{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20090701_2bvr049807","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090701.2bvr049807","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2009-07-01","aktenzeichen":"2 BvR 498/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 498/07 -\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\n\n1.         des Herrn N ... ,\n\n2.         der Frau A ... ,\n\n3.         der N ... ,\n\ngegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 2007 - 11 A 3873/06.A -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. September 2006 -\n         6 K 1057/06.A -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richterin Osterloh\n                                   und die Richter Mellinghoff,\n                                   Gerhardt\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Juli 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDen Beschwerdeführern wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500 € (in\nWorten: fünfhundert Euro) auferlegt.\n\n                                       Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG    1\nfolgenden Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren auf Zulassung der Berufung in asylrechtlichen Streitigkeiten.\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführer gaben ursprünglich an, aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit zu sein. Die Beschwerdeführer zu 1. und zu\n2. sind miteinander verheiratet, die Beschwerdeführerin zu 3. ist deren gemeinsame\nTochter. Sie reisten im November 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik\nDeutschland ein und stellten Asylanträge, die das Bundesamt für die Anerkennung\nausländischer Flüchtlinge mit Bescheid aus dem März 2002 ablehnte.\n\n\n\n                                           1/4\n\n  2. Die Beschwerdeführer erhoben Klage. Das Verwaltungsgericht forderte sie,          3\nnachdem es das Verfahren längere Zeit nicht gefördert hatte, auf, ihre ladungsfähige\nAnschrift mitzuteilen und zu erklären, ob sie das Klageverfahren fortführen wollten.\nDas Schreiben, dem eine Betreibensaufforderung nach § 81 AsylVfG beigefügt worden war, blieb unbeantwortet. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein. Der\nAntrag auf Fortsetzung des Verfahrens blieb ohne Erfolg. Die Beschwerdeführer beantragten daraufhin Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss\nvom 2. Februar 2007 ab.\n\n  3. Die Beschwerdeführer erhoben Verfassungsbeschwerde sowohl gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts als auch gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und das Bundesamt\nfür Migration und Flüchtlinge erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gerichtsakten und die Akten der Ausländerbehörde sowie des Bundesamtes für Migration\nund Flüchtlinge sind beigezogen worden.\n\n  4. Mit Schreiben vom 27. Mai 2009 teilte die Ausländerbehörde mit, dass die Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 unter Vorlage abgelaufener russischer Reisepässe,\ndie auf andere als die bisher angegebenen Personalien lauteten, vorgesprochen und\nihre Rückkehrbereitschaft erklärt hätten. Die Beschwerdeführer erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Den Beschwerdeführern wird in Anwendung von § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von je 500 Euro auferlegt.\n\n  1. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche\nBedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die Fragen zu Inhalt und\nReichweite der aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Rechtsschutzgleichheit ausreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Die Annahme\nzur Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn den Beschwerdeführern ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedenfalls im Ergebnis zu Recht versagt worden. Daher kann unter den konkreten Umständen auch die\nVersagung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung im Ergebnis keinen Zweifeln begegnen. Aus den nunmehr gegenüber der Ausländerbehörde offenbarten Personalien, insbesondere aus der russischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer folgt, dass das angebliche Flüchtlingsschicksal erfunden\nist und ihnen keine Gefahren im Sinne des § 60 AufenthG drohen.\n\n 2. Den Beschwerdeführern ist eine Gebühr in Höhe von je 500 € aufzuerlegen. Die       8\n\n\n                                         2/4\n\nEinlegung der Verfassungsbeschwerde erfolgte missbräuchlich im Sinne des § 34\nAbs. 2 BVerfGG, da die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht\ndie verfassungsgemäße Sicherung ihrer Grundrechte, sondern die Durchsetzung ihrer Interessen am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland unabhängig von der\ntatsächlichen Sach- und Rechtslage verfolgten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der\n2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. August 1994 - 2 BvR 983, 1258/94 -, NJW\n1995, S. 385). Das Bundesverfassungsgericht braucht es nicht hinzunehmen, dass\nes mittels wahrheitswidriger Angaben zur Durchsetzung eines objektiv nicht bestehenden Aufenthaltsrechts instrumentalisiert und so an der Erfüllung seiner Aufgaben\ngehindert wird.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 10\n\n              Osterloh              Mellinghoff            Gerhardt\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n1. Juli 2009 - 2 BvR 498/07\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juli 2009\n                - 2 BvR 498/07 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090701_2bvr049807.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090701.2bvr049807\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/07/rk20090701_2bvr049807.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-01/2-bvr-498-07","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/07/rk20090701_2bvr049807.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/07/rk20090701_2bvr049807.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-07-01/2-bvr-498-07","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2009/07/rk20090701_2bvr049807.html","retrieved":"2026-07-10 10:58:35.160216+00:00"}}