{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090630.1bvr089309","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"1 BvR 893/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 893/09 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts Prof. Dr. S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Rainer Bertram,\n                    in Sozietät Rechtsanwälte Streitbörger, Speckmann,\n                    Elisabethstraße 16, 40217 Düsseldorf -\ngegen a) den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen\n         vom 13. Februar 2009 - 1 AGH 68/08 AGH NW -,\n\n      b) den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen\n         vom 21. November 2008 - 1 AGH 68/08 AGH NW -,\n\n       c) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 26. Mai 2008\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und die Richter Gaier,\n                                   Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind berufsgerichtliche Entscheidungen,        1\nmit denen dem Beschwerdeführer die Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als\nRechtsanwalt neben der Tätigkeit als Beamter auf Zeit versagt wurde.\n\n  1. Der Beschwerdeführer ist seit August 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.    2\nSeit Februar 2008 ist er an einer Universität als Juniorprofessor für Bürgerliches\nRecht mit dem Schwerpunkt Transportrecht in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Er beantragte daher bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, eine Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).\n\n 2. Die Rechtsanwaltskammer lehnte die Erteilung einer Genehmigung ab, weil die      3\nVoraussetzungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BRAO nicht vorlägen. Eine\n\n\n\n                                         1/10\n\nGefährdung der Interessen der Rechtspflege sei gegeben, wenn der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Zeitbeamter Aufgaben von einer Art wahrnehme, die bei\ndem rechtsuchenden Publikum den Eindruck erwecken könnten, dass seine anwaltliche Unabhängigkeit durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt sei. Zu den Aufgaben des Beschwerdeführers als Zeitbeamter gehöre die Benotung von Studienleistungen, wobei es sich um eine hoheitliche Tätigkeit mit Außenwirkung handele, die\ndie Unabhängigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtige. Zudem könnte bei den\nRechtsuchenden der Eindruck entstehen, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt aufgrund seiner Staatsnähe mehr für sie bewirken könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Zeitbeamter nicht nur für kurze\nZeit ausübe, denn er habe einen Vertrag für drei Jahre unterzeichnet und es bestehe die Option auf eine Verlängerung um weitere drei Jahre. Schließlich sei auch die\nvom Dienstherrn erteilte Einverständnis- und Freistellungserklärung hinsichtlich der\nNebentätigkeit als Rechtsanwalt nicht uneingeschränkt und unwiderruflich erteilt, so\ndass mit der Tätigkeit als Zeitbeamter eine mit dem Anwaltsberuf unvereinbare Tätigkeit im Sinne von § 7 Nr. 8 BRAO vorliege, die zu einer Gefährdung der Interessen\nder Rechtspflege führe.\n\n 3. Den gegen die Verweigerung der Genehmigung gerichteten Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Aus der gesetzgeberischen Wertung in § 7 Nr. 10, § 14 Abs. 2 Nr. 5, § 47\nBRAO ergebe sich, dass die Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen\nDienstes zur Rechtsanwaltschaft dem Anliegen des Schutzes von Freiheit und Unabhängigkeit des Anwaltsberufs widerspreche. Eine Gefährdung der Interessen der\nRechtspflege sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben,\nwenn der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von einer Art wahrnehme, dass das\nrechtsuchende Publikum den Eindruck gewinnen könne, die Unabhängigkeit des Anwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt, was insbesondere bei einem\nhoheitlichen Tätigwerden im Zweitberuf der Fall sein könne. Der Beschwerdeführer\nübe als Prüfer im Ersten juristischen Staatsexamen eine solche hoheitliche Tätigkeit\naus.\n\n  Zudem fehle es an einer Vereinbarkeit der beiden Tätigkeiten, da der Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit habe, den Rechtsanwaltsberuf mit dem nötigen Maß an\nUnabhängigkeit von seinem Dienstherrn auszuüben. Nach § 130 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg (LBG\nBW) behindere die Nebentätigkeit nach Art und Umfang den Beamten bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstpflichten aufgrund einer Regelvermutung\ndann, wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen\nwöchentlichen Arbeitszeit überschreite. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden verlaufe die Regelgrenze der zeitlichen Beanspruchung bei\n8,2 Stunden pro Woche, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das\nfür eine anwaltliche Tätigkeit vorausgesetzte Mindestmaß unterschreite.\n\n\n\n\n                                         2/10\n\n Die sofortige Beschwerde hat der Anwaltsgerichtshof nicht zugelassen, weil keine       6\nEntscheidung über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliege.\n\n  4. Die daraufhin vom Beschwerdeführer eingelegte Anhörungsrüge, mit der er geltend machte, in seinem Verfahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt\nzu sein, weil sich die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde als willkürlich darstelle, ist erfolglos geblieben.\n\n                                         II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig. Auch das Bundesverfassungsgericht sei          9\nim Verfahren 1 BvR 646/06 (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli\n2007, NJW 2007, S. 3418) davon ausgegangen, dass in der zivilprozessualen Rechtsprechung und Literatur zumindest noch nicht abschließend geklärt sei, was Gegenstand des Anhörungsrügenverfahrens sein könne. Deshalb sei die hier eingelegte -\nund auf die Geltendmachung der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als den\nAnspruch auf rechtliches Gehör gestützte - Anhörungsrüge jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig gewesen.\n\n Das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde sei willkürlich nicht zugelassen worden, womit der Anwaltsgerichtshof gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 sowie\nArt. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen habe. Bei der Verweigerung der Genehmigung zur Ausübung des Anwaltsberufs handele es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung, vielmehr habe der Anwaltsgerichtshof Grundsätze aufgestellt, die sich auf sämtliche Zeitbeamten übertragen ließen und dazu führten, dass\nkeinem Zeitbeamten mehr eine Genehmigung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO erteilt\nwerden könne. Die Rechtsgrundsätzlichkeit dieser Frage dränge sich auf, so dass eine Zulassung der sofortigen Beschwerde unumgänglich gewesen sei.\n\n Art. 12 Abs. 1 GG sei verletzt, da es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht          11\nwerde, seinem Beruf als Rechtsanwalt weiter nachzugehen. Dem Leitbild einer verantwortlichen Anwaltschaft entspreche es, möglichen Interessenkonflikten nicht mit\npauschalen Berufsverboten zu begegnen, sondern dem Rechtsanwalt im Einzelfall\ndie Konfliktvermeidung und -beseitigung zur Aufgabe zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertige eine weitere Tätigkeit neben der anwaltlichen einen Ausschluss von der Zulassung nur dort, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichne und ihr in geeigneter Weise nur mit einer\nBerufswahlschranke begegnet werden könne. Diese Auffassung sei auch verfassungsrechtlich gefordert. Die Ablehnung des Genehmigungsantrags gegenüber dem\nBeschwerdeführer als Berufsanfänger genüge nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n\n\n\n                                        3/10\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die             12\nVoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche         13\nBedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Freiheit der Berufswahl und der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\numfasst die Berufswahlfreiheit auch das Recht, mehrere Berufe zu wählen und nebeneinander auszuüben (vgl. BVerfGE 21, 173 <179>). Wird sie mit dem Ziel beschränkt, die Verbindungen bestimmter beruflicher Tätigkeiten auszuschließen, so ist\ndas nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, der auch für Maßnahmen gilt, die die Freiheit der\nBerufswahl betreffen (vgl. BVerfGE 102, 197 <213>), nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes und nur zum Schutze eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts zulässig. Ebenso ist bereits entschieden, dass die anwaltliche Berufsausübung durch den Grundsatz der freien Advokatur, wonach der Rechtsanwalt einen\nvom Staat unabhängigen freien Beruf ohne staatliche Kontrolle und Bevormundung\nausübt, gekennzeichnet wird (vgl. BVerfGE 63, 266 <283>). Insbesondere hat das\nBundesverfassungsgericht bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen Tätigkeiten von Rechtsanwälten in einem Zweitberuf aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem\nAnwaltsberuf zu einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit führen können (vgl.\nBVerfGE 87, 287 <316 ff.>).\n\n  2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht\nauf Erfolg.\n\n a) Zweifelhaft ist bereits, ob die Verfassungsbeschwerde innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG eingelegt worden ist.\n\n aa) Verlangt der Grundsatz der Subsidiarität die Einlegung einer Anhörungsrüge, so     16\nbeginnt der Lauf der Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Anhörungsrüge. Etwas anderes gilt jedoch im Falle der Einlegung einer offensichtlich unzulässigen Anhörungsrüge; denn der Beschwerdeführer soll sich nicht durch einen offensichtlich\nunzulässigen Rechtsbehelf die Möglichkeit zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen halten können. Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf, über\ndessen Unzulässigkeit der Beschwerdeführer bei seiner Einlegung nach dem Stand\nder Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 5, 17\n<19 f.>; 16, 1 <2 f.>; 19, 323 <330>; 91, 93 <106>).