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung, die den genannten Voraussetzungen entspricht, prozessual\nüberholt.\n\n 3. Der Beschwerdeführer zu II.1 ist ebenfalls nicht in seinem Recht aus Art. 14 GG      25\nverletzt. Das Landratsamt durfte, nachdem der Normenkontrollantrag des Beschwerdeführers zu II.1 rechtskräftig abgelehnt worden war, von der Bindungswirkung der\nablehnenden Normenkontrollentscheidung ausgehen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a), gegen die verfassungsrechtliche Bedenken nicht\nbestehen (b). An einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführer zu II.1 fehlt es\ndaher (c).\n\n  a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bindet eine Entscheidung des         26\nOberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO, dass ein Bebauungsplan gültig ist, im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter,\nfür den die Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet. Die Bindung\nsoll auch insoweit bestehen, als die Entscheidung die Erforderlichkeit der Planung\nzur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung generell und einen Bedarf für die kon-\n\n\n                                         8/10\n\nkrete Planung bejaht hat. Die Frage, ob ein anderes Grundstück für das Vorhaben\ngeeigneter gewesen wäre, soll mit dem Normenkontrollurteil verbindlich verneint\nsein. Soweit die stadtplanerische Neugestaltung nach Maßgabe des Bebauungsplans für zulässig erklärt worden sei, könne das (gesteigerte) öffentliche Interesse an\nder Durchführung dieser Planung nicht mehr mit der Begründung verneint werden,\nes wäre seinerzeit auch eine andere, alternative Planungsentscheidung möglich gewesen. Zu prüfen bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch,\nob die Enteignung zum Vollzug des Bebauungsplans im Einzelfall zulässig ist, mithin\nob das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere\nzumutbare Weise nicht erreicht werden kann (vgl. BGHZ 105, 94 <97>; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 -, juris, Rn. 6).\n\n b) Diese Rechtsprechung begegnet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einem Verständnis des\n§ 121 VwGO zur Bindungswirkung rechtskräftiger verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, das den Rechtsschutz sachgerecht und in vergleichbarer Art wie in anderen\nVerfahrensordnungen ausgestaltet.\n\n c) Durch die Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs steht im            28\nHinblick auf den Beschwerdeführer zu II.1 die Wirksamkeit des Bebauungsplans fest.\nEs ist auch nicht ersichtlich, dass diese Bindungswirkung entfallen ist. Die tatsächlichen Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen nachträglichen Änderung\nder Sach- und Rechtslage hat der Beschwerdeführer zu II.1 nur behauptet, jedoch\nnicht hinreichend dargelegt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     30\n\n                Papier               Eichberger               Masing\n\n\n\n\n                                          9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2009 - 1 BvR 2187/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Juli 2009 -\n                1 BvR 2187/07 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090708_1bvr218707.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090708.1bvr218707\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/07/rk20090708_1bvr218707.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-08/1-bvr-2187-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":17},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/07/rk20090708_1bvr218707.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/07/rk20090708_1bvr218707.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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