{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090702_2bvr222508","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090702.2bvr222508","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-07-02","aktenzeichen":"2 BvR 2225/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2225/08 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn P...\n\n- Bevollmächtigte:1. 1. Rechtsanwalt Dr. Ralf Ritter,\n                     Schulterblatt 124, 20357 Hamburg,\n                 2. Rechtsanwältin Britta Eder,\n                    Bartelsstraße 9, 20357 Hamburg -\n\ngegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 16. September 2008 - 2 - 10/08 (REV) -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Oktober 2007 - 704 Ns 72/\n         07 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richter Broß,\n                                Di Fabio\n                                und Landau\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Juli 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertung von Beweismitteln nach einer    1\nrechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung.\n\n                                       I.\n  1. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde auf Anordnung des Amtsgerichts        2\nMünchen durchsucht. Der Durchsuchung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der\nBeschwerdeführer hatte als damaliges Vorstandsmitglied des Vereins „R.e.V.“ im\nJahr 1995 bei der Postbank München ein Konto für dessen Ortsgruppe München einrichten lassen. Zeichnungsberechtigt waren drei Münchner Vereinsmitglieder. Das\nKonto wurde genutzt, um Mitgliedsbeiträge und Spenden zu verbuchen. Hierzu wurde das Konto öffentlich, etwa in Broschüren, bekannt gemacht. Der Beschwerdeführer schied im Jahr 2000 aus dem Vereinsvorstand aus.\n\n Im Januar 2003 wurde ein Fall des Verstoßes gegen das Markengesetz bekannt.       3\n\n\n                                       1/10\n\nDer spätere Anzeigeerstatter hatte bei dem Internetauktionshaus Ebay eine Uhr der\nMarke „Rado“, die sich als Fälschung erwies, ersteigert und per Nachnahme bezahlt.\nVom Verkäufer, der im Internet den Kontaktnamen „s.“ verwendete und als Kontonummer diejenige des Vereins „R.e.V.“ angegeben hatte, war die Rückabwicklung\ndes Geschäfts verweigert worden. Im E-Mail-Verkehr mit dem Anzeigeerstatter hatte der Verkäufer die E-Mail-Adresse „s.“ gebraucht. Nach einer im Zuge der polizeilichen Ermittlungen erteilten Auskunft des Internetanbieters Ebay handelte es sich\nbeim Verkäufer um D. aus München. Die Firma Ebay teilte außerdem mit, die Kontoverbindung sei für eine Vielzahl von weiteren Accounts, also von weiteren Anbietern,\nverwendet worden. Über diese Accounts seien bei Ebay auch Computerprogramme\nverkauft worden. D. gab in der Beschuldigtenvernehmung an, mit dem Verkauf der\nUhr nichts zu tun zu haben.\n\n Eine Bankanfrage ergab, dass auf dem vom Verkäufer angegebenen Konto des              4\nVereins nur ein Zahlungsvorgang verbucht war, der sich auf Verkäufe über den Internetanbieter Ebay bezog. 36,33 € waren von Ebay eingezogen und nach Widerspruch\nder Kontoinhaber zurückgebucht worden.\n\n  2. Das Amtsgericht München ordnete mit Beschluss vom 21. September 2004 die          5\nDurchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers und der drei nach den Kontounterlagen zeichnungsbefugten weiteren Vereinsmitglieder zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von Unterlagen an, die Aufschluss darüber\ngäben, dass die Beschuldigten Uhrenplagiate sowie Computerprogramme ohne Genehmigung des Rechteinhabers veräußert haben könnten. Alle vier Personen seien\nverdächtig, Plagiate der Marke „Rado“ sowie verschiedene Computerprogramme ohne Genehmigung des Rechteinhabers veräußert zu haben. Die Wohnung des Beschwerdeführers wurde am 8. Dezember 2004 durchsucht.