\n\n  Die Zulässigkeit der vom Beschwerdeführer eingelegten Anhörungsrüge ist insofern      17\nfraglich, als er mit der Anhörungsrüge keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der dem\nSchutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG unterfallen würde. Die Anhörungsrüge be-\n\n\n                                         4/10\n\nschränkt sich vielmehr auf die Geltendmachung der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in der vom Beschwerdeführer\nzitierten Entscheidung von Mitte 2007 erwähnt, dass die Frage, ob § 321a ZPO auch\nauf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte als des Rechts aus Art. 103 Abs.\n1 GG Anwendung finde, in der Rechtsprechung der Fachgerichte umstritten sei (vgl.\nBVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/\n06 -, NJW 2007, S. 3418 <3419>). Hingegen geht die neuere - und zum Zeitpunkt der\nEinlegung der Anhörungsrüge dem Beschwerdeführer bereits zugängliche - höchstrichterliche Rechtsprechung im Hinblick auf den dem § 29a FGG wortgleichen § 321a\nZPO davon aus, dass sich der Anwendungsbereich der Anhörungsrüge auf die Geltendmachung von Verstößen gegen Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 -, NJW 2008, S. 2126 <2127>).\n\n Auch die aktuelle Kommentarliteratur geht davon aus, dass sich die Anhörungsrüge        18\nnicht auf weitere Verfahrensgrundrechte erstreckt (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 8.\nAufl. 2006, § 29a Rn. 1; Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2009,\n§ 321a Rn. 3a; Leipold, in: Stein/Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Aufl. 2008, § 321a\nRn. 72 ff.; Musielak, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl.\n2008, § 321a Rn. 14; ähnlich Reichold, in: Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 29.\nAufl. 2008, § 321 Rn. 18). Insoweit spricht viel dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unzulässigkeit der Anhörungsrüge zum Zeitpunkt ihrer Einlegung keine\nvertretbaren Zweifel hegen konnte.\n\n  bb) Wollte man vor diesem Hintergrund den vom Beschwerdeführer erhobenen und           19\nals „Anhörungsrüge“ bezeichneten Rechtsbehelf als eine Gegenvorstellung verstehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03 -, NJW 2004,\nS. 2529; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII ZB 28/07 -, NJW-RR 2007, S. 1654), so\nwäre die Verfassungsbeschwerde ebenfalls mangels fristgerechter Einlegung unzulässig. Denn eine derartige Gegenvorstellung zählt als gesetzlich nicht geregelter\nRechtsbehelf nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und\nwäre auch nicht aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 107, 395 <417>). Die Einlegung einer Gegenvorstellung wäre demnach auch nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten (vgl. BVerfG, Beschluss des\nErsten Senats vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, NJW 2009, S. 829 <831>).\nGegen die Versäumung der Frist aus § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG käme auch keine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, weil sich der Beschwerdeführer\nzum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im April 2009 zur Entschuldigung der Fristversäumung nicht mehr auf eine ungeklärte Rechtslage berufen\nkonnte (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 829 <831>).\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Eine Verletzung von           20\nGrundrechten und grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffenen Beschlüsse\nist nicht gegeben.\n\n\n\n                                         5/10\n\n aa) Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG durch den Bescheid der Rechtsanwaltskammer und die\nEntscheidung des Anwaltsgerichtshofs zur Hauptsache geltend macht.\n\n  Auslegung und Anwendung des Gesetzes sind Aufgabe der Fachgerichte und werden vom Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts,\ninsbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn\ndie von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung einer Norm die Tragweite des\nGrundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 1, 418\n<420>; 18, 85 <93>; 85, 248 <257 f.>). Eine unverhältnismäßige Beschränkung des\nBeschwerdeführers in seiner Berufswahlfreiheit lässt sich indes nicht feststellen.\n\n  Die Vereinbarkeit zweitberuflicher Tätigkeiten mit dem Anwaltsberuf ist gesetzlich in       23\n§ 7 Nr. 8 und Nr. 10, § 14 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 8 und § 47 BRAO geregelt. Während\n§ 7 Nr. 8 BRAO die Zulassung und § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO den Widerruf der Zulassung im Falle der Unvereinbarkeit der weiteren Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf regeln, schützt § 47 BRAO den Rechtsanwalt im Falle einer nur vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor einem Widerruf der Zulassung, indem er nur ein\nAusübungsverbot mit der Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung vorschreibt. § 47\nBRAO greift insofern die Wertung aus § 7 Nr. 10, § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO auf, nach\ndenen eine Tätigkeit als Richter oder Beamter auf Lebenszeit mit dem Anwaltsberuf\nnicht vereinbar ist, trägt aber gleichzeitig dem Umstand Rechnung, dass es sich bei\nder Tätigkeit im öffentlichen Dienst nur um eine solche vorübergehender Natur handelt. Den benannten Vorschriften ist gemeinsam, dass sie im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege darauf abzielen, das Erscheinungsbild einer von staatlichen\nEinflüssen freien Advokatur zu schützen, indem die beruflichen Sphären der Anwaltschaft und des öffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden. Zur Verfolgung dieses\nlegitimen gesetzgeberischen Ziels sind Mittel der Standesaufsicht nicht gleichermaßen geeignet, weil sie Abhängigkeitsverhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Augen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind (vgl.