{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090630.1bvr047009","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2009-06-30","aktenzeichen":"1 BvR 470/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 470/09 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Y...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gläsel & Kollegen,\n                   Freihofstraße 17, 73033 Göppingen -\ngegen a) den Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 2. Februar 2009 - III\n         1513/08 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 13. Januar 2009 - III\n          1513/08 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Göppingen vom 11. Dezember 2008 -\n          III 1513/08 -\n\nund     Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n        und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und die Richter Gaier,\n                                  Kirchhof\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. Juni 2009 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Beratungshilfe.                    1\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführerin erhielt von der Bundesagentur für Arbeit ein Schreiben,       2\nwonach Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Leistung zu Unrecht bezogen\nworden sei. Da die Beschwerdeführerin eine Änderung der Verhältnisse nicht angezeigt habe, sei eine Überzahlung entstanden. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer\nUnterschrift im Leistungsantrag bestätigt, über ihre Mitteilungspflichten unterrichtet\n\n\n                                          1/4\n\nworden zu sein. Es wurde ihr nach § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch\n(SGB X) Gelegenheit gegeben, sich zu dem dargestellten Sachverhalt zu äußern.\n\n Der von der Beschwerdeführerin eingeschaltete Rechtsanwalt erklärte, dass sich        3\nseine Mandantin nicht daran erinnern könne, den Leistungsantrag unterschrieben zu\nhaben. Es begründe sich der Verdacht, dass der von ihr getrennt lebende Ehemann\nden Antrag gestellt habe.\n\n  Der Beratungshilfeantrag wurde vom Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts        4\nzurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Erinnerung blieb ebenso erfolglos wie die\nzuletzt erhobene Anhörungsrüge. Das Amtsgericht bezog sich auf § 1 Abs. 1 Nr. 2\nBeratungshilfegesetz (BerHG) und hielt es für zumutbar, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst durch Nachfrage bei der Agentur für Arbeit um eine Klärung der Angelegenheit bemühe.\n\n 2. Mit ihrer gegen die gerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist sie zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n Es ist nicht substantiiert dargelegt, dass das Amtsgericht die Bedeutung und Tragweite der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin dadurch verkannt\nhat, dass es die Beratung durch die zuständige Behörde im Anhörungsverfahren für\nzumutbar gehalten hat.\n\n Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet auch    8\nim außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 2310/06 -, NJW 2009,\nS. 209 ff.). Danach ist ein unbemittelter Rechtsuchender einem solchen Bemittelten\ngleichzustellen, der bei seiner Inanspruchnahme von Rechtsrat auch die hierdurch\nentstehenden Kosten berücksichtigt und vernünftig abwägt. Der Rechtsuchende darf\nzunächst auf zumutbare andere Möglichkeiten für eine fachkundige Hilfe bei der\nRechtswahrnehmung verwiesen werden (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 209 <210>).\n\n Der Begriff der Zumutbarkeit wird von den Fachgerichten überdehnt, wenn ein           9\nRechtsuchender für das Widerspruchsverfahren zur Beratung an dieselbe Behörde\nverwiesen wird, gegen die er sich mit dem Widerspruch richtet (vgl. Beschluss der 2.\nKammer des Ersten Senats vom 11. Mai 2009 - 1 BvR 1517/08 -, juris). Die hier angegriffenen Beschlüsse betreffen jedoch das Verfahrensstadium der Anhörung. Inso-\n\n\n\n                                         2/4\n\nweit sind nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin gegen die Auslegung des\nAmtsgerichts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ersichtlich.\n\n  Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem Kostenrisiko eines bemittelten       10\nRechtsuchenden auseinander. Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts können im Erfolgsfall für das Widerspruchsverfahren (§ 63 Abs. 2 SGB X), nicht\naber für ein Anhörungsverfahren erstattet werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 9a/9 RVs 13/89 -, SozR 3-1300 § 63 Nr. 1). Der Bemittelte würde unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in jedem Fall die Kosten der Rechtsverfolgung\ntragen und damit seine vorhandenen Mittel schmälern.\n\n Die Inanspruchnahme einer Beratung durch die Behörde, zu der diese insbesondere nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet ist, erscheint hier\nnach den Darlegungen der Beschwerdeführerin auch nicht unzumutbar. Die Behörde\nhat nach § 2 Abs. 2 SGB I die sozialen Rechte bei der Auslegung der Vorschriften\nund der Ausübung von Ermessen zu beachten. Von einer Gegnerschaft zwischen\nBehörde und Rechtsuchendem kann erst im Widerspruchsverfahren gesprochen\nwerden. Anders als im Fall des Widerspruchsverfahrens ist im Anhörungsstadium eine belastende Entscheidung der Behörde noch nicht getroffen worden.\n\n Das Anhörungsschreiben enthält ein Angebot zur Kontaktaufnahme, bevor eine beeinträchtigende Regelung erfolgt.\n\n Konkrete Umstände, die den persönlichen Kontakt mit der Behörde unzumutbar erscheinen lassen, wurden nicht vorgetragen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG                   14\nabgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  15\n\n        Hohmann-Dennhardt               Gaier               Kirchhof\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n30. Juni 2009 - 1 BvR 470/09\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2009 - 1 BvR 470/09 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20090630_1bvr047009.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090630.1bvr047009\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-30/1-bvr-470-09","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-30/1-bvr-470-09","retrieved":"2026-07-10 10:58:33.664060+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2009-06-30/1-bvr-470-09","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2009-06-30","dockets":["1 BvR 470/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090630.1bvr047009","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2009:rk20090630.1bvr047009"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.06.2009 – 1 BvR 470/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2009-06-30/1-bvr-470-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"SGB 1/2","law":"SGB 1","abbreviation":"SGB 1","ref":"2","label":"§ 2 SGB 1","mentions":1},{"id":"SGB 10/63","law":"SGB 10","abbreviation":"SGB 10","ref":"63","label":"§ 63 SGB 10","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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