\n\n  3. Nachdem der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, stellte         6\ndie 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss\nvom 13. November 2005 - 2 BvR 728/05 u.a. - (NStZ-RR 2006, S. 110) fest, dass der\nDurchsuchungsbeschluss und der ihn bestätigende Beschwerdebeschluss sowie die\nWohnungsdurchsuchung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13\nAbs. 1 GG verletzten. Die Beschlüsse wurden aufgehoben. Zur Begründung führte\ndas Bundesverfassungsgericht aus, der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff habe außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen Tatverdacht gestanden. Bei der bestehenden Sachlage wären vor der Anordnung einer in die Grundrechte der Betroffenen schwerwiegend eingreifenden Durchsuchung andere\ngrundrechtsschonendere Ermittlungsschritte vorzunehmen gewesen, um den allenfalls geringen Tatverdacht zu erhärten oder endgültig zu zerstreuen.\n\n 4. Bei der Wohnungsdurchsuchung wurde nichts gefunden, was auf einen Zusammenhang mit der Tat hindeutete, wegen der das Ermittlungsverfahren eingeleitet\nworden war. Dieses Ermittlungsverfahren wurde schließlich gemäß § 170 Abs. 2\nStPO eingestellt. Bei der Durchsuchung der Wohnung, die der Beschwerdeführer mit\n\n\n\n                                        2/10\n\nanderen Personen im Rahmen einer Wohngemeinschaft bewohnte, wurden aber in\neinem dem Beschwerdeführer zugeordneten Zimmer in einem Nachttisch rd. 463g\nHaschisch mit einem Wirkstoffgehalt von rd. 39g THC sowie zwei Feinwaagen gefunden. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde der Beschwerdeführer zunächst vom Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 24. Januar 2006 verurteilt. Dieses Urteil wurde auf die Revision\ndes Beschwerdeführers hin vom Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. September\n2006 mit der Begründung aufgehoben, die Beweiswürdigung des Amtsgerichts sei\nlückenhaft, soweit es um die Zuordnung des Haschischs zum Besitz des Beschwerdeführers gehe. Weiter führte das Oberlandesgericht aus, die Verfahrensrüge des\nBeschwerdeführers sei unbegründet; denn die bei der Durchsuchung gewonnenen\nBeweismittel unterlägen keinem Verwertungsverbot. Der Beschwerdeführer legte gegen diesen Beschluss Verfassungsbeschwerde ein, die als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen wurde.\n\n  5. Nach Zurückverweisung der Sache teilte der Beschwerdeführer dem Amtsgericht        8\nschriftlich mit, das Zimmer, in dem das Haschisch gefunden worden sei, sei allein und\nausschließlich von ihm benutzt worden. In der neuen Hauptverhandlung widersprach\nder Beschwerdeführer der Verwertung der Ergebnisse der Wohnungsdurchsuchung\nund schwieg zur Sache. Er wurde mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. April\n2007 freigesprochen. Das Amtsgericht begründete dies damit, die Ergebnisse der\nWohnungsdurchsuchung unterlägen im Hinblick auf den mit der Wohnungsdurchsuchung verbundenen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß einem Verwertungsverbot. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein. In der Berufungsverhandlung widersprach der Beschwerdeführer erneut der Verwertung der Ergebnisse der\nWohnungsdurchsuchung und machte keine Angaben zur Sache. Das Landgericht\nHamburg hob mit Urteil vom 5. Oktober 2007 das amtsgerichtliche Urteil auf und verurteilte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kammer führte aus, aus dem Verstoß\ngegen Art. 13 Abs. 1 GG durch die Wohnungsdurchsuchung folge kein Verwertungsverbot. Die Kammer schließe sich der Ansicht des Oberlandesgerichts im Beschluss\nvom 5. September 2006 an und mache sich dessen Argumentation zu eigen, falls\ndiese Ausführungen nicht ohnehin bindend sein sollten. Ein Verwertungsverbot sei\nnur aus übergeordneten Gründen im Einzelfall anzunehmen. Die Durchsuchung habe den Beschwerdeführer gewichtig in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG verletzt. Allerdings sei einschränkend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer\ndie Wohnung in einer Wohngemeinschaft mit weiteren Personen teilte, so dass von\neinem gegenüber einer Einzelwohnung herabgesetzten Privatheitsanspruch auszugehen sei. Dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung gebühre hier der Vorrang, da der Beschwerdeführer schweres Unrecht verwirklicht habe und die Durchsuchung auch in rechtmäßiger Weise hätte angeordnet werden können. Es könne\ndahinstehen, ob der Durchsuchungsbeschluss weitere formelle Fehler aufweise. Anhaltspunkte für einen bewussten oder willkürlichen Rechtsverstoß lägen nicht vor.