\nBVerfGE 87, 287 <324>). Da die Beschränkung der Berufswahlfreiheit dem Betroffenen jedoch nur zumutbar ist, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehandhabt wird, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gerecht wird. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit\nwegen einer Gefährdung der Interessen der Rechtspflege ist nur dann zulässig,\nwenn die Tätigkeit im öffentlichen Dienst im Einzelfall mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist oder die parallele Ausübung beider Berufe das Entstehen von Interessenkollisionen befürchten lässt. Um eine Unvereinbarkeit zu bejahen, muss daher zumindest\ndie Möglichkeit bestehen, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums durch die\nStaatsnähe die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat\nbeeinträchtigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1992 - AnwZ (B) 6/92 -, BRAK-\n\n\n\n                                            6/10\n\nMitt 1992, S. 217 <218>; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsanwaltsordnung, 7. Aufl.\n2008, § 47 Rn. 16; Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Aufl. 2004,\n§ 47 Rn. 16).\n\n  Der Anwaltsgerichtshof hat die Versagung der Genehmigung auf mehrere, selbständig nebeneinander stehende Gründe gestützt. Dabei ist aus verfassungsrechtlicher Sicht die Annahme nicht zu beanstanden, dass für das rechtsuchende Publikum\ndurch die gleichzeitige Tätigkeit einerseits als Beamter, der universitäre Prüfungen\nabnimmt und insofern eine hoheitliche Tätigkeit in Erfüllung dienstlicher Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn ausübt, und andererseits als Rechtsanwalt, der als unabhängiges Organ der Rechtspflege gerade frei von staatlicher Einflussnahme tätig\nwerden soll, der Eindruck entstehen kann, dass es dem Beschwerdeführer als\nRechtsanwalt an der nötigen Unabhängigkeit mangelt. Der hierdurch vermittelte Eindruck einer die anwaltliche Unabhängigkeit beeinträchtigenden Staatsnähe stellt eine\nGefährdung der Interessen der Rechtspflege dar, weil für deren Funktionieren auch\ndas Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Advokatur unverzichtbar\nist. Insofern kommt es nicht darauf an, ob ein Interessenkonflikt in einem konkreten\nEinzelfall aufgrund der örtlichen und fachlichen anwaltlichen Orientierung des Beschwerdeführers wahrscheinlich ist und ob sich ein solcher Interessenkonflikt im konkreten Fall durch die mandatsbezogenen Tätigkeitsverbote der §§ 45, 46 BRAO entschärfen ließe. Denn das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der\nAdvokatur vermag auch ohne konkreten Interessenkonflikt bereits wegen der Art der\ngleichzeitig ausgeübten Tätigkeiten erschüttert zu werden, was - wie der Anwaltsgerichtshof zumindest vertretbar feststellt - insbesondere angesichts der hoheitlichen\nTätigkeit des Beschwerdeführers der Fall sein kann. Bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers handelt es sich um eine solche mit Außenwirkung, die nicht rein wissenschaftlich oder ausschließlich auf die universitäre Wissensvermittlung ausgerichtet\nist; denn zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört auch die unmittelbare\nMitwirkung am Zustandekommen von Verwaltungsakten. Dass vorliegend auch eine\ngroßzügigere Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe möglich gewesen wäre, führt nicht dazu, dass die auf die Gegebenheiten des Einzelfalls\nabstellende Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs aus verfassungsrechtlicher Sicht\nzu beanstanden wäre.\n\n  Hiernach kommt es nicht darauf an, ob die weiteren vom Anwaltsgerichtshof und           25\nder Rechtsanwaltskammer aufgeführten Gründe einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhalten. Insoweit fehlt es jedenfalls an dem erforderlichen Beruhen der dem\nBeschwerdeführer nachteiligen Entscheidungen auf der geltend gemachten Grundrechtsverletzung.\n\n bb) Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3      26\nAbs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 21. November 2008 ist nicht\nersichtlich. Zwar kann das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1\nSatz 2 GG verletzt sein, wenn ein Gericht die Pflicht zur Zulassung eines Rechtsmit-\n\n\n                                          7/10\n\ntels willkürlich außer Acht lässt (vgl. zur Zulassung der Revision BVerfGE 67, 90\n<95>; BVerfGK 2, 202 <204>). Ebenso kann Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG verletzt sein, wenn der Zugang zu einer weiteren Instanz in unzumutbarer,\naus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. insofern\nzu § 522 Abs. 2 ZPO: BVerfGK 5, 189 <193>).