\n\n\n                                         3/10\n\n  6. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16. September 2008 als unbegründet. Ein Verwertungsverbot bestehe\nnicht. Der Senat gehe bei seiner Abwägung zugunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass bei Anordnung und Durchführung der Durchsuchung gegen den Beschwerdeführer kein ausreichender Anfangsverdacht für einen Markenrechtsverstoß\nbestanden habe. Der darin liegende Verstoß gegen § 102 StPO und die gewichtige\nVerletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG wiege jedoch in der Abwägung\ngegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung des Betäubungsmittelverbrechens nicht so schwer, dass das Aufklärungsinteresse hinter den Interessen des\nBeschwerdeführers zurücktreten müsse. Ein bewusster oder willkürlicher Rechtsverstoß bei der Anordnung und Durchführung der Wohnungsdurchsuchung sei nicht gegeben. Das etwaige Bestehen weiterer lediglich formaler Fehler könne dahinstehen,\nda darin gegenüber dem materiellrechtlichen Rechtsfehler und der Grundrechtsverletzung durch den Durchsuchungsbeschluss kein zusätzliches Gewicht liege. Der Beschwerdeführer habe mit der durch die Durchsuchung aufgedeckten Tat schweres\nUnrecht verwirklicht. Zwar habe das Landgericht die Tat als minder schweren Fall\ndes unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet,\nda es sich bei dem Haschisch lediglich um eine so genannte „weiche“ Droge gehandelt habe und eine Bestimmung des Haschisch zum Handeltreiben nicht festgestellt\nworden sei. Doch sei die nicht geringe Menge des Betäubungsmittels hier um ein\nMehrfaches überschritten gewesen und aufgrund der erheblichen Menge der Droge\nhabe die typische Gefahr der Abgabe eines Teils der zum Eigenkonsum bestimmten\nDrogen an andere Personen bestanden. In der Gesamtabwägung überwiege daher\ndas öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im\nStrafprozess. Für die Gewichtung sei auch zu berücksichtigen, dass das zu Tage getretene Betäubungsmittelverbrechen ohne Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Anordnung der durchgeführten Durchsuchung gerechtfertigt hätte.\n\n                                        II.\n Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer      10\neine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von\nArt. 13 Abs. 1 GG.\n\n  Die Verwertung der Erkenntnisse aus der grundrechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung verletze den Beschwerdeführer erneut in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs.\n1 GG. Aus der Verfassungswidrigkeit der Durchsuchung folge ein Beweisverwertungsverbot, das keine Abwägung voraussetze. Doch auch wenn man der Ansicht\nfolgen wollte, das Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes sei im Wege der Abwägung zu ermitteln, hätten die Gerichte hier eine fehlerhafte Abwägung vorgenommen. Die Gerichte hätten bei ihrer Abwägung neben der Unverhältnismäßigkeit der\nDurchsuchung und dem fehlenden Tatverdacht das Bestehen möglicher weiterer\nFehler der Durchsuchung nicht offenlassen dürfen. Diese weiteren Fehler vertieften\ndie Rechtsverletzung und seien daher abwägungsrelevant. Es hätte berücksichtigt\nwerden müssen, dass bei richtiger Würdigung kein Anfangsverdacht eines Marken-\n\n\n                                       4/10\n\nrechtsverstoßes gegen den Beschwerdeführer bestanden habe, der Durchsuchungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt und sogar willkürlich gewesen sei, da er auf\neinem objektiv grob falschen polizeilichen Ermittlungsbericht beruht habe. Die in diesem Bericht enthaltene Darstellung des angeblichen Ermittlungsstandes, die Überweisungen aus den Ebay-Verkäufen seien auf das besagte Konto gelaufen und insbesondere bei der Buchung und Rückbuchung von 36,33 € habe es sich eindeutig\num die Bezahlung von Anbieterkosten bei Ebay gehandelt, sei falsch und objektiv irreführend. Die Gerichte hätten zudem fälschlich mit der Möglichkeit eines hypothetischen Ersatzeingriffs argumentiert, obwohl ein solcher angesichts des fehlenden Tatverdachts und der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung nicht denkbar gewesen\nwäre. Schließlich sei in der Abwägung der grundrechtliche Schutz der Wohnung nicht\nangemessen gewichtet worden. Das Landgericht habe zudem den Schutzbereich\nvon Art. 13 Abs. 1 GG falsch bestimmt, indem es davon ausgegangen sei, der Unverletzlichkeit der Wohnung komme bei einer Wohngemeinschaft nur ein geringerer\ngrundrechtlicher Schutz zu. Die Verwertung der Ergebnisse aus einer grundrechtswidrigen Durchsuchung entspreche bei dieser Sachlage nicht mehr rechtsstaatlichen\nMindeststandards und verletze daher auch den Anspruch des Beschwerdeführers\nauf ein faires Verfahren.\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten\nRechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248 ff.>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unbegründet ist.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG.\n\n  a) Die Gewährleistung des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst den Schutz der räumlichen          14\nPrivatsphäre vor staatlichen Eingriffen und erstreckt sich auch auf den Gebrauch, der\nvon den durch das Eindringen in die Wohnung erlangten Kenntnissen gemacht wird\n(vgl. BVerfGE 109, 279 <325 f.>). Die Anordnung und Durchführung der Durchsuchung verletzte den Beschwerdeführer zwar in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1\nGG, wie die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. November 2005 festgestellt hat. Die Verwertung der bei dieser\nDurchsuchung gewonnenen Beweismittel im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer verstößt dagegen nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG.\n\n  Die Feststellungen zur Tat des Beschwerdeführers im Urteil des Landgerichts stützten sich maßgeblich auf die bei der Wohnungsdurchsuchung beschlagnahmten Beweismittel. Es besteht aber kein Rechtssatz des Inhalts, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets\nunzulässig wäre (vgl. BVerfGK 9, 174 <196>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\n\n\n                                         5/10\n\nZweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 1990/96 -, NJW 2000, S. 3556; BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2000 - 2 BvR 75/94 -,\nNJW 2000, S. 3557; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 1.\nMärz 2000 - 2 BvR 2017/94, 2 BvR 2039/94 -, NStZ 2000, S. 489 <490>; BVerfG,\nBeschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1502/04 -,\nNStZ 2006, S. 46). Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß\ngegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein\nBeweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 4, 283 <285>; 9, 174 <196>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW 2008, S. 3053 <3054>).\n\n  Dabei gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier Rechtsprechung davon     16\naus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein geltender Grundsatz, dass jeder\nVerstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des\nEinzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes\nunter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, NJW\n2008, S. 3053; BGHSt 38, 214 <219 f.>; 44, 243 <249>; 51, 285 <289 f.>; vgl. auch\nSchäfer, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 105 Rn. 119; Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. 2008, vor § 94 Rn. 10). Auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, schränkt\ndie Annahme eines Verwertungsverbots eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Das Rechtsstaatsprinzip\ngestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen\nStrafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>). Der Rechtsstaat kann sich\nnur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 <383>; 46, 214 <222>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -\n, NJW 2009, S. 1469 <1474>).          Daran      gemessen         bedeutet       ein\nBeweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher\nVorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen\nist (vgl. BGHSt 44, 243 <249>; 51, 285 <290>). Insbesondere die willkürliche Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwer wiegenden\nFehlers können - müssen indes nicht in jedem Fall - danach ein Verwertungsverbot\nnach sich ziehen (vgl. BGHSt 51, 285 <292>; BGH, Beschluss vom 18. November\n2003 - 1 StR 455/03 -, NStZ 2004, S. 449 <450>).