\n\n  Unter Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich jedoch die vom Beschwerdeführer             27\ngeltend gemachte Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte\nnicht feststellen. § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO sieht vor, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nur zulässig ist, wenn dieser sie\nzugelassen hat. Nach § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO darf der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn er über Rechtsfragen von grundsätzlicher\nBedeutung entschieden hat. Wann eine solche grundsätzliche Bedeutung vorliegt,\nbestimmt sich nach den gleichen Kriterien, wie sie die Rechtsprechung für die Revision zu den Bundesgerichten entwickelt hat (vgl. Kleine-Cosack, Bundesrechtsanwaltsordnung mit Berufs- und Fachanwaltsordnung, 5. Aufl. 2008, § 223 Rn. 38).\nDemnach hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die\nsich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellt. Dies hat der Anwaltsgerichtshof\nnicht verkannt.\n\n  Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die vom Anwaltsgerichtshof herangezogenen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum erforderlichen Umfang einer genehmigten Nebentätigkeit bei Angestellten im öffentlichen\nDienst auf Zeitbeamte nicht übertragbar seien, fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die vom Beschwerdeführer für zwingend gehaltene unterschiedliche\nBehandlung. Die vom Anwaltsgerichtshof herangezogene Rechtsprechung orientiert\nsich allein an den Bedürfnissen der Rechtspflege hinsichtlich einer zeitlichen Mindestverfügbarkeit eines Anwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1987 - AnwZ\n(B) 43/86 -, NJW 1987, S. 3011 <3012>). Bei diesem Ansatz ist unerheblich, ob die\nBeschränkung der Nebentätigkeit auf einer gesetzlichen Regelung beruht oder nicht.\nWeshalb die entsprechenden Grundsätze nicht auf Zeitbeamte übertragbar sein sollen, ist auch ansonsten nicht ersichtlich.\n\n  Auch soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - abweichend von seinem Vortrag im berufsgerichtlichen Verfahren - damit begründen will, dass die aufgeworfene Frage, „ob § 47 BRAO in Fällen der Zeitverbeamtung dazu führt, dass die\nNichtgefährdung von Interessen der Rechtspflege unwiderleglich zu vermuten ist, sofern der Rechtsanwalt lediglich den allgemeinen Beschränkungen des (Zeit-\n)Beamtenrechts“ unterworfen ist, zwingend zu einer Zulassung der sofortigen Beschwerde hätte führen müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn diese Frage\nhat sich in dieser Allgemeinheit im Verfahren nicht gestellt und würde im Übrigen\nauch den Anforderungen an eine auf den Einzelfall und die konkreten Umstände der\njeweiligen Tätigkeit des Zeitbeamten abstellende Entscheidung, wie sie der Anwalts-\n\n\n                                         8/10\n\ngerichtshof im vorliegenden Fall getroffen hat, nicht gerecht.\n\n  Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs einen allgemeinen Rechtssatz entnehmen wollte, nach dem aufgrund der\ngesetzlich vorgegebenen Grenzen des zeitlichen Umfangs einer Nebentätigkeitsgenehmigung Zeitbeamten in Vollzeit regelmäßig eine Genehmigung nach § 47 Abs. 1\nSatz 2 BRAO zu versagen wäre, weil das für eine anwaltliche Tätigkeit vorausgesetzte zeitliche Mindestmaß unterschritten würde, würde dies nicht zu einer zwingenden\nZulassung der sofortigen Beschwerde führen. Denn eine sich aus dieser Erwägung\nergebende Rechtsfrage wäre bereits aufgrund der weiteren und selbständig tragenden Gründe der Entscheidung nicht entscheidungserheblich.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 32\n\n         Hohmann-Dennhardt              Gaier                    Kirchhof\n\n\n\n\n                                          9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 893/09 - Rn. (1 - 32), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090630_1bvr089309.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090630.1bvr089309\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-30/1-bvr-893-09","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-30/1-bvr-893-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:34.083416+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-06-30/1-bvr-893-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-06-30","dockets":["1 BvR 893/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090630.1bvr089309","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090630.1bvr089309"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 – 1 BvR 893/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-30/1-bvr-893-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/47","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"47","label":"§ 47 BRAO","mentions":8},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":4},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BRAO/7","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"7","label":"§ 7 BRAO","mentions":2},{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":2},{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"BRAO/46","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"46","label":"§ 46 BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/45","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"45","label":"§ 45 BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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