\n\n Auch bei der Frage eines Beweisverwertungsverbots wegen Mängeln der Durchsuchungsanordnung ist eine Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit dem betrof-\n\n\n\n                                        6/10\n\nfenen Individualinteresse erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats vom 8. November 2001 - 2 BvR 2257/00 -, StV 2002, S. 113). Die\nStrafprozessordnung stellt kein grundsätzliches Beschlagnahmeverbot für Fälle fehlerhafter Durchsuchungen auf, die zur Sicherstellung von Beweisgegenständen führen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Oktober\n2003 - 2 BvR 1707/02 -, NStZ 2004, S. 216). Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden (vgl. BVerfGE 113, 29 <61>;\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1998 - 2 BvR\n446/98 -, NJW 1999, S. 273 <274>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens\nSenats vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02 -, NJW 2006, S. 2684 <2686>).\n\n  b) Die Gerichte sind in den angegriffenen Entscheidungen von diesen Grundsätzen     18\nausgegangen. Die Anwendung des rechtlichen Maßstabes auf den vorliegenden Fall\nist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme musste nicht zwingend zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich der dabei als Zufallsfund beschlagnahmten Beweismittel führen.\n\n  Die Gerichte haben die Schwere der Grundrechtsverletzung bei der Durchsuchung       19\nin ihrer Abwägung noch angemessen gewichtet. Die Gerichte haben hier den Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 102 StPO durch die Durchsuchung und\nden damit verbundenen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG zugrunde gelegt. Bei der Beurteilung\nder Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch die Durchsuchung sind die Gerichte zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass es bei Anordnung der Durchsuchung an einem Tatverdacht hinsichtlich eines Markenrechtsverstoßes ganz fehlte. Das Landgericht hat dabei zwar in seinem Urteil den\nSchutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG unscharf gefasst, indem es ein geringeres\ngrundrechtliches Schutzniveau für Wohngemeinschaften andeutete. Grundrechtsträger des Art. 13 Abs. 1 GG ist jedoch jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums,\nunabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die Nutzung des Wohnraums\nberuht (vgl. BVerfGE 109, 279 <326>). Dessen ungeachtet legte aber auch das\nLandgericht seiner Abwägung eine erhebliche Grundrechtsverletzung zugrunde,\nebenso wie das Oberlandesgericht bei korrekter Anwendung des grundrechtlichen\nMaßstabes ein Verwertungsverbot in nicht zu beanstandender Weise ablehnte. Die\nGerichte gingen zu Recht davon aus, dass keine Anhaltspunkte für einen bewussten\noder willkürlichen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vorlagen. Auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände, die ermittelnden Polizeibeamten hätten\nsich bewusst über das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts hinweggesetzt, findet im Verfahrensablauf keine Tatsachengrundlage. Die beanstandete Darstellung\nim Ermittlungsbericht war fehlerhaft, jedoch ohne dass man daraus auf eine bewusst\nrechtswidrige oder willkürliche Rechtsanwendung durch den Ermittlungsrichter\nschließen könnte.\n\n\n\n                                        7/10\n\n  Es ist nicht zu beanstanden, dass die Gerichte bei ihrer Abwägung das Vorliegen        20\nmöglicher weiterer, formaler Fehler des Durchsuchungsbeschlusses offen ließen.\nDas Fehlen des Tatverdachts als materieller Mangel der Anordnung, den die Gerichte hier zugrunde legten, und die Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung gehen\nüber die behaupteten formalen Fehler des Beschlusses bereits hinaus. Da es bereits\nam Tatverdacht und der Verhältnismäßigkeit der Anordnung fehlte, konnte der\nDurchsuchungsbeschluss ersichtlich keine inhaltlich korrekten und bestimmten Angaben zur Tat, zu den Verdachtsgründen oder zur Verhältnismäßigkeit enthalten.\n\n In der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Strafverfolgung      21\nund der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren wegen des Verbrechenstatbestandes\ndes § 29a Abs. 1 BtMG konnten die Gerichte daher von einer Verwertbarkeit der Beweismittel ausgehen. Die weiteren Erwägungen der Gerichte zur Möglichkeit eines\nhypothetischen, rechtmäßigen Ersatzeingriffes in diesem Fall bezogen sich allein\ndarauf, dass hinsichtlich des Zufallsfundes der Betäubungsmittel die Anordnung von\nDurchsuchung und Beschlagnahme aufgrund der Schwere der Tat verhältnismäßig\ngewesen wäre. Die Gerichte haben dabei nicht übersehen, dass vor der Durchsuchung kein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen eines Betäubungsmitteldeliktes bestand.\n\n 2. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3\nGG vor. Die Begründung eines Verwertungsverbots ist hier weder im Hinblick auf die\nbetroffenen Verfahrensbelange des Beschwerdeführers noch zur Sicherung der\nRechtsstaatlichkeit des Verfahrens insgesamt verfassungsrechtlich geboten.\n\n Aus dem Prozessgrundrecht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs.      23\n1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG), dessen Wurzeln in der freiheitssichernden Funktion der\nGrundrechte liegen (vgl. BVerfGE 57, 250 <275>), ergeben sich Mindesterfordernisse für eine Verfahrensregelung, die eine zuverlässige Wahrheitserforschung im prozessualen Hauptverfahren sicherstellen. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires\nVerfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht -\nauch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (vgl. BVerfGE 57, 250 <276>; 64, 135 <145 f.>;\nBVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -,\nNJW 2009, S. 1469 <1474>). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl.\nBVerfGE 47, 239 <250>; 80, 367 <375>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom\n15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, NJW 2009, S. 1469 <1474>).\n\n Unter diesem Gesichtspunkt ist lediglich zu prüfen, ob ein rechtsstaatlicher Mindeststandard gewahrt ist (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.>) und weiter, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in\nobjektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot\n\n\n\n                                         8/10\n\n(Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Januar 1987\n- 2 BvR 1133/86 -, NJW 1987, S. 2662 <2663>). Hier liegen jedoch - wie oben dargelegt - keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende\nHandhabung der strafprozessualen Grundsätze über Beweisverwertungsverbote vor.\nIn Fällen wie dem vorliegenden ist daher die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes unter dem Gesichtspunkt des rechtsstaatlichen Mindeststandards nicht geboten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  25\n\n                Broß                 Di Fabio               Landau\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2009\n                - 2 BvR 2225/08 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090702_2bvr222508.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090702.2bvr222508\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-02/2-bvr-2225-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-02/2-bvr-2225-08","retrieved":"2026-07-10 10:58:35.966668+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-07-02/2-bvr-2225-08","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2009-07-02","dockets":["2 BvR 2225/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090702.2bvr222508","ids":{"doknr":"BVERFG-rk20090702_2bvr222508","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090702.2bvr222508"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009 – 2 BvR 2225/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-02/2-bvr-2225-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/13","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"13","label":"Art 13 GG","mentions":14},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"StPO/102","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"102","label":"§ 102 StPO","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"StPO/170","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"170","label":"§ 170 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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